Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 25.02.2009, RV/0412-W/09

Abzug von Aufwendungen im Zusammenhang mit ausländischen Kapitalerträgen, Erstattung der Sonderausgaben und Werbungskosten als Negativsteuer

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Wien, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2007 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.), der deutscher Staatsbürger und seit dem Jahre 2005 in Österreich ansässig ist, gab in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 bzw. in einem gesonderten Beiblatt unter Bezugnahme auf die die Vorjahre betreffende Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates (UFS) vom , RV/1210-W/08, bekannt, dass er eine in Deutschland zu versteuernde Knappschaftsrente von € 13.549,83 sowie eine grundsätzlich der österreichischen Steuerpflicht unterliegende betriebliche Zusatzversorgung der Stadt Düsseldorf von € 398,49 bezogen habe. Darüber hinaus habe er Einkünfte aus ausländischem Kapitalvermögen wie folgt erzielt:

Sparguthaben (Depot) bei der Commerzbank, Zinserträge von € 413,28 ("demgegenüber war durch Einlagenumschichtung eine Abschreibung = Verlust von € 559,97 hinzunehmen, sodass sich der Zinsertrag de facto auf minus € 146,69 beläuft")

Zusätzlich machte er den Alleinverdienerabsetzbetrag sowie Sonderausgaben (Wohnungseigentumsbegründung und Haftpflichtversicherungen) und Werbungskosten (Mietzins für Lager zur Einlagerung von zu bearbeitenden Unterlagen, Gewerkschaftsbeiträge, Büromaterialien etc.) geltend.

Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 ergab sich betreffend die betriebliche Zusatzversorgung der Stadt Düsseldorf von € 398,49 unter Berücksichtigung von Sonderausgaben und dem Alleinverdienerabsetzbetrag eine Einkommensteuer von Null. Die Kapitalerträge aus ausländischen Kapitalanlagen in Höhe von € 413,28 wurden mit € 103,32 besteuert, wobei das Finanzamt darauf verwies, dass im Ausland bezogene Zinsen aus Bankeinlagen und Forderungswertpapieren gemäß § 37 Abs. 8 Z 3 EStG 1988 mit dem Fixsatz von 25 % der Einkommensteuer unterliegen würen und gesondert neben dem übrigen Einkommen ohne Abzug von Freibeträgen bzw. Absetzbeträgen zu besteuern seien. Ein Abzug von Aufwendungen, die mit solchen veranlagungsendbesteuerten sowie KESt-endbesteuerten Kapitalerträgen im Zusammenhang stünden, sei gemäß § 20 Abs. 2 EStG 1988 nicht zulässig.

Im Berufungsschriftsatz brachte der Bw. vor, dass es zwar unstrittig sei, dass gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen die in Deutschland erzielten Kapitalerträge in Österreich zu versteuern seien. Beanstandet werde aber die aufgrund bestehender Rechtsvorschriften verweigerte Abzugsmöglichkeit von Verlusten im Zusammenhang von Umschichtungen bei den Anlageformen in Art von Gegenrechnung (Saldierung) der Verluste (Einstiegsprovisionen bzw. Ausgabeaufschläge u.ä.) zu den Kapitalerträgen.

Moniert werde weiters, dass die geltend gemachten Sonderausgaben bzw. Werbungskosten keine Wirkung im Sinne etwa einer Art von "Negativsteuer" entfalten würden. Auch wenn der UFS in seiner Berufungsentscheidung vom diesbezüglich ausgeführt habe, dass diese "Negativsteuer" im österreichischen Einkommensteuerrecht keine gesetzliche Grundlage finde, werde eine entsprechende "Regelungsänderung" angestrebt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die geltende Rechtslage, die dem Bw. in der schon angesprochenen Berufungsentscheidung des bzw. im angefochtenen Bescheid dargelegt wurde, wird vom Bw. augenscheinlich nicht bestritten. Zum einen sind die deutschen Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des Artikel 11 Abs. 1 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Österreich und Deutschland, BGBl III 2002/182, in Österreich zu versteuern, wobei diese Kapitalerträge nach § 37 Abs. 8 EStG 1988 mit dem besonderen Steuersatz von 25 % zu besteuern sind und ein Abzug von Aufwendungen gemäß § 20 Abs. 2 EStG 1988 nicht zulässig ist. Zum anderen sieht das EStG 1988 keine Möglichkeit vor, Werbungskosten oder Sonderausgaben in Form einer "Negativsteuer" einem Abgabepflichtigen zu erstatten.

Damit ist aber auch schon das Schicksal der gegenständlichen Berufung entschieden, da der UFS gemäß Artikel 18 des Bundes-Verfassungsgesetzes verpflichtet ist, die geltenden Gesetze zu vollziehen.

Das Finanzamt hat daher zu Recht die Einkommensteuer für das Jahr 2007 mit € 103,32 festgesetzt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 37 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 11 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Schlagworte
ausländische Kapitalerträge
Aufwendungen
Negativsteuer

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at