Doppelte Haushaltsführung auf Dauer bei abgeleitetem Wohnsitz des Bw im Eigenheim der hilfebedürftigen Mutter nicht abzugsfähig
Rechtssätze
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Folgerechtssätze | |
RV/3923-W/02-RS1 | wie RV/4457-W/02-RS1 Aus Gründen, die lediglich die Zweckmäßigkeit der Beibehaltung einer auf Dauer angelegten doppelten Haushaltsführung dartun, folgt noch nicht der Werbungskostencharakter solcher Aufwendungen, denn dieser hängt nicht von der Zweckmäßigkeit bestimmter Aufwendungen unter den für den Steuerpflichtigen maßgeblichen Gesichtspunkten, sondern von ihrer ausschließlichen beruflichen Veranlassung ab. (hier: Eigenheim und Schulbesuch der Kinder in Ungarn) |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des JB vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2001 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der allein stehende, im Jahr 1978 geborene Berufungswerber (Bw) beantragte für das Streitjahr Werbungskosten für Familienheimfahrten iHv ATS 125.600,- für 40 Wochenenden im Jahr zwischen seinem Beschäftigungsort Wien und einem in Tschechien gelegenen Familienwohnsitz wegen Pflegebedarfs seiner Mutter. Der Bw ist im Baugewerbe tätig. Aus der beigelegten ärztlichen Bescheinigung vom geht hervor, dass die Mutter des Bw wegen einer schweren Arthrose der Traggelenke in ärztlicher Behandlung stehe, schwer beweglich und auf die Hilfe anderer Personen angewiesen sei. Sie sei weiters nicht imstande, übliche Hausarbeiten zu verrichten und könne nicht einkaufen gehen.
Im angefochtenen Bescheid berücksichtigte die Amtspartei die beantragten Werbungskosten nicht und führte begründend aus, dass bei einem allein stehenden Arbeitnehmer Aufwendungen für Heimfahrten nur dann steuerlich berücksichtigt werden könnten, wenn dieser in seinem Heimatort eine eigene Wohnung (ein eigenes Haus) besitze. Die Kosten für Fahrten zum Wohnsitz der Eltern würden keine Werbungskosten darstellen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Schriftsatz vom erhobene Berufung. Nach dem Berufungsvorbringen habe der Bw in Wien eine Arbeiterwohnung am Beschäftigungsort und in Tschechien seinen Familienwohnsitz. Es sei bei ihm von einer auf Dauer angelegten doppelten Haushaltsführung auszugehen, weil er im Streitjahr seine schwerkranke Mutter habe pflegen müssen und deshalb in Tschechien auch den gemeinsamen (wörtlich: unseren) Haushalt habe führen müssen. Die Mutter besitze dort ein Haus. Die tägliche Heimfahrt sei wegen der Entfernung von 320 km unzumutbar. Am Dienstort könne trotz Bemühungen keine geeignete Familienwohnung gefunden werden.
Über die Berufung entschied bereits die Amtspartei mit Berufungsvorentscheidung vom und wies die Berufung mit folgender Begründung ab: Als Familienwohnsitz gelte jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein lediger Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner einen gemeinsamen Hausstand unterhalte, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bilde. Eine doppelte Haushaltsführung sei nur bei Vorhandensein eines Familienwohnsitzes möglich. Die Kosten für Fahrten zum Wohnsitz der Eltern (Mutter) würden jedoch keine Werbungskosten darstellen.
Mit Schriftsatz vom beantragt der Bw die Entscheidung über seine Berufung durch den unabhängigen Finanzsenat unter Wiederholung seines Berufungsvorbringens.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Kosten für Familienheimfahrten sind dann als Werbungskosten (Betriebsausgaben) abzugsfähig, wenn sie im Zusammenhang mit einer steuerlich anzuerkennenden doppelten Haushaltsführung stehen. Sowohl Familienwohnsitz und Wohnsitz am Ort der Beschäftigung müssen dem Abgabepflichtigen zuzurechnen sein. Im Fall einer hier vom Bw vorgebrachten auf Dauer angelegten doppelten Haushaltsführung müssen sowohl die tägliche Heimfahrt als auch die die Verlegung des Familienwohnsitzes unzumutbar sein.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für Familienheimfahrten dennoch als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei den aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung finden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen solange als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als dem Erwerbstätigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Das bedeutet aber nicht, dass zwischen den für eine solche Unzumutbarkeit sprechenden Gründen und der Erwerbstätigkeit ein ursächlicher Zusammenhang bestehen müsste. Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung haben (dies insbesondere aus der Sicht einer sofortigen Wohnsitzverlegung), als auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in einer Erwerbstätigkeit seines Ehegatten (stellvertretend für viele , mwN).
Sachverhaltsbezogen ging die Amtspartei davon aus, dass der Bw den Wohnsitz der Mutter aufsuchte. Dem ist der Bw im weitergeführten Berufungsverfahren nicht ausdrücklich entgegengetreten, sondern hat im Vorlageantrag nochmals betont, dass seine Mutter dort ein Haus besitze. Bereits aus diesem Grund ist der Berufung der Erfolg zu versagen.
Der Bw hat jedoch daneben auch vorgebracht, dass er seine schwerkranke Mutter habe pflegen müssen und deshalb auch den gemeinsamen (wörtlich: unseren) Haushalt alleine führte.
Nach diesem Vorbringen ist denkbar, dass der Bw im Haus seiner Mutter einen so genannten abgeleiteten Wohnsitz hatte. Aber selbst wenn ein abgeleiteter Wohnsitz in Tschechien angenommen würde, könnte auch ein solcher Sachverhalt der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen, denn anders als der Bw meint, ist davon auszugehen, dass seine Mutter nicht pflegebedürftig, sondern vielmehr hilfebedürftig ist. Der Wortlaut der ärztlichen Bescheinigung ist insoweit eindeutig. Wäre Pflegebedürftigkeit tatsächlich gegeben, ist davon auszugehen, dass sie nicht nur an den Wochenenden gebraucht wird, weshalb anzunehmen wäre, dass an Tagen der Arbeit in Österreich eine andere Person die Mutter pflegt. Inwieweit daher aus einer an den Wochenenden ausgeübten Hilfeleistung für die Mutter die Verlegung des Familienwohnsitzes als unzumutbar angesehen werden soll, ist nicht nachvollziehbar.
Bei gegebener Sachlage, wonach nämlich der ledige, im Streitjahr 23 Jahre alte Bw mit abgeleitetem Wohnsitz im Eigenheim seiner hilfebedürftigen Mutter den Familienwohnsitz nicht verlegt, liegt vielmehr darin begründet, dass Zweckmäßigkeitsüberlegungen, wie beispielsweise ein günstiger Mietvertrag am Ort des Familienwohnsitzes oder aber die Beibehaltung eines Eigenheimes im Vordergrund stehen ( Zl. 86/14/0165, und vom , 93/14/0081). Zweckmäßigkeitsüberlegungen zur Beibehaltung des Familienwohnsitzes begründen jedoch nicht die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung ().
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | doppelte Haushaltsführung auf Dauer Familienheimfahrten abgeleiteter Wohnsitz Beibehaltung Zweckmäßigkeit Ausland |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at