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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 07.03.2008, RV/0471-S/07

Kinderzuschlag des Alleinverdienerabsetzbetrages in Abhängigkeit vom Bezug der Familienbeihilfe

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, Adresse1, vertreten durch Stb, Adresse2, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom betreffend Einkommensteuer 2005 entschieden:

Der Berufung wird teilweise stattgegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen sind dem unverändert gebliebenen Bescheid vom (Berufungsvorentscheidung) zu entnehmen.

Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber ist deutscher Staatsbürger und ab zeitlich befristet in Österreich beschäftigt. Seit Oktober 2003 hat er seinen Wohnsitz in Salzburg. Die zeitlich befristete Beschäftigung erstreckt sich vom bis . In der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 beantragte die Vertreterin des Berufungswerbers die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages bei zwei Kindern. Weiters wurde die Korrektur der doppelten Berücksichtigung von Werbungskosten beantragt. Das Finanzamt gab der Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom teilweise statt. Die Doppelberücksichtigung der Werbungskosten wurde berichtigt und der Alleinverdienerabsetzbetrag in der Höhe von Euro 364,- gewährt. In der Bescheidbegründung führte das Finanzamt aus, dass die Zuschläge für Kinder zum Alleinverdienerabsetzbetrag nicht gewährt werden könnten, da der Berufungswerber in Österreich keinen Kinderabsetzbetrag beziehe.

In dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag vom argumentiert die Vertreterin des Berufungswerbers wie folgt: "Im Zuge der Veranlagung wurde der Alleinverdienerabsetzbetrag ohne Kinder berücksichtigt. Gemäß LStR 2002 Rz 771a steht der Kinderzuschlag zum Alleinverdienerabsetzbetrag zu, wenn ein Anspruch auf den österreichischen Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. A EStG 1988 für mehr als sechs Monate besteht. Es ist für den Kinderzuschlag ausreichend, wenn ein Anspruch auf österreichische Familienbeihilfe dem Grunde nach besteht (z.B. bei Überlagerung des Familienanspruches auf Grund einer zwischenstaatlichen Regelung."

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 steht einem Alleinverdiener zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich:

ohne Kind 364,- Euro,

bei einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG 1988) 494,- Euro,

bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1 EStG 1988) 669,- Euro.

Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1 EStG 1988) um jeweils 220,- Euro jährlich. Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des (Ehe-)Partners nicht erforderlich. Alleinverdiener ist auch ein Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), der mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer anderen Partnerschaft lebt. Voraussetzung ist, dass der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) Einkünfte von höchstens 6.000,- Euro jährlich, sonst Einkünfte von höchstens 2.200,- Euro jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10 und 11 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen miteinzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe) Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Z 1 erzielt. Haben beide (Ehe)Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Z 1, steht der Absetzbetrag dem weiblichen (Ehe)Partner zu, ausgenommen der Haushalt wird überwiegend vom männlichen (Ehe)Partner geführt.

Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten gemäß § 106 Abs. 1 EStG 1988 Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (Abs. 3) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a zusteht.

Gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit a steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ab dem Jahr 2000 ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 50,90 Euro für jedes Kind zu.

Das Bundesministerium für Soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz (BMSG) teilte in einem Schreiben vom dem Finanzamt Salzburg-Stadt mit, dass der Berufungswerber, auf Grund seines Antrages, von den österreichischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit befreit bleibt. Da der Berufungswerber von seinem Dienstgeber in Stuttgart (Deutschland) nur zur vorübergehenden Tätigkeit nach Österreich entsandt wurde, erklärte sich das BMSG, auf Grund der Anwendung des Artikels 17 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, damit einverstanden, dass der Berufungswerber weiterhin den Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit des Entsendestaates (Deutschland) unterstellt bleibe.

Obwohl für den Berufungswerber grundsätzlich die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates anwendbar sind (Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71), haben im vorliegenden Fall insbesondere das Interesse des Arbeitnehmers an einem möglichst ununterbrochenen Verbleib in der deutschen Sozialversicherung sowie die zeitliche Befristung der Beschäftigung in Österreich dazu geführt, dass eine Ausnahmevereinbarung nach Artikel 17 VO (EWG) Nr. 1408/71 getroffen wurde.

Danach gelten für den Berufungswerber für die Zeit vom bis nicht die Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit des Beschäftigungsstaates (Österreich), sondern die entsprechenden deutschen Rechtsvorschriften. Dies gilt für die Kranken-, Pflege-, Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung einschließlich der Regelungen über Familienleistungen - z.B. Familienbeihilfe bzw. Kindergeld - sowie die Entgeltfortzahlung, das Erziehungsgeld und die vom Arbeitgeber zu erbringenden Leistungen nach dem Mutterschutzgesetz.

Zwischenzeitlich wurde die Vereinbarung, wiederum auf Antrag des Berufungswerbers, bis zum verlängert.

Auf Grund der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen betreffend Familienleistungen sind die Kinderlasten bei steuerpflichtigen EU/EWR-Bürgern mit im Ausland aufhältigen Kindern grundsätzlich wie folgt zu berücksichtigen:

Auf Grund des Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der dazu ergangenen Rechtsprechung des EuGH gilt der Kinderabsetzbetrag als "Familienleistung". Im Inland beschäftigte EU-Bürger und Bürger der EWR-Mitgliedstaaten Island, Liechtenstein und Norwegen, deren Kinder sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU/EWR aufhalten, haben daher zusätzlich zur Familienbeihilfe auch Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag.

Da der Berufungswerber ab Beginn seiner befristeten Tätigkeit in Österreich die Ausnahmeregelung nach Artikel 17 VO (EWG) Nr. 1408/71 in Anspruch genommen hat, können für ihn die österreichischen Rechtsvorschriften, im Speziellen betreffend Familienleistungen, nicht zur Anwendung gebracht werden. Es besteht somit in Österreich kein Anspruch auf Familienbeihilfe, Kinderabsetzbeträge oder auf einen Zuschlag zum Alleinverdienerabsetzbetrag.

Für die Zeit seiner befristeten Tätigkeit in Österreich gelten nicht die Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit des Beschäftigungsstaates, sondern, wie vom Berufungswerber beantragt, ausschließlich die entsprechenden deutschen Rechtsvorschriften

Der Berufung war daher, wie im Spruch angeführt, im Umfang der Berufungsvorentscheidung teilweise stattzugeben.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Alleinverdienerabsetzbetrag
Familienbeihilfe
Kinderabsetzbetrag

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at