Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 16.12.2010, RV/0668-S/10

Anlassfall Verlustvortrag bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Naderlinger & Co GesmbH, 5020 Salzburg, Sterneckstraße 55, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom betreffend Einkommensteuer 2007 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

In der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 beantragte die Bw die Berücksichtigung eines Verlustabzuges als Sonderausgabe gem. § 18 Abs. 6 EStG 1988. Dabei handelte es sich um einen im Rahmen einer Miteigentümerschaft im Jahr 2006 erzielten Verlust aus Vermietung und Verpachtung.

Mit Berufungsentscheidung vom , RV/0622-S/08, lehnte der Unabhängige Finanzsenat die Berücksichtigung dieses Verlustes mit dem Hinweis darauf ab, dass die Möglichkeit eines Verlustabzuges durch § 18 Abs. 6 EStG 1988 auf die betrieblichen Einkunftsarten beschränkt sei und daher für die hier vorliegenden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht bestehe.

Gegen diesen Bescheid erhob die Bw. Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof ein Gesetzesprüfungsverfahren ein, welches mit dem Erkenntnis vom , G 35/10, endete, mit welchem die Gesetzesstellen "- wenn die Verluste durch ordnungsmäßige Buchführung ermittelt worden sind und" in § 18 Abs. 6 EStG 1988, BGBl. 400, sowie der letzte Satz dieser Bestimmung, jeweils in der Fassung BGBl. 201/1996, als verfassungswidrig aufgehoben wurden.

Mit Erkenntnis vom , B192/09 hob der Verfassungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid auf, da die Bw. wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt worden war.

Über die Berufung wurde erwogen:

Durch die Aufhebung der Berufungsentscheidung vom ist das Berufungsverfahren in jenen Stand zurückgetreten, in dem es sich vor Erlassung dieser Berufungsentscheidung befunden hat. Über die gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 gerichtete Berufung vom ist daher neuerlich zu entscheiden.

Strittig ist, ob der im Rahmen einer Miteigentümergemeinschaft im Jahr 2006 erzielte, nach vertikalem Verlustausgleich verbliebene, Verlust aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 130.235,37 € im Streitjahr als Sonderausgabe abzugsfähig ist.

Mit Erkenntnis vom , G 35/10, hat der Verfassungsgerichtshof die Gesetzesstellen "- wenn die Verluste durch ordnungsmäßige Buchführung ermittelt worden sind und" in § 18 Abs. 6 EStG 1988, BGBl. 400, sowie den letzten Satz dieser Bestimmung, jeweils in der Fassung BGBl. 201/1996, als verfassungswidrig aufgehoben. Gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG wirkt die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlassfall zurück. Im gegenständlichen Fall ist daher § 18 Abs. 6 EStG 1988 in folgender Fassung anzuwenden: "Als Sonderausgaben sind auch Verluste abzuziehen, die in einem vorangegangenen Jahr entstanden sind (Verlustabzug)." Dies gilt nur, soweit die Verluste nicht bereits bei der Veranlagung für die vorangegangenen Kalenderjahre berücksichtigt wurden.

Damit liegen die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des strittigen Verlustabzuges als Sonderausgabe vor, wobei darauf hinzuweisen ist, dass bei Ermittlung des Einkommens nach § 2 Abs. 2b Z 2 EStG 1988 vortragsfähige Verluste im Sinne des § 18 Abs. 6 und 7 nur im Ausmaß von 75 % des Gesamtbetrages der Einkünfte (Vortragsgrenze) abgezogen werden können.

Im fortgesetzten Verfahren war der Berufung daher stattzugeben.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 18 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 140 Abs. 7 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 2 Abs. 2b Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at