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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 10.04.2007, RV/2893-W/06

Auswärtige Berufsausbildung der beiden Söhne an der Deutschen Schule in Tokio

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden Mödling betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2000 und 2001 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Nachdem dem Berufungswerber (Bw.) seitens des Finanzamtes sowohl die Familienbeihilfe als auch der Kinderabsetzbetrag für seine beiden Kinder J. und K., welche die Deutsche Schule in Tokio besuchten, aberkannt wurde, beantragte er in seinen berichtigten Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2000 und 2001 die steuerliche Berücksichtigung der außergewöhnlichen Belastung für die auswärtige Schulausbildung seiner beiden Kinder in der Höhe von insgesamt € 12.000.

Mit Schreiben vom ersuchte das Finanzamt, zwecks Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen, um Vorlage einer Familienstandsbescheinigung, einer Bankbestätigung über die für die Kinder überwiesenen Beträge im Jahr 2000 und 2001 sowie einer Bestätigung über die erhaltenen ausländischen Familienleistungen (bzw. einer Bestätigung, dass solche Leistungen nicht ausbezahlt wurden).

Mit seinem Antwortschreiben vom , in welchem der Bw. mitteilt, dass keine Überweisung von Unterhaltszahlungen notwendig sei, da das gemeinsame Bankkonto auf beide Ehepartner laute und seine Frau daher den gleichen Zugang zu den gemeinsamen Finanzen habe, übermittelte der Bw. eine beglaubigte Bescheinigung über den Nichtbezug von Kinderbeihilfe in Japan. Da die Kinder in Tokio eine deutsche Auslandsschule besuchten, bekomme der Bw. auch in Österreich keine Familienbeihilfe.

In seinen Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2000 und 2001 gewährte das Finanzamt für die beiden im gemeinsamen - ausländischen - Haushalt lebenden Kinder den Pauschalbetrag von € 50 pro Kind pro Monat als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt, da kein Nachweis über den tatsächlich geleisteten Unterhalt erbracht wurde.

In seiner dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung stellte der Bw. den streitgegenständlichen Sachverhalt nochmals dar und wiederholte sein früheres Vorbringen. Zusätzlich zu dem Umstand, dass weder in Österreich noch in Japan Familienbeihilfe ausbezahlt werde, müsse der Bw. die seitens des Finanzamtes aberkannte Familienbeihilfe zurückzahlen, was dazu führe, dass diese Situation als außergewöhnliche Belastung zu beantragen sei. Weiters legte der Bw. eine Schuldgeldbestätigung aus Tokio sowie einen Bankkontoauszug bei.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte dazu aus, dass nicht zu erkennen sei, dass der Schulbesuch der beiden Kinder in Japan im Sinne von § 34 EStG zwangsläufig zu erfolgen habe.

Mit Schreiben vom beantragte der Bw. die Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Ergänzend führte der Bw. in seinem Vorlageantrag aus, dass die Familienbeihilfe für seine beiden Söhne mit der Begründung aberkannt worden sei, dass sich die Kinder weniger als 6 Monate in Österreich aufhielten, da sie ja die Schule in Japan besuchten. Eine Auszahlung der Familienbeihilfe sei daher de facto an einen Schulbesuch in Österreich gebunden. Insofern stelle die Finanzierung der Erziehung der Kinder sehr wohl eine außergewöhnliche Belastung für den Bw. dar. Als Familienerhalter wolle er seinen Kindern eine gute Ausbildung finanzieren, wozu er auch rechne, dass sie die japanische Sprache bestmöglich erlernten (schließlich sei ihre Mutter Japanerin), und das sei ja wohl im Land selbst am besten möglich. Da es in Österreich keine japanische Schule gäbe, besuchten sie in Japan eine deutschsprachige Schule.

Auch wenn es das Finanzamt nicht für sittlich verpflichtend erachte, eine zweisprachige Erziehung zu ermöglichen, was in Zeiten der Globalisierung unverständlich sei, könne es doch auch nicht Ziel der Entscheidung sein, zwei österreichische Kinder auf diese Art zu diskriminieren.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 34 Abs. 7 EStG sind Unterhaltsleistungen für Kinder - je nach den Voraussetzungen des § 34 Abs. 7 Z 1 und Z 2 EStG 1988 - durch die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag sowie den Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten.

Unterhaltsleistungen für minderjährige haushaltszugehörige Kinder im Ausland, bei denen der Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 5 FLAG ausgeschlossen ist, sind hingegen als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen (). Dies bedeut, dass die Unterhaltsleistungen im Umfang des halben Unterhalts (, G 285/96; ) ohne Abzug eines Selbstbehaltes als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden kann können. Die Unterhaltsleistungen sind bis zum vollendeten 15. Lebensjahr des Kindes zu berücksichtigen, darüber hinaus ist bis zum Eintritt der Volljährigkeit ein entsprechender Nachweis über die fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit zu erbringen.

Von dieser Ausnahmeregelung betroffen sind Unterhaltsleistungen von in Österreich beschäftigten Steuerpflichtigen außerhalb des EWR bzw. der Schweiz, deren Kinder sich ständig in einem Staat außerhalb des EWR bzw. der Schweiz aufhalten.

Das individuelle Ausmaß der zu berücksichtigenden Unterhaltspflicht des Steuerpflichtigen orientiert sich unter anderem am jeweiligen angemessenen Unterhalt im Ausland und den eventuellen ausländischen Familienleistungen. Es bestehen keine Bedenken, diese außergewöhnliche Belastung mit € 50 pro Monat und Kind - ohne Abzug eines Selbstbehaltes - zu schätzen (siehe LStR 2002, Rz 866).

Es bleibt dem Steuerpflichtigen allerdings unbenommen nachzuweisen, dass die Hälfte des tatsächlich geleisteten Unterhalts den Betrag von € 50 übersteigt und daher diese Hälfte (ohne Selbstbehalt) als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen ist. Wird der tatsächlich geleistete Unterhalt geltend gemacht, dann sind im Hinblick auf die bei Auslandssachverhalten bestehende erhöhte Mitwirkungspflicht jedenfalls folgende Unterlagen als Beweismittel beizubringen:

1) Geburtsurkunde des Kindes

2) Bestätigung der jeweiligen Wohnortgemeinde des Kindes (der Kinder)

3) Bankbestätigung über die überwiesenen Beträge, aus denen der Empfänger und der Verwendungszweck hervorgeht

4) Nachweis über die Höhe der Unterhaltsverpflichtung für das (die) betreffende(n) Kind(er) nach den jeweiligen nationalen Bestimmungen

5) Bestätigung über die Höhe erhaltener ausländischer Familienleistungen bzw. Bestätigung, dass solche Familienleistungen nicht ausbezahlt wurden

Im vorliegenden Fall führt der Bw. aus, dass er zwar mit seiner Frau sowie seinen zwei Kindern J. und K. in Österreich im gemeinsamen Haushalt lebe, seine Gattin sich jedoch aus familiären Gründen (Betreuung ihrer Eltern) nicht ständig in Österreich aufhalte sondern auch in Tokio einen Wohnsitz habe. Die beiden Kinder hätten nie in Österreich eine Schule besucht sondern besuchten seit dem Jahr 1992 die Deutsche Schule in Tokio.

Die Leistungen des Bw. an seine beiden Kinder stellen daher Unterhaltsleistungen an minderjährige Kinder dar, die keinen Familienbeihilfeanspruch vermitteln, da sie weder Wohnsitz noch ständigen Aufenthalt im Inland haben; solche Unterhaltsleistungen können ohne Abzug des Selbstbehaltes im Umfang von € 50 pro Monat und Kind als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden.

Der Bw. bringt in seiner Berufung zwar vor, dass der Umfang des tatsächlich geleisteten Unterhalts für seine beiden Kinder bei € 500 pro Monat und Kind liegt, doch kann er keine Bankbestätigung über die tatsächlich überwiesenen Unterhaltsbeträge beibringen. Begründend führt der Bw. dazu aus, dass in seinem Fall keine Überweisung von Unterhaltszahlungen notwendig sei, da das gemeinsame Bankkonto auf beide Ehepartner laute und seine Frau daher den gleichen Zugang zu den gemeinsamen Finanzen habe.

Im Hinblick auf die erhöhte Mitwirkungspflicht wäre es dem Bw. allerdings zuzumuten gewesen, die für die beiden im Ausland lebenden Söhne erbrachten Unterhaltsleistungen in überzeugender Art und Weise nachzuweisen bzw. Bankbestätigungen beizubringen. Mangels Nachweis, dass der Umfang des tatsächlich geleisteten Unterhalts die geschätzte zu berücksichtigende Unterhaltspflicht übersteigt, hat das Finanzamt zu Recht den Pauschalbetrag im Ausmaß von € 50 pro Kind und pro Monat für die beiden im gemeinsamen - ausländischen - Haushalt lebenden Kinder als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt gewährt.

Der Bw. bringt des Weiteren vor, dass er an einer guten Ausbildung seiner beiden Kinder interessiert sei. Dazu zähle, dass sie die japanische Sprache bestmöglich erlernten, da ihre Mutter schließlich Japanerin sei. Da es in Österreich keine japanische Schule gäbe, besuchten die Kinder eine deutschsprachige Schule in Japan.

Gemäß § 34 Abs. 8 EStG gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von "110 Euro" pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.

Die Schulausbildung eines Kindes fällt als Unterhaltsverpflichtung unter die außergewöhnliche Belastung, doch sind die Aufwendungen dafür grundsätzlich, wie bereits oben ausgeführt, mit der Familienbeihilfe und dem Kinderabsetzbetrag abgegolten.

Das Schulgeld ist mit § 34 Abs. 8 EStG zwar nicht abgegolten, doch hat der Gesetzgeber hier durch eine weitgehende Schulgeldbefreiung vorgesorgt. Davon abgesehen ist das Schulgeld deshalb nicht berücksichtigungsfähig, weil es sich dabei um eine Unterhaltsleistung handelt, die auch beim Unterhaltsberechtigten selbst keine außergewöhnliche Belastung darstellen würde (Einkommensteuergesetz Kommentar, Band II, Doralt § 34 Tz 62ff).

Ob die im Berufungsfall beantragten Kosten der Schulausbildung in Japan die gesetzlichen Voraussetzungen des Abzuges einer außergewöhnlichen Belastung erfüllen, ist nach der dazu ergangenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu beurteilen. Aus dieser leitet sich ab, dass die infolge einer auswärtigen Berufsausbildung entstandenen Unterbringungskosten bzw. höhere Fahrtkosten durch den § 34 Abs. 8 EStG vorgesehenen Pauschbetrag abgedeckt werden sollen. Besteht allerdings kein Mehraufwand, weil das Kind am Ausbildungsort bei Angehörigen untergebracht ist, steht keine außergewöhnliche Belastung und damit auch kein Pauschbetrag zu (RME, ÖStZ 1992, 275).

Darüber hinaus enthebt die Pauschalierung des Mehraufwandes der Höhe nach durch das EStG 1988 nicht von der Prüfung der Frage, ob eine Berufsausbildung auch dem Grunde nach geboten (zwangsläufig) ist. Dies trifft dann nicht zu, wenn am Wohnort des Steuerpflichtigen oder in dessen Einzugsbereich, unter Berücksichtigung der Talente des Kindes eine gleichartige Ausbildungsmöglichkeit besteht (; ).

Eine Zwangsläufigkeit der Mehraufwendungen ist dann zu verneinen, wenn das gleiche Studium bei gleichen Bildungschancen und gleichen Berufsaussichten auch an einer im Wohnort oder im Nahebereich des Wohnortes gelegenen Universität absolviert werden kann, bzw. wenn im Einzugsbereich des Wohnortes ein "gleichwertiges" Studium möglich ist (; , 86/14/0137).

Bei Beurteilung der Voraussetzungen der Zwangsläufigkeit einer auswärtigen Berufsausbildung ist zu beachten, dass nicht jeder Vorteil, den Eltern ihren Kindern angedeihen lassen, zu den nach § 34 Abs. 8 EStG abzugsfähigen Kosten für die Eltern führt, weil es durchaus üblich ist, dass Eltern im Interesse einer möglichst guten und umfassenden Ausbildung ihrer Kinder neben der gesetzlich geregelten Unterhaltspflicht freiwillig und ohne rechtliche Verpflichtung weitere Kosten auf sich nehmen (). So gebietet weder die gesetzliche Unterhaltspflicht gemäß § 140 ABGB noch eine sittliche Pflicht den Eltern, ihr Kind an einer ausländischen Hochschule studieren zu lassen, wenn das gewählte Studium mit wesentlich geringeren Kosten auch an einer inländischen Hochschule absolviert werden könne, möge auch der Studienaufenthalt im Ausland für das Ausbildungsniveau und die spätere Berufslaufbahn des Ausgebildeten von Vorteil sein (vgl. ; ; ; ).

Es ist somit auch für die Anerkennung der nach § 34 Abs.8 EStG zwangspauschalierten Kosten für ein Auslandsstudium lediglich erforderlich, dass keine ihrer Art nach vergleichbare Ausbildung auch im Einzugsbereich des Wohnortes möglich ist ().

Inwieweit die Deutsche Schule in Tokio mit anderen Schulen in Österreich vergleichbar ist bzw. inwiefern sie sich von letzteren unterscheidet, wird seitens des Bw. nicht ausgeführt. Vielmehr weist der Bw. darauf hin, dass es in seinem Interesse sei, dass seine beiden Kinder die japanische Sprache bestmöglich erlernten, zumal deren Mutter Japanerin ist. Nach der Ansicht des Bw. sei dies im Lande selbst am besten möglich.

Daraus ist zu schließen, dass es dem Bw. vor allem darum geht, dass sich seine Kinder in Japan aufhalten, um die japanische Sprache bestmöglich zu erlernen. Inwieweit der Besuch der Deutschen Schule in Tokio dazu beitragen kann, wird seitens des Bw. nicht ausgeführt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass eine deutsche Schule in Japan nicht primär das Spezifikum der japanischen Sprache vermittelt sondern sich vielmehr am Inhalt einer deutschen oder österreichischen Schule orientiert, um die deutsche Sprache entsprechend zu vermitteln. Aus diesem Grund kann nicht nachvollzogen werden, inwiefern der Besuch der Deutschen Schule in Tokio höhere Bildungschancen vermittelt als der Besuch einer inländischen Schule im Einzugsbereich des Wohnortes der Kinder des Bw., welcher mit wesentlich geringeren Kosten verbunden wäre. Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates ist die Berufsausbildung der beiden Söhne des Bw. in Japan daher dem Grunde nach nicht geboten und die Zwangsläufigkeit der erwachsenen Kosten der ausländischen Berufsausbildung daher zu verneinen.

Es ist dem Bw. zwar beizupflichten, dass der Studienaufenthalt im Japan zweifellos zum bestmöglichen Erlernen der japanischen Sprache beiträgt und damit für das Ausbildungsniveau und die spätere Berufslaufbahn seiner Söhne von Vorteil sein wird, doch führen diese Umstände allein nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch nicht zur Zwangsläufigkeit der mit einer ausländischen Berufsausbildung verbundenen Aufwendungen.

Da die Kosten für eine Berufsausbildung im Ausland nur dann als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind, wenn eine entsprechende Berufsausbildungsmöglichkeit im Inland nicht gegeben ist und dies, wie oben ausgeführt, bei einer deutschen Auslandsschule nicht anzunehmen ist, führt auch der Einwand, dass es in Österreich keine japanische Schule gäbe, ins Leere.

Der das Einkommensteuerrecht prägende Grundsatz der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verlangt, in besonderen Lebenssituationen vorkommende Belastungen einzelner Steuerbürger, die verglichen mit den üblicherweise von anderen Steuerbürgern zu tragenden Aufwendungen außergewöhnlich, aber unvermeidlich sind, zu berücksichtigen.

Es ist verständlich, dass der Bw. als Vater seiner beiden Kinder J. und K. das Beste für sie möchte und daher bei der Auswahl der Ausbildung eine Lösung gewählt hat, die seinen Vorstellungen nahe kommt. Es ist das Recht des Bw., eine derartige Schulwahl zu treffen - nur kann die Allgemeinheit nicht verhalten werden, diese Wahl finanziell zu unterstützen, wenn vergleichbare - und von zahlreichen anderen Kindern in Anspruch genommene - Ausbildungseinrichtungen zur Verfügung stehen. Der Besuch einer anderen, im Einzugsbereich des Wohnortes in Österreich gelegenen Schule, wäre durchaus zumutbar gewesen.

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Außergewöhnliche Belastung von Unterhaltsleistungen für haushaltszugehörige Kinder im Ausland
bei denen der Anspruch auf Familienbeihilfe ausgeschlossen ist
Pauschbetrag von € 50 pro Kind und pro Monat ohne Abzug eines Selbstbehaltes
erhöhte Mitwirkungsverpflichtung bei Auslandssachverhalten
auswärtige Berufsausbildung von Kindern
Zwangsläufigkeit der auswärtigen Berufsausbildung.

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at