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Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 25.09.2018, RV/7104952/2014

Höhe der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Gertraud Hausherr als beisitzende Richterin, Stv. Kammerdirektor Ing. Mag. Dr. Martin Jilch als fachkundigen Laienrichter und Edeltraud Müller-Kogler als fachkundige Laienrichterin, über die als Beschwerde weitergeltende Berufung des T***** S*****, *****Adresse*****, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs, 3300 Amstetten, Graben 7, vom betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2012, Steuernummer 15 022/1*****, nach der am am Bundesfinanzgericht in Wien über Antrag der Partei (§ 78 BAO i. V. m. § 274 Abs. 1 Z 1 BAO) im Beisein der Schriftführerin Fachoberinspektorin Gerda Gülüzar Ruzsicska und in Abwesenheit der Parteien abgehaltenen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die festgesetzte Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Einkommensteuerbescheid 2012 vom

Mit dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 vom ermittelte das Finanzamt hinsichtlich des Beschwerdeführers (Bf) T***** S***** im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung eine Gutschrift von 1.385,00 €.

Einkommensteuer 2012


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Berechnung der Einkommensteuer
 
 
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
steuerpflichtig
 
  V***** GmbH & Co KG
19.935,16 €
 
  Pendlerpauschale laut Lohnzettel
0,00 €
 
  Pendlerpauschale laut Veranlagung
-263,50 €
 
  Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht
  berücksichtigen konnte
-2.422,63 €
17.249,03 €
Gesamtbetrag der Einkünfte
 
17.249,03 €
Sonderausgaben
 
 
Viertel der Aufwendungen für Personenversicherungen, Wohnraumschaffung und -sanierung (Topf-Sonderausgaben)
 
-730,00 €
Zuwendungen gem. § 18 (1) Z 7 EStG 1988
 
-20,00 €
Kirchenbeitrag
 
-203,52 €
Einkommen
 
16.295,51 €
Die Einkommensteuer für die Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt:
Bemessungsgrundlage für den besonderen Progressionsvorbehalt:
Gesamtbetrag der Einkünfte:
17.249,03 €
 
Umrechnungsbasis:
17.249,03 €
 
Umrechnungszuschlag
(17.249,00 x 365 / (365 - 105) - 17.249,03)
 
6.965,95 €
Bemessungsgrundlage für den Durchschnittssteuersatz
 
23.261,46 €
(23.261,46 - 11.000,00) x 5.110.00 / 14.000,00
 
4.475,43 €
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
 
4.475,43€
Verkehrsabsetzbetrag
 
-291,00 €
Arbeitnehmerabsetzbetrag
 
-54,00 €
Steuer für den Durchschnittssteuersatz
 
4.130,43 €
Durchschnittssteuersatz
(4.130,43 / 23.261,46 x 100)
 
17,76 %
Durchschnittssteuersatz 17,76 % von
16.295,51
2.894,08 €
Steuer sonstige Bezüge
 
147,30 €
Einkommensteuer
 
3.041,38 €
Anrechenbare Lohnsteuer
 
-4.425,97 €
 
-0,41 €
Festgesetzte Einkommensteuer
 
-1.385,00 €

Begründend führte das Finanzamt aus:

Sie haben im Jahr 2012 steuerfreie Einkommensersätze erhalten (insbesondere Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, bestimmte Bezuge als Soldat oder Zivildiener), die eine besondere Steuerberechnung nach sich ziehen (§ 3 Abs. 2 EStG 1988). Dabei werden die für das restliche Kalenderjahr bezogenen Einkünfte auf den Zeitraum des Erhalts der steuerfreien Bezuge umgerechnet, so als ob sie auch während des Bezugs der Einkommensersatze weiterbezogen worden waren. Daraus wird ein Umrechnungszuschlag ermittelt, der zur Berechnung des Durchschnittssteuersatzes dem Einkommen hinzugerechnet wird. Mit diesem Durchschnittssteuersatz wird das steuerpflichtige Einkommen versteuert.

Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem in Österreich wohnhaften (unbeschrankt steuerpflichtigen) Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. Da diese Voraussetzungen in Ihrem Fall nicht zutreffen, kann der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigt werden.

Beschwerde

Mit Schreiben vom erhob der Bf Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 vom und führte dazu aus:

1. Inhalt der Berufung

Die Berufung richtet sich gegen die Nichtanerkennung der zusätzlichen Sonderausgaben iHv € 2.920.

2. Antrag

Ich beantrage die Sonderausgaben um € 2.920 gem. § 18 Abs. 3 Z 2 2 TS zu erhöhen.

3. Begründung und rechtliche Würdigung

Ich habe im Rahmen meiner Arbeitnehmerveranlagung Sonderausgaben iHv € 5. 840 gem. § 18 Abs. 1 Z 3 EStG geltend gemacht. Diese setzen sich zusammen aus dem mir als Erwerbstätigen zustehenden Höchstbetrag gem. § 18 Abs. 3 Z 2 1. Satz EStG. Dieser Betrag erhöht sich gem. TS 2 um € 2.920, wenn dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener zusteht, er aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und vom Ehepartner nicht dauernd getrennt lebt und der Ehepartner Einkünfte iSv § 33 Abs. 4 Z 1 EStG von höchstens € 6.000 jährlich erzielt.

Da ich im Jahr 2012 seit mehr als 6 Monate verheiratet war und mit meiner Frau zusammenlebte und nach wie vor zusammenlebe und meine Frau keine Einkünfte erzielt, steht mir der Erhöhungsbetrag von € 2.920 zu. Unsere Hochzeit war am 30 . Juni 2012, d.h. ich war im Jahr 2012 mehr als 6 Monate verheiratet. Zum Nachweis lege ich Ihnen die Heiratsurkunde vor.

Für den Fall einer ablehnenden Berufungsvorentscheidung beantrage ich die Vorlage der Berufungsschrift an den Unabhängigen Finanzsenat, die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat, sowie die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung.

Um antragsgemäße Erledigung wird gebeten.

Die ursprüngliche Berufungsschrift war nicht unterfertigt.

Beigefügt war eine Ablichtung der Heiratsurkunde.

In Befolgung eines Mängelbehebungsauftrags vom wurde offenbar fristgerecht (ein Eingangsstempel des Finanzamts ist nicht ersichtlich) eine unterfertigte Ausfertigung der Berufungsschrift vorgelegt.

Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde der angefochtene Bescheid vom zu Ungunsten des Bf abgeändert. Aus der Beschwerdevorentscheidung resultierte eine Nachforderung von 7.292,00 €:

Einkommensteuer 2012


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Berechnung der Einkommensteuer
 
 
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
 
3.879,89 €
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
steuerpflichtig
 
  V***** GmbH & Co KG
19.935,16 €
 
  Auf Grund der Kontrollrechnung nach § 3
  Abs. 2 EStG 1988 anzusetzende Einkünfte
3.950,63 €
 
  Pendlerpauschale laut Lohnzettel
0,00 €
 
  Pendlerpauschale laut Veranlagung
-263,50 €
 
  Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht
  berücksichtigen konnte
-2.422,63 €
21.199,65 €
Gesamtbetrag der Einkünfte
 
25.079,54 €
Sonderausgaben
 
 
Viertel der Aufwendungen für Personenversicherungen, Wohnraumschaffung und -sanierung (Topf-Sonderausgaben)
 
-1.460,00 €
Zuwendungen gem. § 18 (1) Z 7 EStG 1988
 
-20,00 €
Kirchenbeitrag
 
-203,52 €
Einkommen
 
23.396,02 €
Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt
(23.396,02 - 11.000,00) x 5.110,00 / 14.000,00
 
4.524,55 €
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
 
4.524,55 €
Verkehrsabsetzbetrag
 
-291,00 €
Arbeitnehmerabsetzbetrag
 
-54,00 €
Steuer für den Durchschnittssteuersatz
 
4.179,55 €
Steuer sonstige Bezüge
 
147,30 €
Steuer von Kapitalerträgen aus ausländischen Kapitalanlagen
 
153,76 €
Steuer für Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen (besonderer Steuersatz von 25 %)
 
5.852,00 €
Einkommensteuer
 
10.332,61 €
Anrechenbare Lohnsteuer
 
-4.425,97 €
 
-0,36 €
Festgesetzte Einkommensteuer
 
5.907,00 €

Begründend führte das Finanzamt aus: 

Bei der Ermittlung des Steuersatzes (Progressionsvorbehalt) - siehe Hinweise zur Berechnung - wurden zuerst Ihre steuerpflichtigen Einkünfte auf den Jahresbetrag umgerechnet, Sonderausgaben und andere Einkommensabzuge berücksichtigt und anhand der sich für das umgerechnete Einkommen ergebenden Tarifsteuer ein Durchschnittssteuersatz ermittelt und auf Ihr Einkommen angewendet (Umrechnungsvariante).

Danach ist anhand einer Kontrollrechnung festzustellen, ob sich bei Hinzurechnung der Bezuge gemäß § 3 Abs.2 EStG 1988 gegenüber der Umrechnungsvariante eine niedrigere Steuer ergibt. Da dies in Ihrem Fall zutrifft, wurde der Tarif auf ein Einkommen von 23.396,02 € angewendet.

Im Ausland bezogene Zinsen aus Bankeinlagen und Forderungswertpapieren unterliegen gem. § 37 Abs 8 Z 3 EStG 1988 mit dem Fixsatz von 25 % der Einkommensteuer und sind gesondert neben dem übrigen Einkommen ohne Abzug von Freibetragen bzw. Absetzbetragen zu besteuern. Die Besteuerung hat im Veranlagungsweg zu erfolgen.

Die Veranlagung erfolgte unter Zugrundelegung der mit Ihnen bzw. Ihrem Vertreter aufgenommenen Niederschrift bzw. unter Zugrundelegung der Ergebnisse des Vorhalteverfahrens.

Ihrem Begehren in Ihrer Beschwerde vom wird inhaltlich stattgegeben.

Ergänzend dazu erfolgen noch folgende Änderungen:

Die Immobilienertragssteuer wurde aufgrund der entgeltlichen Flurbereinigungen des Jahres 2012 amtswegig festgesetzt.

Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft wurden konform zu der von Ihnen am eingereichten Beilage E1c festgesetzt.

Die Pachteinnahmen wurden laut der Beilage "Einnahmen" festgesetzt:

Acker € 250,-, Jagdpacht € 32,81, Stall € 1.200,-, Acker € 3.450,-

Vorlageantrag

Mit Schriftsatz vom , Postaufgabe vom selben Tag, stellte der Bf Vorlageantrag und gab an:

1. Beschwerdepunkte:

Die Beschwerde richtet sich gegen die Berechnung der Einkünfte im Rahmen der land- und Forstwirtschaft im Rahmen der Pauschalierung und deren Festsetzung iHv € 3.879,89.

2. Änderungsbegehren:

Ich beantrage die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gemäß meinem Schreiben vom im Rahmen der Gewinnermittlung gem. 5 4 Abs. 3 EStG iHv € -7.151,41 festzusetzen.

3. Begründung:

Aufgrund meiner Bescheidbeschwerde vom kam es im Zuge des wieder offenen Verfahrensstandes zu einer Nachfrage hinsichtlich meiner Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Um das Verfahren schnell zu beenden, habe ich das Formular E1c am nachgereicht.

Ich erhielt am ein neuerliches Ersuchen um Ergänzung betreffend Kapitalerträge 2012. Da ich die Unterlagen hierzu nicht so schnell beschaffen konnte, kam es zu einer Fristverlängerung.

Beim Zusammensuchen meiner Unterlagen ist mir aufgefallen, dass meine Pachteinnahmen im Jahr 2012 aus Land- und Forstwirtschaft höher waren als bisher bekanntgegeben. Ich habe im Zuge der Beantwortung des Ergänzungsersuchens meine Kapitalerträge bekanntgegeben. Zusätzlich habe ich hinsichtlich meiner Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft eine vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung vorgelegt, welche auch die vollständigen Pachteinnahmen beinhaltet. In meinem Begleitschreiben zum Ergänzungsersuchen ist mir leider der Fehler unterlaufen, dass ich hineingeschrieben habe, dass ich eine Änderung von E1a auf E1c mache, anstatt von E1c auf E1a. Ich habe aber auch angefügt, dass die Erläuterungen beiliegen. Die Erläuterungen bestanden in einer detaillierten Aufschlüsselung meiner Einnahmen und Ausgaben im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft aus dem Jahr 2012.

Daraufhin wurde vom Finanzamt folgende Änderung durchgeführt:

Es wurde das Formular E1c um die Einnahmen aus den Erläuterungen, der vollständigen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, erweitert. Trotz meines Fehlers in dem Begleitschreiben hätte das Finanzamt hinterfragen sollen bzw nachfragen können, wieso die Pachteinnahmen gegenüber dem Formular E1a und E1c abweichend waren. Weiters wurden zwar die Einnahmen aus der vollständigen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung im Rahmen der Vollpauschalierung berücksichtigt. Der zusätzliche Betriebsausgabenabzug der Fremdkapitalzinsen iHv € 511,08 wurde allerdings nicht von der vollständigen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung in die Gewinnermittlung mittels Pauschalierung mit einbezogen, obwohl diese ebenfalls angeführt wurden. Bei vollständiger Berücksichtigung meiner angeführten Berechnungen aus der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung hätte es im Rahmen der Gewinnermittlung mittels Pauschalierung zu folgender Berechnung kommen müssen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Grundbetrag (39 % des EHW)
158,24 €
Vereinnahmte Pachtzinse
4.932,81 €
Bezahlte, die LuF betreffende Schuldzinsen
-511,08 €
Ausgedingelasten
-700,00 €
An die SVA bezahlte SV-Beiträge
-158,28 €
Pauschalierte EK aus LuF vor Ber. GfB
3.721,69 €
Abz. 13 % GfB
-483,82 €
EK aus LuF
3.237,87 €

Wie die Abgabenbehörde im Einkommensteuerbescheid 2012 vom auf einen Betrag von EK aus LuF iHv € 3.879,89 kommt, ist für mich als Laien nicht nachvollziehbar und in meinem Änderungsbegehren auch nicht Streitgegenstand. Ich habe die Berechnung nur angeführt, um darzulegen, dass ein Hinterfragen der Angaben meines Schreibens vom sinnvoll bzw nötig gewesen wären.

Weiters habe ich noch vor Ergehen des Einkommensteuerbescheides 2012 meine Einkommensteuererklärung für 2013 eingereicht, in dem ich wiederum die Veranlagung meiner Einkünfte aus LuF im Rahmen der vollständigen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung beantragt habe. Der Einkommensteuerbescheid 2013 ist antragsgemäß am , einen Tag nach dem Einkommensteuerbescheid 2012 ergangen. Die wiederholte Durchführung der Gewinnermittlung im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft nach 5 4 Abs. 3 EStG hätte ein weiteres Indiz für den Abgang von der Gewinnermittlung im Rahmen der Pauschalierung zur Gewinnermittlung mittels vollständiger Einnahmen-Ausgaben-Rechnung sein müssen.

Um antragsgemäße Erledigung wird gebeten.

Im Falle eines abweisenden Änderungsbegehrens beantrage ich die Entscheidung durch den gesamten Senat, sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über das Änderungsbegehren.

Vorlage

Mit Bericht vom legte das Finanzamt die als Beschwerde weiterwirkende Berufung dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:

Sachverhalt:

Herr S***** hat am eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung eingereicht. Die Arbeitnehmerveranlagung wurde nach Überprüfung freigegeben und am der Bescheid erlassen. Gegen die Arbeitnehmerveranlagung wurde am eine Beschwerde eingebracht. Die Beschwerde richtete sich gegen die Nichtanerkennung des Sonderausgabenerhöhungsbetrages in Höhe von € 2.920,-.

Im Zuge der Beschwerdebearbeitung wurde am ein Ergänzungsersuchen betreffend IMMO-ESt, die bisher nicht erfasst war, versendet, das am vom Pflichtigen beantwortet wurde. Es wurde dabei festgestellt, dass ein IMMO-ESt-Tatbestand vorliegt sowie Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft bisher nicht erfasst wurden. In einem weiteren Ergänzungsersuchen vom wurde dem Pflichtigen dieser Tatbestand vorgehalten und Unterlagen zur Erledigung des Beschwerdebegehrens abverlangt. Bei der Beantwortung des Ergänzungsersuchens vom wurden die pauschal ermittelten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft mittels Formular E1c erklärt.

Nach Beantwortung eines weiteren Ergänzungsersuchens betreffend Einkünfte aus Kapitalvermögen (aufgrund einer EU-Zins Kontrollmitteilung) wurde am eine dem Beschwerdebegehren stattgebende Beschwerdevorentscheidung erlassen, bei der die Änderungen betreffend pauschale Ermittlung der Einkünfte aus L+F, IMMO-ESt und Kapitalerträge berücksichtigt wurden.

Gegen diese Beschwerdevorentscheidung wurde am ein Vorlageantrag eingebracht, in dem beantragt wird, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Rahmen der Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG festzusetzen. Die mittels Ergänzungsersuchen abverlangten ergänzenden Unterlagen (Pachtvertrag, Aufstellung der geltend gemachten Ausgaben) wurden im Zuge einer Nachschau vor Ort dem Prüfungsorgan zur Verfügung gestellt. Es werden somit Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft in Höhe von – 10.585,52 geltend gemacht.

Beweismittel:

Pachtvertrag (siehe Unterlagen Nachschauauftrag)

Stellungnahme:

Die Behörde beantragt, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft auf Basis der nachgereichten Einnahmen-/Ausgabenrechnung (siehe Datei "Beantw. Ergänzungsers.Vorlage im Zuge einer Nachschau") festzusetzen.

Hinsichtlich der steuerlichen Beurteilung der Fassade wird auf die Niederschrift verwiesen. Die Behörde vertritt dabei die Auffassung, dass die Fassade inkl. Sichtschalung (in Höhe von 1.790,59 + 2.563,74 +1.041,03 sowie 567,30) eine aktivierungspflichtige Instandssetzungsaufwendung ist, welche auf 10 Jahre abzuschreiben ist. Ebenso wäre auch die Position "Tor Einfahrt" (in Höhe von 819,90) aktivierungspflichtig.

Akteninhalt

Aus dem elektronisch vorgelegten Finanzamtsakt ergibt sich ferner zum verbliebenen Streitpunkt Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft:

Datei "Beantw. Ergänzungsers.Vorlage im Zuge einer Nachschau"

Am fand beim Bf eine Nachschau gemäß § 144 BAO statt. Der hierüber aufgenommenen Niederschrift zufolge soll Gegenstand der Amtshandlung Schrottlieferungen an ein näher genanntes Unternehmen gewesen sein. In OZ 13 findet sich hierzu nur Blatt 1, 3 und 4 der Niederschrift (Bp 6).

In OZ 13 ist ferner eine Niederschrift vom enthalten ("Ergänzung zur Niederschrift über die Nachschau v. "):

Veranlagung 2008 bis 2011

Es wurden an Hand der vorgelegten Unterlagen die Bemessungsgrundlagen für die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ermittelt und entsprechende Erklärungen (E1c) ausgefertigt bzw. überreicht. Die bisherigen Bemessungsgrundlagen (L1 2008 u. 2009) bleiben gleich. Andere Einkünfte wurden in den o.a. Zeitraum nicht bezogen.

Veranlagung 2012 -  Ergänzungspunkte im Hinblick auf beantragte Vorlage an das Bundesfinanzgericht

Sämtliche Belege der Ausgaben lt. vorliegender Einnahmen-Ausgabenrechnung wurden im Zuge der Nachschau vorgelegt und von den größeren Rechnungen wurden Kopien angefertigt. Ebenso Kopien der Pachtverträge.

Zu den einzelnen größeren Kosten wird folgendes angegeben:

Traktor:

Der Traktor wurde im Jahr 2011 angeschafft und dient im Wesentlichen dem Forstbetrieb. Da auch eine gelegentliche private Nutzung erfolgt, wurden nur 90% der Kosten angesetzt und auf eine Nutzungsdauer von 15 Jahren verteilt.

Stromkosten:

Da das Stallgebäude verpachtet ist und dabei die Stromkosten inkludiert sind und außerdem geringe Kosten im Forstbetrieb anfallen, wurden pauschal 15% der gesamten Kosten als Ausgaben angesetzt.

Beiträge Grundsteuer B:

Diese Kosten wurden irrtümlich angesetzt (betreffen das Wohngebäude)

Kipperreparatur:

Bei diesen Kosten handelt es sich um die Reparatur eines Kippers, welcher bei Forstarbeiten (Hackschnitzelerzeugung) eingesetzt war. Dieser war von einem Nachbarn ausgeborgt und wurde im Zuge der Arbeiten schwer beschädigt. Die Reparaturarbeiten mussten daher übernommen werden.

Fassade:

Bei den angesetzten Kosten handelt es sich um die Herstellung einer neuen Fassade am Vierkanthof, wobei ca. die Hälfte erneuert wurde (s. angefertigte Fotos). Zu den Kosten gehört auch die Erneuerung der Sichtschalung. Es wurde Großteils ein Vollwärmeschutz und ein Edelverputz angebracht. Pauschal wurden 15% der Kosten angesetzt, da auch der Wirtschaftstrakt betroffen ist.

Drainage, Dachabläufe, Spenglerarbeiten:

Diese Kosten betreffen das gesamte Gebäude (Erneuerung der Drainage und Dachabläufe samt Spenglerarbeiten). Aus vereinfachungsgründen wurden die Kosten mit 50% angesetzt.

Tor Hackschnitzellager:

Diese Kosten betreffen die Erneuerung des Tores zum Hackschnitzellager. Da die erzeugten Hackschnitzel aus dem Forstbetrieb nicht nur für die private Heizung dienen, sondern auch ein Teil verkauft wird, wurden pauschal 20% der Kosten angesetzt und auf eine Nutzungsdauer von 10 Jahren verteilt.

Tor Einfahrt:

Dabei handelt es sich um die Erneuerung des Tores bei der Einfahrt in das Wirtschaftsgebäude.

Die Kosten wurden daher in voller Höhe angesetzt.

Nach Besprechung des Sachverhaltes wurde eine überarbeitete Einnahmen-Ausgabenrechnung übergeben.

Beigefügt waren mehrere Pachtverträge, eine Bestätigung über Versicherungsprämien, verschiedene Rechnungen zu den in der Niederschrift angeführten Positionen, Fotos der Hofstelle (frisch verputzte Teile des Vierkanthofs sowie eine Mauer, an welcher offenbar der bisherige Verputz abgeschlagen wurde oder die bisher nicht verputzt waren [diese Fotos sind im elektronischen Akt im Gegensatz zu den Fotos mit den verputzten Teilen unscharf], zeigend) sowie folgende Einnahmen-Ausgaben-Rechnung:

Laut Vorlagebericht des Finanzamts wäre der vom Bf zuletzt erklärte Verlust aus Land- und Forstwirtschaft vom 10.585,52 €, wenn man die oben angeführten Zahlen einsetzt, um 6.186,29 € auf 4.399,23 € wie folgt zu korrigieren:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Verlust aus Land- und Forstwirtschaft laut Bf
 
-10.585,52 €
Fassade unten laut Bf
1.790,59 €
1.790,59 €
Fassade unten laut FA (10% in 2012)
-179,06 €
-179,06 €
Fassade laut Bf
2.563,74 €
2.563,74 €
Fassade laut FA (10% in 2012)
-256,37 €
-256,37 €
Fassade laut Bf
1.041,03 €
1.041,03 €
Fassade laut FA (10% in 2012)
-104,10 €
-104,10 €
Sichtschalung laut Bf
567,30 €
567,30 €
Sichtschalung laut FA (10% in 2012)
-56,73 €
-56,73 €
Tor Einfahrt laut Bf
819,90 €
819,90 €
Tor Einfahrt laut FA (10% in 2012)
-81,99 €
81,99 €
Verlust aus Land- und Forstwirtschaft laut FA
6.186,29 €
-4.399,23 €

Wechsel der Gerichtsabteilung

Da bei der elektronischen Aktenvorlage durch die belangte Behörde als Fachgebiet irrtümlich "ArbeitnehmerInnenveranlagung" (FE 2 der Geschäftsverteilung des Bundesfinanzgerichts) und nicht "Land- und Forstwirte" (FE 5 der Geschäftsverteilung des Bundesfinanzgerichts) angegeben wurde, erfolgte im Rahmen der automationsunterstützen Aktenzuteilung des BFG zunächst eine Zuteilung an eine unzuständige Gerichtsabteilung. Diese zeigte ihre Unzuständigkeit am an, der Akt wurde daraufhin der (auch) für Land- und Forstwirte zuständigen Gerichtsabteilung 1086 zugeteilt.

Mitteilung des Finanzamts

Das Finanzamt teilte dem Gericht am über dessen Anfrage vom mit, es stimme dem Begehren des Bf, die im Vorlagebericht genannten Aufwendungen (Tor, Fassade mit Sichtschalung) mit dem betrieblichen Anteil in Höhe von 15% als sofortige Betriebsausgabe zu berücksichtigen, zu.

Als Verlust aus Land- und Forstwirtschaft sei ein Betrag von 10.585,52 € (wie vom Bf ermittelt) anzusetzen.

Diese Mitteilung wurde dem Bf mit E-Mail zur Kenntnis gebracht.

Mündliche Verhandlung

Zur mündlichen Verhandlung am sind die Parteien - nach vorheriger telefonischer Ankündigung - nicht erschienen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Streitpunkt

Vor dem Bundesfinanzgericht ist nur mehr strittig, ob bei der Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 für das Jahr 2012 der auf die Land- und Forstwirtschaft entfallende anteilige (15%) Aufwand für die Herstellung einer neuen Fassade samt Sichtschalung und Vollwärmeputz (insgesamt 5.962,66 €) sowie die Kosten für die Erneuerung des Tores (100%) bei der Einfahrt in das Wirtschaftsgebäude (819,90 €) zur Gänze (Bf) oder auf zehn Jahre verteilt (FA) abzuschreiben ist. Hieraus ergibt sich für das Jahr 2012 eine Differenz von 6.186,29 €.

Rechtsgrundlagen

§ 4 Abs. 3 EStG 1988 lautet i. d. F. BGBl. I Nr. 112/2012:

(3) Der Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben darf dann als Gewinn angesetzt werden, wenn keine gesetzliche Verpflichtung zur Buchführung besteht und Bücher auch nicht freiwillig geführt werden. Durchlaufende Posten, das sind Beträge, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden, scheiden dabei aus. Der Steuerpflichtige darf selbst entscheiden, ob er die für Lieferungen und sonstige Leistungen geschuldeten Umsatzsteuerbeträge und die abziehbaren Vorsteuerbeträge als durchlaufende Posten behandelt. Bei Zugehörigkeit zum Umlaufvermögen sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten oder der Einlagewert von Gebäuden und Wirtschaftsgütern, die keinem regelmäßigen Wertverzehr unterliegen, erst bei Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen abzusetzen. Grund und Boden ist in die Anlagekartei gemäß § 7 Abs. 3 aufzunehmen.

§ 4 Abs. 4 EStG 1988 lautet i. d. F. BGBl. I Nr. 112/2012:

(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlaßt sind. Betriebsausgaben sind jedenfalls:

1. a) Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, Beiträge zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung sowie

b) Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, soweit diese Einrichtungen der Kranken-, Unfall-, Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung dienen, weiters Beiträge zu einer inländischen gesetzlichen Krankenversicherung. Beiträge zu Einrichtungen, die der Krankenversorgung dienen, sowie Beiträge zu inländischen gesetzlichen Krankenversicherungen sind nur insoweit abzugsfähig, als sie der Höhe nach insgesamt Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen.

c) An eine Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) geleistete Pflichtbeiträge im Sinne der §§ 6 und 7 BMSVG für freie Dienstnehmer, des § 52 Abs. 1 und des § 64 Abs. 1 BMSVG im Ausmaß von höchstens 1,53% der Beitragsgrundlagen gemäß § 6 Abs. 5, § 52 Abs. 3 und § 64 Abs. 3 BMSVG.

2. a) Vertraglich festgelegte Pensionskassenbeiträge im Sinne des Pensionskassengesetzes, Prämien zu betrieblichen Kollektivversicherungen im Sinne des § 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie Beiträge zu ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes unter folgenden Voraussetzungen:

aa) Der Pensionskassenvertrag und der betriebliche Kollektivversicherungsvertrag müssen dem Betriebspensionsgesetz entsprechen.

bb) Die Zusagen dürfen 80% des letzten laufenden Aktivbezuges nicht übersteigen. Das Überschreiten der Grenze ist unbeachtlich, wenn es auf eine Verminderung des Arbeitslohnes aus wirtschaftlich beachtlichen Gründen in den letzten Aktivitätsjahren zurückzuführen ist.

cc) Bei beitragsorientierten Zusagen dürfen die Beiträge 10% der Lohn- und Gehaltsumme der Anwartschaftsberechtigten nicht übersteigen.

dd) Lit. cc gilt auch für leistungsorientierte Zusagen, wenn sie nicht in einem ausschließlich betraglich oder im Verhältnis zu sonstigen Bestimmungsgrößen zugesagten Ausmaß zum Erbringen von Pensionsleistungen dienen. Bei Zusagen mit im Pensionskassenvertrag oder betrieblichen Kollektivversicherungsvertrag vereinbarter Beitragsanpassung darf der in sublit. cc genannte Grenzwert überschritten werden, solange der Arbeitgeber vorübergehend höhere Beiträge zum Schließen einer unvorhergesehenen Deckungslücke leisten muß.

ee) Beiträge des Arbeitgebers für sich sind nicht abzugsfähig. Als Arbeitgeber gelten in diesem Zusammenhang Unternehmer und Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind.

b) Zuwendungen an betriebliche Unterstützungskassen und sonstige Hilfskassen, die keinen Rechtsanspruch auf Leistungen gewähren, soweit sie zusammen mit unmittelbaren Zuwendungen an die Leistungsberechtigten der Kasse 10% der Lohn- und Gehaltssumme der Leistungsberechtigten der Kasse nicht übersteigen. Die 10%-Grenze darf nicht ausgenützt werden, falls die Leistungen zu einem unangemessen hohen Kassenvermögen führen. Als angemessenes Kassenvermögen gilt:

- Bei Kassen, die im Falle des Alters oder der Invalidität laufende Unterstützungen gewähren, das Deckungskapital für die bereits laufenden Unterstützungen und für die Anwartschaften auf Witwen- und Waisenunterstützungen. Das Deckungskapital ist nach der Anlage zu diesem Bundesgesetz zu berechnen.

- Bei Kassen, die keine laufenden Unterstützungen gewähren, der durchschnittliche Jahresbedarf der Kasse. Dieser ist nach dem Durchschnitt der Leistungen zu bemessen, die die Kasse in den letzten drei Jahren vor dem Zeitpunkt der Zuwendung an die Leistungsempfänger gewährt hat.

3. Zuwendungen an den Betriebsratsfonds bis zu 3% der Lohn- und Gehaltssumme.

4. Der Verwaltungskostenbeitrag gemäß § 118 und § 118a der Bundesabgabenordnung und die für die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers gemäß § 108c Abs. 8 geleisteten Aufwendungen.

4a. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

4b. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

5. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 26/2009)

6. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 26/2009)

7. Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen.

8. Ein Bildungsfreibetrag von höchstens 20% der Aufwendungen, die dem Arbeitgeber von einer von ihm verschiedenen Aus- und Fortbildungseinrichtung (lit. a oder b) in Rechnung gestellt werden. Der Freibetrag steht insoweit zu, als die Aufwendungen unmittelbar Aus- oder Fortbildungsmaßnahmen betreffen, die im betrieblichen Interesse für Arbeitnehmer (§ 47) getätigt werden. Aus- und Fortbildungseinrichtungen sind:

a) Bildungseinrichtungen von Körperschaften des öffentlichen Rechts,

b) Einrichtungen, deren Geschäftsgegenstand in einem wesentlichen Umfang in der Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der beruflichen Aus- oder Fortbildung besteht. Diese Dienstleistungen müssen nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden.

Der Bildungsfreibetrag kann – auch außerbilanzmäßig – geltend gemacht werden. Werden Aufwendungen, für die ein Bildungsfreibetrag geltend gemacht worden ist, vergütet, erhöht sich der als Betriebseinnahme anzusetzende Betrag um den für den Bildungsfreibetrag geltend gemachten Prozentsatz.

Z 4 vorletzter und letzter Satz sind anzuwenden.

9. Geld- oder Sachaufwendungen im Zusammenhang mit der Hilfestellung in Katastrophenfällen (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden), wenn sie der Werbung dienen.

10. Ein Bildungsfreibetrag von höchstens 20% der Aufwendungen des Steuerpflichtigen in innerbetriebliche Aus- und Fortbildungseinrichtungen. Der Freibetrag steht insoweit zu, als die Aufwendungen unmittelbar Aus- und Fortbildungsmaßnahmen betreffen, die im betrieblichen Interesse für Arbeitnehmer (§ 47) getätigt werden. Innerbetriebliche Aus- und Fortbildungseinrichtungen sind Einrichtungen, die einem Teilbetrieb vergleichbar sind, ihre Aus- und Fortbildungsmaßnahmen Dritten gegenüber nicht anbieten (ausgenommen Konzernunternehmen) und deren Tätigkeit in der Erbringung solcher Leistungen für die eigenen Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen besteht. In den Richtlinien für die innerbetriebliche Aus- und Fortbildung muss vorgesehen sein, dass an den Aus- und Fortbildungsmaßnahmen Personen teilnehmen können, die unmittelbar vor Bezug eines Kinderbetreuungsgeldes (§§ 2 ff KBGG) Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen waren. Der Bildungsfreibetrag kann nur insoweit geltend gemacht werden, als die Aufwendungen je Aus- und Fortbildungsmaßnahme 2 000 Euro pro Kalendertag nicht übersteigen. Der Bildungsfreibetrag kann – auch außerbilanzmäßig – geltend gemacht werden. Werden Aufwendungen, für die ein Bildungsfreibetrag geltend gemacht worden ist, vergütet, erhöht sich der als Betriebseinnahme anzusetzende Betrag um den für den Bildungsfreibetrag geltend gemachten Prozentsatz.

Z 4 vorletzter und letzter Satz sind anzuwenden.

§ 4 Abs. 7 EStG 1988 lautet i. d. F. BGBl. I Nr. 112/2012:

(7) Bei Gebäuden, die zum Anlagevermögen gehören und Personen, die nicht betriebszugehörige Arbeitnehmer sind, für Wohnzwecke entgeltlich überlassen werden, gilt hinsichtlich der Instandsetzungsaufwendungen folgendes:

- Instandsetzungsaufwendungen, die unter Verwendung von entsprechend gewidmeten steuerfreien Subventionen aus öffentlichen Mitteln (§ 3 Abs. 1 Z 3, § 3 Abs. 1 Z 5 lit. d und e, § 3 Abs. 1 Z 6) aufgewendet werden, scheiden insoweit aus der Gewinnermittlung aus.

- Soweit Instandsetzungsaufwendungen nicht durch steuerfreie Subventionen gedeckt sind, sind sie gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt abzusetzen.

Instandsetzungsaufwendungen sind jene Aufwendungen, die nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten gehören und allein oder zusammen mit Herstellungsaufwand den Nutzungswert des Gebäudes wesentlich erhöhen oder seine Nutzungsdauer wesentlich verlängern.

§ 6 Z 1 EStG 1988 lautet i. d. F. BGBl. I Nr. 112/2012:

§ 6. Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens gilt folgendes:

1. Abnutzbares Anlagevermögen ist mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Absetzung für Abnutzung nach den §§ 7 und 8, anzusetzen. Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbetreibenden gilt der Firmenwert als abnutzbares Anlagevermögen. Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser angesetzt werden. Teilwert ist der Betrag, den der Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, daß der Erwerber den Betrieb fortführt. Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum Anlagevermögen gehört haben, darf der Bilanzansatz, abgesehen von den Fällen der Z 13, nicht über den letzten Bilanzansatz hinausgehen.

§ 7 EStG 1988 lautet i. d. F. BGBl. Nr. 400/1988:

§ 7. (1) Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt (abnutzbares Anlagevermögen), sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen (Absetzung für Abnutzung). Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bemißt sich nach der Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung.

(2) Wird das Wirtschaftsgut im Wirtschaftsjahr mehr als sechs Monate genutzt, dann ist der gesamte auf ein Jahr entfallende Betrag abzusetzen, sonst die Hälfte dieses Betrages.

(3) Steuerpflichtige, die den Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 ermitteln, müssen ein Verzeichnis (Anlagekartei) der im Betrieb verwendeten Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens führen. Das Verzeichnis hat unter genauer Bezeichnung jedes einzelnen Anlagegutes zu enthalten:

– Anschaffungstag,

– Anschaffungs- oder Herstellungskosten,

– Name und Anschrift des Lieferanten,

– voraussichtliche Nutzungsdauer,

– Betrag der jährlichen Absetzung für Abnutzung und

– den noch absetzbaren Betrag (Restbuchwert).

§ 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 lautet i. d. F. BGBl. I Nr. 112/2011:

(3) In Ergänzung des Abs. 1 wird bestimmt:

1. ...

2. Für Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2 bis 4 mit Ausnahme der Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen besteht ein einheitlicher Höchstbetrag von 2.920 Euro jährlich. Dieser Betrag erhöht sich

- um 2.920 Euro, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdiener- oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht und/oder

- um 2.920 Euro, wenn dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, er aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 von höchstens 6.000 Euro jährlich erzielt und/oder

- um 1.460 Euro bei mindestens drei Kindern (§ 106 Abs. 1 und 2). Ein Kind kann nur bei der Anzahl der Kinder eines Steuerpflichtigen berücksichtigt werden. Kinder, die selbst unter das Sonderausgabenviertel fallende Sonderausgaben geltend machen, zählen nicht zur Anzahl der den Erhöhungsbetrag vermittelnden Kinder.

Sind diese Ausgaben insgesamt

- niedriger als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel der Ausgaben, mindestens aber der Pauschbetrag nach Abs. 2, als Sonderausgaben abzusetzen,

- gleich hoch oder höher als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel des Höchstbetrags als Sonderausgaben abzusetzen (Sonderausgabenviertel).

Beträgt der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als 36.400 Euro, vermindert sich das Sonderausgabenviertel gleichmäßig in einem solchen Ausmaß, dass sich bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 60.000 Euro ein absetzbarer Betrag in Höhe des Pauschbetrages nach Abs. 2 ergibt.

Instandhaltung / Instandsetzung

Erhaltungsaufwand dient dazu, ein Gebäude in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Er liegt bei regelmäßig in gewissen Zeitabständen wiederkehrenden notwendigen Ausbesserungen, durch die die Wesensart des Gebäudes nicht verändert wird, vor. Eine dabei allenfalls eingetretene Wertsteigerung des Gebäudes hat keine ausschlaggebende Bedeutung (; ; ). Der Umstand, dass im Zuge einer Instandsetzung besseres Material oder eine modernere Ausführung gewählt wird, nimmt den Aufwendungen idR nicht den Charakter eines Erhaltungsaufwandes, solange nicht die Wesensart des Hauses verändert wird oder das Gebäude ein größeres Ausmaß erhält ( 1741, 1742/68; ).

Erhaltungsaufwand kann sowohl Instandsetzung als auch Instandhaltung sein. Instandsetzung und Instandhaltung sind daher idR gleich zu behandeln und außerhalb der Anwendung des § 4 Abs. 7 EStG 1988 oder § 28 Abs. 2 EStG 1988 sofort als Betriebsausgabe abzuschreiben (vgl. Winkler in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 8 Anm 27).

Wie das Finanzamt am dem Gericht mitgeteilt hat, liegen hinsichtlich der strittigen Aufwendungen im Umfang der betrieblichen Nutzung sofort abzugsfähige Betriebsausgaben vor.

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

Nach nunmehriger Ansicht beider Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist im Jahr 2012 ein Verlust aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21 EStG 1988) von 10.585,52 €  anzusetzen.

Dem im Vorlageantrag gestellten Antrag des Bf wird somit Rechnung getragen.

Sonderausgaben

Wie bereits in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt, sind die Voraussetzungen nach § 18 Abs. 3 Z 2 Teilstreich 2 EStG 1988 im Jahr 2012 gegeben.

Auch dem in der Beschwerde gestellten Antrag des Bf wird somit Rechnung getragen.

Stattgabe der Beschwerde

Der Beschwerde wird daher in der Fassung des Vorlageantrags gemäß § 279 BAO Folge geben.

Die Einkommensteuer für das Jahr 2012 ist wie folgt festzusetzen:

Einkommensteuer 2012


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Berechnung der Einkommensteuer
 
 
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
 
-10.585,52 €
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
steuerpflichtig
 
  V***** GmbH & Co KG
19.935,16 €
 
  Pendlerpauschale laut Lohnzettel
0,00 €
 
  Pendlerpauschale laut Veranlagung
-263,50 €
 
  Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht
  berücksichtigen konnte
-2.422,63 €
17.249,03 €
Gesamtbetrag der Einkünfte
 
6.663,51 €
Sonderausgaben
 
 
Viertel der Aufwendungen für Personenversicherungen, Wohnraumschaffung und -sanierung (Topf-Sonderausgaben)
 
-1.460,00 €
Zuwendungen gem. § 18 (1) Z 7 EStG 1988
 
-20,00 €
Kirchenbeitrag
 
-203,52 €
Einkommen
 
4.979,99 €
Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt (bis 11.000 € 0%)
 
0,00 €
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
 
0,00 €
Arbeitnehmerabsetzbetrag
 
0,00 €
Erstattung gemäß § 33 (8) EStG 1988:
15% der SV-Beiträge, maximal 251 €
 
-1,00 €
Steuer sonstige Bezüge
 
147,30 €
Steuer von Kapitalerträgen aus ausländischen Kapitalanlagen
 
153,76 €
Steuer für Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen (besonderer Steuersatz von 25 %)
 
5.852,00 €
Einkommensteuer
 
5.902,06 €
Anrechenbare Lohnsteuer
 
-4.425,97 €
 
-0,09 €
Festgesetzte Einkommensteuer
 
1.476,00 €

Revisionsnichtzulassung

Eine Revision ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn ein Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt hier nicht vor, weswegen die Revision nicht zuzulassen ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7104952.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at