Der lohnsteuerpflichtige Berufungswerber hat betreff seiner Beteiligung an einer Schiliftgesellschaft jahrelang keine Einkommensteuerveranlagung betreff der festgestellten verrechnungsfähigen Verluste beantragt.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des a, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2004 vom erfolgte eine Änderung gemäß § 295 Abs.1 BAO zum ursprünglichen Einkommensteuerbescheid 2004 vom , da der Gewinnanteil des Berufungswerber (Bw.) an der b mit € 1.524,23 festgestellt wurde.
In der dagegen erhobenen Berufung führt der Bw. im Wesentlichen aus, dass er seine Beteiligungsanteile an der b im Jahre 1990 von seinem verstorbenen Vater erhalten habe. Die GmbH habe vor 1990 und auch nach 1990 größtenteils negativ bilanziert. Auch seien laufend Kapitalaufstockungen notwendig gewesen, um die Zinsbelastung der noch immer aushaftenden Bankschulden zu verringern. Es seien große Summen investiert worden, bislang ohne jede Gegenleistung. Jetzt, wo wieder positiv auch bedingt durch die Kapitalaufstockungen bilanziert werden könne, habe er eine Vorschreibung durch das Finanzamt erhalten, obwohl er keinerlei Kapital von der Firma erhalten habe, sondern hohe Bankschulden zu bedienen waren. Der Bw. appelliere an das Finanzamt und dessen Steuersystem, da er als Beteiligter der GmbH niemals einen Geldfluss gesehen habe und auch in den kommenden Jahren (auch bei positiver Bilanzierung) keinerlei Geldrückfluss zu erwarten sei, diesen Gewinn aus 1994 mit den Verlusten der Vorjahre zu kompensieren, denn diese habe er niemals in einer der vergangenen Steuererklärungen geltend gemacht. Es sei ihm von keiner Seite, weder von der Firma noch vom Steuerberater, mitgeteilt worden, welche Verluste anteilsmäßig angesetzt werden könnten.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Bregenz vom wurde damit begründet, dass die Beteiligung des Bw. an der b seit dem Jahr 2002 aufrecht ist. In den Jahren 2002 und 2003 sind laut Veranlagungsakt der b die positiven Beteiligungserträge mit anfallenden verrechenbaren Verlusten ausgeglichen worden. In diesen Jahren sind die Beteiligungserträge des Bw. steuerlich ohne Bedeutung gewesen.
In dem gegen diese Berufungsvorentscheidung erhobenen Vorlageantrag wird vom Bw. im Wesentlichen ausgeführt, dass er nicht nachvollziehen könne, dass seine Beteiligungsanteile an der b erst seit einigen Jahren aufscheinen würden, da diese erst seit einigen Jahren bestehe. Diese neue Liftbetriebefirma sei jedoch eine Fusion der ehemaligen c, an der der Bw. nie beteiligt gewesen sei und der Schiliftgesellschaft d, e, an der er Anteile gehabt habe und die nunmehr in die neue Firma eingeflossen seien. Seines Wissens sei die Aufteilung der bestandenen Anteile bei der Fusion ca. 25 % f und 75 % g gewesen und hätten beide Gesellschaften in den Jahren vor 2000 viele Jahre lang Verluste geschrieben, die er nie abgeschrieben habe. Um Schulden zu reduzieren, hätten bittere Kapitalaufstockungen vorgenommen werden müssen, da ein Konkurs bereits vor der Türe gestanden sei und im Liquidationsfalle die bestandenen Schulden vermutlich sowieso übernommen werden hätten müssen. Der Bw. ersuche daher, den Gewinn aus 2004 mit den Verlusten der Vorjahre der vorherigen Gesellschaften aufzurechnen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 188 Abs.1 BAO werden die Einkünfte (der Gewinn oder der Überschuss des Einnahmen über die Werbungskosten) aus Gewerbebetrieb einheitlich und gesondert festgestellt, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind.
Gemäß § 295 Abs.1 BAO ist, wenn ein Bescheid von einem Feststellungsbescheid abzuleiten ist, so ist er ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Fall der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des abgeleiteten Bescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben. Mit der Änderung oder Aufhebung des abgeleiteten Bescheides kann gewartet werden, bis die Abänderung oder Aufhebung des Feststellungsbescheides oder der nachträglich erlassene Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden ist.
Gemäß § 2 Abs.2 EStG 1988 ist Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus den einzelnen Einkunftsarten ergeben und nach Abzug von Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie der Freibeträge nach den §§ 104 und 105.
Gemäß § 2 Abs.2b leg.cit. gilt, wenn bei Ermittlung des Einkommens Verluste zu berücksichtigen sind, die in vorangegangenen Jahren entstanden sind, Folgendes:
1. In vorangegangenen Jahren entstandene und in diesen Jahren nicht ausgleichsfähige Verluste, die mit positiven Einkünften aus einem Betrieb oder einer Betätigung zu verrechnen sind, können nur im Ausmaß von 75% der positiven Einkünfte verrechnet werden (Verrechnungsgrenze). Insoweit die Verluste im laufenden Jahr nicht verrechnet werden können, sind sie in den folgenden Jahren unter Beachtung der Verrechnungsgrenze zu verrechnen
2. Vortragsfähige Verluste im Sinne des § 18 Abs. 6 und 7 können nur im Ausmaß von 75% des Gesamtbetrages der Einkünfte abgezogen werden (Vortragsgrenze). Insoweit die Verluste im laufenden Jahr nicht abgezogen werden können, sind sie in den folgenden Jahren unter Beachtung der Vortragsgrenze abzuziehen. Dies gilt auch für Verluste im Sinne des § 117 Abs. 7 zweiter Satz insoweit, als diese Verluste wegen der Vortragsgrenze nicht abgezogen werden können
Gemäß § 18 Abs.6 EStG 1988 sind als Sonderausgaben Verluste abzuziehen, die in einem vorangegangenem Jahr entstanden sind (Verlustabzug) und - neben anderen Voraussetzungen - nicht bereits bei der Veranlagung für die vorangegangenen Kalenderjahre berücksichtigt werden konnten.
Gemäß § 41 Abs.1 Z1 EStG 1988 ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind und er andere Einkünfte bezogen hat, deren Gesamtbetrag € 730,00 übersteigt.
Wie aus der Beilage zur Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften (Gemeinschaften) E-6 2004 der b ersichtlich ist, besitzt der Bw. 9,92 % an der Gesellschaft und wurde ein steuerlicher Gewinn in Höhe von € 1.524,23 ausgewiesen.
Der Bw. wurde daher folgerichtig auf Grund der für 2004 gemäß § 188 BAO festgestellten Einkünfte aus seiner Beteiligung an der b in Höhe von € 1.524,23 zur Einkommensteuer veranlagt.
Gemäß § 41 Abs.2 Z1 EStG 1988 erfolgt, wenn die Voraussetzungen des Abs.1 nicht vorliegen, eine Veranlagung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraumes gestellt werden.
Ein Verlustabzug kann daher nur im Rahmen einer Veranlagung geltend gemacht werden; bei ausschließlich lohnsteuerpflichtigen Einkünften kann wie o.a. die Veranlagung beantragt werden (§ 41 Abs.2; vgl. , 1991, 184).
Dies, nämlich die Geltendmachung der Verluste bis 2001 im Rahmen von beantragten Einkommensteuerveranlagungen hat der Bw., wie aus den vom Unabhängigen Fiannzsenat vorgenommenen Abfragen im elektronischen Steuerakt erhellt, jedoch unterlassen, weshalb die frühere Verluste keine steuerliche Beachtung gefunden haben.
Ist ein Abzug trotz der Möglichkeit hierzu (in früheren Jahren) unterblieben, darf nur mehr der Restbetrag berücksichtigt werden (fiktiver Verlustabzug; ; s ); dies gilt auch dann, wenn im Jahr der Entstehung des Verlustes eine Veranlagung trotz Antragsmöglichkeit gemäß § 41 Abs.2 EStG 1988 unterblieben ist () (Jakom/Baldauf EStG § 18 Rz 166).
Es wird hiezu vom Unabhängigen Finanzsenat nach Einsichtnahme in den Gewinnfeststellungsakt der e (Unterlagen bis 1995 zurückgehend) festgestellt, dass sämtliche seit diesem Zeitpunkt festgestellten Verluste verrechnungsfähig gewesen wären, somit ein fiktiver Vortrag ausgeschlossen ist.
Hinsichtlich der verrechenbaren Verluste betreff die positiven Beteiligungserträge in den Jahren 2002 und 2003 wird auf die Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung vom verwiesen.
Es liegt schließlich in der Verantwortung des Bw., dass in früheren Jahren keine Verlustveranlagungen stattgefunden haben, wobei es nicht der Behörde anzulasten ist, wenn so wie der Bw. behauptet seitens der Gesellschaft oder des Steuerberaters kein diesbezüglicher Informationsfluss an den Bw. erfolgt ist.
Die Berufung war somit als unbegründet abzuweisen.
Feldkirch, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 295 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 188 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 2 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 18 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 117 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 41 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 41 Abs. 2 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
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