Bezeichnung einer wirtschaftlichen Einheit, Größe der landwirtschaftlich genutzten Flächen, Zuschlag für die Betriebsgröße
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/0129-L/10-RS1 | Aus der Bezeichnung im Bescheid muss sich die Identität der bewerteten wirtschaftlichen Einheit eindeutig ergeben. Besteht eine wirtschaftliche Einheit (z.B. ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb) aus sehr vielen Grundstücken in verschiedenen Katastralgemeinden, so reicht die Angabe der Grundstücksadresse der Hofstelle sowie einer Einlagezahl und einer Katastralgemeinde mit dem Zusatz u.a. (unter anderem) aus. Wird dieser Zusatz im Bescheid weggelassen, so handelt es sich dabei um einen gem. § 293 BAO zu berichtigenden Fehler. |
RV/0129-L/10-RS2 | Das Flächenausmaß der zu bewertenden Flächen haben die Abgabenbehörden aus den von den Vermessungsämtern übermittelten Daten zu übernehmen. Für eine Überprüfung und eventuelle Abänderung der übermittelten Flächengrößen einzelner Grundstücke sind die Abgabenbehörden nicht zuständig. Sollte sich aufgrund einer neuerlichen Vermessung und Aufnahme in den Grenzkataster die Unrichtigkeit des bisher unterstellten Flächenausmaßes ergeben, so haben die Abgabepflichtigen aufgrund der vom Vermessungsamt (als für die Landesvermessung zuständiger Behörde) geänderten Daten einen Anspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 BAO. |
RV/0129-L/10-RS3 | Innerhalb eines Hauptfeststellungszeitraumes können die Ab- und Zuschläge für die Betriebsgröße für einen in seiner Größe unveränderten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nicht abgeändert werden. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des G und der UG, Landwirte, Adresse1, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom betreffend Einheitswert (Wertfortschreibung) und Grundsteuermessbetrag (Fortschreibungsveranlagung) des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in Adresse1, KG A u.a., EZ 00 u.a., zum entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerber (Bw) sind je zur Hälfte Eigentümer des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in Adresse1, KG A u.a., EZ 00 u.a.
Mit Feststellungsbescheid zum vom nahm das Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr eine Wertfortschreibung nach § 21 Abs. 1 Z 1 BewG vor und stellte den Einheitswert für den berufungsgegenständlichen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in Höhe von 30.100 Euro fest. Die landwirtschaftlich genutzten Grundstücksflächen im Ausmaß von 31,7815 ha wurden mit einem Hektarsatz von € 898,4171 und die forstwirtschaftlich genutzten Grundstücksflächen im Ausmaß von 6,2909 ha mit einem Hektarsatz von € 260,2855 bewertet. Der Berechnung des Hektarsatzes für die landwirtschaftlich genutzten Flächen wurde eine Bodenklimazahl von 37,2 und eine Betriebszahl von 39,246 unterstellt.
Die gegen diesen Feststellungsbescheid zum erhobene Berufung wurde mit Berufungsentscheidung vom , Zl. RV/1301-L/09, als unbegründet abgewiesen.
Am gaben die Bw. eine Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes und Festsetzung des Grundsteuermessbetrages land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zum ab. In dieser Erklärung gaben die Bw an, dass die Gesamtfläche des Betriebes 68,3284 ha und die landwirtschaftlich genutzten Flächen 27,3422 ha betrage.
Mit Feststellungsbescheid zum vom nahm das Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr eine Wertfortschreibung nach § 21 Abs. 1 Z 1 BewG vor und stellte den Einheitswert für den berufungsgegenständlichen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in Höhe von 38.500 Euro fest. Die landwirtschaftlich genutzten Grundstücksflächen im Ausmaß von 34,0263 ha wurden mit einem Hektarsatz von € 1085,9250 und die forstwirtschaftlich genutzten Grundstücksflächen im Ausmaß von 6,2909 ha mit einem Hektarsatz von € 260,2855 bewertet. Der Berechnung des Hektarsatzes für die landwirtschaftlich genutzten Flächen wurde eine Bodenklimazahl von 44,5 unterstellt. Einschließlich eines Abschlages für wirtschaftliche Ertragsbedingungen von 1,4% und eines Zuschlages für die Betriebsgröße von 8% ergab sich eine Betriebszahl von 47,437. In der Bescheidbegründung wurde ausgeführt, dass die Feststellung erforderlich war, weil durch die Bodenschätzung eine Änderung der natürlichen Ertragsbedingungen festgestellt wurde und die maßgeblichen wirtschaftlichen Ertragsbedingungen bei der Ermittlung des Hektarsatzes zugrunde zu legen waren.
Mit Grundsteuermessbescheidzum vom nahm das Finanzamt für den gegenständlichen Grundbesitz eine Fortschreibungsveranlagung vor und setzte die Grundsteuermessbetrag mit 75,54 Euro fest.
Gegen den Einheitswertbescheid (Wertfortschreibung) und den Grundsteuermessbescheid (Fortschreibungsveranlagung) zum vom erhoben die Bw fristgerecht Berufung und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Bescheide. In der Begründung führten sie aus, dass die Bodenschätzung zu einer Einheitswerterhöhung missbraucht worden sei, die nicht im Einklang mit dem Ertragswert stehe. Zudem sei das Flächenausmaß geschätzt worden, da sich hier eine Veränderung gegenüber dem Bescheid zum ergeben habe, die nicht begründet werde. Weiters bestritten die Bw die Bodenklimazahl sowie den Zuschlag für die Betriebsgröße. Durch unterlassene Bodenschätzungen und den dadurch sehr großen zeitlichen Abständen zwischen solchen entstünden sprunghafte Veränderungen im Einheitswert, weshalb die Steuergerechtigkeit nicht mehr gegeben sei. Andererseits werde der Einheitswert durch das Unterlassen der Hauptfeststellungen nicht an die Gegebenheiten angepasst. Die letzte Hauptfeststellung liege mehr als zwanzig Jahre zurück und zeitlich vor dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union. Daher sei der Zuschlag für die Betriebsgröße veraltet. Nach dem Bewertungsgesetz 1955 sei der Einheitswert ein Ertragswert und zwar das Achtzehnfache des durchschnittlichen Reinertrages. Der angefochtene Bescheid sowie die gesamte Bodenschätzung stehe im Widerspruch zu diesem Gesetz. Die österreichische Landwirtschaft sei in der Betriebsgröße und -form (der Bw) nicht in der Lage, eine entsprechende über den Lohnansatz vor Fremdarbeitskräften hinausgehende Kapitalverzinsung zu erwirtschaften.
Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Mit Vorhalt vom übermittelte die Rechtsmittelbehörde den Bw einen Ausdruck des Vermessungsamtes, auf dem die einzelnen Grundstücke, das Flächenausmaß dieser Grundstücke und die Ertragsmesszahl angeführt waren. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass die auf dem Ausdruck festgehaltenen Daten Grundlage für den angefochtenen Einheitswertbescheid zum waren. Die Bw wurden ersucht, die auf dem übermittelten Ausdruck angeführten Daten zu überprüfen und allfällige Unrichtigkeiten bekannt zu geben.
Die Bw beantworteten den Vorhalt mit elektronischer Nachricht vom . Sie führten aus, dass am Bescheid zum lediglich der Grundbesitz Adresse.1, Gemeinde und Katastralgemeinde A, die EZ 00 und die Grundstücksnummer 000/2 angeführt seien. Auf dem Ausdruck des Vermessungsamtes seien eine Reihe von anderen Katastralgemeinden, Einlagezahlen sowie Grundstücksnummern angeführt. Die Begründung, dass die Feststellung erforderlich war, weil durch die Bodenschätzung eine Änderung der natürlichen Ertragsbedingungen festgestellt wurde und die maßgeblichen wirtschaftlichen Ertragsbedingungen bei der Ermittlung des Hektarsatzes zugrunde zu legen waren, erkläre nicht die Flächenveränderung. Es erkläre aber auch nicht, warum sich die natürlichen und wirtschaftlichen Ertragsbedingungen verändert hätten, denn dieser Behauptung fehle jede Grundlage. Der Ausdruck des Vermessungsamtes stamme vom und die Bw könnten daher nicht beurteilen, ob dieser ident sei mit demjenigen zum . Sie gingen trotzdem davon aus, dass dies nicht der Fall sei. Sie seien nicht gewillt, der Behörde alle möglichen und unmöglichen Veränderungen darzustellen. Zudem sei davon auszugehen, dass die Flächen nicht im Grenzkataster erfasst seien und die Verpflichtungen gemäß § 1 Abs. 2 u. 3 teilw. VermG zur allgemeinen Neuanlegung des Grenzkatasters seitens des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen sowie des Vermessungsamtes nicht erfüllt worden seien. Zudem entspreche der Ausdruck nicht einmal dem Stand der Technik, da es sich nicht um einen Ausdruck aus dem digitalisierten Kataster handle, d.h. die Grundlagen stammten eigentlich aus dem franziszeischen Kataster, dessen Alter die Bw wohl nicht erklären müssten. Eine Unterstellung einer Bodenklimazahl sei offensichtlich der Ausdruck dafür, dass es keine Fakten gebe. Ab- und Zuschläge seien ebenso unbegründet. Die Tatsache, dass es seit 1988 keine Hauptfeststellung mehr gegeben habe, führe insbesondere durch die Abnahme der Anzahl der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe und der damit verbundenen Vergrößerung der noch übrigen Betriebe zu einer "kalten Progression" bei den Zuschlägen für die Betriebsgröße, da der Grenzwert von 20 ha schon lange keine durchschnittliche Betriebsgröße mehr sei.
Über die Berufung wurde erwogen:
Wirtschaftliche Einheit und Bezeichnung der wirtschaftlichen Einheit
Nach § 2 Abs. 1 Bewertungsgesetz 1955 (BewG) ist jede wirtschaftliche Einheit für sich zu bewerten. Ihr Wert ist im ganzen festzustellen. Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist nach den Anschauungen des Verkehrs zu entscheiden. Die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter sind zu berücksichtigen.
Gemäß § 30 Abs.1 Z1 BewG gehören zum landwirtschaftlichen Vermögen alle Teile (insbesondere Grund und Boden, Gebäude, stehende und umlaufende Betriebsmittel, Nebenbetriebe und Sonderkulturen) einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem landwirtschaftlichen Hauptzweck dient (landwirtschaftlicher Betrieb).
Im berufungsgegenständlichen Fall ist die zu bewertende wirtschaftliche Einheit der land- und forstwirtschaftliche Betrieb. Zu diesem zu bewertenden Betrieb gehören auch alle Grundstücke, die diesem Betrieb dienen, unabhängig davon, in welcher Katastralgemeinde sie liegen und ob sie im Spruch des Bescheides angeführt sind oder nicht.
Welche wirtschaftliche Einheit bewertet wurde, muss sich eindeutig aus dem Spruch des Bescheides ergeben. Ist dies nicht der Fall und kann man aus den Angaben im Spruch des Bescheides die zu bewertende wirtschaftliche Einheit nicht erkennen, so liegt (mangels Bestimmtheit des Bewertungsobjektes) kein rechtsverbindlicher Bescheid vor.
Im angefochtenen Bescheid ist der zu bewertende Grundbesitz (land- und forstwirtschaftlicher Betrieb) wie folgt bezeichnet: Adresse.1, Gemeinde und Katastralgemeinde A, Einlagezahl 00 Grundstücksnummer 000/2. Diese Bezeichnung ist insofern unrichtig, als lediglich die KG A mit der Einlagezahl 00 und der Grundstücksnummer 000/2 angeführt sind, obwohl (nach dem Ausdruck des Vermessungsamtes vom ) auch Grundstücke in anderen Katastralgemeinden mitbewertet wurden und alleine die Anzahl der in der EZ 00 der KG A bewerteten Grundstück mehr als 50 beträgt.
In der Verwaltungspraxis ist es bei wirtschaftlichen Einheiten mit vielen Grundstücken in mehreren Katastralgemeinden üblich, dass im Spruch des Bescheides nur eine Katastralgemeinde und nur eine Einlagezahl bzw. nur eine Grundstücksnummer angeführt wird (in der Regel diejenigen, wo sich die Hofstelle befindet), aber der Zusatz u.a. (und andere) hinzugefügt wird. Gehören alle Grundstücke einer Einlagezahl zum bewerteten Grundbesitz, so ist die Angabe einer oder mehrerer Grundstücksnummern entbehrlich. Wird dieser Zusatz u.a. im Bescheid nicht angeführt, so ist der zu bewertende Grundbesitz zwar unrichtig bezeichnet, es ist aber aufgrund der angeführten Angaben (Adresse des Grundbesitzes, eine KG, eine EZ und eine Grundstücksnummer) eindeutig erkennbar, welche wirtschaftliche Einheit bewertet wurde. Die Bestimmtheit und damit auch die Gültigkeit des angefochtenen Bescheides ist also nicht in Frage gestellt. Beim Weglassen des Zusatzes u.a. (und andere) handelt es sich lediglich um einen Fehler, der im Rahmen des § 293 BAO berichtigt werden kann (Berichtigung unterlaufener Schreib- und Rechenfehler oder anderer offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende Unrichtigkeiten).
Auch im Spruch der gegenständlichen Berufungsentscheidung wurde dieser Fehler des angefochtenen Bescheides berichtigt.
Flächenausmaß der landwirtschaftlich genutzten Flächen
Gegenüber dem Feststellungsbescheid zum erhöhten sich im angefochtenen Feststellungsbescheid zum die bewerteten landwirtschaftlich genutzten Flächen von 31,7815 ha auf 34,0263 ha.
Diese Erhöhung der Flächen wurde im angefochtenen Bescheid nicht begründet. Im Rahmen eines Vorhaltes wurde den Bw vom UFS ein Ausdruck des Vermessungsamtes übermittelt, auf welchem die einzelnen Grundstücke mit ihrem Flächenausmaß angeführt waren. Die dort angeführte Gesamtfläche von 40,3172 ha abzüglich des Waldes von 6,2909 ha ergibt die im angefochtenen Bescheid angeführten landwirtschaftlich genutzten Flächen (der Landwirtschaft dienende Flächen) von 34,0263 ha.
Gegen den Ausdruck des Vermessungsamtes brachten die Bw vor, dass dieser Ausdruck vom stamme und nicht ident mit dem Stand vom sein müsse.
Gegen eine Änderung der Flächen im Zeitraum zwischen und sprechen allerdings die im Einheitswertakt abgelegten Grundbuchsbeschlüsse sowie die von der Rechtsmittelbehörde abgefragten Grundbuchauszüge. Seit dem zuletzt ergangenen Einheitswertbescheid zum hat der Bw mit Kaufvertrag vom landwirtschaftlich genutzte Grundstücke in den Katastralgemeinden C (EZ 000) und O (EZ 001) gekauft. Außerdem wurden mit Bescheid vom Grundstücke der Katastralgemeinde A, welche bisher zu einer andern Einlagezahl gehörten, der den Bw gehörenden EZ 00 zugeschrieben. Konkret wurde von den Bw nicht behauptet, dass eines der auf dem übermittelten Ausdruck des Vermessungsamtes angeführten Grundstücke zum nicht zu ihrem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehört hätte, weil es die Bw erst nach dem , aber vor dem erworben hätten. Es ist daher davon auszugehen, dass die Grundstücke, welche auf dem Ausdruck des Vermessungsamtes vom aufscheinen, mit den im angefochtenen Bescheid unterstellten landwirtschaftlich genutzten Flächen übereinstimmen.
Zum Einwand, dass die Flächen nicht im Grenzkataster erfasst seien und das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen sowie das Vermessungsamt ihren Verpflichtungen gemäß § 1 Abs. 2 u. 3 teilw. VermG zur allgemeinen Neuanlegung des Grenzkatasters nicht nachgekommen seien, wird bemerkt:
Nach § 2 Abs. 1 Vermessungsgesetz (VermG) sind die Aufgaben der Landesvermessung (abgesehen von den dort bestimmten Ausnahmen) vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen sowie den Vermessungsämtern zu besorgen.
Nach § 46 VermG sind den Finanzämtern Auszüge aus dem Grundstücksverzeichnis im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung zu übermitteln.
Daraus folgt, dass die Finanzämter als Abgabenbehörde erster Instanz hinsichtlich des Flächenausmaßes der zu bewertenden Flächen (Grundstücke) die Daten der für die Landesvermessung zuständigen Ämter (Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und Vermessungsämter) zu übernehmen haben und die übermittelten Daten in ihren Bescheiden nicht abändern dürfen. Für eine Überprüfung und eventuelle Abänderung der übermittelten Flächengrößen sind die Abgabenbehörden nicht zuständig und es steht ihnen auch nicht zu, hinsichtlich der übermittelten Flächenausmaße zu unterscheiden, ob sie nun aufgrund des (neueren) Grenzkatasters oder des älteren Grundsteuerkataster ermittelt worden sind.
Solange die übermittelten Auszüge aus dem Grundstücksverzeichnis nicht von den für die Landesvermessung zuständigen Ämtern geändert bzw. berichtigt worden sind, haben die Finanzämter von Richtigkeit der übermittelten Ausdrucke der Vermessungsämter auszugehen. Die Abgabenbehörden müssen die übermittelten Flächenausmaße der einzelnen Grundstücke ihren Bescheiden zugrunde legen. Die Tatsache allein, dass bestimmte Grundstücke noch nicht im Grenzkataster aufscheinen, weil die dafür nötige neuerliche Vermessung noch nicht durchgeführt wurde, kann eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheid nicht begründen. Sollte sich später aufgrund einer neuerlichen Vermessung und einer Aufnahme in den Grenzkataster die Unrichtigkeit des bisher unterstellten Flächenausmaßes bestimmter Grundstücke erweisen, so wird die zuständigen Behörde (Vermessungsamt) das Flächenausmaß berichtigen. Diese Berichtigung ist dann eine neu hervorgekommene Tatsachen im Sinne des § 303 Bundesabgabenordnung (BAO) und die Bw haben im Abgabenverfahren (Einheitswertfeststellungsverfahren) einen Anspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens.
Bodenschätzungsergebnisse als Grundlagenbescheid für den Wertfortschreibungsbescheid
Gemäß § 36 BewG sind für die natürlichen Ertragsbedingungen die rechtskräftigen Bodenschätzungsergebnisse maßgebend.
Gemäß § 13 Abs. 1 Bodenschätzungsgesetz 1970 (BoSchätzG) haben die Abgabenbehörden des Bundes die rechtskräftig festgestellten Ergebnisse der Bodenschätzung den Vermessungsbehörden zu übermitteln.
Nach § 13 Abs. 2 BoSchätzG haben die Vermessungsbehörden daraus für jedes Grundstück die Ertragsmesszahl gemäß § 14 zu ermitteln. Außerdem haben sie die Bodenklimazahlen gemäß § 16 für die gemäß § 46 des Vermessungsgesetzes zu erstellenden Auszüge aus dem Grundstücksverzeichnis des Grenz- oder Grundsteuerkatasters zu berechnen.
Nach § 16 Abs. 1 BoSchätzG bildet die Ertragsmesszahl eines Grundstückes geteilt durch dessen Flächeninhalt oder die Summe der Ertragsmesszahlen von mehreren Grundstücken geteilt durch deren Gesamtflächeninhalt die Bodenklimazahl. Nach Abs. 2 gibt die Bodenklimazahl das Verhältnis der natürlichen Ertragsfähigkeit der in Betracht gezogenen Flächen zu der ertragsfähigsten Bodenfläche des Bundesgebietes mit der Wertzahl 100 an.
Das bedeutet, dass die rechtskräftigen Bodenschätzungsergebnisse in der Bodenklimazahl ausgedrückt werden.
Nach § 11 Abs. 6 BoSchätzG sind die zur Einsicht aufgelegten Bodenschätzungsergebnisse ein gesonderter Feststellungsbescheid im Sinne des § 185 BAO. Dieser Bescheid ist ein Grundlagenbescheid im Sinne des § 252 Abs. 1 BAO.
Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann nach § 252 Abs. 1 BAO der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
Ein Einheitswertbescheid (Wertfortschreibungsbescheid), dem die Ergebnisse der Bodenschätzung zugrunde gelegt wurden, kann insoweit nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die Bodenschätzungsergebnisse unrichtig festgestellt worden seien (s. Zl. 2176/76). Im berufungsgegenständlichen Einheitswertverfahren mussten daher die bereits rechtskräftigen Ergebnisse der Bodenschätzung zwingend zu Grunde gelegt werden und konnten im Einheitswertfeststellungsverfahren nicht mehr abgeändert werden.
Auch der große zeitliche Abstand zwischen der Erstschätzung (Offenlegung der Bodenschätzungsergebnisse im Jahr 1957) und der Überprüfung der Schätzungsergebnisse (Offenlegung im Jahr 2006) kann nicht dazu führen, dass ein Wertfortschreibungsbescheid von dem zu Grunde gelegten Bescheid betreffend die Ergebnisse der Bodenschätzung in einer bestimmten Gemeinde nicht mehr abgeleitet werden darf.
Das Finanzamt hat daher zu Recht die aufgrund der rechtskräftigen Bodenschätzungsergebnisse in der Katastralgemeinde A ermittelte Bodenklimazahl dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt.
Zuschlag für die Betriebsgröße, Hauptfeststellung
Nach § 32 Abs. 3 Z 2 lit c BewG ist die Betriebsgröße bei den wirtschaftlichen Ertragsbedingungen zu berücksichtigen.
Die Bw bringen vor, dass der Zuschlag für die Betriebsgröße veraltet sei. Seit der letzten Hauptfeststellung vor mehr als zwanzig Jahren und seit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union hätte die Anzahl der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe stark abgenommen und die durchschnittliche Betriebsgröße der noch übrigen Betriebe hätte zugenommen.
Unbestritten ist, dass innerhalb eines Hauptfeststellungszeitraumes die Ab- und Zuschläge für die Betriebsgröße (für einen in seiner Größe unveränderten landwirtschaftlichen Betrieb) nicht abgeändert werden können. Dies ergibt sich aus § 38 Abs. 4 BewG, wonach für alle übrigen Betriebe der Hektarsatz nach dem Verhältnis ihrer Ertragsfähigkeit zu derjenigen der Vergleichsbetriebe (Untervergleichsbetriebe) ermittelt wird. Die Merkmale der natürlichen und wirtschaftlichen Ertragsbedingungen des (fiktiven) Hauptvergleichsbetriebes sowie die Betriebszahlen der Vergleichsbetriebe wurden mit Kundmachung der Entscheidungen des Bundesministeriums für Finanzen bezüglich der Bewertungsgrundlagen für das landwirtschaftliche Vermögen zum (BMfF GZ. 08 0103/1-IV/8/88 vom , verlautbart im Amtsblatt zur "Wiener Zeitung" vom ) festgestellt. Entsprechendes ist für die Untervergleichsbetriebe geschehen (BMfF GZ. 08 0103/4-IV/8/88 vom , Amtsblatt zur "Wiener Zeitung" vom ). Die dort berücksichtigten Ab- und Zuschläge für die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen (darunter auch die für die Betriebsgröße) sind nach wie vor Grundlage für die Ab- und Zuschläge bei allen anderen landwirtschaftlichen Betrieben.
Die Einwände der Bw sind daher nicht geeignet, den im angefochtenen Bescheid festgesetzten Zuschlag für die Betriebsgröße abzuändern.
Unbestritten ist aber, dass der durchschnittliche österreichische landwirtschaftliche Betrieb seit der letzten Hauptfeststellung zum (und der Kundmachung der Betriebszahlen der Vergleichsbetriebe) flächenmäßig größer geworden ist.
Ob bzw. zu welchem Stichtag eine Hauptfeststellung durchgeführt wird, obliegt dem Gesetzgeber. Es ist ausschließlich der Gesetzgeber dafür zuständig, dass bei Veränderungen in der Struktur der österreichischen landwirtschaftlichen Betriebe (z.B. Veränderungen der durchschnittlichen Größe) auch eine Hauptfeststellung durchgeführt wird, bei welcher diese Strukturveränderungen berücksichtigt werden können.
Nach § 20 Abs. 1 BewG werden die Einheitswerte für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens allgemein in Zeitabständen von je neun Jahren festgestellt (Hauptfeststellung).
Nach § 20a BewG wurde die gemäß § 20 zum vorgesehene Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens auf den verschoben.
Nach § 20b BewG gilt die in § 20a zum vorgesehene Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum als durchgeführt. Dabei sind die Wertverhältnisse vom sowie die gemäß Abschnitt II Artikel I des BGBl. Nr. 649/1987 festgesetzten Hektarsätze für die Betriebszahl 100 maßgebend. Die im Zusammenhang mit der Hauptfeststellung zum ergangenen Kundmachungen sind weiterhin rechtsverbindlich. Die zur Hauptfeststellung zum festgestellten Einheitswerte gelten, soweit nicht die Voraussetzungen für die Durchführung von Fortschreibungen oder Nachfeststellungen gemäß §§ 21 und 22 gegeben sind, weiter.
Hinsichtlich einer möglichen Verfassungswidrigkeit des "Unterlassens" von Hauptfeststellungen durch den Gesetzgeber wird auf das Erkenntniss des Verfassungsgerichtshofes vom verweisen ( Zl. B 1534/07). Dort wird u.a. ausgeführt: "Die Anknüpfung an historische Einheitswerte (oder ein Vielfaches von ihnen) ist gleichheitsrechtlich nur im Zusammenhang mit den konkreten Steuerfolgen zu beurteilen und muss daher nicht durchgängig jene Konsequenzen haben, die sich im Bereich der Erbschafts- und Schenkungssteuer ergeben haben. Vielmehr wird die Art der abgabenrechtlichen Folgen dafür maßgeblich sein, ob ein Rückgriff auf die nach den Regeln des Bewertungsgesetzes gewonnenen Einheitswerte ungeachtet der unstrittig gegebenen Unstimmigkeiten verfassungsrechtlich zulässig ist. Bei Betrachtung der jeweiligen Abgabengesetze ist es daher nicht ausgeschlossen, dass eine Abwägung ergibt, dass das Anknüpfen an die nach den Regeln des BewG 1955 gewonnenen Bemessungsgrundlagen (Einheitswerte) in Zusammenhang mit der Art oder dem (geringen) Gewicht der daran geknüpften Steuerfolgen ein Inkaufnehmen der mit der Heranziehung des Einheitswertsystems verbundenen Unschärfen zu Gunsten der damit erreichten Verwaltungsökonomie (noch) rechtfertigt. Entsprechendes gilt, soweit an die Einheitswerte andere Rechtsfolgen geknüpft sind.
Aufgrund dieses VfGH-Erkenntnissses ist nicht anzunehmen, dass die "unterlassenen" Hauptfeststellungen zu einer Verfassungswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geführt haben könnten.
Aus den angeführten Gründen war die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955 § 30 Abs. 1 Z 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955 § 36 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955 § 32 Abs. 3 Z 2 lit. c BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955 § 38 Abs. 4 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955 § 293 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 1 Z 2 und 3 VermG, Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968 § 2 Abs. 1 VermG, Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968 § 46 VermG, Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968 § 13 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970 § 16 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970 § 11 Abs. 6 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970 § 185 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 20 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955 § 20a BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955 § 20b BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at