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Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 11.07.2018, RV/7100252/2006

Provisionen weitergegeben?

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende Richterin A und die Senatsmitglieder Richterin B, Laienrichter C, Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien, und Laienrichter D, Wirtschaftskammer Niederösterreich, in Anwesenheit der Schriftführerin X, in der Beschwerdesache F I, Adresse1, vertreten durch Dr. Georg Kahlig Rechtsanwalts GmbH, 1070 Wien, Sieben­sterngasse 42, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Fi­nanz­amtes Gänserndorf Mistelbach vom , zugestellt am , betref­fend Ein­kom­mensteuer 2002 nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Einkommensteuer 2002 wird mit EUR 36.655,92 festgesetzt.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden Ent­scheidungsgründe zu entnehmen und werden zum Spruchbestandteil erklärt.

Gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

1. Als der im Spruch angeführte Bescheid angefochten wurde, war der Unabhängige Fi­nanz­se­nat für die Rechtsmittelerledigung zuständig. Diese Zuständigkeit des Unabhängi­gen Fi­nanzsenates endete am . An seine Stelle trat am das Bun­desfi­nanzgericht (BFG), das alle mit Ablauf des anhängigen Rechtsmittel­ver­fah­ren – und damit auch dieses Rechtsmittelverfahren – weiterführt. Mit Einführung der Ver­waltungsgerichtsbarkeit () haben sich die Bezeichnungen der Rechtsmit­tel ge­än­dert. Das Bundesfinanzgericht verwendet in seinen Verfahren die verwaltungs­ge­richts­übliche Terminologie: „Berufungen“ werden als „Beschwerden“ bezeichnet, „Beru­fungs­vor­ent­scheidungen“ als „Beschwerdevorentscheidungen“ und „Berufungswerber“ als „Be­schwerdeführer (Bf.)“.

2. Aus dem Aktenvermerk des Finanzamtes vom :

Am meldete der Bf. das Gewerbe des Versicherungsagenten an (siehe Be­scheid des Magistrats der Stadt Wien vom ).

Dieses Gewerbe übte er nicht als Einzelunternehmer aus. Ab Sommer 2000 war der Bf. han­dels- und gewerberechtlicher Geschäftsführer der GmbH1, AdresseGmbH1. Die GmbH1 war zu 100% im Eigen­tum der GmbH2, AdresseGmbH2. Der Bf. ist zu 50% Eigen­tümer der GmbH2 (siehe Niederschrift vom ).

Am sagte der Bf. anlässlich einer Nachschau aus, dass er Provisions­zah­lun­gen iHv EUR 98.480,82 an die GmbH2 weiter geleitet habe.

Am sagte der Bf. aus, dass er einen Provisionsweitergabevertrag mit NF abgeschlossen habe, weshalb er 80% der Provisionen an NF weitergebe; für welche Leistungen er dies tue, könne er nicht sagen. Die Geldbeträge he­be er in einer Bankfiliale im Beisein von NF bar ab und NF zahle die Geldbeträge auf ein Konto der GmbH1ein. NF habe keine Bestätigungen über die übergebenen Geldbeträge ausge­stellt.

Am legte der Bf. eine mit datierte und von NF un­ter­schriebene Zahlungsbestätigung für den Zeitraum bis über wei­tergegebene Provisionen iHv EUR 78.784,66vor. Am wurden auf dem Kon­to des Bf. EUR 14.500,00 gutge­schrie­ben; am EUR 83.980,82. 2002 wur­den in Summe EUR 46.000,00 vom Konto des Bf. abgehoben. Die Differenz zur Bestäti­gung vom betrug EUR 32.784,66.

Am sagte NFbei einer Einvernahme im Finanzamt aus, er ha­be für alle Geldübergaben Bestäti­gun­gen ohne Durchschläge ausgestellt. Der Bf. habe die Geld­beträge auf sein privates Konto überwiesen. Er habe den Bf. nur einmal in einer Bankfiliale getroffen. Von der GmbH1 seien einige Verträ­ge an­gebahnt und von der Versicherung an­genommen worden. Der Bf. habe im Juli 2002 einen Maklervertrag als Einzelunternehmer angenommen und habe alle 6 Verträge als Ver­mittler unterzeichnet. Er habe nicht für dieses Geschäft sondern für ältere Geschäf­te EUR 20.000,00 vom Bf. als Provision be­kom­men. Um welche Geschäfte es sich dabei handle, könne er nicht sagen.

Die Versicherung verdächtigte den Bf., gewusst zu haben, dass die Versicherungsneh­mer die Prämien nicht zahlen (können), beendete die vorschussweise Auszahlung der Pro­vi­sio­nen und brachte eine Sachverhaltsdarstellung bei der Staatsanwaltschaft ein.

3. Im Einkommensteuerbescheid vom zitierte das Finanzamt § 21 BAO idgF und rechnete dem Bf. Ein­künf­te aus nichtselbständiger Arbeit bei der GmbH4 iHv EUR 12.007,02 und Provisionen iHv EUR 98.480,82 hinzu. Betriebsausgaben wur­den nicht von den Einnahmen abgezogen, da die Provisionsweitergabe nicht glaubhaft sei.

Dieser Bescheid war innerhalb 1 Monats ab Zustellung mit Beschwerde anfechtbar und wur­de mit der Beschwerde vom angefochten.

4. In der Beschwerde vom brachte der Bf. vor, der wahre wirtschaftliche Ge­halt ergebe sich aus der Partnerschaft mit NF, den Gesellschafts­antei­len des Bf. und NF an der GmbH2 iHv jeweils 50%, die allei­nige Gesellschafterin der GmbH3 und der GmbH1 war und der kollektiven Vertretung der drei Gesellschaften als zeichnungsbe­rech­tig­te Geschäftsführer. Die GmbH1 vermittle Versicherungen als ge­werblicher Versicherungsagent, die Vermittlungstätigkeit sei vom Bf. und von NF erbracht worden und NF sei 2002 für 80% der Abschlüsse verant­wort­lich gewesen.

Die GmbH1 sollte nach Abschluss der entsprechenden Verträ­ge mit den Versicherungen mit dem Gewerbeschein des Bf. als Versicherungsagent tätig wer­den. Da die Versicherungen die Vertragsabschlüsse verzögerten, habe der Bf. die Ver­si­che­rungsverträge persönlich eingereicht und den Provisionsvertrag vom abge­schlos­sen. Der Bf. sei für das Rechnungswesen der GmbH2 und der GmbH3 verantwortlich gewesen; NF für das Rech­nungs­we­sen der GmbH1. Alle Belege über Provisionseingänge bei der GmbH1 habe NF, der sie dem Bf. nicht überge­be, wes­halb der Bf. am eine Zahlungsbestätigung verlangt und von ihm auch er­hal­ten habe. Provisionsvereinbarungen seien in der Versicherungsbranche üblich; der Bf. sei wegen der Provisionsvereinbarung rechtlich verpflichtet, Provisionen weiterzuge­ben.

5. Aus den Beilagen zur Beschwerde:

5.1. Am schlossen der Bf., NF und die GmbH1 folgende Provisionsvereinbarung: 20% der Gesamtprovision verbleiben beim Bf. als Vermittlungsprovision, 20% fließen an NF als Vermittlungsprovision und 60% fließen an die GmbH1 als Vermittlungsprovision. Der Bf. verpflichtet sich, 80% der Gesamtprovision an NF weiter zu geben; NF verpflichtet sich, 60% der Gesamtprovision an die GmbH1 weiter zu geben.

5.2. Lt. Zahlungsbestätigung vom für Zahlungen vom bis zum bestätigte NF, „... den Betrag von EUR 78.784,66 lt. Vertrag vom als Provision für die über Herrn [Name/Bf.], wohnhaft [Adresse/Bf.], im Jahr 2002 bei der Versicherung1 eingereichten Versicherungsverträgen von [Na­me/Bf.] er­hal­ten zu haben“.

6. Am sandte der Bf. ein 11-seitiges Fax an das Finanzamt, worin er im We­sent­lichen sein bisheriges Vorbringen wiederholte und die Richtigkeit der Aussage von NF und der Feststellungen des Betriebsprüfers bestritt.

7. Mit der Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde abgewie­sen. Begründend wurde im Wesentlichen auf die Differenz zwischen Barabhebungen und dem von NF bestätigten Betrag verwiesen, die eine Provisionsweiter­ga­be un­glaub­würdig mache.

Die Beschwerdevorentscheidung war innerhalb 1 Monats ab Zustellung mit Vorlagean­trag anfechtbar und wurde mit dem Vorlageantrag vom angefochten.

8. Im Vorlageantrag vom wurde im Wesentlichen auf das bisherige Vorbrin­gen verwiesen, das Ergebnis der Beweiswürdigung wegen angeblich unbedenklicher Ur­kun­den (Provisionsvereinbarung vom , Zahlungsbestätigung vom ) be­stritten und vorgebracht, dass zu den vier Barabhebungen die Barabhebungen vom iHv EUR 2.500,00 und vom iHv EUR 6.000,00 und EUR 10.000,00 zu addieren seien, woraus sich die Gesamtsumme EUR 79.000,00 ergebe, was in etwa dem bestätigten Betrag EUR 78.784,66 entspreche.

Abschließend wurde die Zeugeneinvernahme von NF vorbehaltlich weite­rer Be­weis­an­träge beantragt.

9. Aus den Verwaltungsakten:

9.1. Im Strafverfahren wegen §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB wurde NF am freigesprochen.

9.2. Die Provisionszusage der Versicherung für vermittelte Versicherungsverträge trat am in Kraft.

9.3. Am forderte die Versicherung den Bf. auf, Provisionen iHv EUR 41.538,47 und EUR 15.923,05 für die am abgeschlossenen Versicherungsverträge und die Provision iHv EUR 41.019,30 für den am abgeschlossenen Versiche­rungs­ver­trag (d.s. in Summe Provisionen iHv EUR 98.480,82) zurückzuzahlen.

Lt. Aktenvermerk vom zahlte der Bf. die Provisionen nicht zurück.

9.4. Am wurden die vom Bf. am überwiesenen EUR 14.500,00 auf dem Konto der GmbH3 gutgeschrieben.

9.5. Am sagte NFlt. Niederschrift des Finanzamtes aus:

Ich bin Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH2, AdresseGmbH1GmbH2, und war Geschäftsführer der GmbH1, AdresseGmbH1GmbH2, die im 100% Eigentum der GmbH2 ist.

Im Jahr 2002 habe ich [vom Bf.] im Bezug auf Versicherungsprovisionen sowohl Bargeld als auch Überweisungen erhalten. Für sämtliche Bargeldübergaben habe ich [dem Bf.] Be­stätigungen ausgestellt und diesem auch übergeben. Durchschriften habe ich nicht aus­ge­fer­tigt und daher kann ich die eingenommenen Barbeträge nicht belegen. Ein Zusammen­tref­fen fand in den Räumen der Bankfiliale in AdresseBankfiliale – statt. Bei diesem Zusammentreffen habe ich das vom Konto [des Bf.] bar abge­ho­be­ne Geld in Empfang genommen, die Übernahme bestätigt und Rechnungen der GmbH1 bei dieser Bank sofort einbezahlt. Ich glaube, dass dieses Zu­sammentreffen im Frühjahr 2002 stattfand. In anderen Bankfilialen habe ich mich mit [dem Bf.] nicht getroffen. Überweisungen erhielt ich im Zusammenhang mit den Versicherungs­pro­visionen der Versicherung1 von [Bf.] auf mein privates Girokonto bei der Bank (Kontonummer …). Mir ist nicht bekannt, wer die Versicherungsverträge abge­schlos­sen hat. Es wurden im Gefüge der GmbH1 im damaligen Zeit­raum einige Verträge angebahnt und von der Versicherung übernommen. Die Versi­che­rung hat die Provisionen an [Bf.] ausbezahlt, warum weis ich nicht. Im Zuge dessen ha­be ich EUR 20.000,00 als Provision erhalten. Dabei handelt es sich nicht unmittelbar für Pro­visio­nen aus diesem einen Geschäft, sondern es wurden bei dieser Gelegenheit auch ältere noch offene Provisionen berücksichtigt (verschiedene Versicherungsgesell­schaf­ten und Ge­schäfte). Der Rest des Geldes war zur Verwendung in der GmbH1 bestimmt und wurde dieser auch zugeführt. Warum wir, [Bf.] und ich, diese Art der Verrechnung gewählt haben war ein Vorschlag von [Bf.] und ich konn­te zum dama­li­gen Zeitpunkt nichts negatives daran erkennen.“

9.6. Aus der Zeugenaussage des Bf. im gerichtlichen Strafverfahren NF :

„… Zeuge legt vor in Kopie eine Zahlungsbestätigung für Zahlungen vom bis vom mit folgendem Inhalt, welcher verlesen und als Beilage 1 zum Akt genommen wird.

Vorsitzender an Angeklagten: Ist das Ihre Unterschrift?

Angeklagter: Ja, das ist meine. Ich unterschreibe normal auch mit meinem Vornamen.

Vorsitzender: Ist das inhaltlich richtig?

Angeklagter: Ich dachte nicht, dass da ein Betrag drinnen steht. Ich dachte es war ein formloses Schreiben. Ich wusste nicht mehr, dass ein Betrag drinnen steht. Ich habe das Geld nicht für mich erhalten.

Vorsitzender: Haben Sie es bekommen von ihm; ja oder nein?

Angeklagter: Nein. Wir haben damals div. Sachen einbezahlt, Geld hat kein Mascherl.

Vorsitzender an Zeugen: Ist es richtig, dass diese Provisionen die insgesamt ausbe­zahlt worden sind für die Verbindlichkeiten der Firmen verwendet worden sind?

Zeuge: Zum Teil nehme ich es an, zum Teil weis ich es sicher. Eine Zahlung ist nämlich nach­weis­bar, da gibt es einen Zahlungseingang der GmbH3, der ist verbucht worden in der Bilanz von 2001, hier ist ein Betrag von 14.500 Euro als Einzahlung der GmbH4 gebucht in der GmbH3 und ist direkt von mir überwiesen worden, am . Das ist von der Bank direkt umgebucht worden.

Vorsitzender: Der Herr T hat uns erzählt, dass er diesen einen Lebensver­si­che­rungsvertrag tatsächlich abgeschlossen hat.

Zeuge: Den habe ich abgeschlossen. Das ist auch im Protokoll.“

10. BFG – Ermittlungen:

10.1. Am wurde der Bf. ersucht, eine Einkommens- und Vermögensaufstellung vorzulegen, damit geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen einer Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung gemäß § 260 BAO idgF vorliegen. Der Vorhalt blieb de dato un­be­antwortet.

10.2. Mit Schreiben vom beantragte der Bf. die Einsichtnahme in seine eigene Zeugeneinvernahme im Strafverfahren NF, die erforderlich sei, um weite­re Be­weisanträge stellen zu können. Diesem Antrag wurde am stattgege­ben.

10.3. Am wurde der Bf. ersucht, seine Beweisanträge zu stellen. Mit Schrei­ben vom gab der Bf. die Adresse von NF bekannt und beantrag­te die Zeugeneinvernahme seines Vaters.

11. Aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung:

„… Vertreter/Bf.: Die Voraussetzungen einer Abstandnahme von der Abgabenfestset­zung liegen beim Bf. derzeit nicht vor.

Die GmbH4 hatte ursprünglich einen Maklervertrag mit der Versicherung2. Da ist aber nie­mals ein Vertrag abgeschlossen worden. Die GmbH4 wollte dann zur Versicherung1 wechseln. Da es sich um eine neu gegründete Gesellschaft handelte, wollte die Versicherung1 jedoch nur mit einer natürlichen Person den Maklervertrag abschließen. Das war der Bf. Dieser Maklervertrag hätte dann auf die GmbH4 übertragen werden sollen. Da­zu ist es aber nicht mehr gekommen.

NF ist für die GmbH4 tätig geworden, wohingegen der Bf. für die an­de­ren Gesellschaften tätig wurde. Der Bf. hat lediglich einen Vertrag mit Herrn T ab­ge­schlos­sen. Für diesen Vertrag wurde jedoch nie eine Provision ausbezahlt.

Der Provisionseingang wurde dazu verwendet, dass sich der Bf. 20% einbehalten hat und der Rest wurde formlos an Herrn NF übergeben, der damit Verbindlichkeiten der GmbH4 und der anderen Gesellschaften bezahlt hat.

Es hat eine Überweisung an die Fa. GmbH3 stattgefunden und eine weitere Über­wei­sung von meinem Konto an die Fa. GmbH4, die zu 100% im Eigentum des Herrn NF gestanden ist. Alle Versicherungsverträge sind rückläufig geworden.

Bf.: Das Gerichtsverfahren gegen mich wurde rasch eingestellt. Der Versicherung1 war klar, dass die eingereichten Versicherungsverträge von Herrn NF ausgefüllt waren. Herr NF ist schließlich im gerichtlichen Strafverfahren aber auch frei gesprochen wor­den.

Ich hatte als Ausbildung in der Versicherungsbranche einige Kurse absolviert. Ich kenne Herrn NF von einem Nebenjob in der Versicherungsbranche während des Studiums.

Die GmbH1 wurde im September 2000 gegründet. Es fanden deshalb keine Überweisungen auf das Konto der GmbH1 statt, weil das Konto der GmbH1 überzogen war und wir uns nicht si­cher waren, ob nicht gleich von den Zahlungseingängen einbehalten wird. Ich habe des­halb bar von meinem Konto abgehoben und Rechnungen bar einbezahlt. Da hatten wir da­nach eine Bestätigung für die Gläubiger, dass die Rechnungen schon einbezahlt waren. Außerdem haben Überweisungen damals 3 Tage gedauert.

Herr NF war für die Buchhaltung zuständig. Deswegen hat er alle Belege mitgenom­men. Trotz häufiger Urgenzen habe ich niemals Belege oder Buchhaltungsunterlagen von ihm bekommen. Erst im Jänner 2003 hat er dann eine Gesamtbestätigung ausgestellt.

Grundsätzlich war vereinbart, dass alle Versicherungsverträge über die GmbH1 laufen sollen, egal ob sie von mir oder von Herrn NF vermittelt wurden. Wir wollten unseren Lebens­un­terhalt über die GmbH1 bestreiten.

Am habe ich eine Eilüberweisung von meinem Konto an die GmbH4 ge­macht. Ein Kontoauszug wird zur Einsichtnahme vorgelegt. Es handelt sich dabei um einen Teil des Anteiles des Herrn NF.

Der Umstand, dass ich die Provisionen teilweise schon einige Tage vorher von meinem Konto abgehoben habe, als die Provisionen gutgeschrieben wurden, ist damit zu erklären, dass ich von der Versicherung die Mitteilung bekommen habe, welche Provisionen gut­ge­schrie­ben werden. Ich habe dann mein Konto überzogen, weil wir das Geld schon ge­braucht haben.

Es hat mehrere Teilabhebungen der Provision gegeben, je nach dem, was ich überziehen konnte und welche Rechnungen sehr dringend einzuzahlen waren.

Amtsvertreterin: … weist darauf hin, dass der Maklervertrag ausschließlich vom Bf. ab­ge­schlos­sen wurde und nur dieser Provisionen erhalten hat. Eine Weitergabe an die GmbH1 wä­re eine Einkommensverwendung.

Bf.: Auch wenn man die GmbH1 ausklammert steht fest, dass ich eine Empfangsbestätigung des Herrn NF über rund EUR 78.000,00 habe. Die zweiten EUR 10.000,00 hat Herr NF in bar bekommen.

Zusammenfassend kann man sagen, von den Provisionen der Versicherung1 iHv rund EUR 98.000,00 hat Herr NF EUR 78.000,00 bekommen, die er im Wesentlichen für Zahlungen für die GmbH4 (rund EUR 10.000,00), die GmbH3 EUR 14.500,00 und EUR 10.000,00 für ihn selber und den Rest für die GmbH1 verwendet hat.

Eine Einzahlung der GmbH1 an die GmbH4 iHv EUR 7.000,00 vom hat wahr­schein­lich nichts mit den Versicherungsprovisionen zu tun.

Amtsvertreterin: In der Bestätigung des Hrn. NF steht nichts darüber, wofür er die EUR 78.000,00 in Empfang genommen hat.

Bf.: Es steht sehr wohl, dass er sich auf den Provisionsvertrag bezieht. Herr NF hätte nicht auf Provisionen verzichtet, weil er ja die Verträge vermittelt hat.

Die Verträge (außer einem) hat Herr NF abgeschlossen. Wenn er das geleugnet hat, ist das eine Schutzbehauptung. Sämtliche Verträge habe ich bei der Versicherung einge­reicht“.

Nach dem Beschluss auf Einvernahme des Vaters des Bf. als Zeugen zum Beweisthema „Provisionsweitergabe durch den Beschwerdeführer“ und nach dessen Einvernahme wur­de ausgeführt:

Amtsvertreterin: Es ist ein Mangel, dass keine Belege vorhanden sind. Es gibt auch keine Belege, dass die angeblich weitergegebenen Provisionen zurückgefordert wurden. Anzuerkennen ist nur der an die GmbH4 überwiesene Betrag von EUR 10.000,00.

Vertreter/Bf.: Es ist auf die oberflächliche Prüfung des Finanzamtes zu verweisen, weil von Herrn NF keine Belege für seine Behauptungen gefordert wurden. Es wurde des­wegen kein gerichtlicher Regress vom Bf. versucht, weil das von vornherein aussichtslos gewesen wäre. Es gibt jedenfalls die schriftliche Bestätigung des Herrn NF über den Erhalt des Gesamtbetrages an weiter gegebenen Provisionen“.

12. Aus der Niederschrift über die Zeugeneinvernahme in der mündlichen Verhand­lung:

Nach Belehrung über seine Aussageverweigerungsrechte und Wahrheitserinnerung sagte der Vater des Bf. aus:

Die Versicherung1 hat vorerst mit meinem Sohn einen Maklervertrag abgeschlossen, das war nur vorübergehend geplant. Mein Sohn, Herr NF und die GmbH1 haben eínen Provisionsvertrag geschlossen, weil Herr NF natürlich auch von den Vertragsvermitt­lun­gen profitieren wollte. Ich war kaufmännischer Direktor und bin daher in finanziellen Din­gen informiert und wollte meinen Sohn mit seinen Firmen, die in wirtschaftlichen Schwie­rigkeiten gesteckt sind, helfen. Deswegen habe ich auch für zwei Firmen die Buch­haltung übernommen. In den Jahren 2001 und 2002 habe ich Herrn NF wöchentlich gesehen.

Zwei Provisionsweitergaben sind in Form von Überweisungen erfolgt. Das weis ich aus den Buchhaltungsunterlagen. Bei den Bargeldübergaben war ich nicht dabei. Mein Sohn und Herr NF haben davon erzählt.

Es gibt Bilanzen von der Fa. NF und I und von der Fa. GmbH4. Herr NF hat abgelehnt, dass ich auch die Buchhaltung der Fa. GmbH1 übernehme.

Wir haben versucht, von Herrn NF bzw. der GmbH1 die Provisionen zurückzubekom­men. Es ist uns nicht gelungen, es gibt auch keine Belege dazu. Seit März 2003 habe ich Herrn NF nicht mehr gesehen. Er ist damals untergetaucht“.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Der Vorlageantrag ist fristgerecht eingebracht worden. Deshalb scheidet die Be­schwer­de­vorentscheidung mit dieser Entscheidung aus dem Rechtsbestand aus und wird zum Vorhalt. Da die Beschwerde frist- und auch formgerecht eingebracht worden ist, ist über die Beschwerde „in der Sache“ zu entscheiden.

2. Beschwerdepunkt/e:

Strittig ist, ob die vom Bf. behauptete Provisionsweitergabe iHv EUR 78.784,66 statt­ge­fun­den hat oder nicht. Der Bf. beantragt, EUR 78.784,66 als Betriebsausgabe anzuerken­nen.

3. Sach- und Beweislage:

Der Entscheidung ist folgende aus der Provisionsvereinbarung vom , den Aus­sa­gen des Bf. vom und , der Aussage NF vom , der Überweisung vom , der Zahlungsbestätigung vom ,  dem Beschwerdevorbringen, der Niederschrift über die mündliche Verhandlung, der Nie­der­schrift über die Aussage des Vaters des Bf. und den Verwaltungsakten sich ergeben­de Sach- und Beweislage zugrunde zu legen:

3.1. Im angefochtenen Bescheid sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei der GmbH4 GmbH und Provisionen iHv EUR 98.480,82 als Einkünfte aus Gewerbebetrieb hin­zu­gerechnet worden.

3.2.NF hat am bestätigt, dass der Bf. im Zeitraum bis Provisionen iHv insgesamt EUR 78.784,66 an ihn weiter gegeben habe.

3.3. Lt. Provisionsvereinbarung vom verpflichtet sich der Bf., 80% der auf sei­nem Konto gutgeschriebenen Provisionen innerhalb von 3 Werktagen ab Gutschrift an NF weiter zu leiten.

Am Freitag, den , wird eine Provision iHv EUR 14.500,00 auf dem Konto des Bf. gut­geschrieben; am Freitag, den eine Provision iHv EUR 83.980,82.

Hätten Bf. und NF getan, was sie lt. Provisionsvereinbarung verein­bart ha­ben, hätte der Bf. bis Mittwoch, den , EUR 11.600,00 und bis Mittwoch, den , EUR 67.184,66 von seinem Konto abheben und an NF wei­ter­lei­ten müssen.

Dass der Bf. die lt. Provisionsvereinbarung vom an NF weiter­zu­leitenden Provi­sionen an NF weitergeleitet hat, ist nach den bar vom Gi­ro­konto des Bf. aus­ge­zahlten sieben Geldbeträgen weder nachweisbar noch glaubhaft, da der Bf. am Don­nerstag, den : EUR 5.000,00; am Montag, den : EUR 16.000,00; am Mittwoch, den : EUR 15.000,00; am Montag, den : EUR 10.000,00; am Frei­tag, den : EUR 2.500,00; am Diens­tag, den : EUR 6.000,00 und am Diens­tag, den : EUR 10.000,00 ab­ge­ho­ben hat und diese sieben Geldbeträge addiert in Summe EUR 64.500,00 und nicht EUR 78.784,66 ergeben.

3.4. Der Bf. hat ausgesagt, dass er Geld von seinem Girokonto bar abgehoben hat, um Rech­nungen seiner Gesellschaften – und damit deren Schulden – zu bezahlen.

3.5. Lt. Provisionsvereinbarung hätte NF 60,00% oder EUR 8.700,00 und EUR 50.388,00 – und damit in Summe EUR 59.088,49 – an die GmbH1 weiter leiten müssen. Dass er dies getan hat, ist mangels Belegen und mangels Buch­hal­tungs­unterlagen nicht nachweisbar.

3.6. Welche Vermittlungsleistungen NF erbracht hat, ist nicht nachweisbar, da die Ver­sicherung die Provisionen dem Bf. zugesagt hat und der Bf. die Versicherungs­ver­träge unterschrieben hat.

3.7. Die am iHv EUR 14.500,00 auf seinem Girokonto gutgeschriebene Pro­vi­si­on hat der Bf. am nachweislich an die GmbH3 überwiesen.

3.8. Der Bf. hat nachgewiesen, dass die vom Finanzamt in der mündlichen Verhandlung als Betriebsausgaben außer Streit gestellten EUR 10.000,00 der GmbH4 GmbH zu­ge­flossen sind.

3.9. Am hat der Bf. ausgesagt, dass er Provisionen iHv EUR 98.480,82 an die GmbH2 weiter geleitet habe; am hat er ausgesagt, dass er mit NF eine Provisionsvereinbarung abgeschlossen habe, weshalb er ver­pflich­tet sei, 80% der erhaltenen Provisionen an NF weiterzugeben.

Am hat der Bf. ausgesagt, dass er die Geldbeträge in einer Bankfiliale im Bei­sein von NF bar abhebe und NF die Geldbeträge auf ein Kon­to der GmbH1 einzahle.

Am hat NF ausgesagt, er habe den Bf. nur einmal zur Bar­geld­über­gabe in einer Bankfiliale getroffen (weshalb ihm der Bf. nur einmal einen Geld­be­trag bar ausgehändigt haben kann) und der Bf. habe die Geldbeträge auf sein priva­tes Kon­to überwiesen.

Die Aussagen vom , und stimmen daher inhaltlich nicht überein.

3.10. Der Beweisantrag, NF als Zeugen zu vernehmen, wird abgewie­sen, da NF bereits von der Abgabenbehörde und im gerichtlichen Strafverfah­ren als Zeuge einvernommen worden ist, bei diesen Einvernahmen ausführlich zur Sache aus­ge­sagt hat und Zeugeneinvernahmen nicht wiederholt werden müssen.

4. Rechtslage:

Gemäß § 4 Abs 4 EinkommensteuergesetzEStG 1988 idgF sind Ausgaben Betriebs­aus­gaben, wenn sie betrieblich veranlasst sind.

5. Rechtliche Würdigung und Entscheidung

Eine Ausgabe ist abgeflossen, wenn sie aus dem Vermögen des Bf. ausgeschieden ist und wenn er die wirtschaftliche Verfügungsmacht über diese Ausgabe verloren hat ().

Da eine Ausgabe betrieblich veranlasst sein muss, damit sie als Betriebsausgabe absetz­bar ist, hat das Bundesfinanzgericht die Sach- und Beweisfrage zu beantworten, ob eine betrieblich veranlasste Provisionsweitergabe stattgefunden hat oder nicht.

Bei Beantwortung dieser Sach- und Beweisfrage darf jedes geeignete und zweckdienliche Beweismittel verwendet werden und nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens ist nach freier Überzeugung zu beurteilen, welche Fakten als erwiesen oder nicht erwiesen an­zu­neh­men sind (§ 166 BAO idgF, § 167 Abs 2 BAO idgF). Von mehreren Versionen darf die wahrscheinlichste als erwiesen angenommen werden (Ritz, BAO4, § 167, Tz 8, und die do. zit. Judikate ; …).

Von dieser Rechtslage ausgehend ist iVm der ggstl. Sach- und Beweislage als er­wie­sen an­zusehen und festzustellen:

A. Über weiterzuleitende und weitergeleitete Provisionen hat der Bf. am und am ausgesagt. Am hat der Bf. ausgesagt, dass er EUR 98.480,82 (und damit 100% der auf seinem Konto gutgeschriebenen Provisionen) an die GmbH2 weiter geleitet habe; am hat er ausgesagt, dass er 80% der Provisionen (und damit 80% der auf seinem Konto gutgeschriebenen Provisionen) an NF weitergeleitet habe. Der Bf. hat daher widersprüchliche Angaben über die Höhe der weiterzuleitenden Provision und deren Empfänger gemacht, was bereits da­für spricht, dass er nicht wahrheitsgemäß ausgesagt hat.

Als betrieblich veranlassten Grund für die an NF weitergeleiteten Provisio­nen hat der Bf. die Provisionsvereinbarung mit NF angegeben, die er je­doch bei seiner Erstaussage vom nicht erwähnt hat, was nur dadurch er­klär­bar ist, dass die mit datierte Provisionsvereinbarung vor dem nicht exis­tiert hat.

Der Bf. hat die Provisionsvereinbarung erst am an das Finanzamt übermittelt und er hat dies mit dem Hinweis „nachdem ich nunmehr eine Kopie des Provisionsver­tra­ges von NF erhalten habe, ...“ getan. Auffällig ist dabei, dass der Bf. selbst keine Kopie dieser Vereinbarung hatte (und folglich darauf angewiesen war, eine Kopie von NF zu erhalten), was im Geschäftsleben unüblich ist.

Im Zeitpunkt der Verfassung der Provisionsvereinbarung war jedenfalls bekannt, dass der Mak­lervertrag auf den Namen des Bf. lautet (arg.Zweck dieses Vertrages ist es, die Pro­vi­sionszahlung für über Herrn F I eingereichte Versicherungsanträge fest­zu­le­gen“) und nicht – wie vorerst angestrebt – auf die GmbH1. Da der Maklervertrag am abgeschlossen wurde, kann die Provisionsvereinba­rung nicht schon vom stammen, da damals der Maklervertrag des Bf. noch gar nicht be­kannt war.

All diese Umstände sprechen für eine erst nachträglich verfasste Vereinbarung und damit für eine Vereinbarung mit geringem Beweiswert.

Welche Vermittlungsleistungen NF erbracht haben könnte, ist weder nach­weis­bar noch glaubhaft, da der Bf. derjenige ist, dem die Versicherung Provisionen für Ver­sicherungsabschlüsse zugesagt hat, an den die Versicherung die Provisionen aus­ge­zahlt hat und den sie aufgefordert hat, die Provisionen zurückzuzahlen. Provisionszusa­ge, Überweisung der Provisionen auf das Girokonto des Bf. und die vom Bf. rückgeforderten Pro­visionszahlungen sprechen daher dafür, dass der Bf. für 100% der Abschlüsse ver­ant­wort­lich ist. Davon abgesehen konnte auch im gerichtlichen Strafverfahren gegen NF nicht festgestellt werden, dass NF derjenige gewesen ist, der die Vertragsabschlüsse vermittelt hat.

Ist als erwiesen anzusehen, dass der Bf. für 100% der Abschlüsse verantwortlich ist, gibt es keinen betrieblichen Grund, Provisionen an NF weiterzuleiten.

In der mündlichen Verhandlung hat der Bf. ausgesagt, dass die auf seinem Girokonto gut­ge­schriebenen Provisionen dazu verwendet worden sind, um Schulden von Ge­sell­schaf­ten zu zahlen, an denen der Bf. beteiligt ist. Werden Provisionen verwendet, um Schul­den von Gesellschaften zu zahlen, an denen der Bf. beteiligt ist, liegt eine Betriebsausgaben aus­schließende Einkommensverwendung vor, da diese Gesellschaften keine Vemitt­lungs­leis­tungen an den Bf. erbracht haben.

Zahlt der Bf. Schulden der Gesellschaften, an denen er beteiligt ist, hat NFmit der Zahlungsbestätigung vom in Wirklichkeit bestätigt, dass der Bf. deren Schulden gezahlt hat. Insofern liegen jedenfalls keine abziehbaren Betriebsausgaben vor.

Anders rechtlich zu würdigen sind die vom Bf. nachweislich an die GmbH4 GmbH über­wiesenen EUR 10.000,00; da diese Gesellschaft NF zuzurechnen und der Bf. an dieser Gesellschaft nicht beteiligt ist.

Die v.a. Ausführungen zusammenfassend sind EUR 68.784,66 nicht als Betriebsausga­ben ab­ziehbar.

B. Wie bereits ausgeführt, hat der Bf. die auf seinem Girokonto gutgeschriebenen Provi­sio­nen verwendet, um Schulden der Gesellschaften, an denen er beteiligt ist, zu zahlen. Er hat daher mit den an die GmbH3 überwiesenen EUR 14.500,00 keine von dieser Gesellschaft an ihn erbrachten Leistungen sondern deren Schulden ge­zahlt, wes­halb EUR 14.500,00 nicht als Betriebsausgaben abziehbar sind.

C. In der mündlichen Verhandlung hat das Finanzamt nicht mehr bestritten, dass die an die GmbH4 GmbH überwiesenen EUR 10.000,00 Betriebsausgaben sind. Das Bun­des­finanzgericht wird daher von den Einnahmen aus Gewerbebetrieb EUR 10.000,00 als Betriebsausgaben abziehen und damit der Beschwerde teilweise stattgeben.

6. Bemessungsgrundlagen und Abgabenberechnung

7. Revision

Gemäß Art 133 Abs 1 Z 4 B-VG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsge­richts­hof gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung ab­hängt. Eine grundsätzlich bedeutende Rechtsfrage musste das Bundesfinanzgericht nicht be­antworten, da primär Sach- und Beweisfragen zu beantworten waren, deren Beantwor­tung nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens ist ().

Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7100252.2006

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at