Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 12.04.2007, RV/0400-L/05

Nichtbescheid

Entscheidungstext

Bescheid

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung vom und den Vorlageantrag vom des K, in A, als Masseverwalter im Konkurs der Fa. S, betreffend das als "Bescheid über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen" bezeichnete Schreiben des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom und das als Berufungsvorentscheidung gem. § 276 BAO bezeichnete Schreiben des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom entschieden:

Die Berufung vom und der Vorlageantrag vom werden gem. § 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Über das Vermögen der Fa. S wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Wels vom , AZ. Z das Konkursverfahren eröffnet und K zum Masseverwalter bestellt.

Mit dem als Bescheid über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen bezeichneten Schreiben vom wurden Säumniszuschläge im Gesamtausmaß von € 689,22 festgesetzt. Dieser "Bescheid" war wie folgt adressiert: S, z.H. MV K.

Dagegen wurde vom Masseverwalter mit Anbringen vom die gegenständliche Berufung eingebracht.

Dieser Berufung wurde mit dem als Berufungsvorentscheidung bezeichneten Schreiben des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom teilweise stattgegeben. Dieses Schreiben war adressiert an die S, z.H. K .

Der Masseverwalter brachte mit Anbringen vom einen Vorlageantrag ein.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) ist eine Berufung zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist. Nach § 276 Abs. 4 BAO ist § 273 Abs. 1 BAO für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.

Der Masseverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse, soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind, gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners iSd § 80 BAO. Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen.

Eine Erledigung kann gegenüber dem Gemeinschuldner, dem in den die Masse betreffenden Angelegenheiten gemäß § 1 Abs. 1 KO die Verfügungsfähigkeit entzogen ist, nicht wirksam erlassen werden. Eine wirksame Erledigung ist daher an den Masseverwalter und nicht an den Gemeinschuldner zu richten und dem Masseverwalter zuzustellen. Eine an "Herrn Gemeinschuldner z.H. Herrn Masseverwalter " adressierte Erledigung ist nicht an den Masseverwalter sondern an den Gemeinschuldner gerichtet (). Durch die bloße Zustellung der an den Gemeinschuldner gerichteten Erledigung an den Masseverwalter wird sie dem Masseverwalter gegenüber nicht wirksam (vgl. Fischerlehner in Koller/Schuh/Woisitzschläger, Betriebsprüfung I, § 93 Abs. 2 BAO Anm. 3.5.).

Da im gegenständlichen Fall sowohl das als "Bescheid über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen" bezeichnete Schreiben des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom als auch das als Berufungsvorentscheidung gem. § 276 BAO bezeichnete Schreiben vom nicht an den Masseverwalter sondern an den Gemeinschuldner gerichtet waren, konnten diese nicht wirksam werden. Die dagegen eingebrachte Berufung vom und der Vorlageantrag vom waren daher unzulässig.

Ergänzend wird festgehalten, dass mit Bescheid vom die Entscheidung über die Berufung gem. § 281 in Verbindung mit § 282 BAO ausgesetzt wurde. Da der Verwaltungsgerichthof mit Erkenntnis vom , Zl. 2005/14/0014 die Berufungsentscheidung des aufgehoben und die Aufhebung im wesentlichen damit begründet hat, dass gegen die vom einfachen Gesetzgeber getroffene Regelung des § 96 letzter Satz BAO keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, konnte das gegenständliche Berufungsverfahren wieder fortgesetzt werden.

Somit war aber spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Masseverwalter

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at