Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 11.04.2007, RV/0837-L/05

Berichtigung gemäß § 16 Abs. 3 BewG

Beachte

VfGH-Beschwerde zur Zl. B 703/07 eingebracht (mit Eventualantrag auf Abtretung an den VwGH). Mit Erk. v. wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit BE zur Zl. RV/0889-L/07 erledigt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom betreffend Erbschaftssteuer entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Schenkungsvertrag vom übertrug Herr T seiner Tochter (der nunmehrigen Berufungswerberin) seine 27 %-ige Beteiligung an der Firma P-GmbH. Mit Schenkungsvertrag vom selben Tag übertrug Herr T seiner Tochter seinen Geschäftsanteil im Nominale von 7,280.000,00 S an der Firma W-GmbHAls Gegenleistung bedingte sich der Geschenkgeber auf seine Lebensdauer jeweils das unentgeltliche Fruchtgenussrecht an diesen Geschäftsanteilen aus.

Mit vorläufigem Bescheid vom setzte das Finanzamt die Schenkungssteuer vom unentgeltlichen Erwerb, das ist der Wert des übertragenen Geschäftsanteiles abzüglich dem gem. § 16 BewG berechneten Kapitalwert des Fruchtgenussrechtes (unter Einbeziehung früherer unentgeltlicher Erwerbe sowie unter Anrechnung der Steuer gemäß § 11 ErbStG) fest. Mit Bescheid vom wurde die Schenkungssteuer (nach einer abgabenbehördlichen Nachschau) endgültig festgesetzt; die Vorschreibung wurde rechtskräftig.

Der Geschenkgeber ist am verstorben. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Bescheid vom (ursprünglich: Bescheid vom , allerdings wurde das Bescheiddatum gemäß § 293 BAO berichtigt) gemäß § 16 Abs. 3 BewG berichtigt und die Schenkungssteuer entsprechend festgesetzt.

In der Berufung wird Folgendes eingewendet: Für die Wertermittlung sei der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld maßgebend, das habe zur Folge, dass Wertveränderungen nach diesem Zeitpunkt unberücksichtigt zu bleiben haben. Allerdings sehe § 16 Abs. 3 BewG diesbezüglich eine Ausnahme dahingehend vor, dass die Nutzung oder Leistung nach der tatsächlichen Dauer zu berichtigen sei, wenn der Wegfall auf dem Tod des Berechtigten beruhe und die Nutzung oder Leistung eine bestimmte Dauer nicht bestanden habe. Diese Berichtigungsmöglichkeit könne allerdings (vom Finanzamt) nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Geschenkgeber bereits bewusst eine derartige Bereicherung des Beschenkten beabsichtigt oder zumindest in Kauf genommen habe; dies sei gegenständlich nicht der Fall gewesen. Ob ein entgeltlicher oder unentgeltlicher Vertrag vorliege, sei grundsätzlich nach dem Verhältnis der Verkehrswerte von Leistung und Gegenleistung zu beurteilen. Nach der Rechtsprechung sei bei einer Gegenleistung im Wert von mehr als drei Viertel der Leistung von einem entgeltlichen Vertrag auszugehen; liege die Gegenleistung darunter, sei von einer gemischten Schenkung auszugehen, in Einzelfällen werde auch bei einer über 50 %-igen Gegenleistung von einem entgeltlichen Vorgang gesprochen. Der Wegfall einer Belastung mache aus einem entgeltlichen Geschäft kein unentgeltliches. Außerdem sei § 16 Abs. 3 BewG verfassungswidrig, weil diese Bestimmung eine Berichtigungsmöglichkeit ausschließlich bei Wegfall der Belastung vorsehe, nicht aber bei Verlängerung der Dauer der Belastung. Damit zusammenhängend ergebe sich eine völlig unterschiedliche Bewertungsart von verschiedenen Wirtschaftsgütern, welche ebenfalls verfassungsrechtlich zumindest bedenklich sei. Letztlich liege für die Vorschreibung kein zulässiger Verfahrenstitel vor.

Mit Eingabe vom hat die Berufungswerberin den Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat zurückgenommen und die Berufung auf die bereits gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken eingeschränkt.

Über die Berufung wurde erwogen:

1) Gemäß Artikel 18 B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. Der Unabhängige Finanzsenat als Verwaltungsbehörde ist daher an die Gesetze gebunden und hat sie, solange nicht eine Gesetzesaufhebung stattgefunden hat, anzuwenden. Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes liegt ausschließlich in der Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes. Die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Bestimmung steht nicht dem UFS zu, sondern ist dem Verfassungsgerichtshof im Rahmen eines Gesetzesprüfungsverfahrens vorbehalten.

2) Außerhalb der Bundesabgabenordnung sehen auch verschiedene Abgabengesetze (vgl. z. B. § 17 GreStG, § 32 ErbStG, § 45 EStG) Verfahrenstitel zur Änderung oder Berichtigung von (rechtskräftigen) Bescheiden vor, sodass sich das diesbezügliche Vorbringen als unbegründet erweist.

3) Es trifft im Sinne des Berufungsvorbringens zu, dass das Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht auch vom Stichtagsprinzip beherrscht wird, das heißt, Wertveränderungen nach dem maßgeblichen Stichtag bleiben grundsätzlich unberücksichtigt. Jedoch sieht § 16 BewG (sowohl in der Fassung vor und nach BGBl I Nr. 71/2003) gewisse Berichtigungsmöglichkeiten von nicht laufend veranlagten Abgaben vor. Daher ist gerade in Fällen wie im vorliegenden, in denen sich zum Zeitpunkt der Vermögensübertragung bei Gegenüberstellung von Leistung und Gegenleistung ein Überhang des unentgeltlichen Erwerbes ergibt, von einer Bereicherungsabsicht auszugehen. Daher erfolgte auch die Berichtigung im Sinne des Bescheides unter Zugrundelegung des § 16 Abs. 3 BewG zu Recht.

Über die Berufung ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Berichtigung gemäß § 16 Abs. 3 BewG
Verfassungswidrigkeit des SchStG

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at