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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 12.04.2007, RV/0606-G/05

Sprachkurs im Ausland

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw) hat von bis eine sog. "Bildungskarenz" in Anspruch genommen und seit wieder Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Angestellter eines im Raum Salzburg tätigen Möbelhauses bezogen. In seinem Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2004 beantragte er Werbungskosten iHv € 6.318,29 aus dem Titel der abzugsfähigen Fortbildungskosten zu berücksichtigen. Als Unterlagen legte er Kreditkartenabrechnungen vor, die die Zahlung des fraglichen Betrages an div. Reisebüros belegen. Einem beigelegten (undatierten) email ist zu entnehmen, dass der Bw bei einem Reiseveranstalter, der auf "Qualitätssprachkurse für Erwachsene und Schüler" spezialisiert ist, offenbar einen Aufenthalt in Neuseeland gebucht hat. Eine andere Reisebürorechnung weist als Leistungen einen Flug nach Australien (3-monatiger Aufenthalt) und einen 2-monatigen "Hauptkurs Englisch" aus.

Das Finanzamt versagte den Werbungskostenabzug mit der Begründung, dass die Aufwendungen für Sprachkurse im Ausland eines ursächlichen Zusammenhanges mit der Einkunftsquelle bedürfen.

In der ebenfalls knapp gefassten Berufung (in der auf ein Schreiben betreffend die Veranlagung des Vorjahres Bezug genommen wird), verwies der Bw auf die große Bedeutung der englischen Sprache im Geschäftsbereich und darauf, dass es sicherlich seinen Englisch-Kenntnissen zu verdanken ist, dass er in einer wirtschaftlich schwierigen Zeit einen Arbeitsplatz bekommen hat. Der Berufung, die mit dem Antrag auf Vorlage an den UFS verbunden war, war eine genaue Beschreibung der Fortbildungsmaßnahmen nicht zu entnehmen. Der Bw hat auch auf einen diesbezüglichen Vorhalt des UFS nicht reagiert. Daher musste der Aktenlage entsprechend entschieden werden.

In diesem Zusammenhang erwähnenswert ist, dass der Bw bereits im Vorjahr einen Englisch-Kurs im Ausland (Malta) besucht hat, in dem "General-English" vermittelt wurde. Der UFS hat die diesbezügliche Berufung (RV 0317-G/04) am mit ausführlicher Begründung abgewiesen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Wie bereits in der oben erwähnten Berufungsentscheidung zum Vorjahr dargelegt, liegt über die Abzugsfähigkeit des Aufwandes für die Teilnahme an Studienreisen eine umfassende Rechsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Demnach sind Kosten für eine Auslandsreise grundsätzlich nicht abzugsfähige Aufwendungen für die private Lebensführung iSd § 20 EStG.

Dass die vom Bw erworbenen Englischkenntnisse seiner beruflichen Tätigkeit als Angestellter eines international tätigen Möbelhauses förderlich sind, wird nicht in Abrede gestellt. Dass der besuchte Kurs ausschließlich oder nahezu ausschließlich auf den Beruf des Abgabepflichtigen abgestellte Sprachkenntnisse vermittelt, ergibt sich weder aus den Vorbringen des Bw noch aus der Aktenlage. Da dem Berufungswerber die Rechtslage nicht zuletzt aus der Veranlagung des Vorjahres bekannt ist, muss entsprechend den Erfahrungen des täglichen Lebens davon ausgegangen werden, dass es sich um eine allgemeine Sprachausbildung handelt (die Teilnahme an einer spezifischen Sprachausbildung für Möbelhändler wäre leicht nachweisbar). Eine allgemeine Sprachausbildung führt zu einem nicht abzugsfähigen Aufwand (vgl ; ; oder ; und ).

Die Berufung war daher abzuweisen.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
allgemeine Sprachausbildung
Auslandssprachkurs
berufsspezifische Ausbildung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at