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Sonstiger Bescheid, UFSZ3K vom 06.03.2008, ZRV/0245-Z3K/07

Zuständigkeit zur Durchführung des Verfahrens für Ausfuhrerstattungen ab dem 1. März 2007

Entscheidungstext

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf, vertreten durch PNHR Dr. Pelka & Kollegen, 20095 Hamburg, Ballindamm 13, Deutschland, vom gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom , Zahl: 610/0000/4/1999, betreffend Ausfuhrerstattung entschieden:

Die Beschwerde wird gemäß § 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Das Zollamt Salzburg/Erstattungen hat der Bf (nachstehend mit "Bf" bezeichnet) mit Bescheid vom antragsgemäß eine Ausfuhrerstattung zu Ausfuhranmeldung WE-Nr. X vom gewährt.

Mit Bescheid vom , Zahl: 610/0000/2/1999, wurde die gewährte Ausfuhrerstattung gemäß § 5 Ausfuhrerstattungsgesetz (AEG) in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 zurückgefordert und in Anwendung von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a) der genannten Verordnung eine Sanktion vorgeschrieben. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom form- und fristgerecht Berufung eingebracht.

Der Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom , Zahl: 610/0000/4/1999, teilweise stattgegeben und die Rückforderung und Sanktion neu berechnet.

Mit Schreiben vom , ergänzt mit Schreiben vom , hat die Bf gegen diese Berufungsvorentscheidung durch ihren Vertreter Beschwerde an den Unabhängigen Finanzsenat erhoben und beantragt

1. den Bescheid des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom , Zahl: 610/0000/2/1999, in Gestalt des Bescheides (Berufungsvorentscheidung) des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom , Zahl: 610/0000/4/1999, aufzuheben;

2. den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom , Zahl: 610/0000/4/1999, aufzuheben.

Zum Zeitpunkt der Rückforderung der Erstattung (Oktober 2002) oblag die Durchführung des Verfahrens für Ausfuhrerstattungen im Rahmen des Marktordnungsrechts gemäß § 14 Abs. 4 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz (AVOG), BGBl 1975/18 idgF, als Zollbehörde erster Instanz mit besonderem Aufgabenkreis dem Zollamt Salzburg/Erstattungen, wenn die Ausfuhranmeldung von einer österreichischen Zollstelle angenommen worden ist.

Mit ist § 14 Abs. 3 AVOG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006 in Kraft getreten und gilt in dieser Fassung gemäß § 17 b Abs. 12 erster Unterabsatz auch für alle Geschäftsfälle, die vor dem angefallen sind.

§ 14 Abs. 3 AVOG in der maßgeblichen Fassung lautet:

"Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung für die Durchführung des Verfahrens für Ausfuhrerstattungen im Rahmen des Marktordnungsrechtes, wenn die Ausfuhranmeldung oder bei Vorfinanzierung der Erstattung die Zahlungserklärung von einer Österreichischen Zollstelle angenommen worden ist, nach Maßgabe der anzuwendenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften eine Zahlstelle einzurichten."

§ 5 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes und des EG-Amtshilfegesetzes über Sitz und Amtsbereiche der Zollämter mit allgemeinem Aufgabenkreis (Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung), BGBl II Nr. 2006/383, lautet:

(1) Für die Durchführung des Verfahrens für Ausfuhrerstattungen im Rahmen des Marktordnungsrechtes, wenn die Ausfuhranmeldung oder bei Vorfinanzierung der Erstattung die Zahlungserklärung von einer österreichischen Zollstelle angenommen worden ist, wird beim Zollamt Salzburg eine Zahlstelle, mit Zuständigkeit für das gesamte Anwendungsgebiet, eingerichtet.

(2) Für die fachliche Leitung dieser Zahlstelle wird dem Vorstand des Zollamtes Salzburg ein Zahlstellenleiter beigestellt.

(3) Das Zollamt Salzburg ist für das gesamte Anwendungsgebiet zuständig für die Durchführung des Zahlungsverkehrs, der sich im Zuge des Verfahrens für Ausfuhrerstattungen durch die Zahlstelle ergibt."

Die Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung ist gemäß deren § 11 Abs. 1 mit in Kraft getreten. Die Zuständigkeiten der im Rahmen dieser Verordnung eingerichteten Zollämter sind ab diesem Zeitpunkt an die Stelle der in der Verordnung BGBl. II Nr. 121/2004 sowie der in sonstigen Rechtsvorschriften geregelten Zuständigkeiten getreten.

Alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörde müssen gemäß § 96 BAO die Bezeichnung der Behörde enthalten. Dem Erfordernis der Bezeichnung der Behörde ist Rechnung getragen wenn - nach objektiven Gesichtspunkten für jedermann, also unabhängig von der subjektiven Kenntnis des Adressaten des Schriftstückes - erkennbar ist, von welcher Behörde die Erledigung erlassen wurde (; , 96/12/0244, ZfVB 1997/5/1782). Die angefochtene Berufungsvorentscheidung ist am vom Zollamt Salzburg/Erstattungen erlassen worden, das zu diesem Zeitpunkt nicht mehr existierte (siehe § 2 Abs. 1 Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung). Da die Berufungsvorentscheidung deshalb ins Leere geht und keine Rechtswirkung entfaltet, ist auch keine Beschwerde dagegen zulässig. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 14 Abs. 4 AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975
§ 14 Abs. 3 AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975
§ 5 Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung, BGBl. II Nr. 383/2006
§ 11 Abs. 1 Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung, BGBl. II Nr. 383/2006
§ 96 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Ausfuhrerstattung
Zahlstelle
Zollamt Salzburg/Erstattungen
Zollamt Salzburg
Zuständigkeit ab
Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at