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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 24.02.2009, RV/3360-W/08

Werbungskosten wegen doppelter Haushaltsführung im Zusammenhang mit steuerfreien Auslandszulagen nach § 3 Abs. 1 Z. 8 EStG 1988


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Miterledigte GZ:


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Rechtssätze
Folgerechtssätze
wie RV/0262-K/05-RS1
Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen steuerfreien Einnahmen (zB Aufwandsentschädigungen iSd § 3 Abs. 1 Z 8 EStG 1988) und Aufwendungen, die dem Grunde nach Werbungskosten darstellen mögen, liegt dann vor, wenn die Verknüpfung zwischen beiden Größen durch dasselbe Ereignis veranlasst ist oder diese zueinander einen engen Konnex aufweisen. Das Finanzamt hat daher zu Recht die steuerfrei bezogenen Auslandsverwendungszulagen den geltend gemachten Kosten doppelter Haushaltsführung und Aufwendungen für Familienheimfahrten gegenverrechnet.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des A., geb. XX.XX.XXXX, B. whft., vom und gegen die Einkommensteuerbescheide 2006 und 2007 (Arbeitnehmerveranlagungen) des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart, vom und vom 8. Septermber 2008 entschieden:

Spruch:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) bezieht als Berufsoffizier des österreichischen Bundesheeres Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Mit Versetzungsbescheid vom wurde der Bw. mit Wirksamkeit vom zur Militärvertretung Belgien mit Dienstort Y. versetzt und dort auf dem Arbeitsplatz eines "Planungsoffiziers" verwendet.

In der Folge wurde diese Auslandsverwendung auf Antrag des Bw. um ein Jahr verlängert und endete am . Für die der Dauer der ausländischen Dienstverwendung erhielt der Bw. Auslandszulagen gemäß §§ 21 - 21h des Gehaltsgesetzes (GehG in der Fassung, BGBl. 130/2003 für das Jahr 2004 und in der Fassung, BGBl. 176/2004 für die Folgejahre). Diese bestanden in einer Auslandsverwendungszulage gemäß § 21a GehG - die sich wiederum aus einem Grundbetrag (monatlich ca. 481,--€) , einem Funktionszuschlag (monatlich ca. € 614,--), einem Zonen-Klima-Härte- und Krisenzuschlag (monatl. ca. € 180,--), einem Ehegattenzuschlag (monatl. ca. € 538,87) und Kinderzuschlag für zwei Kinder (monatl. ca. € 198,--) zusammensetzte - sowie einer Kaufkraftausgleichszulage gemäß § 21b GehG (monatlich ca. € 305,45), und einem Wohnungskostenzuschuss gem. § 21c GehG von monatlich € 1.566,08. Diese Auslandszulagen, die pro Jahr rund € 49.000,-- betragen haben, wurden vom Dienstgeber auf Grundlage des § 3 Abs. 1 Z. 8 EStG 1988 steuerfrei behandelt. Nach dieser Bestimmung sind bei Auslandsbeamten die Zulagen und Zuschüsse gemäß § 21 Gehaltsgesetz 1956 in der Fassung der 53. Gehaltsnovelle, BGBl. 314/1992 steuerfrei.

§ 21 Gehaltsgesetz 1956 in der Fassung der 53. Gehaltsnovelle, BGBl. 314/1992 war bis gültig. Der Norminhalt dieser Bestimmung wurde seither durch mehrere Novellen nicht unwesentlich verändert.

Die Familie des Bw. - seine Ehegattin sowie die beiden Kinder (im Zeitpunkt der Auslandsversetzung 1 und 4 Jahre alt) zog ebenfalls mit an den ausländischen Dienstort. Zur Funktion des Bw. im Ausland gehörten auch Repräsentationsaufgaben, bei deren Erfüllung die Anwesenheit der Gattin von dienstlicher Seite erwünscht war.

Am Wohnort in Österreich bewohnte die Familie eine Genossenschaftswohnung mit Eigentumsrecht. Während der Auslandsversetzung verbrachte der Bw. dort mit seiner Familie die Heimaturlaube. Nach Angaben des Bw. wäre eine Rückgabe dieser Wohnung nicht wirtschaftlich und eine Vermietung rechtlich nicht zulässig gewesen.

In der Einkommensteuererklärung 2006 und 2007 macht der Bw. Werbungskosten wegen doppelter Haushaltsführung in Form doppelter Wohnungskosten (Betriebskosten, Gas und Strom für die Wohnung in Österreich: 2006: € 1.151,-- 2007: € 1.068,--) sowie in Form von Familienheimfahrten von Belgien nach Österreich (2006: € 1.398,72 und 2007: € 2.628,80) geltend.

In den Einkommensteuerbescheiden 2006 und 2007 wurden diese Werbungskosten wegen doppelter Haushaltsführung vom Finanzamt nicht anerkannt. In den ausführlichen ergänzenden Bescheidbegründungen wurde dargelegt, dass dem Bw. durch die Wohnung am ausländischen Dienstverrichtungsort keine zusätzlichen Wohnungskosten entstanden seien, Da die Familie den Bw. ins Ausland begleitet habe, seien auch keine steuerlich relevanten Gründe für das Aufsuchen des Heimatortes vorgelegen. Der Besuch von Eltern, Verwandten und Freunden sei nicht als Familienheimfahrten zu werten. Zudem habe der Bw. steuerfreie Auslandszulagen in Höhe von € 48.434,-- bezogen. Die vom Bw. geltend gemachten Ausgaben und Aufwendungen stünden in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit seiner Auslandstätigkeit und den dafür erhaltenen steuerfreien Zulagen. Gem. § 20 Abs. 2 EStG 1988 könnten überdies diese Ausgaben und Aufwendungen (doppelte Wohnungskosten und Heimfahrtskosten) nur insoweit abgezogen werden, als sie die steuerfreien Auslandszulagen übersteigen. Dies sei aber eindeutig nicht der Fall.

Der Bw. erhob mit oben genannten Schriftsätzen gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 und 2007 form- und fristgerecht Berufung und in der Folge fristgerecht einen Vorlageantrag gegen die Berufungsvorentscheidung betreffend die Einkommensteuer für das Jahr 2007. In der Begründung seiner Schriftsätze führt der Bw. aus, dass den Regelungen der §§ 21ff nicht entnommen werden könne, dass mit den erhaltenen Auslandszulagen auch die Kosten für Familienheimfahrten und die genannten doppelten Betriebskosten abgegolten seien. Der Lebensmittelpunkt sei auch während der Auslandstätigkeit weiterhin in Österreich gewesen. Die Heimfahrten haben der notwendigen Aufrechterhaltung der verwandtschaftlichen und sozialen Beziehungen gedient.

Über die Berufung wurde erwogen:

Als Werbungskosten wegen vorübergehender doppelter Haushaltsführung sind die Kosten der Wohnung zur Dienstverrichtung im Ausland abzugsfähig. Dabei ist es nicht schädlich, wenn nicht nur der Steuerpflichtige, sondern auch dessen Familie diese Wohnung mitbenützt, soweit die angemessenen Kosten einer zweckentsprechenden Unterkunft nicht überstiegen werden.

Die Kosten am Familienwohnsitz in Österreich können hingegen niemals Werbungskosten bilden, weil sie unter die nichtabzugsfähigen Aufwendungen und Ausgaben für den Haushalt des Steuerpflichtigen fallen. Wohnungskosten - gleichgültig in welcher Form - für die Unterkunft am Tätigkeitsort im Ausland - wurden vom Bw. weder geltend gemacht noch nachgewiesen.

Heimfahrten zum Zweck des Besuches der Eltern, von Verwandten und Freunden oder der Aufrechterhaltung der sozialen Beziehungen sind steuerlich nicht von Relevanz und führen zu keiner Anerkennung von Familienheimfahrten.

Dem Finanzamt war daher zuzustimmen, dass die vom Bw. geltend gemachten Ausgaben und Aufwendungen schon ihrem Grunde nach nicht als Werbungskosten wegen doppelter Haushaltsführung anzuerkennen waren.

Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen steuerfreien Einnahmen - hier Auslandszulagen gem. § 3 Abs. 1 Z. 8 EStG i.V.m. § 21 GehG - und Aufwendungen, die dem Grunde nach Werbungskosten darstellen mögen, liegt dann vor, wenn die Verknüpfung zwischen beiden Größen durch dasselbe Ereignis veranlasst ist und diese zueinander einen engen Konnex aufweisen. Der UFS vertritt in seiner Rechtsprechung die Auffassung, dass die als steuerfrei behandelten Auslandzulagen gem. § 21 GehG mit Kosten doppelter Haushaltsführung (Wohnungskosten wie Kosten für Familienheimfahrten) in einem adäquaten Kausalzusammenhang im Sinne des § 20 Abs. 2 EStG 1988 stehen und daher gegenzuverrechnen sind. Ein Grund im gegenständlichen Fall von dieser Rechtsprechung abzugehen, lag nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 3 Abs. 1 Z 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 21 GehG, Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956
Schlagworte
steuerfreie Auslandszulage
Auslandsbeamter
doppelte Haushaltsführung
Familienheimfahrten

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
FAAAC-87551