Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten durch Mag. Dr. Ulrike Pilsbacher, Steuerberater, 3300 Amstetten, Preinsbacher Strasse 43,vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vom betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum Jänner 2001 bis Dezember 2005 entschieden:
Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit den bekämpften Bescheiden schrieb das Finanzamt der Berufungswerberin (Bw.) Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfond für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag vor, wobei die im Spruch angeführten Bescheide jeweils lediglich die Nachforderungsbeträge enthalten.
In der gegen diese Bescheide gerichteten Berufung wendet sich die Bw. inhaltlich gegen die Vorschreibung des Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag für die an den wesentlich beteiligen Geschäftsführer bezahlten Honorarnoten.
Über die Berufung wurde erwogen:
Die in Berufung gezogenen Bescheide enthalten im Spruch keine Bemessungsgrundlage, sondern lediglich den Nachforderungsbetrag an Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag.
Gemäß § 198 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) haben Abgabenbescheid im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlage zu enthalten.
Davon unabhängig sind Festsetzungsbescheide gemäß § 201 BAO Abgabenbescheide. Sie haben daher im Spruch jene Bestandteile zu enthalten, die sich den Bestimmungen der §§ 93 Abs. 2 und 198 Abs.2 BAO ergeben. Solche Bescheide haben die gesamte Abgabe festzusetzen und nicht nur die Abgabenhöhe (Nachforderung), um die sich die Selbstberechnung als zu niedrig erweist (vgl. unter anderem 202/13/0118).
Da jedoch die vorliegenden in Berufung gezogenen Bescheide keine Bemessungsgrundlage enthalten, ist eine Sanierung dieses Mangels im Rechtsmittelverfahren nicht möglich. Der in den Bescheiden angeführte Nachforderungsbetrag ist nämlich durch das Fehlen einer Bemessungsgrundlage nicht nachvollziehbar und als Sache des Bescheides nicht bestimmbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 198 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Dienstgeberbeitrag Nachforderung Bemessungsgrundlage Aufhebung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at