Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 27.01.2010, RV/0033-W/09

Bindungswirkung eines Feststellungsbescheides für einen abgeleiteten Einkommensteuerbescheid

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Wien, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2003 nach der am in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Frau Stanka S (idF Berufungswerberin bzw. Bw.), die als Hausfrau tätig und der deutschen Sprache kaum mächtig ist, war von Februar 2001 (Gründung) bis April 2005 an der S-Transport KEG (idF KEG) als Kommanditistin (Haftsumme: S 1.000,00 bzw. € 100,00) beteiligt.

Betreffend diese KEG wurde vom Finanzamt Wien 6/7/15 mit Feststellungsbescheid vom , diesbezüglich der Steuererklärung und einer abgabenbehördlichen Prüfung folgend, vom Gewinn des Jahres 2003 in Höhe von € 133.700,00 ein Betrag von € 1.337,00 (1 %) der Bw. zugewiesen. Der restliche Betrag entfiel auf den alleinigen unbeschränkt haftenden Gesellschafter und Geschäftsführer Peter K. Mit Schreiben vom stellte Peter K als Geschäftsführer der KEG einen Antrag auf Berichtigung der Gewinnaufteilung für das Jahr 2003, wonach auf die Bw. ein Betrag von € 26.740,00 (20 %) entfalle. Laut Firmenbuch hatte Peter K aber schon im April 2005 seinen Gesellschaftsanteil an Gerhard M abgetreten und war demnach für die KEG nicht mehr zeichnungsberechtigt. In der Folge wurde mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom betreffend die KEG das Konkursverfahren eröffnet. Am erließ das Finanzamt im wiederaufgenommenen Verfahren einen neuen Feststellungsbescheid für das Jahr 2003 und folgte darin dem "Berichtigungsantrag" der KEG. Dieser Bescheid wurde an die KEG zu Handen des Masseverwalters gerichtet.

Weiters erließ das Finanzamt Wien 6/7/15 am betreffend die Bw. erstmals einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 und ging dabei von Einkünften aus Gewerbebetrieb in der Höhe von € 26.740,00 aus. Begründend heißt es, dass mangels Abgabe einer Steuererklärung die Besteuerungsgrundlagen im Schätzungswege ermittelt worden seien.

Die inzwischen rechtsanwaltlich vertretene Bw. erhob gegen den oben erwähnten Feststellungsbescheid vom Berufung, die letztlich der Unabhängige Finanzsenat (idF UFS) mit Bescheid vom , Gz. RV/0663-G/07, als unzulässig zurückwies, da der Feststellungsbescheid nicht direkt an den Masseverwalter der KEG gerichtet gewesen war und deshalb keine Rechtswirksamkeit entfalten konnte.

Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom wurde betreffend die KEG der Konkurs nach Schlussverteilung aufgehoben, wobei dieser Beschluss am im Firmenbuch eingetragen wurde. In der Folge nahm das Finanzamt am das Feststellungsverfahren für das Jahr 2003 wieder auf und erließ einen neuerlichen Feststellungsbescheid, wobei auf die Bw. wiederum der Betrag von € 26.740,00 entfiel. Diesen Feststellungsbescheid richtete das Finanzamt an die KEG, zu Handen Gerhard M mit der Anschrift 1030 Wien, X-Straße. Nach der Aktenlage wurde dieses Schriftstück beim zuständigen Postamt hinterlegt und mangels Behebung an das Finanzamt retourniert.

In Bezug auf die Bw. hob das Finanzamt am den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 vom gemäß § 299 BAO auf und erließ mit gleichem Datum den berufungsgegenständlichen, im Spruch gleichlautenden Bescheid. In der Begründung heißt es, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb aufgrund der Mitteilung bezüglich der Feststellung der Einkünfte bei der KEG in Höhe von € 26.740,00 angesetzt worden seien.

In der Berufung vom brachte die rechtsanwaltlich vertretene Bw. vor, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Feststellungsbescheid vom UFS mit der Begründung aufgehoben worden sei, das Finanzamt habe statt an den Masseverwalter diesen Feststellungsbescheid an die KEG gerichtet. Da die KEG wegen des Konkurses mittlerweile gelöscht sei, könne eine wirksame Zustellung nicht erfolgt sein. Der Bescheid sei daher mangels Feststellung der Einkünfte bei der KEG rechtswidriger Weise ergangen. Die Behörde stütze zudem die der Bw. zugekommenen Einkünfte auf einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag, der von der Bw., die kaum der deutschen Sprache mächtig sei, nie unterschrieben worden sei. Die Bw. habe als Kommanditistin vereinbart, dass ihre Gewinnbeteiligung für das Jahr 2003 ca. € 1.800,00 betrage, was seitens des Komplementärs am auch bestätigt worden sei. Die Gewinnverteilung im - nach erfolgter Wiederaufnahme ergangenen - Feststellungsbescheid vom entbehre jeder Grundlage. Der Feststellungsbescheid sei jedenfalls auch der Bw. zuzustellen gewesen. Mangels Zustellung könne dieses Vorbringen erst jetzt erstattet werden.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt diese Berufung als unbegründet ab und verwies darauf, dass hinsichtlich der Anteile an den Einkünften der KEG die Bw. gegen den Grundlagenbescheid Berufung erheben hätte müssen. Die Höhe der Einkünfte könne nicht im abgeleiteten Bescheid beeinsprucht werden.

Nachdem die Bw. mit Schreiben vom die Vorlage der Berufung an den UFS beantragt hatte, fand am die mündliche Berufungsverhandlung statt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Der Streitpunkt im gegenständlichen Verfahren besteht allein in der Frage, ob der die KEG betreffende Feststellungsbescheid vom rechtswirksam ergangen ist und an sämtliche Beteiligten als zugestellt gilt (vgl. hiezu die einschlägigen Bestimmungen der §§ 188, 191 bzw. 101 Abs. 3 BAO). Ist dies nämlich der Fall, so ist gemäß § 192 BAO von einer Bindungswirkung dieses Feststellungsbescheides für sämtliche abgeleiteten Einkommensteuerbescheide auszugehen. Im Sinne des § 252 Abs. 1 BAO kann ein Bescheid, dem Entscheidungen zugrunde liegen, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsverfahren getroffenen Entscheidungen, etwa die Einkünfteverteilung, unzutreffend seien.

Wie oben ausgeführt wurde dieser maßgebliche Feststellungsbescheid vom nach Aufhebung des Konkurses nach erfolgter Schlussverteilung an die KEG, zu Handen des im Firmenbuch eingetragenen alleinigen haftenden persönlichen Gesellschafter Gerhard M mit der Adresse 1030 Wien, X-Straße, gerichtet, wobei der Bescheid einen Hinweis auf die Zustellfiktion des § 101 Abs. 3 BAO enthielt. Diese Postsendung wurde vom Zusteller gemäß § 17 ZustellG am beim zuständigen Postamt hinterlegt und hievon der Empfänger schriftlich verständigt. Am langte das Schriftstück beim Finanzamt mit dem Vermerk ein, dass es nicht behoben worden sei. Das Finanzamt ging diesbezüglich in einem Aktenvermerk davon aus, dass im Sinne des § 17 Abs. 3 ZustellG dieser Feststellungsbescheid als zugestellt gelte.

Die Bewirkung einer Zustellung durch Hinterlegung setzt voraus, dass die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und dass der Zusteller Grund zur Annahme hat, der Empfänger halte sich regelmäßig an der Abgabestelle auf (vgl. Ritz, BAO3, § 17 ZustellG Tz 2). Als Abgabestelle gilt gemäß § 2 Z 5 ZustellG ua die Wohnung oder sonstige Unterkunft. Wesentlich ist dabei der Umstand, dass die Wohnung auch tatsächlich bewohnt wird.

Nun ist aber einer vom UFS vorgenommenen Abfrage im Zentralen Melderegister, die beiden Parteien in der mündlichen Berufungsverhandlung zur Kenntnis gebracht wurde, zu entnehmen, dass Gerhard M an der oben angegebenen Adresse nur bis polizeilich gemeldet war. Obwohl einer polizeilichen Meldung lediglich Indizcharakter zukommt, ist aus dem Umstand, dass Gerhard M in der Folge mehrere Monate in Untersuchungshaft verbrachte und derzeit in einer Justizanstalt untergebracht ist, die Schlussfolgerung zu ziehen, dass im Zeitpunkt der Zustellung des Feststellungsbescheides im November 2007 Gerhard M an der vom Finanzamt als Abgabestelle bestimmten Anschrift keinen Wohnsitz mehr hatte und deshalb diese Zustellung ins Leere gegangen ist.

Mangels rechtswirksamer Zustellung des Feststellungsbescheides vom kann demnach die schon angesprochene Bindungswirkung für den berufungsgegenständlichen Einkommensteuerbescheid der Bw. nicht eintreten.

Ob daneben der auch in der Berufung aufgeworfenen Frage, ob trotz Verteilung des Massevermögens und Aufhebung des Konkurses das Finanzamt gegenüber der KEG das Feststellungsverfahren für das Jahr 2003 wiederaufnehmen und an diese einen Feststellungsbescheid richten konnte, oder ob die KEG mangels Abwicklungsbedarf (sämtliche Verfahren waren abgeschlossen) infolge ihrer Vollbeendigung die Rechtsfähigkeit verloren hat, weshalb ein Bescheid an die namentlich zu bezeichnenden Gesellschafter zu richten gewesen wäre, Berechtigung zukommt, braucht im gegebenen Zusammenhang nicht näher erörtert werden (vgl. aber hiezu die zu einem gleichgelagerten Fall ergangene Berufungsentscheidung des , sowie die Ansicht der Finanzverwaltung in "Besteuerung während und nach Abschluss des Konkurses - Zweifelsfragen zur Einkommensteuer und zum Verfahren", SWK 1993, A 167).

Im Ergebnis kommt der UFS zur Entscheidung, dass mangels Rechtswirksamkeit des Feststellungsbescheides vom der Berufung Folge zu geben und der angefochtene Einkommensteuerbescheid aufgrund des Umstandes, dass die Bw. ansonsten keine Einkünfte erzielt hat, aufzuheben ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 101 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 191 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 192 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 2 Z 5 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 17 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Schlagworte
Feststellungsbescheid
abgeleiteter Einkommensteuerbescheid
Zustellung
Hinterlegung
Abgabestelle
Konkurs
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at