Berechnung der Schenkungssteuer vom besonderen Einheitswert gemäß § 19 Abs. 3 ErbStG
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., 1. A 2., vertreten durch Dr. Engelbert Reis, 3580 Horn, Florianigasse 5, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom ErfNr. xxx, StNr. yyy betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 289 Abs. 2 BAO folgendermaßen abgeändert:
Die Schenkungssteuer gemäß § 8 Abs. 1 ErbStG wird festgesetzt mit 156,97 Euro (8% von einer Bemessungsgrundlage von 1.962,17 Euro) und die Schenkungssteuer gemäß § 8 Abs. 4 ErbStG wird festgesetzt mit 47,96 Euro (2% von einer Bemessungsgrundlage von 2.398,20 Euro), somit insgesamt 204,94 Euro.
Im übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Schenkungsvertrag vom schenkte B. seinem Sohn C, und seiner Schwiegertochter Bw. der Berufungswerberin (Bw.), je zur Hälfte die ihm gehörenden Grundstücke 119/8, inneliegend EZ 235 Grundbuch 3. A im Ausmaß von 1418 m2. Angeführt wurde, dass der Einheitswert der vertragsgegenständlichen Grundstücke S 1.100 (Hilfswert) beträgt, welcher Wert dem Einheitswert laut Einheitswertbescheid des Finanzamtes D auf den entspricht.
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt für den Hälfteanteil der Liegenschaft die Schenkungssteuer mit S 3.348,00 (Euro 243,31) fest, indem es von einem halben Einheitswert von S 38.280,00 ausging.
Fristgerecht wurde dagegen Berufung erhoben. Eingewendet wurde, dass gemäß dem Einheitswertbescheid zum die Schenkungssteuer vom Einheitswert von S 1.100,00 festzusetzen gewesen wäre.
Am wurde seitens des Lagefinanzamtes der Einheitswert zum (Nachfeststellung gemäß § 22 Abs. 1 BewG) mit S 66.000,00 festgestellt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 3 Abs. 1 ErbStG gilt als Schenkung im Sinne dieses Gesetzes
1. jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes
2. jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.
Gemäß § 8 Abs. 1 ErbStG beträgt die Schenkungssteuer bei Erwerben von bis einschließlich S 100.000 in der Steuerklasse IV 8vH. des Erwerbes. Gemäß § 8 Abs. 4 ErbStG erhöht sich die nach den Abs. 1 und 2 ergebende Steuer bei Zuwendungen an den Ehegatten, einen Elternteil, ein Kind, ein Enkelkind, ein Stiefkind, ein Wahlkind oder ein Schwiegerkind des Zuwendenden um 2vH des Wertes des durch die Zuwendung erworbenen Grundstückes.
Gemäß § 18 ErbStG ist für die Wertermittlung, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld maßgebend.
Gemäß § 19 Abs. 2 ErbStG in der vor dem (Art. 15 Z. 4 Budgetbegleitgesetz 2001 BGBl. I 2000/142) anzuwendenden Fassung ist bei der Bewertung für inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen, für inländisches Grundvermögen und für inländische Betriebsgrundstücke der Einheitswert maßgebend, der nach den Vorschriften des Zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes auf den dem Entstehen der Steuerschuld unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt ist oder festgestellt wird.
Haben sich gemäß § 19 Abs. 3 ErbStG die Verhältnisse zwischen dem unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt und dem Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld dergestalt geändert, dass nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes die Voraussetzungen für eine Wertfortschreibung oder eine Artfortschreibung gegeben sind, so ist auf den Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld ein besonderer Einheitswert festzustellen.
Das Lagefinanzamt stellte am den Einheitswert zum und zwar als Nachfeststellung gemäß § 22 BewG fest. Für die gegenständliche Liegenschaft wurde festgestellt, dass die Art des Steuergegenstandes ein unbebautes Grundstück ist und der Einheitswert S 66.000 beträgt. Die Nachfeststellung war erforderlich, weil eine wirtschaftliche Einheit gegründet wurde. Das gegenständliche Grundstück ist durch Teilung der Liegenschaft EZ 235, Parzellen 119/1 und 118 entstanden, wobei dieser Teilung der Teilungsplan vom zugrunde gelegt wurde.
Gemäß § 22 BewG wird für wirtschaftliche Einheiten (Untereinheiten), für die ein Einheitswert festzustellen ist, der Einheitswert nachträglich festgestellt (Nachfeststellung), wenn nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt 1. die wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) neu gegründet wird. Der Nachfeststellung werden die Verhältnisse zugrunde gelegt, die auf den Beginn des Kalenderjahres ermittelt worden sind, das dem maßgebenden Ereignis folgt (Nachfeststellungszeitpunkt).
In der Abgabenerklärung gemäß § 10 GrEStG wurde ein Hilfseinheitswert zum unter EW-AZ zzz angegeben, das heißt das Grundstück war als land- und forstwirtschaftliches Grundstück bewertet. Der Bw. wies selbst den Einheitswert in der Abgabenerklärung nicht unter der Rubrik "2. Grundstücksart land- und forstwirtschaftliches Grundstück" aus, sondern unter "unbebautes Grundstück". Somit lagen im vorliegenden Fall zum Schenkungszeitpunkt ohnehin die Voraussetzungen für eine Artfortschreibung vor, nämlich Änderung der Grundstücksart von land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften in unbebaute Grundstücke. Damit aber sind die Voraussetzungen für die Anwendung des § 19 Abs. 3 ErbStG gegeben. Aufgrund eines Vorhaltes der beabsichtigten Entscheidung war der Bw. damit einverstanden, als besonderen Einheitswert diesen gemäß § 22 BewG nachträglich zum festgestellten zu nehmen. Bemerkt wird, dass im gegenständlichen Fall zusätzlich zur Änderung der Grundstücksart tatsächlich eine neue wirtschaftliche Einheit durch Teilung gebildet wurde und sich daher nicht die Frage "Nachfeststellung oder Artfortschreibung" stellt wie in der Entscheidung des .
Die Schenkungssteuer wird daher neu berechnet:
Bw. = Schwiegertochter des Geschenkgebers, Stkl. IV
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½ Einheitswert: | S 33.000 | |
Abzüglich Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 1 Z. 2 ErbStG | - S 6.000 | |
Bemessungsgrundlage gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG | S 27.000 | (Euro 1.962,17) |
x 8% = Steuer von | S 2.160 | (Euro 156,97) |
½ Einheitswert gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG | S 33.000 | (Euro 2.398,20) |
x 2% = Steuer von | S 660 | (Euro 47,96) |
Ergibt zusammen eine Steuer von | S 2.820 | (Euro 204,94) |
Aus all diesen Gründen konnte der Berufung teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid abgeändert werden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 § 19 Abs. 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 |
Schlagworte | Schenkung Artfortschreibung Nachfeststellung |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at