Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 05.04.2006, RV/1058-W/05

Bei einem Erwerb durch eine natürliche Person gibt es bei Neugründungen keine Grunderwerbsteuerbefreiung nach dem NeuFöG

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1058-W/05-RS1
Voraussetzung für die Nichterhebung der Grunderwerbsteuer ist nach § 1 Z. 2 NeuFöG die Einbringung von Grundstücken auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage unmittelbar im Zusammenhang mit der Gründung einer Gesellschaft, soweit Gesellschaftsrechte oder Anteile am Vermögen der Gesellschaft gewährt werden. Die Grunderwerbsteuer wird somit nur im Fall von Gründungseinlagen von Grundstücken in neu gegründete Gesellschaften nicht erhoben. Grundstückserwerbe von natürlichen Personen im Zusammenhang mit einer Neugründung erfüllen diese Voraussetzungen nicht.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn H.B., N., vertreten durch Herrn D.K., gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom betreffend Grunderwerbsteuer und Schenkungssteuer (für die Übergabe von Herrn J.B. und Frau L.B.) entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Übergabsvertrag vom haben die Übergeber Herr J.B. und Frau L.B. an ihren Sohn Herrn H.B., dem Berufungswerber, die diesen je zur Hälfte gehörige Liegenschaft EZ 1 übergeben. Als Gegenleistung verpflichtete sich der Berufungswerber den Übergebern auf deren Lebensdauer ein Wohnungsrecht samt Bezahlung der Betriebskosten einzuräumen sowie ein auf der Liegenschaft einverleibtes Darlehen zu Gunsten des Landes Burgenland zu übernehmen. Beantragt wurde die Befreiung nach § 4 Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG).

Für diese Erwerbsvorgänge von Herrn J.B. und Frau L.B. wurde dem Berufungswerber vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien mit Bescheiden vom die Schenkungssteuer je Erwerbsvorgang mit € 154,20 und die Grunderwerbsteuer auch je Erwerbsvorgang mit € 701,01 vorgeschrieben. Die Vorschreibungen wurden damit begründet, dass die Voraussetzungen für die Befreiung gemäß § 4 NeuFöG nicht vorlägen.

In der gegen diese Bescheide eingebrachten Berufung wurde vorgebracht, dass von Seiten der Wirtschaftskammer Burgenland die Neugründung ausdrücklich bestätigt wurde. Beigelegt wurde eine Kopie der Erklärung der Neugründung, welche von der Wirtschaftskammer Burgenland am bestätigt wurde. Es wurde beantragt, dass auf Basis des Vorliegens der Neugründung eine Grunderwerbsteuer und eine Schenkungssteuer nicht vorgeschrieben werden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die § 1 bis 4 NeuFög lauten:

"§ 1. Zur Förderung der Neugründung von Betrieben werden nach Maßgabe der §§ 2 bis 6 nicht erhoben:

1. Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben für die durch eine Neugründung unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen;

2. Grunderwerbsteuer für die Einbringung von Grundstücken auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung der Gesellschaft, soweit Gesellschaftsrechte oder Anteile am Vermögen der Gesellschaft als Gegenleistung gewährt werden;

3. Gerichtsgebühren für die Eintragungen in das Firmenbuch (Tarifpost 10 Z I des Gerichtsgebührengesetzes) unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung des Betriebes;

4. Gerichtsgebühren für die Eintragungen in das Grundbuch zum Erwerb des Eigentums (Tarifpost 9 lit. a und lit. b des Gerichtsgebührengesetzes) für die Einbringung von Grundstücken auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage unmittelbar im Zusammenhang mit

der Neugründung der Gesellschaft, soweit Gesellschaftsrechte oder Anteile am Vermögen der Gesellschaft als Gegenleistung gewährt werden;

5. Gesellschaftsteuer für den Erwerb von Gesellschaftsrechten unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung der Gesellschaft durch den ersten Erwerber;

6. Börsenumsatzsteuer für die Einbringung von Wertpapieren auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung der Gesellschaft, soweit Gesellschaftsrechte oder Anteile am Vermögen der Gesellschaft als Gegenleistung gewährt werden;

7. die im Kalendermonat der Neugründung sowie in den darauf folgenden elf Kalendermonaten für beschäftigte Arbeitnehmer (Dienstnehmer) anfallenden Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds (§§ 41 ff des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967), Wohnbauförderungsbeiträge des Dienstgebers oder Auftraggebers (§ 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages), Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung (§ 51 Abs. 1 Z 2, § 52 und § 53a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) unbeschadet des Bestandes der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung sowie die in diesem Zeitraum für beschäftigte Arbeitnehmer anfallende Kammerumlage nach § 122 Abs. 7 und 8 des Wirtschaftskammergesetzes 1998.

§ 2. Die Neugründung eines Betriebes liegt unter folgenden Voraussetzungen vor:1. Es wird durch Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur ein Betrieb neu eröffnet, der der Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 dient.2. Die die Betriebsführung beherrschende Person (Betriebsinhaber) hat sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt.3. Es liegt keine bloße Änderung der Rechtsform in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb vor.4. Es liegt kein bloßer Wechsel in der Person des Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb durch eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Betriebes vor.5. Es wird im Kalendermonat der Neugründung und in den folgenden elf Kalendermonaten die geschaffene betriebliche Struktur nicht durch Erweiterung um bereits bestehende andere Betriebe oder Teilbetriebe verändert.

§ 3. Als Kalendermonat der Neugründung gilt jener, in dem der Betriebsinhaber erstmals werbend nach außen in Erscheinung tritt.

§ 4. Die Wirkungen nach § 1 treten unter den Voraussetzungen der Abs. 1 bis 4 ein.

(1) Die Wirkungen nach § 1 Z 1 bis 6 treten nur dann ein, wenn der Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden Behörden einen amtlichen Vordruck vorlegt, in dem die Neugründung erklärt wird. Auf dem amtlichen Vordruck sind zu erklären:

1. das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2,

2. der Kalendermonat nach § 3,

3. jene Abgaben, Gebühren und Beiträge, bei denen die Wirkungen nach § 1 Z 1 bis 6 eintreten sollen.

(2) Die Wirkungen nach § 1 Z 7 treten nur dann ein, wenn der Betriebsinhaber ein amtliches Formular im Sinne des Abs. 1 erstellt.

(3) Auf dem amtlichen Vordruck muss in den Fällen des Abs. 1 und 2 bestätigt sein, dass die Erklärung der Neugründung unter Inanspruchnahme der Beratung jener gesetzlichen Berufsvertretung, der der Betriebsinhaber zuzurechnen ist, erstellt worden ist. Betrifft die Neugründung ein freies Gewerbe, so hat die entsprechend dem vorhergehenden Satz zuständige gesetzliche Berufsvertretung auch zu bestätigen, dass der Betriebsinhaber über grundlegende unternehmerische Kenntnisse verfügt. Kann der Betriebsinhaber keiner gesetzlichen Berufsvertretung zugerechnet werden, ist eine Beratung durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Anspruch zu nehmen. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, das Verfahren der Bestätigung sowie die

Voraussetzungen, unter denen in Bagatellfällen ein solches Verfahren unterbleiben kann, mit Verordnung festzulegen.

(4) Konnten die Wirkungen des § 1 zunächst nur deshalb nicht eintreten, weil der amtliche Vordruck zur Erklärung der Neugründung noch nicht aufgelegt war, so treten bei nachträglicher Vorlage (Abs. 1) oder bei Ausstellung (Abs. 2) des amtlichen Vordrucks die Wirkungen des § 1 nachträglich (rückwirkend) ein. Abgaben und Gebühren im Sinne des § 1 Z 1 bis 6 sind in einem solchen Fall zu erstatten."

Nach dem Neugründungs-Förderungsgesetz sind nur jene Abgaben und Gebühren befreit, die im § 1 dieses Gesetzes aufgezählt werden. Eine Befreiung von der Schenkungssteuer ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 1 NeuFöG nicht gegeben. Die Bescheide, mit denen die Schenkungssteuer vorgeschrieben wurde, ergingen daher zu Recht.

Eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer kann nur insoweit eintreten, als eine Grunderwerbsteuer unmittelbar auf den Gründungsvorgang entfallen würde. Die Beschränkungen der Befreiungsbestimmungen des § 1 Z. 2 NeuFöG sind in diesem Sinne zu verstehen. Keine Befreiung wird einem Grundstückserwerb zu Teil, der bloß aus Anlass der Gründung erfolgt. Befreit sind nur Gründungseinlagen von Grundstücken in neu gegründete Gesellschaften.

Bei Betrachtung der einzelnen Befreiungsbestimmungen des § 1 NeuFöG ist erkennbar, dass der Gesetzgeber darin durchaus unterschiedliche Vorgänge von den angeführten Abgaben befreit hat, und zwar spezifisch nach der jeweiligen Abgabenart. So ist etwa im Zusammenhang mit der Befreiung von der Grunderwerbsteuer (Z. 2), den Grundbuchsgebühren (Z. 4), der Gesellschaftssteuer (Z. 5) und der Börsenumsatzsteuer (Z. 6) von der "Neugründung der Gesellschaft" die Rede, während die Befreiung von den Firmenbuchgebühren von der "Neugründung des Betriebes" abhängig ist. Diese Differenzierung ist - wie aus den zitierten Gesetzesmaterialien ersichtlich ist - durchaus als vom Gesetzgeber gewollt anzusehen (vgl. und 2002/16/0188).

Die Befreiung von der Grunderwerbsteuer gilt für die Einbringung von Grundstücken auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung. Eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer tritt nur insoweit ein, als eine Grunderwerbsteuer unmittelbar auf den Gründungsvorgang entfällt. Befreit sind also nur Gründungseinlagen von Grundstücken in neu gegründete Gesellschaften. Gesellschaften im Sinne dieser Bestimmung sind Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften des Handelsrechts, eingetragene Erwerbsgesellschaften sowie vergleichbare ausländische Gesellschaften und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen, nicht aber Gesellschaften bürgerlichen Rechts.

Nach § 1 Z. 2 NeuFöG ist Voraussetzung für die Nichterhebung der Grunderwerbsteuer die Einbringung von Grundstücken auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung einer Gesellschaft, soweit Gesellschaftsrechte oder Anteile am Vermögen der Gesellschaft als Gegenleistung gewährt werden. Die Grunderwerbsteuer wird somit nur im Fall von Gründungseinlagen von Grundstücken in neu gegründete Gesellschaften nicht erhoben.

Im gegenständlichen Fall wurden nicht Gründungseinlagen von Grundstücken anlässlich der Neugründung einer Gesellschaft der Grunderwerbsteuer unterzogen, sondern der Erwerb von Grundstücken durch den Berufungswerber. Grundstückserwerbe von natürlichen Personen im Zusammenhang mit der Neugründung fallen nicht unter die Befreiung, da sich die Befreiung von der Grunderwerbsteuer im Sinne des § 1 Z. 2 NeuFöG nach ihrem klaren Wortlaut eben nicht auf einen solchen Vorgang bezieht. Deshalb sind auch die Bescheide, mit welchen die Grunderwerbsteuer vorgeschrieben wurde, zu Recht ergangen.

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 1 Z 2 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
Schlagworte
Neugründung
Einbringung
natürliche Person

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at