Flüchtlingseigenschaft - Rechtslage vor Mai 2004.
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RV/0805-W/05-RS1 | Indem § 3 Abs. 2 FLAG 1967 idF BGBl.Nr. 367/1991 auf die Eigenschaft als Flüchtling im Sinne des Art. 1 des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge vom , BGBl. Nr. 55/1955, und des Protokolls über die Rechtstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, und nicht auf das Vorliegen eines Bescheides über die Zuerkennung von Asyl abstellt, hat die Behörde das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 2 FLAG selbständig materiell zu prüfen. ().
Auch wenn mit der Entscheidung über den Asylantrag gemäß § 12 AsylG die Feststellung zu verbinden ist, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, hat diese Feststellung der Flüchtlingseigenschaft mit Bescheid nur deklarativen Charakter. Eine Person ist Flüchtling, wenn die Voraussetzungen nach der Flüchtlingskonvention vorliegen. Die Flüchtlingseigenschaft kann daher auch für Zeiträume vor einem Antrag auf Zuerkennung von Asyl vorliegen. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes X. vom betreffend Familienbeihilfe für den Zeitraum Dezember 2001 bis Oktober 2003 entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird wie folgt abgeändert: Der Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für das Kind D., geb. 00.00.0000, wird für den Zeitraum Dezember 2001 bis März 2003 abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) und ihre Familie (Ehegatte und drei Kinder), alle xy Staatsbürger, sind im Dezember 2001 nach Österreich eingereist.
Der vom Ehegatten der Bw. bei Einreise am gestellte Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom , Zl999, abgewiesen, die ebenfalls am eingebrachten Asylerstreckungsanträge der Bw. und der Kinder wurden jeweils mit Bescheid vom abgewiesen.
Laut einem Aktenvermerk des Finanzamtes sei nach telefonisch erfolgter Auskunft des Bundesasylamtes der Asylerstreckungsantrag der Bw. im Berufungsstadium am abgewiesen worden, nachdem der Asylantrag des Ehemannes glf. im Berufungsstadium am zurückgezogen worden sei.
Die Bw. brachte noch vor der Erledigung des Rechtsmittels selbst einen Asylantrag ein. Diesem Asylantrag der Bw. vom wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom , Zl. 999.x, stattgegeben. Die zwischenzeitlich vier Kinder der Bw. (das jüngste Kind wurde im April 2003 in Österreich geboren) erhielten als Familienangehörige über Antrag vom jeweils mit Bescheid vom ebenfalls die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.
Das Finanzamt gewährte der Bw. aufgrund eines Antrages vom die Familienbeihilfe rückwirkend ab November 2003 laufend für ihre vier Kinder.
Mit Eingabe vom beantragte die Bw. die Gewährung der Familienbeihilfe für ihre vier Kinder (A., geb. 00.00.1998, B., geb. 0.00.1999, C., geb. 0.0.2000, und D. , geb. 00 .04.2003) rückwirkend ab Einreise am . Zahlreiche Unterlagen, u.a. die Bescheide über die Abweisung der Asylerstreckungsanträge sowie über die Asylgewährung, Meldezettel, Meldebestätigungen, Schulbesuchs- bzw. Kindergartenbesuchsbestätigungen, Geburtsurkunde des Kindes D.. wurden in Kopie vorgelegt
Mit Eingabe vom ergänzte die Bw., dass sie die Asylanträge für sich und die Kinder bereits am gestellt hätte und der Asylantrag der Bw. am positiv entschieden worden sei. Sie falle also noch in die "alte Regelung" und ersuche um Nachzahlung ab Dezember 2001.
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag der Bw. auf Gewährung der Familienbeihilfe für die vier Kinder "für die Zeit vom bis " nach Zitierung des § 3 Abs. 2 FLAG 1967 sinngemäß mit der Begründung ab, dass der am gestellte Asylerstreckungsantrag der Bw. laut Bescheid des Bundesasylamtes am abgewiesen worden sei und erst aufgrund des am eingebrachten Antrages mit Bescheid vom dem Asylantrag der Bw. stattgeben worden sei.
Die gegen den Abweisungsbescheid eingebrachte Berufung begründete die Bw. dahingehend, dass für die Gewährung der Familienbeihilfe nicht der positive oder negative Entscheid in einer Zwischenbilanz, sondern ausschließlich die gesamte Aufenthaltsdauer in Österreich bis zur Gewährung des positiven Asylbescheides entscheidend sei. Ansonsten hätten die Kinder die Folgen eines nicht stichhaltigen Rechtsspruches zu tragen. Zudem sei noch zu betonen, dass sogar schon der erste Bescheid eine befristete Aufenthaltserlaubnis beinhaltet habe.
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassen einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Nach § 10 Abs. 3 FLAG 1967 kann die Familienbeihilfe für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt werden.
Gemäß § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Personen, die in Österreich einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder. Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben zusätzlich die Voraussetzungen des § 3 FLAG 1967 zu erfüllen. Für vor dem Mai 2004 liegende Zeiträume richtet sich der Beihilfenanspruch nach § 3 FLAG 1967 in der Fassung BGBl. Nr. 367/1991.
§ 3 FLAG 1967 idF BGBl.Nr. 367/1991 lautet:
(1) Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen; kein Anspruch besteht jedoch, wenn die Beschäftigung nicht länger als drei Monate dauert. Kein Anspruch besteht außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer verstößt.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Personen, die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie für Staatenlose und für Flüchtlinge im Sinne des Art. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom , BGBl. Nr. 55/1955, und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974.
(3) ...
Strittig ist im Berufungsfall, ob die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe bereits ab Einreise der Familie (die Einreise erfolgte unstrittig im Dezember 2001) vorliegen, obwohl dem Asylantrag der Bw. erst aufgrund eines am eingebrachten Antrages mit Bescheid vom stattgeben wurde
Die maßgelblichen Bestimmungen des Asylgesetzes (AsylG) 1997 in der für den Berufungsfall geltenden Fassung BGBl. I Nr. 76/1997 lauten: Asylantrag
§ 3. (1) Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, begehren mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl. Ein gesonderter Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht zulässig.
(2) Ein Asylantrag ist gestellt, wenn Fremde auf welche Weise immer gegenüber einer Sicherheitsbehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erkennen geben, in Österreich Schutz vor Verfolgung zu suchen.
Asyl auf Grund Asylantrages
§ 7. Die Behörde hat Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, daß ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlußgründe vorliegt.
Asylerstreckungsantrag
§ 10. (1) Fremde begehren mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyl.
(2) Asylerstreckungsanträge können frühestens zur selben Zeit wie der der Sache nach damit verbundene Asylantrag eingebracht werden. Sie sind nur für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder zulässig; für Ehegatten überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den Asylantrag eingebracht hat.
Asylerstreckung
§ 11. (1) Die Behörde hat auf Grund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK, BGBl. Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
(2) Fremde, die einen Asylerstreckungsantrag eingebracht haben, können im Verfahren über den Asylantrag ihres Angehörigen aus eigenem alles vorbringen, was ihnen für dieses Verfahren maßgeblich erscheint. Wird der Asylantrag als unzulässig zurückgewiesen oder als offensichtlich unbegründet abgewiesen, so gelten die der Sache nach damit verbundenen Asylerstreckungsanträge, sofern der Betroffene nach Belehrung über die Folgen nicht ausdrücklich darauf verzichtet, als Asylanträge. Die Behörde hat über diese Anträge unverzüglich zu entscheiden; im Falle eines Verzichtes sind Asylanträge dieser Fremden innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der die Asylerstreckungsanträge abweisenden Entscheidung unzulässig.
(3) Bringen Fremde einen Asylerstreckungsantrag während eines bereits anhängigen Verfahrens gemäß § 7 ein, ist mit der Erledigung dieses Antrages zuzuwarten, bis die Entscheidung über ihren Asylantrag ergangen ist. Asyl durch Erstreckung darf ihnen erst gewährt werden, wenn ihr Asylantrag rechtskräftig zurückgewiesen oder abgewiesen wurde.
(4) Bescheide, mit denen Angehörigen durch Erstreckung Asyl gewährt wurde, treten außer Kraft und Asylerstreckungsanträge werden gegenstandslos, wenn den Angehörigen gemäß § 7 Asyl gewährt wird.
Flüchtlingseigenschaft
§ 12. Die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen, auf Grund Asylantrages oder auf Grund Asylerstreckungsantrages Asyl gewährt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, daß dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
§ 43. Die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention bleiben unberührt.
Indem § 3 Abs. 2 FLAG 1967 in der im Berufungsfall anzuwendenden Fassung auf die Eigenschaft als Flüchtling im Sinne des Art. 1 des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge vom , BGBl. Nr. 55/1955, und des Protokolls über die Rechtstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, und nicht auf das Vorliegen eines Bescheides über die Zuerkennung von Asyl abstellt, hat die Behörde das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 2 FLAG selbständig materiell zu prüfen. ().
Gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in Verbindung mit Art. I des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist als Flüchtling im Sinne des Abkommens anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Flüchtling im Sinne Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ist somit nach den vorstehenden Ausführungen, wem aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgung im Heimatstaat droht. Die Gewährung von Asyl (im vorliegenden Fall nach § 7 AsylG idF BGBl. I Nr. 76/1997) stellt eine für die Dauer der Verfolgungsgefahr vorgesehene Notmaßnahme dar, welche im Interesse des Flüchtlings erfolgt.
Mit der Entscheidung über den Asylantrag ist gemäß § 12 AsylG die Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Diese Feststellung der Flüchtlingseigenschaft mit Bescheid hat jedoch nur deklarativen Charakter. Eine Person ist Flüchtling, wenn die Voraussetzungen nach der Flüchtlingskonvention vorliegen. Die Flüchtlingseigenschaft kann daher unabhängig von einer mit Bescheid erfolgten Zuerkennung von Asyl auch für Zeiträume vor einem formellen Antrag auf Zuerkennung von Asyl vorliegen.
Laut dem von der Bw. in Kopie vorgelegten Bescheid vom wurde im gegenständlichen Fall dem Asylantrag der Bw. vom gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I 1997/76 idF BGBl I 126/2002 (AsylG), stattgegeben und in Österreich Asyl gewährt und gemäß § 12 AsylG festgestellt, dass die Bw. kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. In der Begründung wurde u.a. ausgeführt (auszugsweise Wiedergabe):
"Die Antragstellern ist Staatsangehörige von XY und hat einen unter § 7 AsylG zu subsumierenden Sachverhalt vorgebracht, dem keine Ergebnisse des amtswegigen Ermittlungsverfahrens entgegenstehen, sodass dieser als Feststellung dem vorliegenden verfahren zugrunde gelegt werden kann. ...
Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und ....
Das Bundesasylamt gelangt aufgrund des amtswegigen Ermittlungsverfahrens zur Ansicht, dass die Voraussetzungen der Asylgewährung vorliegen. ..."
Die Flüchtlingskonvention wird auch für die Auslegung des Asylgesetzes in der Regel als Maßstab herangezogen. Dass der Bw. im Herkunftsstaat Verfolgung (nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) drohte, und ihr die Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist durch die mit Bescheid nach § 7 AsylG erfolgte Asylgewährung dokumentiert.
Die Flüchtlingskonvention enthält keine allgemeinen Vorschriften über den Status der Familienangehörigen eines Flüchtlings. Unabhängig davon, dass die Bw. aus verfahrensrechtlichen Gründen im Asylverfahren einen eigenen Antrag auf Asylgewährung erst nach der erstinstanzlichen Abweisung des Asylerstreckungsantrages eingebracht hat (bzw. einbringen konnte), war die mit Bescheid vom festgestellte Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Verfolgung im Herkunftsstaat zweifellos bereits ab Einreise gegeben. Wenn auch die bei Einreise im Dezember 2001 gestellten Asylerstreckungsanträge der Bw. und der Kinder A., B. und C. (als Familienangehörige des Ehemannes der Bw.) im erstinstanzlichen Verfahren vorerst abgewiesen wurden, kommt der Bw. (wie auch den Kindern) deshalb ab dem Zeitpunkt der Einreise bis zur eigenen Antragstellung der Bw. im November 2003 die Flüchtlingseigenschaft zu.
Nachdem § 3 Abs. 2 FLAG 1967, wie bereits ausgeführt, nicht auf das Vorliegen eines Bescheides über die Zuerkennung von Asyl, sondern auf die Eigenschaft als Flüchtling im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge abstellt, lagen für die Bw. nach den vorstehenden Ausführungen die Voraussetzungen nach § 3 Abs. FLAG 1967 vor. Damit ist nach § 10 Abs. 2 FLAG 1967 der Anspruch auf Familienbeihilfe für die drei mit der Bw. im Dezember 2001 eingereisten Kinder ab Einreise, für das im April 2003 geborene Kind ab dem Monat der Geburt gegeben.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte | Flüchtlingseigenschaft Abkommen über die Rechtstellung der Flüchtlinge Asylantrag |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at