Pfändung einer Geldforderung
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., Adresse, vertreten durch Wirtschaftstreuhand Kufstein, Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., 6330 Kufstein, Oberer Stadtplatz 15, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Innsbruck vom , Zahl aa, betreffend Pfändung einer Geldforderung (§ 65 AbgEO) entschieden:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom , Zahl: bb, ordnete das Zollamt Innsbruck die Sicherstellung in das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Bf. zur Sicherung der zu erwartenden Ansprüche der Republik Österreich (Einfuhrumsatzsteuer und Säumniszinsen) an. In der Begründung wurde ausgeführt, die Einbringung der Abgaben in der Höhe von € 2.425.000 sei aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes, insbesondere mangels entsprechenden Firmenvermögens gefährdet.
Mit dem an die Drittschuldnerin gerichteten Zahlungsverbot vom , Zahl: cc, wurde die Forderung der Bf. (Guthabensbeträge auf den Konten dd und ee), die ihr gegen die Drittschuldnerin zustand, gepfändet. Mit Bescheid vom , Zahl: ff, wurde der Bf. jede Verfügung über die gepfändeten Forderungen sowie über ein für diese etwa bestelltes Pfand und insbesondere die gänzliche oder teilweise Einziehung der Forderungen untersagt.
Mit Schreiben vom teilte die Drittschuldnerin mit, zum Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungsbeschlusses habe ein Guthaben bestanden und es werde ein Betrag in der Höhe von € 116.308,03 gesperrt gehalten.
Mit der Eingabe vom erhob die Bf., vertreten durch die Wirtschaftstreuhand Kufstein Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., Berufung gegen den Bescheid über die Pfändung einer Geldforderung. Die Bf. brachte vor, bei den gepfändeten Konten handle es sich um ein Firmenkontokorrentkonto und um ein Depositenkonto (Kontonummer: ee). Auf dem Depositenkonto würden ausschließlich Deposite von Kunden bezahlt. Diese Gelder seien wie durchlaufende Posten zu behandeln. Diese Beträge würden - obwohl sie sich auf dem Depositenkonto befinden - noch den Kunden und nicht der Bf. gehören. Diese Gelder seien daher freizugeben und nach Abwicklung der einzelnen Geschäfte mit den Kunden zu verrechnen bzw. diesen zurück zu erstatten. Als Nachweis hierfür legte die Bf. einen Kontoauszug aus der Buchhaltung (Stichtag: ) und eine Kontoübersicht vor. Weiters wurde ein Exemplar der Vereinbarung vorgelegt; diese sei den Depositzahlungen zu Grunde gelegen. Daraus sei ersichtlich, dass es sich bei diesen Zahlungen um Deposite (also Fremdgelder) handle. Abschließend wurde der Antrag gestellt, das Depositenkonto von der Pfändung freizustellen.
Mit Schreiben vom legte die Bf. die Kontoauszüge für das Konto Nummer: ee und die aktuellen Kontenblätter betreffend die Firmenkunden vor.
Mit der Berufungsvorentscheidung vom , Zahl: aa, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, die Bf. sei Kontoinhaberin und Verfügungsberechtigte der gepfändeten Konten. Pfändbar seien alle Geldforderungen, die im Zeitpunkt der Zustellung eines Zahlungsverbotes an einen Drittschuldner dem Grunde nach entstanden seien. Gepfändete Forderungen seien nur auf ihre Schlüssigkeit und etwaige Unpfändbarkeit hin zu prüfen. Nur bestimmte Forderungen seien der Exekution ganz oder zum Teil entzogen. Es sei nicht Gegenstand der Forderungspfändung, etwaige Eigentumsrechte Dritter zu prüfen. Vom finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahren betroffene Dritte könnten ihre Einwendungen durch Widerspruch geltend machen. Hierfür sei der Nachweis erforderlich, dass die Vollstreckung in das Vermögen Dritter greife. Ergänzend wurde ausgeführt, als Depositenkonten würden solche Konten bezeichnet, die üblicherweise eine höhere Verzinsung als Kontokorrentkonten aufweisen.
Dagegen richtet sich die Beschwerde vom . Die Bf. bringt vor, die Vermutung der belangten Behörde, wonach es sich bei einem Depositenkonto um ein solches mit einer höheren Verzinsung handle, sei vollkommen unbegründet. Vielmehr sei der belangten Behörde die Vereinbarung, welche den Depositen zugrunde liege, als Muster vorgelegen. Allein aus dieser Vereinbarung sei abzuleiten, welche Funktion diese Gelder gehabt hätten. Außerdem sei durch langjährige Übung die Funktion dieser Gelder und deren buchhalterische Behandlung erkennbar. Aus der Vereinbarung lasse sich ableiten, dass es sich um Fremdgelder und Durchläufer handle. Diese seien nach Ansicht der Bf. nicht pfändbar. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde könnten Dritte ihre Einwendungen nicht durch Widerspruch geltend machen; die betroffenen dritten Personen hätten überhaupt keine Kenntnis von den Vollstreckungshandlungen. Der Umstand, dass die Bf. Kontoinhaberin und Verfügungsberechtigte sei, vermöge an der zivilrechtlichen Vereinbarung nichts zu ändern. Wenn der Rechtsansicht der belangten Behörde gefolgt werden sollte, so wären auch Anderkonten pfändbar. Abschließend wird der Antrag gestellt, der Berufung statt zu geben und die Pfändung der Geldforderung aufzuheben.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Die Bf. war zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsverbotes Inhaberin der bei der AA geführten Konten mit den Nummern dd und ee. Auf diesen Konten verfügte sie zu diesem Zeitpunkt über ein Guthaben in der Höhe von € 116.308,03. Bei den genannten Konten handelt es sich um Kontokorrentkonten im Sinne der §§ 355 ff Unternehmensgesetzbuch (UGB). Das Konto mit der Nummer ee trägt die Bezeichnung "BB Deposit". Voraussetzung für die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit den Kunden war die Einzahlung eines gewissen Geldbetrages auf dieses Konto. Die Dienstleistungen der Bf. konnten nur bei Vorhandensein dieses Geldbetrages in Anspruch genommen werden. Im Fall der Nichtbezahlung oder im Fall der nicht fristgerechten Bezahlung der von der Bf. für die Durchführung ihrer Tätigkeiten in Rechnung gestellten Beträge durch den jeweiligen Kunden wurden die auf dieses Konto einbezahlten Beträge für die Begleichung einer nicht bezahlten oder nicht fristgerecht bezahlten Rechnung verwendet. In einem solchen Fall konnten vom jeweiligen Kunden weitere Dienstleistungen nur dann in Anspruch genommen werden, wenn ein ausreichender Geldbetrag auf diesem Konto zur Verfügung stand. Die auf dieses Konto einbezahlten Beträge dienten somit als Sicherheit für die fristgerechte Bezahlung der Rechnungen durch den jeweiligen Kunden. Die Einzahlungen lagen somit im Interesse der Bf. Auf Verlangen des jeweiligen Kunden wurden die auf dieses Konto einbezahlten Beträge - abzüglich offener Posten - refundiert; Dienstleistungen der Bf. konnten dann nicht in Anspruch genommen werden.
Gemäß dem im Abgabenverfahren vorherrschenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167 BAO) genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (). Unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen (Kontoauszüge, Bankbelege, Buchhaltungskonten, Muster einer Vereinbarung) erachtet der Unabhängige Finanzsenat den vorstehend angeführten Sachverhalt als erwiesen. Der Ansicht der belangten Behörde, die Bezeichnung "Depositenkonto" sei ein bankeninterner Fachausdruck und weise auf ein Konto mit höherer Verzinsung hin, kann zwar gefolgt werden, jedoch lässt sich daraus - wie auch aus der Bezeichnung des Kontos ("BB Deposit") - keine Aussage über die Eigenschaft und die Verwendung der darauf befindlichen Gelder ableiten. Aufgrund der Art der auf den dieses Konto betreffenden Unterlagen dokumentierten Geschäftsvorgänge steht fest, dass es sich dabei um ein Kontokorrentkonto handelt. Die Bezeichnung des Kontos steht dem nicht entgegen. Aus dem Exemplar der Vereinbarung lässt sich ableiten, dass die Bf. im Interesse der Einbringung ihrer Forderung nur dann für einen Kunden Dienstleistungen erbrachte bzw. erbringt, wenn dieser davor eine Art Sicherheit auf das Konto Nummer: ee einbezahlt hat. Gestützt wird dies durch die dokumentierten Vorgänge auf den vorgelegten Bankbelegen und Kontoauszügen. Auf diesen findet sich der Hinweis "Deposit" oder "Kaution" und bei den eingezahlten Beträgen handelt es sich um solche, denen keine Ausgangsrechnungen zugeordnet werden können. Die auf den Kundenkonten ausgewiesenen Zahlungen wurden im Regelfall nicht auf das gegenständliche Konto einbezahlt bzw. im Falle einer Überweisung eines Rechnungsbetrages auf dieses Konto wurde der jeweilige Betrag auf das Konto Nummer: dd umgebucht.
Aufgrund eines Sicherstellungsauftrages im Sinne des § 232 BAO kann gemäß § 78 Abs. 1 Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) zur Sicherung von Abgaben und Abgabenstrafen schon vor Eintritt der Rechtskraft oder vor Ablauf der für die Leistung bestimmten Frist die Vornahme von Vollstreckungshandlungen angeordnet werden.
Gemäß § 78 Abs. 2 AbgEO kann zur Sicherung nur die Pfändung und Verwahrung beweglicher körperlicher Sachen und die Pfändung grundbücherlich nicht sichergestellter Geldforderungen und von Ansprüchen auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen vorgenommen werden. Im Übrigen sind die Bestimmungen des I. Teiles sinngemäß anzuwenden (§ 78 Abs. 3 AbgEO).
Gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Die Pfändung geschieht dadurch, dass das Zollamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen (Zahlungsverbot). Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen (Verfügungsverbot). Die Pfändung ist mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen (§ 65 Abs. 3 AbgEO). Das Sicherungsverfahren durch Forderungsexekution findet mit der Pfändung der Geldforderung sein Ende; eine Verwertung (durch Überweisung zur Einziehung) hat im Sicherungsverfahren nicht stattzufinden (Liebeg, AbgEO, § 78 Rz 8).
Gemäß Abs. 4 der zuletzt genannten Norm kann der Drittschuldner das Zahlungsverbot anfechten oder beim Zollamt die Unzulässigkeit der Vollstreckung nach den darüber bestehenden Vorschriften geltend machen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist neben dem Drittschuldner auch der Abgabenpflichtige zur Berufung gegen die Forderungspfändung (Pfändungsbescheid) legitimiert (Liebeg, AbgEO, § 65 Rz 22).
Im verfahrensgegenständlichen Fall wurde mit Bescheid vom , Zahl: cc, dem Drittschuldner gegenüber das Zahlungsverbot und mit Bescheid vom selben Tag, Zahl: ff, dem Abgabenpflichtigen gegenüber das Verfügungsverbot erlassen. Dem Sicherungsverfahren lag der Sicherstellungsauftrag vom , Zahl: bb, zugrunde. Eine allfällige Überprüfung der materiellen Richtigkeit dieses Titels hat im Berufungsverfahren betreffend den Sicherstellungsauftrag zu erfolgen ().
Pfändbar sind alle Arten von Geldforderungen und zwar auch dann, wenn diese bedingt oder befristet, bereits fällig oder erst künftig fällig sind und auch gleichgültig, ob diese Forderungen bereits eingeklagt wurden bzw. vom Drittschuldner anerkannt sind oder bestritten werden. Einzige Voraussetzung für die Pfändbarkeit einer Geldforderung ist, dass diese im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner dem Grunde nach entstanden war. Jedenfalls pfändbar sind Forderungen gegen ein Kreditinstitut aus einem Kontokorrentkonto (). Zum Zeitpunkt der Pfändung bestand die Forderung der Bf. gegenüber der AA; eine etwaige obligatorische Verpflichtung dem jeweiligen Kunden und somit einem Dritten gegenüber ändert nichts am Bestehen der Forderung gegenüber dem Drittschuldner. Aufgrund der auf dem Konto Nummer ee durchgeführten Transaktionen steht auch fest, dass die Bf. jederzeit über das auf dem Konto verfügbare Guthaben frei verfügen konnte.
Betreffend das Vorbringen, aufgrund der mit den Kunden zivilrechtlich rechtsgültig getroffenen Vereinbarungen sei eine Pfändung nicht möglich, ist Folgendes fest zu halten: Die auf das Konto Nummer ee einbezahlten Gelder dienten als Sicherstellung für die von der Bf. erbrachten Leistungen. Diese Gelder wurden im Falle der Nichtbezahlung der Ausgangsrechnung durch den Kunden zur Befriedigung der Bf. herangezogen. Eine Vereinbarung zur Sicherungsübereignung wird nach Lehre und Rechtsprechung als eine Form der eigennützigen Treuhand angesehen. Diese dient (auch) den Interessen des Treuhänders. Im gegenständlichen Fall lag die Überweisung der Gelder wesentlich im Interesse der Bf. Erst nach Entrichtung eines bestimmten Betrages durch den jeweiligen Kunden - und somit erst nach Vorhandensein einer für die Bf. entsprechenden Sicherheit - wurde sie für diesen tätig. Eine derartige Vereinbarung der Sicherungsübereignung stellt einen Titel für einen Eigentumserwerb dar. Der Modus, die Überweisung des geforderten Geldbetrages, war im gegenständlichen Fall unstrittig. Im gegenständlichen Fall wurde - rechtlich betrachtet - das Eigentumsrecht am Geld auf die Bf. übertragen. Auch wenn im gegenständlichen Fall die Bf. das Eigentum am Geld nur bis zur Bezahlung der Rechnungen durch den jeweiligen Kunden oder nur für die Zeit aufrechter Geschäftsbeziehungen behalten und danach wieder auf den Kunden rückübertragen sollte, erlangte die Bf. durch die Überweisung des Geldes an diesem eine Rechtsposition, die weit über den eigentlichen Sicherungszweck hinausgeht (Riedler, Privatrecht V, Rz 5/1). Eine etwaige Vereinbarung zwischen der Bf. und den jeweiligen Kunden betreffend die Verwendung der Gelder entfaltet bloß obligatorische Wirkung und schmälert die dingliche Position der Bf. nicht. Eine Beschränkung der Verfügungsgewalt des Treuhänders wirkt nicht im Außenverhältnis gegen Dritte. Das diesbezügliche Vorbringen der Bf. ging somit ins Leere.
Gemäß § 14 Abs. 1 AbgEO kann die Vollstreckung auch von einer dritten Person Widerspruch erhoben werden, wenn dieselbe an einem durch die Vollstreckung betroffenen Gegenstande oder an einem Teile eines solchen ein Recht behauptet, welches die Vornahme der Vollstreckung unzulässig machen würde. Selbst wenn die gepfändete Forderung im wirtschaftlichen Eigentum eines Dritten gestanden wäre, wäre ein derartiger Widerspruch von einer dritten Person zu erheben und von dieser ihr Eigentumsrecht geltend zu machen gewesen. Eine gesonderte Verständigung der dritten Personen ist in den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen.
Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 14 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 § 65 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 § 65 Abs. 3 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 § 78 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 |
Schlagworte | Pfändung Geldforderung Treuhand Sicherungsübereignung eigennützige Treuhand |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at