Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.10.2018, RV/7500790/2018

Parkometerabgabe; der zum Beanstandungszeitpunkt eingelegte Parkschein war nicht gültig und nicht leserlich

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über die Beschwerde des Bf., Dorf, Deutschland, vom , gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde, vom , MA 67-PA-67, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Erkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens iHv € 12,00 (20 % der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu leisten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (€ 12,00) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (€ 60,00) und den Kosten der belangten Behörde (€ 10,00), insgesamt somit € 82,00, an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

III. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

V. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen D wurde von einem Kontrollorgan der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien am um 09:46 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 8, Josefstädter Straße 5, beanstandet, da zum Beanstandungszeitpunkt im Fahrzeug der 15-Minuten-Parkschein Nr. 886828EF mit der Entwertung Rubrik Stunde "17" und Rubrik Minute "25" eingelegt war.

Die Zulassungsbesitzerin, Fa. B. GmbH mit Sitz in Dorf, Deutschland, teilte der Magistratsabteilung 67 (kurz MA 67) in Beantwortung des an sie gerichteten Lenkerauskunftsersuchens (§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006) mit, das Fahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt Bf., Geschäftsführer und Beschwerdeführer (kurz: Bf.) überlassen zu haben.

Die MA 67 lastete dem Bf. in der Folge mit "Aufforderung zur Rechtfertigung" vom an, das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zur bereits genannten Zeit am genannten Ort ohne gültig entwerteten Parkschein abgestellt und dadurch die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt zu haben (Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006).

Dem Schreiben wurde eine Kopie der elektronisch erfassten Anzeige samt Anzeigefotos beigelegt und dem Bf. die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine mündliche oder schriftliche Stellungnahme abzugeben sowie die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorzulegen bzw. bekanntzugeben.

Der Bf. führte in seiner Stellungnahme (Schreiben vom ) aus, dass sie am Abend des relativ spät in Wien angekommen und nur das Nötigste ins Hotel mitgenommen hätten. Für diese Zeit hätten sie einen 15-Minuten-Parkschein bekommen. Am nächsten Tag (Anm.: = Beanstandungstag) hätten sie das Auto aus der Garage geholt um den Rest auszuladen und dafür einen "neuen" 15 Minuten-Parkschein mit der Nr. 886827 bekommen. Dieser sei sichtbar im Pkw hinterlegt gewesen. Es könne sein, dass der Parkschein vom Vortrag ebenfalls noch im Auto gelegen sei und das für ein Missverständnis gesorgt habe. Am Ende des Koffertransports hätte er einen Strafzettel vorgefunden.  Er habe der Behörde den aufbewahrten Originalparkschein mit der Rücksendung auf das erste Anschreiben zusammen mit der o.g. Information geschickt. Falls der Behörde diese Informationen nicht reichen würden, müsste er das Thema gerichtlich klären. Er dürfe die Behörde jedoch darauf aufmerksam machen, dass er eine Kopie des zweiten Parkscheins sowie eine Zeugin habe. Die Sachlage sei, wie beschrieben, somit eindeutig beweisbar.

Die MA 67 lastete dem Bf. mit Straferkenntnis vom die bereits näher bezeichnete Verwaltungsübertretung an und verhängte auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Zur Begründung wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der Ausführungen des Bf. zunächst ausgeführt, dass dieser vorgebracht habe, einen Zeugen zu haben, jedoch weder dessen Name noch dessen Daten genannt habe.

Der Anzeige, welche als taugliches Beweismittel anzusehen sei (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom , 90/18/0079) sei zu entnehmen, dass das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen D (D) am um 09:46 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 8, Josefstädter Straße 5, ohne gültigen Parkschein abgestellt gewesen sei. Es habe sich im Fahrzeug zwar ein 15-Minuten-Gratis-Parkschein befunden, jedoch mit der Entwertung 17:25 Uhr.

Die Beweislage sei durch die vorgelegten Fotos vollständig dokumentiert, weshalb
eine Befragung des Meldungslegers zu diesem Streitthema nicht erforderlich gewesen sei,
insbesondere auch, weil das vom Bf. übermittelte Foto mit dem Foto der Anzeige
übereingestimmt habe.

Es bestehe für die erkennende Behörde keine Veranlassung, die Angaben des Kontrollorgans und dessen Objektivität zu bezweifeln. Einem u.a. zur Überwachung von
Kurzparkzonen bestellten Organ könne die richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte wohl zugemutet werden, noch dazu, wo nur abgestellte Fahrzeuge kontrolliert würden. Außerdem seien Kontrollorgane der Wahrheit verpflichtet.

Die vom Überwachungsorgan angefertigten Fotos würden im Zuge der Anzeige mit
dem PDA (personal digital assistant) aufgenommen und seien daher nicht manipulierbar.

Der Bf. habe als Beschuldigter nach ständiger Rechtsprechung des VwGH initiativ alles darzulegen, was für seine Darstellung spreche. Dies habe in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Die bloße Erklärung, eine Zeugin zu haben, sei somit nicht ausreichend, die Anzeigeangaben zu widerlegen. Vielmehr wäre es die Aufgabe des Bf. gewesen, nicht nur eine Behauptung aufzustellen, sondern auch konkrete Daten der Person (Name, Adresse, Geburtsdatum) anzubieten. Geschehe dies nicht, sei die Behörde nicht gehalten, weitere Beweiserhebungen durchzuführen.
Auf Grund der Aktenlage werde die Verwirklichung des angelasteten Deliktes als erwiesen angesehen.

Rechtlich sei dieser Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstelle, müsse gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten.

Die Abgabe sei gemäß § 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet.

Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen,
hätten dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder ein elektronischer Parkschein aktiviert sei (§§ 3 Abs. 1 und 7 Abs. 1 Kontrolleinrichtungenverordnung).

Dieser Verpflichtung sei der Bf. nicht nachgekommen.

Zur Strafbarkeit genüge gemäß § 5 VStG, wenn die Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimme, fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit sei bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehöre und der Täter nicht glaubhaft mache, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Die Verschuldensfrage sei zu bejahen, weil kein Schuldausschließungsgrund vorliege. Daher seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 VStG), erläutert diese näher und führt jene Gründe an, die für die Strafbemessung im vorliegenden Beschwerdefall maßgeblich waren.

Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis mit dem Vorbringen Beschwerde, dass zum Beanstandungszeitpunkt ein gültiger, gut sichbarer 15-Minuten-Parkschein im Fahrzeug hinterlegt gewesen sei. Er zweifle das ihm von der Behörde übermittelte Foto, welches jedoch nicht den aktuell gültigen Parkschein Nr. 886827, sondern den abgelaufenen vom Vortrag zeige, nicht an. Anscheinend sei der gültige Parkschein vom Kontrollorgan übersehen worden, was passieren könne. Als Beschuldigter habe er der Behörde den gültigen Parkschein Nr. 886827 initiativ vorgelegt. Als Rechtslaien könne ihm nicht zugemutet werden zu wissen, dass es aus Sicht der Behörde seine Aufgabe sei die Daten des Zeugen sofort konkret auszuführen. Die Behörde hätte jederzeit nachfragen können. Er nenne die gewünschte Information: Z., München. Die Sachlage sei wie beschrieben und von seiner Seite jederzeit eindeutig beweisbar. Er bitte um Einstellung des Verfahrens. Falls es gewünscht werde, bitte er um eine mündliche Verhandlung vor einem Verwaltungsgericht in Deutschland, was er hiermit beantrage. Im Falle einer Klage behalte er sich die Zuziehung eines Rechtsbeistandes vor.

Die MA 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt:

Unbestritten blieb, dass der Bf. das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen D am um 09:46 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 8, Josefstädter Straße 5, abgestellt hat.

Zum Beanstandungszeitpunkt (09:46 Uhr) durch das Parkraumüberwachungsorgan war im Fahrzeug der 15-Minuten-Parkschein mit der Nr. 886828EF und der Entwertung Rubrik Stunde "17" und Rubrik Minute "25" sichtbar hinterlegt.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den Anzeigedaten, den eigenen Wahrnehmungen des Kontrollorgans und den zum Beanstandungszeitpunkt mit dem PDA-Gerät aufgenommenen zwei Fotos.

Beweiswürdigung:

Der Bf. bringt in seinen Eingaben vor, dass im verfahrensgegenständlichen Fahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt der unten eingescannte Parkschein mit der Nr. 886827EF, und damit ein gültiger Parkschein hinterlegt war.

Der Parkschein wurde der belangten Behörde im Original übermittelt.

EingescannterParkschein:

Das Kontrollorgan der Parkraumüberwachung nahm im Zuge der Beanstandung (, 09:46 Uhr) mit dem elektronischen Überwachungsgerät (Personal Digital Assistant - PDA) zwei Fotos auf.

Auf einem der Fotos (Nahaufnahme des Parkscheins) ist dokumentiert, dass im verfahrensgegenständlichen Fahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt (09:46 Uhr) der Parkschein mit der Nr. 886828EF und den Entwertungen Stunde "17" und Minute "25" hinterlegt war.

Auf Grund des zweiten Fotos steht zweifelsfrei fest, dass im Fahrzeug nicht - wie vom Bf. behauptet der alte und der neue Parkschein, sondern nur der Parkschein Nr. 886828EF hinter der Windschutzscheibe auf der Fahrerseite eingelegt.

Somit war zum Beanstandungszeitpunkt 09:46 Uhr kein gültiger Parkschein eingelegt.

Kontrollorganen der Parkraumüberwachung stehen als Hilfsmittel für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben sogen. PDA's zur Verfügung. Mit diesen Geräten wird nicht nur überprüft, ob für das abgestellte Kfz über das M-Parking-System (Parken mit dem Handy) die Abgabe entrichtet wurde, sondern werden sämtliche Sachverhaltsfeststellungen, die für die Erfassung einer Verwaltungsübertretung erforderlich sind, für ein eventuell anschließendes Ermittlungsverfahren in das Gerät eingegeben und die Eingaben ständig über Datenfunk in die zentrale Datenbank der Magistratsabteilung 67 übertragen. Dadurch ist nicht nur gewährleistet, dass die Dokumentationen der Tätigkeiten und die Aufenthaltsorte der Kontrollorgane zeitnah der Dienstaufsicht vorliegen, sondern ist auch ein händisches Eingreifen oder ein Fehler durch den Mitarbeiter ausgeschlossen.

Wie bereits von der belangten Behörde im Straferkenntnis ausgeführt, kann einem zur Parkraumüberwachung bestellten und hierfür besonders geschulten Organ die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte, insbesondere bezüglich eines im ruhenden Verkehr befindlichen Kraftfahrzeuges, zugemutet werden und unterliegen die Organe der Parkraumüberwachung auf Grund ihres abgelegten Diensteides der Wahrheitspflicht. Im Fall der Verletzung dieser Pflicht träfen sie straf- und dienstrechtliche Sanktionen (vgl. ).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (, ) dient die Anzeige dem Beweis der Rechtsrichtigkeit der Meldungslegung und ist als taugliches Beweismittel anzusehen.

Für das Bundesfinanzgericht besteht keine Veranlassung, die Angaben des Meldungslegers in Zweifel zu ziehen.

Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 45 Abs 2 AVG als erwiesen annehmen und war daher auch die Vernehmung der vom Bf. erst in seiner Beschwerde namentlich bekanntgegebenen Zeugin nicht erforderlich.

Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 Straßenverkehrsordnung) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 5 Wiener Parkometergesetz 2006 erfolgt die Überwachung der Einhaltung der mit Verordnung des Wiener Gemeinderates angeordneten Kontrollmaßnahmen durch die Landespolizeidirektion Wien.

Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Gemäß § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

Nach § 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung haben Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.

Gemäß § 3 Abs. 3 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung hat die Entwertung des Parkscheines nach Anlage I durch deutlich sichtbares und haltbares Eintragen der Stunde und Minute zu erfolgen. Bei einstelligen Stunden- oder Minutenangaben ist eine Null vorzusetzen.

Nach § 5 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind Parkscheine bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut erkennbar, bei anderen mehrspurigen Kraftfahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.

Rechtliche Würdigung der Beschwerdeeinwendungen:

Zum Vorbringen des Bf., das vom Kontrollorgan zum Beanstandungszeitpunkt aufgenommene Foto zeige den abgelaufenen Parkschein vom Vortag und nicht den gültigen Parkschein und das Kontrollorgan habe den gültigen Parkschein anscheinend übersehen, wird auf die Bestimmungen des § 2 Abs 2 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung verwiesen, die wörtlich lauten:

"Parkscheibe, Parkschein oder Parkzeitgeräte sind bei Fahrzeugen mit einer Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese von außen gut lesbar, bei anderen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar und lesbar anzubringen; es dürfen an den genannten Stellen nur jene Kurzparknachweise sichtbar sein, die sich auf den jeweiligen Parkvorgang beziehen."

Der Bf. hätte daher für den Fall, dass im Fahrzeug, wie von ihm in seiner Beschwerde vorgebracht, tatsächlich der alte und der neue Parkschein hinterlegt gewesen wären, eine Verwaltungsübertretung gemäß den vorzitierten Bestimmungen begangen.

Hingewiesen wird noch darauf, dass auf dem vom Bf. übermittelten, jedoch zum Beanstandungszeitpunkt nicht im Fahrzeug hinterlegten, Parkschein mit der Nr. 886827EF die Zahlen nicht eindeutig erkennbar sind (Rubrik "Stunde" entweder "9,30" oder "9,35", Rubrik "Minute" "25" oder "35").

Nach den genannten Bestimmungen des § 2 Abs. 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung muss aber der Parkschein nicht nur sichtbar, sondern auch gut lesbar sein, was - wie der eingescannte Parkschein zeigt - nicht der Fall war.

Wäre der Parkschein Nr. 886827EF tatsächlich zum Beanstandungszeitpunkt (, 09:46 Uhr) im Fahrzeug hinterlegt gewesen, so hätte der Bf. eine Verwaltungsübertretung nach den vorgenannten Bestimmungen begangen.

Zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor einem Verwaltungsgericht in Deutschland wird festgestellt, dass der Tatort der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung in Österreich liegt und somit österreichisches Recht - hier das Wiener Parkometergesetz 2006 - anzuwenden ist ( (verstärkter Senat), ).

Mit dem Wiener Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Abgaben (LGBl 2013/45, vom ) wurde die Zuständigkeit für das Rechtsmittelverfahren betreffend das Abgabenrecht und das abgabenrechtliche Verwaltungsstrafrecht des Landes Wien ab gemäß Art 131 Abs 5 B-VG auf das Bundesfinanzgericht übertragen, weshalb über die verfahrensgegenständliche Beschwerde das Bundesfinanzgericht zu entscheiden hatte (vgl § 5 WAOR idF LGBl 2013/45).

Fahrlässigkeit und Sorgfaltspflicht

§ 5 Abs 1 VStG normiert, dass wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähig ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Der Akteninhalt und das Vorbringen der Bf. bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass er nach seinen persönlichen Verhältnissen zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachten Erfolg vorauszusehen, oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der jeweiligen konkreten Situation unzumutbar wäre.

Der Bf. hat somit die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafen bis zu 365 € zu bestrafen.

Gundlage für die Bemessung der Strafe sind nach § 19 Abs. 1 VStG 1991 die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß  § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen  (vgl. und ).

Die Tat schädigt in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen städtischen Parkraumes und an der ordnungsgemäßen Entrichtung der Parkometerabgabe. Der jeweilige Unrechtsgehalt der Tat - der nicht nur in der Verletzung fiskalischer Interessen, sondern insbesondere in der Verletzung der Interessen anderer Verkehrsteilnehmer, die im innerstädtischen Bereich einen Parkplatz benützen wollen, begründet ist - konnte daher nicht als gering angesehen werden.

Der Bf. ist in Parkometerangelegenheiten strafrechtlich unbescholten. Die Behörde hat diesen Umstand bei der Strafbemessung als Milderungsgrund berücksichtigt.

Unter Berücksichtigung der angeführten Strafbemessungsgründe sowie aus general- und spezialpräventiven Gründen ist die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe iHv € 60,00 bei einem bis zu € 365,00 reichenden Strafrahmen schuld- und tatangemessen und nicht überhöht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision der belangten Behörde nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet wurde.

Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungs­strafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 3 Abs. 3 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 5 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Verweise



ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7500790.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at