Kein frühestmöglicher Beginn der weiteren Berufsausbildung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde der A B, Adresse, vom , eingebracht am , gegen den Bescheid des Finanzamts Wien 2/20/21/22, 1200 Wien, Dr. Adolf Schärf-Platz 2, vom , mit welchem der Antrag vom auf Familienbeihilfe für den im August 1993 geborenen C D für den Zeitraum Oktober 2013 bis April 2014 und Februar 2015 bis September 2015 abgewiesen wird, Sozialversicherungsnummer X, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der Spruch des angefochtenen Bescheides bleibt unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Anträge
Die Beschwerdeführern (Bf) A B, österreichische Staatsbürgerin, Pensionistin, wohnhaft in Adresse, reichte am beim Finanzamt mit dem Formular Beih 1 einen Antrag auf Zuerkennung von Familienbeihilfe für ihren im August 1993 geborenen Sohn C D (ohne Angabe eines Datums ab wann) ein. C D wohne bei seinem Vater E D in Adresse_Sohn. Angaben zur Finanzierung der Unterhaltskosten fehlen.
Dem Antrag waren beigefügt
eine Studienbestätigung der Universität Wien vom September 2015, wonach CD im Wintersemester 2015 im Bachelorstudium Biologie zur Fortsetzung gemeldet sei,
eine Bescheinigung der Zivildienstserviceagentur, wonach CD von Mai 2014 bis Jänner 2015 seinen ordentlichen Zivildienst geleistet hat
das Reifeprüfungszeugnis vom Juni 2013.
Das im elekktronisch vorgelegten Akt des Finanzamts enthaltene PFD des Antrags vom enthält keine Unterschrift.
Am reichte die Bf einen weiteren Antrag auf Zuerkennung von Familienbeihilfe für C D mit Formular Beih 1 ein. Abweichend von dem am eingereichten Formular wird angegeben, dass Familienbeihilfe für den Zeitraum Oktober 2013 bis April 2014 und für den Zeitraum Februar 2015 bis September 2015 beantragt werde. Die Wohnung des Sohnes wird anders als im Antrag vom September 2015 nicht angeführt, die Bf finanziere überwiegend die monatlichen Unterhaltskosten. Dieser Antrag wurde von der Bf unterfertigt.
Folgende Unterlagen waren beigeschlossen:
Aufnahmeverfahren Biologie
Ausdruck vom "Aufnahmeverfahren Biologie" der Universität Wien ("Seite 1"):
Biologie
Verfügbare Studienplätze: 1.290
Fristen
Registrierung: wird voraussichtlich nächsten Februar bekanntgegeben
Online-Self-Assessment: wird voraussichtlich nächsten Februar bekanntgegeben
Prüfungstermin: wird voraussichtlich nächsten Februar bekanntgegeben
Ablauf
Registrierung
Die Registrierung für das Aufnahmeverfahren im Studienjahr 2015/16 ist nicht mehr möglich.
Die Registrierungsfrist für das Studienjahr 2016/17 wird voraussichtlich im Frühjahr 2016 bekanntgegeben.
Nachregistrierung
Eine Nachregistrierung ist nicht möglich.
Aufnahmeverfahren Stufe 1: Online-Self-Assessment
Die Frist für die erste Stufe des Aufnahmeverfahrens ist abgelaufen. Das Online-Self-Assessment ist nicht mehr möglich.
Aufnahmeverfahren Stufe 2: Aufnahmetest
Alle Studienwerberlnnen, die sich fristgerecht registriert und das Online-Self-Assessment abgeschlossen haben, können am Aufnahmetest teilnehmen.
Der Aufnahmetest besteht aus einer schriftlichen Prüfung. Dabei werden Kompetenzen aus folgenden Bereichen überprüft:
• studienspezifisches Wissen aus dem vorgegebenen Prüfungsstoff
• Textverständnis anhand eines fachbezogenen Textes
• allgemein-kognitive Kompetenzen
Details zu Ort, Zeit und Ablauf des Aufnahmetests werden Ihnen per E-Mail mitgeteilt.
Bekanntgabe der Ergebnisse und Zulassung
Mitte September erfahren alle Test-Teilnehmerinnen die Ergebnisse des Aufnahmeverfahrens. Sie können sich bis 30. November des Studienjahres, für das sie das Aufnahmeverfahren absolviert haben für das Studium zulassen, sofern sie auch die Voraussetzungen für die Zulassung zu einem Bachelorstudium an der Universität Wien erfüllen. Die Zulassung im Sommersemester ist ebenfalls möglich, wird allerdings aufgrund des Studienaufbaus nicht empfohlen.
Informationen zur Zulassung
Sodann folgende handschriftliche Darstellung:
Ausschnitt Zivildiensterklärung
Ein Ausschnitt aus der Zivildiensterklärung ("Seite 2") mit der handschriftlichen Anmerkung, dass der Zivildienstleistende "keine Kontrolle darüber" habe, "wann und wo" er "letztendlich zugewiesen werde".
Informationsblatt Zivildiener
Ein Ausschnitt aus einem Informationsblatt für Zivildiener ("Seite 3") mit folgenden Anmerkungen:
Ausdruck Rotes Kreuz
Ein Ausdruck vom betreffend Zivildienstanmeldung beim Roten Kreuz ("Seite 4", "Seite 5"):
Ausdruck Der Standard
Ein Ausdruck vom eines Artikels der Tageszeitung der Standard vom "Mehr Anmeldungen als Plätze in Biologie und Pharmazie" mit handschriftlichen Anmerkungen:
Ausdruck help.gv
Ein Ausdruck vom von help.gv.at betreffend Familienbeihilfe für Studierende ("Seite 7") mit folgenden Anmerkungen:
Überprüfung des Familienbeihilfeanspruchs
Wie aus den vom Finanzamt übermittelten Fragebögen betreffend Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe vom und vom hervorgeht, bezog die Bf zuvor Familienbeihilfe für C D. Das Kind wohne ständig bei der Bf. Am erklärte die Bf, ihr Sohn werde voraussichtlich im Oktober 2013 den Zivildienst beginnen und anschließend studieren. Nach dem sprach die Bf im Finanzamt vor (ein Datum ist im diesbezüglichen Aktenvermerk nicht festgehalten) und gab ab, der früheste Zivildiensttermin sei 2/2014.
Studiennachweise
Folgende elektronischen Studiennachweise sind im Finanzamtsakt enthalten:
WS16 A033630 2015-09-08F-I; Fach1SZ 3;
SSI 6 A033630 2015-09-08F-I; Fach1SZ 2; Fach1SSZ 4; Fach1ECTS 8.0;
WS15 A033630 2015-09-08B-I; Fach1SZ 1;
Abweisungsbescheid
Das Finanzamt wies mit Bescheid vom den Antrag vom auf Familienbeihilfe für den im August 1993 geborenen C D für den Zeitraum Oktober 2013 bis April 2014 und Februar 2015 bis September 2015 ab. Die Begründung dazu lautet:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. e Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab gültigen Fassung besteht für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab gültigen Fassung besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn diese zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird.
Da Ihr Sohn C, nicht zum frühest möglichen Zeitpunkt zum Studieren begonnen hat, ist der oben genannte Zeitraum abzuweisen.
Beschwerde
Die Bf erhob mit Schreiben vom , beim Finanzamt am persönlich überreicht, Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom mit dem ersichtlichen Antrag auf Nachzahlung der Familienbeihilfe:
Es herrscht einiges an Erklärungsbedarf, der gleichzeitig in die entsprechende Begründung mündet:
1.) Um frühestmöglich mit seinem Wunschstudium beginnen zu können, hätte mein Sohn einen Eignungstest absolvieren müssen und sich auch darauf vorbereiten. Das alles hätte zeitgleich mit der Matura und deren Vorbereitung stattgefunden. - Nicht möglich!
2 ) Um ein beliebiges Studium anzufangen, gilt zu bedenken, dass der Wechsel eines Studiums nur 2x möglich ist. Abgesehen davon, war im Herbst der Beginn des Zivildienstes noch nicht bekannt. Er hätte dann sein Studium abbrechen müssen um dann nach Absotvierung mit einer anderen Studienrichtung quer einzusteigen.
3.) Bei seinem Wunschstudium ist ein Quereinstieg nicht vorgesehen und auch nicht möglich.
4.) Das heißt jetzt soviel wie: 2x beliebiges Studium beginnen und ein Wechsel der Studienrichtung wäre nicht mehr möglich gewesen.
5.) Es war weder in seinem noch in meinem Sinne so viel Zeit zu verlieren, doch auf die Regelungen an der Hochschule hatten wir keinen Einfluss, noch darauf wie lange er zum Absolvieren seiness Zivildienstes warten musste.
6.) Alle diese Punkte legte ich seinerzeit in der Einlaufstelle klar — insgesamt waren wir 3x da - und bekam auch jedes Mal die Auskunft: „Machen Sie sich keine Sorgen, es wird alles nachgezahlt."
Auf diese Nachzahlung warte ich jetzt!
Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidung vom , zugestellt am , wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab:
Sachverhalt:
Ihr Sohn C hat am die Reifeprüfung abgelegt. Von bis wurde der Zivildienst abgelegt.
Ab Oktober 2015 wird das Studium Bachelor Biologie betrieben. In der Zwischenzeit wurde keine Tätigkeit nachgewiesen.
Gesetzliche Grundlagen :
Gemäß § 2 Abs.1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz ( FLAG ) 1967 in der geltenden Fassung haben Personen , die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben , Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden , wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Nach § 2 Abs.llit.d FLAG 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben , für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einerweiteren Berufsausbildung , wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird ( BudBG 2011 , BGBl 2010/111 ab ).
Nach § 26 Abs.1 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen .
Würdigung:
Ihr Sohn C hat die Reifeprüng mit bestanden. Der Zivildienst wurde vom - abgeleistet. Ab Oktober 2015 wird das Studium Bachelor Biologie betrieben .
Da bereits mit Oktober 2013 bzw. Februar 2015 eine Inskription möglich gewesen wäre und somit das Studium nicht zum frühestmöglichen Termin angetreten wurde, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Vorlageantrag
Mit Schreiben vom , beim Finanzamt am persönlich überreicht, stellte die Bf Vorlageantrag. Darin wurde die Beschwerde wie folgt ergänzt:
Um das FLAG 1967 nach § 2 Abs. 1 zu zitieren sollte zum frühestmöglichen Zeitpunkt eine Ausbildung begonnen werden. Doch wie oben erklärt, war es nicht möglich. Zum einen war meinem Sohn nach der Matura noch nicht bekannt, wann er seinen Zivildienst antreten müsse, zum anderen habe ich unter Punkt 3.) angeführt warum nach Ende des Zivildienstes ein Studienbeginn nicht möglich war.
Abgesehen davon ist auch auf der Website der Uni nachzulesen, dass ein Studienbeginn im Sommersemester nicht empfohlen bzw. davon abgeraten wird.
Vorlage
Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und gab an:
Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin (Bf.) gab im Überprüfungsschreiben vom bekannt, dass ihr Sohn C, geb. ....08.1993, nach der am bestandenen Reifeprüfung voraussichtlich im Herbst 2013 zum Zivildienst einberufen werde. Im Überprüfungsschreiben vom gab die Bf. bekannt, dass die Zuweisung zum Zivildienst frühestmöglich im Februar 2014 erfolgen werde. Tatsächlich wurde der Zivildienst von bis geleistet. Seit dem Wintersemester 2015/2016 betreibt C das Bachelorstudium Biologie. Aktenkundig sind erfolgreich abgelegte Prüfungen im Sommersemester 2016 im Ausmaß von 8 ECTS Punkten. Der Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe vom für die Zeiträume Oktober 2013 bis April 2014 und Februar 2015 bis September 2015 wurde mit Bescheid vom abgewiesen. Die dagegen am eingebrachte Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom , zugestellt am abgewiesen. Am langte eine Vorlageantrag ein.
Beweismittel:
Siehe Inhaltsverzeichnis.
Stellungnahme:
Aus den Anbringen der Bf. und den dem Finanzamt vorgelegten Unterlagen samt Anmerkungen geht hervor, dass die Anmeldefristen zum Biologiestudium im Herbst 2013 deshalb verpasst worden seien, weil der Sohn auf die Zuweisung zum Zivildienst gewartet hätte, wobei er vermeint hätte, die Zuweisung würde früher und nicht erst im Mai 2014 erfolgen. Der Bf. und ihrem Sohn muss bekannt gewesen sein, dass kein Anspruch auf einen bestimmten Zuweisungstermin besteht und hätten den nunmehr eingetretenen Sachverhalt in die Lebensplanung miteinbeziehen müssen. Es wäre durchaus im Bereich des Möglichen gewesen, nach Abschluss der Reifeprüfung im Juni 2013 sich im Wintersemester 2013/2014 in ein Studium einzuschreiben. Wäre der Antritt zum Zivildienst während des Wintersemesters 2013/2014 erfolgt, hätte dies keine Auswirkung auf einen schädlichen Studienwechsel gem. § 17 StudFG gehabt, da für die Beurteilung, ob ein schädlicher Studienwechsel vorliegt, nur volle Semester herangezogen werden, für die Familienbeihilfe bezogen wurde. Die Aufnahmetests für das Biologiestudium erfolgen im Frühjahr für das darauffolgende Winter- und Sommersemester. Der Sohn der Bf. hätte sich somit für den Test im Frühjahr 2014, der auch eine Zulassung für das Sommersemester 2015 ermöglicht, anmelden können. Laut Auskunft der Studienbehörde ist das Biologiestudium derart konzipiert, dass es auf den Vorlesungen, beginnend in einem Wintersemester, aufbaut. Das Studieneinstieg kann zwar auch in einem Sommersemester erfolgen, das Betreiben des Studiums ist aber dann nur unter erschwerten Bedingungen möglich, weshalb den Studierenden von einem Quereinstieg abgeraten wird. Auch wenn nach § 2 Abs. 1 lit. e FLAG der frühestmögliche Studienbeginn nach Ableisten des Zivildienstes im Wintersemester 2015 angenommen wird, steht bei Gesamtbetrachtung des Ausbildungsverlaufes des Sohnes nach Ansicht des Finanzamtes die Familienbeihilfe weder nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. d noch nach lit. e FLAG zu, da das Studium bereits im Wintersemester 2013/2014 hätte begonnen werden können.
ZMR
Aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich, dass das der Vater E D seit dem Jahr 1986 in Adresse_Sohn seinen Hauptwohnsitz hat.
Der Sohn C D hatte bis August 2013 seinen Hauptwohnsitz in Adresse. Seit August 2013 befindet sich der Hauptwohnsitz von C D in Adresse_Sohn bei seinem Vater. Die Wohnung der Mutter in Adresse war von August 2013 bis Juli 2015 Nebenwohnsitz.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der Sohn der Bf A B, der im August 1993 geborene C D, beendete im Juni 2013 mit der Reifeprüfung seine Schulausbildung.
Der Sohn wollte vor Aufnahme eines Studiums seinen Zivildienst ableisten und hoffte, mit seinem Zivildienst im Oktober 2013 beginnen zu können. Er meldete sich mit einem Wunschtermin Oktober 2013 beim Roten Kreuz an, erhielt aber bis Mitte September 2013 keine Zusage. Tatsächlich wurde der Sohn aber für einen späteren Termin einberufen. Von Mai 2014 bis Jänner 2015 leistete der Sohn den Zivildienst. Dem Sohn wurde weder vom Roten Kreuz noch von der Zivildienstagentur konkret in Aussicht gestellt, den Zivildienst im Oktober 2013 beginnen zu können.
Da der Sohn bis Mitte September 2013 keine Zusage, seinen Zivildienst ab Oktober 2013 leisten zu können, erhielt, wollte er mit dem Bachelorstudium Biologie an der Universität Wien beginnen.
Für das Bachelorstudium Biologie galten im Jahr 2013 Zulassungsbeschränkungen und war vor Studienbeginn ein Aufnahmeverfahren bestehend aus einer Registrierung, einem Online-Self-Assessment und einem anschließenden Aufnahmetest, zu absolvieren. Im Jahr 2013 war an der Universität Wien die Absolvierung des Online-Self-Assessments bis zum möglich. Da der Sohn der Bf an diesem Aufnahmeverfahren für das Wintersemester 2013/2014 nicht teilnahm, konnte er im September 2013 nicht mit dem Bachelorstudium Biologie in Wien beginnen. Der Sohn verpasste die Anmeldefrist, da er auf eine Zivildienstzuweisung im Oktober 2013 gehofft hat.
Im Oktober 2015 begann der Sohn das Bachelorstudium Biologie. Seitens der Universität Wien wird empfohlen, dieses Studium in einem Wintersemester zu beginnen, eine Zulassung im Sommersemester ist aber möglich. Auf Grund der Empfehlung der Universität begann der Sohn nicht bereits im Sommersemster 2015 nach der Beendigung des Zivildienstes sein Studium, sondern wartete bis zum Wintersemester 2015/2016.
Seit August 2013 wohnt der Sohn C D nicht mehr bei seiner Mutter A B in Adresse, sondern bei seinem Vater E D in Adresse_Sohn.
Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen der Bf und ihres Sohnes.
Laut dem im Zuge des Antrags vom vorgelegten Zeitungsartikel vom lief die Frist für die Absolvierung des Self-Assesments für das Bachelorstudium Biologie an der Universität Wien bis . Es ist glaubwürdig, dass der Sohn in Kenntnis dieser Frist diese versäumt hat, weil er auf den Zivildienst warten wollte. Dass der Sohn das Aufnahmeverfahren zeitgleich mit der Vorbereitung auf die Matura absolvieren hätte müssen, wie in der Beschwerde behauptet wird, geht aus den von der Bf selbst vorgelegten Unterlagen nicht hervor. Dies gilt ebenso für die Behauptung in der Beschwerde, ein Quereinstieg sei bei dem Wunschsstudium (Biologie) "nicht vorgesehen und auch nicht möglich". Auch diese Angabe steht im Widerspruch zu den mit dem Antrag vom vorgelegten Unterlagen der Universität.
Rechtsgrundlagen
§ 2 FLAG 1967 lautet:
§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für minderjährige Kinder,
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,
e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird,
(Anm.: lit. f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Kinder keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. l gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,
h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,
i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie
aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und
bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,
k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am
aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
dd) Europäischen Freiwilligendienst nach der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, ABl. Nr. L 347 vom S. 50.
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person
a) deren Nachkommen,
b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen,
c) deren Stiefkinder,
d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).
(4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.
(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn
a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,
b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,
c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).
Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.
(6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs. 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 2 und 4) entspricht.
(7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes.
(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
§§ 11, 12, 13 FLAG 1967 lauten:
§ 11. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 4, monatlich durch das Wohnsitzfinanzamt automationsunterstützt ausgezahlt.
(2) Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Girokonto bei einer inländischen oder ausländischen Kreditunternehmung. Bei berücksichtigungswürdigen Umständen erfolgt die Auszahlung mit Baranweisung.
(3) Die Gebühren für die Auszahlung der Familienbeihilfe im Inland sind aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu tragen.
§ 12. (1) Das Wohnsitzfinanzamt hat bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen. Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist auch über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden Person auszustellen.
(2) Wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, ist die Person, die bislang die Familienbeihilfe bezogen hat, zu verständigen.
§ 13. Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das nach dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt der antragstellenden Person zuständige Finanzamt zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.
Keine Berufsausbildung
In der Zeit zwischen Beendigung der Schulausbildung mit der Reifeprüfung im Juni 2013 und dem Beginn des Zivildienstes im Mai 2014 befand sich der Sohn der Bf nicht in Berufsausbildung, sondern wartete auf den Beginn des Zivildienstes. Für den Zeitraum Oktober 2013 (Beginn des ersten streitgegenständlichen Abweisungszeitraums) bis April 2014 (Ende des ersten streitgegenständlichen Abweisungszeitraums) bestand daher kein Anspruch auf Familienbeihilfe infolge Berufsausbildung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967. Gleiches gilt für den Zeitraum Februar 2015 (Beginn des zweiten streitgegenständlichen Abweisungszeitraums) bis September 2015 (Ende des zweiten streitgegenständlichen Abweisungszeitraums). In diesem Zeitraum nach Beendigung des Zivildienstes bis zum Studienbeginn im Oktober 2015 ging der Sohn der Bf ebenfalls keiner Berufsausbildung nach; auch hier bestand kein Anspruch auf Familienbeihilfe infolge Berufsausbildung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967.
Kein Anspruch nach § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 oder nach § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967
§ 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 sieht einen Familienbeihilfeanspruch für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird.
§ 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 sieht einen Familienbeihilfeanspruch für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird, vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 judiziert (), dass dieser Bestimmung dann entsprochen werde, wenn die Bewerbung um eine solche Ausbildung unmittelbar nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder des Zivildienstes erfolgt und in weiterer Folge die bis zum tatsächlichen Ausbildungsbeginn erforderlichen Schritte (wie Antreten zu Bewerbungsgesprächen, Aufnahmeprüfungen udgl.) ohne dem Bewerber anzulastende Verzögerung auch durchgeführt werden. Sinngemäß ist diese Auslegung des § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 auch auf § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 anzuwenden (vgl. etwa ).
Nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen endete die Schulausbildung im Juni 2013.
Hätte sich der Sohn der Bf nach Ablegung der Reifeprüfung im Sommer 2013 dem Aufnahmeverfahren für das Bachelorstudium Biologie an der Universität Wien unterzogen, wäre (bei positivem Aufnahmeverfahren) ein Studienbeginn mit Oktober 2013 möglich gewesen. Ein Studienbeginn im Oktober 2013 wäre daher der frühstmögliche Zeitpunkt i.S.d. § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 gewesen.
Dass der Sohn der Bf vor dem Studium den Zivildienst absolvieren wollte und auf eine Verständigung über den Zeitpunkt des Zivildienstantritts gewartet hat, ohne sich um sein späteres Studium zu kümmern, und dadurch die Anmeldefrist für das Zulassungsverfahren zum Studium versäumt hat, ist kein Grund, Familienbeihilfe für die Zeit bis zum tatsächlichen Studienbeginn zu gewähren.
Wie im Familienbeihilfeverfahren angegeben, ist es keineswegs sicher, zu welchem Termin man zum Zivildienst einberufen wird. Also wäre es Sache des Sohnes der Bf gewesen, sich im Sommer 2013 um das Aufnahmeverfahren näher zu kümmern und dieses auch tatsächlich zu absolvieren, um gegebenenfalls im Oktober 2013 das Biologiestudium beginnen (und dann für die Zeit des Zivildienstes unterbrechen) zu können.
Für die Zeit von Oktober 2013 bis April 2014 stand daher kein Familienbeihilfeanspruch nach § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 (oder nach einer anderen Bestimmung des FLAG 1967) zu.
Nach Beendigung des Zivildienstes im Jänner 2015 wäre der frühestmögliche Termin zur Aufnahme des Studiums Biologie (nach Absolvierung des Aufnahmeverfahrens im Sommer 2014) das Sommersemester 2015, also ab März 2015 gewesen. Das Gesetz verlangt in § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 und in § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 die Unmöglichkeit ("frühestmöglicher") eines früheren Beginns (oder einer früheren Fortsetzung) einer Berufsausbildung, bloße Untunlichkeit reicht für die Verwirklichung dieser Tatbestände nicht aus (vgl. ).
Wenn auch von der Universität Wien empfohlen wurde, das Biologiestudium in einem Wintersemester zu beginnen, wäre, wie die Universität selbst ausführt, ein Beginn auch in einem Sommersemester möglich.
Der Sohn der Bf hat das Studium auf Grund der Empfehlung der Universität im Wintersemester 2015/2016 begonnen, allerdings wäre es dem Sohn der Bf aber auch möglich gewesen, das Studium bereits im Sommersemester 2015 zu beginnen, auch wenn damit Nachteile während des Studiums verbunden sein können.
Damit ist klargestellt, dass frühestmöglicher Zeitpunkt i.S.d. § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 März 2015 und nicht erst Oktober 2015 gewesen wäre (vgl. ).
Es besteht somit auch kein Familienbeihilfeanspruch gemäß § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 für den Zeitraum Februar 2015 bis September 2015.
Haushaltszugehörigkeit
Abschließend ist noch auf Folgendes hinzuweisen:
§ 2 Abs. 2 Satz 1 FLAG 1967 stellt den Familienbeihilfenanspruch grundsätzlich auf die Haushaltszugehörigkeit mit einem Kind ab und nur subsidiär (§ 2 Abs. 2 Satz 2 FLAG 1967) darauf, welche Person die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt.
Auf die Unterhaltspflicht der diese Unterhaltskosten überwiegend tragenden Person kommt es nicht an (vgl. ). Einem Anspruch auf Familienbeihilfe im Sinne des zweiten Satzes des § 2 Abs. 2 FLAG 1967 steht der ausschließliche Anspruch einer Person, bei der das Kind im strittigen Zeitraum haushaltszugehörig war, zwingend entgegen ().
Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind gemäß § 2 Abs. 5 FLAG 1967 dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Bedingungen einer Haushaltszugehörigkeit sind in § 2 Abs. 5 FLAG 1967 näher umschrieben. So kommt es ausschließlich auf die einheitliche Wirtschaftsführung mit dem Kind im Rahmen einer Wohngemeinschaft (Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft) an (vgl. ; ; ).
Das FLAG 1967 geht davon aus, dass ein Kind nur einem Haushalt angehören kann (vgl. ). Die gleichzeitige Zugehörigkeit zu zwei Haushalten in einem Monat hat der Gesetzgeber im FLAG 1967 nicht vorgesehen.
So wird gemäß § 7 FLAG 1967 für ein Kind Familienbeihilfe nur einer Person gewährt, auch gibt es unter dem Gesichtspunkt "Haushaltszugehörigkeit" keine Regelungen über eine Reihung von potenziell anspruchsberechtigten Personen, etwa nach der Dauer oder dem Grad der Intensität einer solchen Zugehörigkeit (vgl. ; ).
Die Familienbeihilfe (und der Kinderabsetzbetrag) sind monatsbezogene Leistungen. Das Bestehen des Familienbeihilfenanspruches kann je nach dem Eintritt von Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein (vgl. etwa ; ).
Laut den Daten des Zentralen Melderegisters gehörte C D seit August 2013 dem Haushalt seines Vaters und nicht mehr dem Haushalt seiner Mutter an. Dass C D bei seinem Vater wohnt, hat die Bf selbst im Familienbeihilfeverfahren angegeben.
Da, wie ausgeführt, nach dem FLAG 1967 ein Kind immer nur einem Haushalt angehören kann, kommt es auf den bei der Mutter beibehaltenen Nebenwohnsitz nicht an, wenn der Sohn in den Haushalt des Vaters aufgenommen wurde.
Ist der Sohn beim Vater haushaltszugehörig gewesen, ging der Anspruch des Vaters jenem der Mutter vor, auch wenn diese die überwiegenden Unterhaltskosten getragen haben sollte. Die Bf hätte im Beschwerdezeitraum infolge Vorrangs des haushaltsführenden Vaters mangels Haushaltszugehörigkeit zur Bf auch aus diesem Grund keinen Anspruch auf Familienbeihilfe gehabt.
Keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids
Der angefochtene Bescheid ist also nicht rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG), die Beschwerde ist somit gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.
Revisionsnichtzulassung
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da der hier zu lösenden Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 2 Satz 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7105512.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at