Pflichtteilsabgeltung durch Grundstücke
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Linz vom betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber erhielt auf Grund des Pflichtteilsübereinkommens in Abgeltung seines väterlichen Pflichtteiles die väterliche Hälfte der (restlichen) Liegenschaft EZ 104 KG T und die väterliche Hälfte der EZ 366 KG A. Nach Punkt II des Übereinkommens erklären die erbl. Kinder (unter anderem der Berufungswerber), mit Erhalt der oben angeführten Grundstückshälften bzw. Liegenschaftshälften hinsichtlich ihres väterlichen Pflichtteiles ein für allemal vollständig abgefunden zu sein.
Mit dem angefochtenen Bescheid setzte das Finanzamt die Erbschaftssteuer vom Einheitswert (zuzüglich einer nicht strittigen Versicherungsleistung) gemäß § 8 Abs. 1 und Abs. 4 ErbStG fest.
Dagegen richtet sich die Berufung mit folgender Begründung: Im Rahmen der Verlassenschaftsabhandlung sei bei den Verbindlichkeiten auf einen Kredit vergessen worden, welcher zur Sanierung des (nunmehr zur Hälfte) vererbten Hauses aufgenommen wurde. Nach einer Tilgungsvorschreibung im März 1998 seien die Beteiligten auf diesen Sachverhalt aufmerksam geworden und der Berufungswerber habe mit seiner Mutter eine Regelung dahingehend getroffen, dass er die eine Kredithälfte "aus der Verlassenschaft" übernehme, die zweite Kredithälfte im Zusammenhang mit der bevorstehenden Übergabe des mütterlichen Teiles der Liegenschaft.
Das Finanzamt wies die Berufung insbesondere mit der Begründung ab, in der Vereinbarung über die Übernahme der Kreditverbindlichkeit liege eine zusätzliche Leistung, die mit dem todeswegigen Erwerb nicht in Zusammenhang stehe und deshalb nicht als Erwerb von Todes wegen anzusehen sei (und gesondert der Grunderwerbsteuer unterliege).
Im Antrag gemäß § 276 BAO wird ergänzt, dass das Pflichtteilsübereinkommen ohne Wissen über die Verbindlichkeit geschlossen wurde. Wäre die Verbindlichkeit bekannt gewesen, wäre sie im Verlassenschaftsverfahren entsprechend berücksichtigt worden.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987 ist u. a. der Grundstückserwerb von Todes wegen von der Besteuerung ausgenommen.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen u. a. der Erwerb auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches. § 2 Abs. 2 Z 4 ErbStG ordnet an, dass als vom Erblasser zugewendet gilt, was als Abfindung für einen Verzicht auf einen geltend gemachten Pflichtteilsanspruch oder für die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses von dritter Seite gewährt wird.
Rechtsgrund für die Hingabe des Grundstückes ist unmittelbar der geltend gemachte Pflichtteilsanspruch des Berechtigten, womit der Tatbestand "auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches" des § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG erfüllt ist und somit ein Erwerb von Todes wegen vorliegt. Daraus folgt, dass nur Leistungen, die ausschließlich in Erfüllung des geltend gemachten Pflichtteilsanspruches erbracht werden, von der Grunderwerbsteuer nach § 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG ausgenommen sind. Leistungen, die nicht im Zusammenhang mit erbrechtlichen Ansprüchen erbracht werden, stehen mit einem Grundstückserwerb von Todes wegen nicht im Zusammenhang, weshalb hinsichtlich dieser Leistungen die erwähnte Befreiungsbestimmung nicht anwendbar ist. Vielmehr handelt es sich bei derartigen Leistungen um ein im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegendes Rechtsgeschäft, welches zwischen der Erbin (hier: Mutter des Berufungswerbers) und dem Berufungswerber geschlossen wird.
Ob zusätzliche Leistungen vorliegen, ist daran zu prüfen, ob der Wert des den Pflichtteil abgeltenden Grundstückes den Pflichtteilsanspruch übersteigt und der Berufungswerber deswegen die aushaftende Kreditverbindlichkeit übernommen hat.
Wie aus dem gerichtlichen Verlassenschaftsverfahren, der Vermögensaufstellung und dem Pflichtteilsübereinkommen hervorgeht, hat der Berufungswerber den Hälfteanteil der Liegenschaft EZ 104 KG T (mit Ausnahme der Grundstücke 1966/1, 1965 und 1967) und den Hälfteanteil der EZ 366 KG A erhalten. Aus diesem Sachverhalt und der kurze Zeit später erfolgten Übertragung des mütterlichen Hälfteanteiles der Liegenschaften ist bereits ersichtlich - das übrige Nachlassvermögen bestand im Wesentlichen aus einem Bausparguthaben und einem anderen Guthaben bei einem Kreditinstitut, einem PKW und einem Traktor (Baujahr 1961), welches die erbl. Witwe erhalten hat - dass mit dem Pflichtteilsübereinkommen eine Globallösung der elterlichen Vermögensübertragung beabsichtigt war. Dazu kommt, dass der dem Berufungswerber nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes zustehende Pflichtteil keinesfalls den Wert des tatsächlich zugeteilten Vermögens erreicht hätte. Es ist daher davon auszugehen, dass der Berufungswerber Grundstücke erhalten hat, die wertmäßig seinen Pflichtteil überstiegen haben, weswegen er in der Folge auch die aushaftende Verbindlichkeit (Wohnhaussanierungsdarlehen), die eine Nachlassverbindlichkeit gewesen wäre, übernommen hat. Die Übernahme dieser Schuld ist einer Aufzahlung gleichzuhalten. Die Übertragung der Grundstücke erfolgte somit nicht nur als Abfindung für den geltend gemachten Pflichtteilsanspruch, sondern auch im Hinblick auf die Übernahme der Schuld. Im Ausmaß der übernommenen Schuld liegt somit ein grunderwerbsteuerpflichtiger Erwerb vor.
Über die Berufung ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987 § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 § 2 Abs. 2 Z 4 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 |
Schlagworte | Pflichtteilsabgeltung durch Grundstücke Grunderwerbsteuerpflicht |
Anmerkung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
ZAAAC-87673