Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSW vom 11.10.2012, RV/0351-W/12

Normverbrauchsabgabe bei Kauf eines Diplomatenfahrzeuges

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2012/16/0227 eingebracht. Mit Erk. vom als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende HR Dr. Gabriele Krafft und die weiteren Mitglieder HR Mag. Aloisia Bergauer, Mag. Ralf Artner und Friedrich Hagl im Beisein der Schriftführerin Karin Nowotny über die Berufung des Bw., 1010 Wien, X., vertreten durch S., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe und eines Verspätungszuschlages für den Zeitraum August 2009 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Bw. erwarb im Jahr 2008 einen gebrauchten BMW X 5 und meldete dieses Fahrzeug am bei der Zulassungsbehörde an. Die Vorbesitzerin war vom bis zum im diplomatischen Rang und daher von der Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe befreit. Die Erstzulassung des gegenständlichen Kraftfahrzeuges erfolgte am ebenfalls durch einen Diplomaten und war daher von der Normverbrauchsabgabe befreit.

Mit Auskunftsersuchen vom forderte das Finanzamt Wien 1/23 den Bw. auf, sämtliche Unterlagen betreffend den Fahrzeugkauf vorzulegen, da für das Kraftfahrzeug bisher keine Normverbrauchsabgabe entrichtet wurde. Es wurde darauf hingewiesen, dass gemäß § 1 Z 3 NoVAG 1991 die erstmalige Zulassung eines Fahrzeuges zum Verkehr im Inland der Normverbrauchsabgabe unterliegt. Als erstmalige Zulassung gelte auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war. Unter diese Bestimmung würden die sogenannten Diplomatenfahrzeuge fallen. Diese wären, solange sie im Besitz des Diplomaten sind, von der Normverbrauchsabgabe befreit. Veräußert dieser sein Fahrzeug an einen Nichtdiplomaten, so falle anlässlich der erstmaligen Zulassung als nicht begünstigtes Fahrzeug die Normverbrauchsabgabe an.

Der Bw. führte im Antwortschreiben vom aus, dass er das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug mit Kaufvereinbarung vom von der Verkäuferin C., Y., 1010 Wien, erworben habe. Der Preis habe € 11.000 betragen, da das Fahrzeug einen Motorschaden aufgewiesen habe. Ob das gegenständliche Fahrzeug ursprünglich von der Normverbrauchsabgabe befreit gewesen wäre, sei dem Bw. nicht bekannt. Die Verkäuferin habe diesbezüglich nichts erwähnt, weshalb der Bw. daher davon ausgehen durfte, dass mit der Kaufpreiszahlung sämtliche anfallenden Zahlungen bereits getätigt worden seien. Sollte tatsächlich das gegenständliche Fahrzeug ursprünglich von der Normverbrauchsabgabe befreit gewesen sein, so hätte jedenfalls die Verkäuferin (als nicht mehr begünstigte Person) die Versteuerung und Entrichtung der Normverbrauchsabgabe vornehmen müssen.

Mit Ersuchen um Ergänzung vom teilte das Finanzamt Wien 1/23 dem Bw. mit, dass das Fahrzeug von einer Person erworben worden sei, die im diplomatischen Rang stehe. Diese Person sei gemäß § 3 Z 4 NoVAG 1991 von der Entrichtung der Normverbrauchsabgabe befreit. Da bis zum Verkauf für das gegenständliche Fahrzeug keine Normverbrauchsabgabe entrichtet worden sei, treffe den Bw. als nichtprivilegierten Käufer aufgrund der erstmaligen Zulassung gemäß § 1 Z 3 NoVAG 1991 die Pflicht zur Entrichtung der Normverbrauchsabgabe (§ 4 Z 2 NoVAG 1991). Die Steuerschuld entstehe im Falle der Zulassung nach § 1 Z 3 NoVAG 1991 mit dem Tag der Zulassung (§ 7 Z 2 NoVAG 1991). Der Bw. werde daher nochmals aufgefordert, die im Schreiben vom angeführten Unterlagen nachzureichen. Weiters werde der Bw. aufgefordert, die Wertminderung aufgrund des behaupteten Motorschadens durch geeignete Unterlagen nachzuweisen, etwa durch Rechnungen über die Reparatur des Fahrzeuges.

Mit Schreiben vom teilte der Bw. mit, dass er bereits der dritte Eigentümer des Fahrzeuges gewesen wäre, wobei nur der erste die Begünstigung gehabt habe. Vor dem Ankauf habe der Bw. sich auf der Bundesministeriumswebseite unter Finanzsperrauskunft erkundigt und dabei erfahren, dass das Auto mit keinerlei steuerlicher Belastung versehen wäre. Es werde daher bestritten, dass es sich beim Bw. um die erstmalige Zulassung gemäß § 1 Z 3 NoVAG gehandelt habe und daher die Pflicht zur Entrichtung der Normverbrauchsabgabe gemäß § 4 Z 2 NoVAG zutreffe. Zum Beweis dafür werde auch die Kaufvereinbarung beigelegt und dazu festgehalten, dass Frau C. eben nicht dieser Befreiung unterlegen wäre.

Mit Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 8/2009 vom wurde die Normverbrauchsabgabe vom Finanzamt Wien 1/23 wie folgt festgesetzt: Bemessungsgrundlage € 20.838,41, Steuersatz 15%, Normverbrauchsabgabe € 3.125,76. Gemäß § 135 BAO wurde ein Verspätungszuschlage in Höhe von 312,57 (10%) festgesetzt. In der Begründung führte das Finanzamt aus, dass die Festsetzung erforderlich gewesen sei, weil die Selbstberechnung der Normverbrauchsabgabe unterlieben wäre.

Gegen den Bescheid vom wurde mit Schreiben vom fristgerecht Berufung erhoben und der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben. Wie aus dem Typenschein zu ersehen sei, wäre die Verkäuferin, Frau C., Zweitbesitzerin des Fahrzeuges gewesen und das Fahrzeug wäre auf sie zugelassen worden. Bereits mit dieser Zulassung sei das Fahrzeug der Normverbrauchsabgabe unterlegen, weil die Voraussetzungen für eine Befreiung bei dieser Zulassung nicht vorgelegen wären. Die die Normverbrauchsabgabe auslösende erstmalige Zulassung des Fahrzeuges sei also die Zulassung für Frau C. und nicht die Zulassung des Fahrzeuges für den Bw. gewesen. Die Zulassung des Fahrzeuges für den Bw. erfülle somit keinen der Tatbestände des NoVAG, insbesondere auch nicht jenen des § 1 Z 3 NoVAG. Die Vorschreibung der Normverbrauchsabgabe an den Bw. sei somit zu Unrecht erfolgt und der Bescheid daher zur Gänze aufzuheben.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt Wien 1/23 die Berufung als unbegründet ab. Im Rahmen der erstmaligen Zulassung zum Verkehr im Inland am wäre das gegenständliche Fahrzeug aufgrund des diplomatischen Status des ersten Zulassungsbesitzers nicht der Normverbrauchsabgabe unterlegen. Das gegenständliche Fahrzeug wäre in der Folge von Frau C. im Februar 2008 zugelassen worden. Frau C. sei aufgrund ihrer Tätigkeit bei einer internationalen Organisation in Wien als völkerrechtlich privilegierte Person von der Entrichtung der Normverbrauchsabgabe gemäß § 3 Z 4 lit. b NoVAG 1991 befreit gewesen. Sie habe über eine vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten ausgestellte rote Legitimationskarte verfügt und sich daher im diplomatischen Rang befunden. Dementsprechend wäre das gegenständliche Fahrzeug mit einem Kraftfahrzeugkennzeichen mit WD-Kennung (Diplomatisches Korps in Wien) ausgestattet gewesen. Bis zur Zulassung des gegenständlichen Fahrzeuges durch den Bw. sei mangels Vorliegen eines normverbrauchsabgabepflichtigen Tatbestandes keine Normverbrauchsabgabe entrichtet worden. Deshalb treffe den Bw. als nichtprivilegierten Käufer aufgrund der erstmaligen Zulassung gemäß § 1 Z 3 NoVAG 1991 zweiter Satz die Pflicht zur Entrichtung der Normverbrauchsabgabe. Da, trotz Aufforderung, keine Unterlagen, aus der die Bemessungsgrundlage für die Normverbrauchsabgabe ersichtlich wäre, vorgelegt worden seien, sei als Bemessungsgrundlage der Netto-Mittelwert auf Basis der Eurotax-Notierung herangezogen worden.

Mit Schreiben vom stellte der Bw. den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Die bloße Tatsache, dass die Verkäuferin des Fahrzeuges bei einer internationalen Organisation tätig wäre und als völkerrechtlich privilegierte Person einen Antrag auf Entlastung von der Normverbrauchsabgabe stellen könnte, bedeute noch nicht, dass der Tatbestand der Steuerbefreiung verwirklicht sei. Vielmehr müsste dazu ein entsprechender Antrag gestellt werden, ein solcher Antrag auf Entlastung von der Normverbrauchsabgabe wäre von Frau C. aber nicht gestellt worden. Die die Normverbrauchsabgabe auslösende erstmalige Zulassung des Fahrzeuges sei somit die Zulassung für Frau C. und nicht die Zulassung des Fahrzeuges für den Bw. Die in der Berufungsvorentscheidung zitierte Bestimmung des § 3 Z 4 lit b NOVAG 1991 verweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer und beziehe sich somit auf die Einfuhr von Fahrzeugen, die im Drittlandsgebiet oder im Gemeinschaftsgebiet gekauft worden seien (s. auch NoVA-Richtlinie 2008, Rz 266). Das verfahrensgegenständliche Fahrzeug sei aber von Frau C. in Österreich erworben worden und nicht im Ausland, weshalb die in der Berufungsvorentscheidung zitierte Bestimmung auf den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt nicht anwendbar sei. Die Zulassung des Fahrzeuges für den Bw. erfülle somit keinen der Tatbestände des NoVAG, insbesondere auch nicht jenen des § 1 Z 3 NoVAG. Die Vorschreibung der Normverbrauchsabgabe (samt Verspätungszuschlag) an den Bw. sei somit zu Unrecht erfolgt und der Bescheid daher zur Gänze aufzuheben.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 1 Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG 1991), BGBl. 695/1991 in der Fassung BGBl. Nr. 24/2007, bestimmt:
Der Normverbrauchsabgabe unterliegen die folgenden Vorgänge:
Z 1: Die Lieferung von bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen, die ein Unternehmer (§ 2 UStG 1994) im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, ausgenommen die Lieferung an einen anderen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung.
Z 3: Die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.

Gemäß § 3 Z 4 NoVAG 1991 sind von der Normverbrauchsabgabe befreit:
a) Vorgänge in den Fällen des § 1 Z 1 und 2 nach Maßgabe der folgenden Voraussetzungen im Wege der Vergütung: Personen und Einrichtungen, die nach dem Bundesgesetz, BGBl. Nr. 257/1976, über die Umsatzsteuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen oder berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder, oder nach anderen vergleichbaren gesetzlichen Vorschriften zur Entlastung von der Umsatzsteuer berechtigt sind, haben auch Anspruch auf eine Entlastung von der Normverbrauchsabgabe. Hinsichtlich des Verfahrens und der Bedingungen für die Entlastung gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 257/1976.
b) Vorgänge in den Fällen des § 1 Z 3 nach Maßgabe der folgenden Voraussetzungen: Die Entlastung steht im Bereich völkerrechtlicher Privilegien Personen und Einrichtungen zu, soweit und solange eine Steuerbefreiung von der Einfuhrumsatzsteuer besteht.

Abgabenschuldner ist gemäß § 4 NoVAG 1991 im Falle der erstmaligen Zulassung (§ 1 Z 3) derjenige, für den das Kraftfahrzeug zugelassen wird.

Gemäß § 5 Abs. 2 NoVAG 1991 ist die Abgabe im Fall des § 1 Z 3 nach dem ohne Umsatzsteuerkomponente ermittelten gemeinen Wert des Kraftfahrzeuges zu bemessen.

Die Steuerschuld entsteht gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991 im Falle der Zulassung nach § 1 Z 3 mit dem Tag der Zulassung.

Unstrittig ist, dass der Erstzulassungsbesitzer als Diplomat gemäß § 3 Z 4 NoVAG 1991 von der Normverbrauchsabgabe befreit war und daher für das Kraftfahrzeug keine Normverbrauchsabgabe entrichtet wurde. Wie der Kaufvereinbarung vom unstrittig zu entnehmen ist, kaufte der Bw. von Frau C. das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug der Marke BMW X 5, Baujahr 2004 zum Kaufpreis von € 11.000. Da auch Frau C. als Diplomatin gemäß § 3 Z 4 NoVAG 1991 von der Normverbrauchsabgabe befreit war, wurde für das Kraftfahrzeug bisher keine Normverbrauchsabgabe entrichtet. Da somit bis zum Verkauf des Fahrzeuges an den Bw. für dieses Fahrzeug keine Normverbrauchsabgabe entrichtet wurde, trifft den Bw. als nicht privilegierten Käufer nach § 1 Z 3 NoVAG 1991 die Abgabenschuld gemäß § 4 Z 2 NoVAG 1991.

Dem Einwand des Bw., er habe davon ausgehen können, dass mit der Kaufpreiszahlung an die Verkäuferin sämtliche anfallenden Zahlungen (und somit auch die Normverbrauchsabgabe) bereits getätigt worden seien, ist zu entgegnen, dass es sich dabei um eine zivilrechtliche Frage handelt, die vom Unabhängigen Finanzsenat nicht zu beurteilen ist.

Hinsichtlich der Einwendungen des Bw. zu den rechtlichen Bestimmungen im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wird auf die dargestellte Rechtslage verwiesen.

Zur Ermittlung des gemeinen Wertes für Gebrauchtfahrzeuge werden nach der Verwaltungspraxis die inländischen Eurotax-Notierungen herangezogen. Als gemeiner Wert gilt dabei der Mittelwert zwischen dem Händler-Einkaufspreis und dem Händler-Verkaufspreis. Dieser Mittelwert entspricht in der Regel jenem Preis, der bei einer Veräußerung des Fahrzeuges an einen privaten inländischen Abnehmer zu erzielen ist. Vom Bw. wurden trotz Aufforderung durch das Finanzamt Wien 1/23 keine Nachweise für das Vorliegen eines geringeren gemeinen Wertes als jenes auf Grundlage der Eurotaxwerte ermittelten Wertes beigebracht. Zwar wurde in der Kaufvereinbarung vom auf einen "schweren Motorschaden" verwiesen, konkrete Aussagen dazu wurden aber weder in der Berufung vom noch im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom getätigt. Gegen den vom Finanzamt Wien 1/23 als Bemessungsgrundlage für die Normverbrauchsabgabe berechneten Eurotax-Mittelwert bestehen daher keine Bedenken.

Das Finanzamt Wien 1/23 hat daher zu Recht dem Bw. als Käufer des o.a. Kraftfahrzeuges die Normverbrauchsabgabe in Höhe von € 3.125,76 zur Entrichtung vorgeschrieben.

Gemäß § 135 BAO, BGBl. Nr. 194/1961, kann die Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist; solange die Voraussetzungen für die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Feststellung gegeben sind, tritt an die Stelle des festgesetzten Betrages der selbst berechnete Betrag. Der Bw. wendet sich lediglich gegen die Bemessungsgrundlage des vom Finanzamt verhängten Verspätungszuschlages. Dem Grunde nach und hinsichtlich des Prozentsatzes wird der Verspätungszuschlag vom Bw. hingegen nicht bekämpft. Bezüglich des Vorliegens der Pflicht zur Entrichtung der Normverbrauchsabgabe wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Die Festsetzung des Verspätungszuschlages durch das Finanzamt Wien 1/23 ist daher zu Recht erfolgt.

Die Berufung war daher, wie aus dem Spruch ersichtlich, als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 3 Z 4 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 4 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 5 Abs. 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

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