Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.06.2018, RV/6100569/2017

Unwetterschäden an einem Wochenend- bzw Ferienhausgrundstück (Zweitwohnsitz) führen nicht zu einer außergewöhnlichen Belastung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/6100569/2017-RS1
Ein Wochenend- oder Ferienhaus (Zweitwohnsitz) ist im Allgemeinen ein Luxusgut ohne objektive Lebensnotwendigkeit. Damit zusammenhängende Kosten erwachsen daher regelmäßig nicht als iSd § 34 Abs 3 EStG 1988 zwangsläufig.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Erich Schwaiger über die Beschwerde vom des Beschwerdeführers Bf. , Anschrift, gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt, 5026 Salzburg-Aigen, Aignerstraße 10 vertreten durch Dr. Thomas Seiler, vom betreffend Einkommensteuer 2013 nach der am über Antrag der Partei (§ 274 Abs. 1 Z 1 BAO) in Salzburg abgehaltenen öffentlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II)
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gem. Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde fällt in das Fachgebiet FE 2 (Arbeitnehmerveranlagung) und damit in die Zuteilungsgruppe 7002. Auf Basis der gültigen Geschäftsverteilung wurde sie der Gerichtsabteilung 7013 zur Entscheidung zugewiesen.

1. Verfahrensgang und Sachverhalt

Am brachte der Beschwerdeführer (kurz Bf.) elektronisch (FinanzOnline) einen Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung 2013 ein und machte Zahlungen von EUR 47.131,99 als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt (Katastrophenschäden) geltend.

Mit Schreiben vom erläuterte er dies und führte aus, am sei es aufgrund starker österreichweiter Regenfälle zu einer Hangrutschung gekommen. Er verwies auf einen beigefügten Befund des Salzburger Landesgeologen vom . Der Schaden sei beim Katastrophenfonds des Landes Salzburg eingereicht worden, von diesem eine finanzielle Unterstützung aber abgelehnt worden. Aufgrund eines Gutachtens seien drei Angebote eingeholt worden. Die entsprechenden Rechnungen seien (nach einen Skontoabzug) zu 2/3 von ihm bezahlt worden (Anzahlung EUR 28.000,00 am ; Abschlusszahlung EUR 17.909,82 am ).

Die geltend gemachten Aufwendungen errechnen sich danach wie folgt:

Aus dem vorliegenden Befund des Landes Salzburg über einen Augenschein am geht hervor, dass im Bereich der Liegenschaft „[Bruder], (GP [1/1], KG [Schadensort])“ um ca. 17:00 Uhr eine Rutschung bemerkt worden sei, die sich aus dem bergseitigen Grundstück [1/2] unmittelbar unterhalb der Terrasse gelöst hatte (Eigentümer des oberen Grundstückes: [Schwester1] und [Schwester2] und Bf.).
Dazu darf angemerkt werden, dass [Bruder] der Bruder des Bf. ist und sein Grundstück ebenfalls im Erb- bzw. Schenkungsweg erwarb. [Schwester1] und [Schwester2] sind die Schwestern des Bf..

Der Geologe stellte fest, aus der Rutschmasse sei eine Wassermenge von gut 10 Sekundenlitern herausgequollen. Die Rutschung sei erst 17:00 Uhr entdeckt worden, dürfte aber vermutlich schon am Vormittag oder in der Nacht zuvor aufgetreten sein. Es handle sich um eine typische Hangexplosion ohne jedes Zutun von Oberflächenwasser. Entlang der Lehmschicht sei es zu einem Rückstau der unterirdischen Wässer und anschließend zu einem hydraulischen Aufbrechen des Hanges gekommen. Die bestehende, ca. 1 m hohe, in Beton versetzte Steinschlichtung sei dabei Großteils zerstört worden.

Für das obere Wohnhaus selbst (das Haus, das im Dritteleigentum des Bf. steht) bestehe keine unmittelbar drohende Gefahr. Die Rutschmassen lägen relativ stabil im Garten des [Bruder] (am unteren Grundstück). Ein kleines Holzhäuschen sei ca. 6 m weit talwärts ohne Zerstörung mitgeschoben worden.

Das Finanzamt (kurz FA) erließ daraufhin den mit datierten Erstbescheid und verweigerte die Anerkennung der Zahlungen mit einer sehr kurzen Begründung als außergewöhnliche Belastung. Diese lautete:

„Gemäß § 34 EStG 1988 zählen Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungen als außergewöhnliche Belastungen und sind steuerlich absetzbar.

Die Ausgaben für die Hangrutschung aufgrund der starken Regenfälle konnten daher nicht anerkannt werden.“

Dagegen ergriff der Bf. mit Schreiben vom Beschwerde und rügte, die Begründung sei für ihn nicht nachvollziehbar bzw. ausreichend. Auslöser für die Hangrutschung seien die starken Regenfälle gewesen, der Katastrophenschaden hingegen sei die Hangrutschung (auch Erdrutsch oder Vermurung) selbst gewesen.

Er brachte vor, bei dem Katastrophenschaden habe es sich nicht um ein Einzelereignis in dieser Region bzw. in ganz Österreich gehandelt, sondern die starken Regenfälle hätten in diesem Zeitraum flächenübergreifend eine enorme Anzahl an Katastrophenschäden in ganz Österreich ausgelöst (Hinweis auf einen beiliegenden Situationsbericht der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik für den Zeitraum Mai/Juni 2013).
Die Einreichung des Katastrophenschadens beim Katastrophenfonds des Landes Salzburg sei im Jahr 2014 aufgrund der Richtlinien des Fonds abgelehnt worden. Dies allerdings nicht aufgrund des Nichtvorliegens eines Katastrophenschadens, sondern aufgrund der Nichtförderung von Schäden bei der Existenz eines Zweitwohnsitzes. Bei dem Grundstück handle es sich um ein Erbe seines Vaters.

Aus der Rechnungsübersicht sei ersichtlich, dass die Rechnungssumme zu mehr als 98% aus den Ersatzbeschaffungsarbeiten durch das Erdbauunternehmen resultiere und keine zusätzlichen Beschaffungen beinhalte.

Dieser Schadensfall sei ein enormer finanzieller Schaden für ihn gewesen. Er glaube an die Transparenz und die Gerechtigkeit des Steuergesetzes und in einer Gesamtbetrachtung dürften die Steuereinnahmen des Landes/Staates aufgrund der geleisteten Mehrwertsteuer und der Lohnsteuerbeiträge positiv bewertet werden.

Das FA wies diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab.

Es führte aus, was als „Katastrophenschaden“ anzusehen ist, lasse sich dem Gesetz nur unzulänglich entnehmen. Der Gesetzgeber erwähne zwar einige Beispiele („insbesondere Hochwasser-‚ Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden“), doch fielen darunter z.B. auch Schäden auf Grund von Stürmen, Erdbeben, Felsstürzen, Steinschlägen, Flächenbränden, Strahleneinwirkungen, Schneekatastrophen, Hagel, Blitz usw. (Vock in Jakom, EStG10 § 34 Rz 58). Als Katastrophenschaden im Sinne des § 34 Abs. 6 EStG 1988 kämen nach der Rechtsprechung nur Schäden in Betracht, die durch Naturkatastrophen verursacht sind. Das seien Schadensereignisse, die nach objektiver Sicht aus dem regelmäßigen Ablauf der Dinge herausfallen und die in der Regel verheerende Folgen nach sich ziehen und von der Allgemeinheit als schweres Unglück angesehen werden (; , 87/14/0116). Ein örtlich begrenzter Starkregen sei nach der Verkehrsauffassung nicht als Schadensereignis mit Katastrophencharakter zu beurteilen (vgl. ; ; -I/04).
Das Vorliegen einer Naturkatastrophe sei durch Vorlage der von der Gemeindeschadenskommission über die Schadenserhebung aufgenommene Niederschrift nachzuweisen (LStR Rz 838f). Eine solche Niederschrift habe vom Bf. nicht vorgelegt werden können, da das Förderungsansuchen vom Katastrophenfonds des Landes Salzburg abgelehnt worden sei. Darüber hinaus sei im Situationsbericht der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik (ZAMG) für den Zeitraum Mai/Juni 2013 lediglich von Überflutungen in den Gemeinden [Ort_A], [Ort_B] und [Ort_C] berichtet worden. Meldungen aus der Gemeinde [Schadensort], in der sich die gegenständliche Liegenschaft befindet, gebe es keine. Dem vom Bf. vorgelegten Schreiben des Landesgeologen an die Gemeinde [Schadensort] sei zu entnehmen, dass es sich bei der Hangrutschung um eine typische Hangexplosion ohne jedes Zutun von Oberflächenwasser handelte. Dass die starken Regenfälle in diesem Zeitraum der Auslöser für die Hangrutschung gewesen seien, ist dem Schreiben nicht zu entnehmen.

Da es sich bei der gegenständlichen Hangrutschung deshalb um keine Naturkatastrophe, sondern um ein „Einzelschicksal“ handle, liege kein Katastrophenschaden iSd § 34 Abs. 6 EStG 1988 vor.

Die bekämpfte der Bf. mit dem Vorlageantrag vom .

Er rügte, entgegen der Entscheidung des Finanzamts lägen die Voraussetzungen für den Abzug der entstandenen außergewöhnlichen Belastungen vor. Er sei 2013 unbeschränkt steuerpflichtig gewesen und am sei es zu einem für ihn unvorhersehbaren Naturereignis gekommen, einer Hangrutschung als Folge verheerender Niederschläge. In Zusammenhang mit der unverzüglich erforderlichen Beseitigung der entstandenen Schäden habe er 2013 EUR 47.131,99 aufzuwenden gehabt, dies bei einem Bruttoeinkommen von EUR 79.481,10. Dadurch sein Einkommen jedenfalls stark belastet und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt gewesen.

Das betroffene Grundstück habe er bereits 1963 (Anm. BFG: dem Jahr seiner Geburt) erworben und seither privat genutzt. Bisher sei es - über einen Zeitraum von 50 Jahren - nie zu Schäden einer Hangrutschung gekommen, auch nicht im Zuge der massiven meteorologisch angespannten Situation 2002. Es habe sich also um ein unerwartetes Elementarereignis gehandelt.

Das FA habe die Meinung vertreten, der konkrete Hangrutsch sei durch einen örtlich begrenzten Starkregen verursacht worden, der nach der Verkehrsauffassung nicht als Schadensereignis mit Katastrophencharakter zu beurteilen ist. Aus den Textpassagen seiner bisherigen Vorbringen ergäben sich eindeutig solche kausalen Zusammenhänge.
Neben anderen Fakten und umfangreichen Ausführungen (die Hangrutschung sei durch den Rückstau von Wasser einer nur temporär auftretenden, aufgrund des massiven und langanhaltenden Regenfälle verstärkt gespeisten Quelle an einer Lehmschicht verursacht worden; die Schäden seien unverzüglich zu beseitigen gewesen; das Grundstück sei schon seit 1963 in seinem Besitz und der Schaden nicht vorhersehbar gewesen; es habe sich doch um eine Katastrophe gehandelt) stützte sich der Bf. ausdrücklich noch einmal darauf, dass der Grund für die Ablehnung eines Zuschusses des Katastrophenfonds darin gelegen sei, dass ein Zweitwohnsitz vorlag.

Dazu legte er auch eine Bestätigung des Landes Salzburg vom vor, in der diese Tatsache festgehalten wurde. Der Bf. betonte, dieser Umstand ändere nichts am Vorliegen einer Katastrophe an sich.

Der Bf. beantragte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung sowie die Anerkennung der Zahlungen als Katastrophenschaden (ohne Selbstbehalt) bzw. zumindest als außergewöhnliche Belastung (mit Selbstbehalt). In eventu beantragte er, den angefochtenen Bescheid zu beheben und an das FA zur allfälligen Verhandlung mit Beweisaufnahme und neuerlichen Entscheidungsfindung zurückverweisen.

Diesen Vorlageantrag ergänzte er mit Schreiben vom um eine Stellungnahme der Gemeinde [Schadensort] vom über die Gründe für das Unterbleiben einer Niederschrift über das Schadensereignisses aufgrund des Befundes des Landesgeologen. Darin bestätigte der Bauamtsleiter der Gemeinde die Hangrutschung in Folge der Unwetter (lange andauernder Starkregen) am . Mangels gemeindeeigenem Sachverständigem sei der Landesgeologe beigezogen und am mit ihm ein Ortsaugenschein im Beisein des Bürgermeisters, des Amtsleiters und des Bauamtsleiters durchgeführt worden. Von einer Niederschrift sei abgesehen worden, da vereinbart worden sei, dass der Landesgeologe einen Befund verfasst. Dieser sei auch am übermittelt worden.

Das FA legte die Beschwerde in der Folge am an das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Im Vorlagebericht wies das FA nun erstmals darauf hin, dass nur die Wiederbeschaffung existenznotwendiger Wirtschaftsgüter als zwangsläufig erwachsen gelte und dass damit jedenfalls Güter des gehobenen Lebensbedarfes nicht als Abzugsposten in Betracht kämen, wozu zweifellos auch ein Zweit- oder Nebenwohnsitz gehöre (Hinweis auf Hofstätter/Reichel, EStG, § 34 Abs. 6 bis 8 Tz. 2).

Der Hauptwohnsitz des Bf. sei seit in der Stadt [Wohnort]. Mit einem Nebenwohnsitz sei er zudem in [Ort_X] gemeldet. Aus der Wahl des Hauptwohnsitzes in [Wohnort] leiten sich nach der Argumentation des FA verschiedene rechtliche Folgen ab. Die Wahl des Hauptwohnsitzes habe rechtliche Konsequenzen und könne für steuerliche Zwecke nicht in Abrede gestellt werden.

Mit der Beseitigung der Schäden an einem Zweitwohnsitz sei kein existenznotwendiges Wirtschaftsgut wiederhergestellt worden, sodass die Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen seien.

Das Bundesfinanzgericht wies in der Folge den Bf. darauf hin, dass sich das strittige Grundstück, von dem aus der Hang in Richtung des darunter befindlichen Nachbargrundstückes rutschte, nur in seinem Drittel-Eigentum befand. Das Eigentumsrecht hatte er auf Basis der Einantwortungsurkunde aus 1976 (Nachlass des Vaters) sowie des Schenkungsvertrages vom (Schenkung von Mutter) erworben.
Aufgrund des Punktes VII des Schenkungsvertrages, der vom Bf. vorgelegt wurde, ist das Grundstück mit der Dienstbarkeit des lebenslangen und unentgeltlichen Wohnungsrechtes an sämtlichen Räumen dieses Wohnhauses für dessen Mutter [Mutter] (geboren [Jahr]) belastet.

Über Aufforderung durch das Bundesfinanzgericht erklärte der Bf. mit Schreiben vom , bei den beiden anderen Dritteleigentümern handle es sich um seine beiden Schwestern. Die Liegenschaft werde von seinen Geschwistern, deren Familien, ihrer Mutter und ihm fortwährend seit den letzten 5 Jahrzehnten genützt, vor allem regelmäßig an den Wochenenden und in den Ferien. Es würden auch regelmäßig die Steuern, Abgaben und Gebühren entrichtet.

Weiters legte der Bf. die folgenden Beilagen vor:

  • Schenkungsvertrag vom

  • Gutachten [Geologe_Z] vom

  • Zusammenstellung der Zahlungen 2014 sowie des Haftpflicht-Versicherungsersatzes

  • Antrag auf Gewährung einer Beihilfe aus dem Katastrophenfonds

Aus durchgeführten ZMR-Abfragen (Zentrales Melderegister) ist ersichtlich, dass weder der Bf. noch seine beiden Schwestern (Miteigentümer) oder seine Mutter (Wohnungsrecht) einen melderechtlichen Wohnsitz im strittigen Haus haben.

Im Netz veröffentlichte Orthofotos (SAGIS) aus 2012 und 2014 deuten darauf hin, dass die Aufwendungen mit umfangreichen – möglicherweise über den ursprünglichen Zustand hinausgehenden - Befestigungsmaßnahmen verbunden wurden (siehe mündliche Verhandlung, PowerPoint-Folien 9-11).

Der Bf. selbst wies auf die Richtlinien für die Gewährung einer finanziellen Beihilfe des Landes zur Behebung von Katastrophenschäden im Vermögen natürlicher und juristischer Personen mit Ausnahme von Gebietskörperschaften (Amt der Salzburger Landesregierung Zl. 204-32/38/42-2002) hin.
Diese sehen unter Punkt 1.2 auszugweise vor: „Für Schäden an sogenannten Luxusgegenständen wie z.B. Zweitwohnsitzen, Schwimmbädern, Wohnmobilen, Ziergarten, Schmuck etc ist keine Beihilfe zu gewähren.

In der über Antrag des Bf. durchgeführten mündlichen Verhandlung vom fasste der Richter diesen Sachverhalt unter Verwendung einer Powerpoint-Präsentation (13 Folien) zusammen, die den Verfahrensparteien in Form von Handzetteln übergeben wurden.

Im Anschluss daran hielt der Richter fest, dass dem zentralen Melderegister keine Wohnsitzmeldung des Bf. auf der strittigen Liegenschaft zu entnehmen sei. Sein Hauptwohnsitz befinde sich in der (etwa 17 km entfernten) Stadt [Wohnort]. Dies bestätigte der Bf. und merkte an, dies sei historisch bedingt, da dieses Haus schon seit seiner Geburt als Zweitwohnsitz genutzt worden sei. Die Nutzung sei vor allem in den Ferien und zur Betreuung der dort liegenden Fischteiche durch seinen Vater erfolgt.

Über Befragung gab der Bf. den Grund dafür, dass er den Großteil des Schadens nicht nur zu einem, sondern zu zwei Dritteln abgedeckt hatte, an, dies sei deshalb notwendig gewesen, weil eine seiner Schwestern nicht über die nötigen Mitteln verfügt habe.

Im mit Schreiben vom vorgelegten Ansuchen um Gewährung einer Beihilfe aus dem Katastrophenfonds vom hatte der Bf. angegeben, die Rechnungen der des Erdbauunternehmens mit den Rechnungsnummern 131269 und 131271 seien am bei der Haftpflicht-Versicherung eingereicht wurden. Sie beträfen die Kosten, die mit der Sanierung der am Nachbargrundstück eingetretenen Schäden verbunden waren. Inwieweit eine Leistung durch die Versicherung erfolgen wird, könne noch nicht abgeschätzt werden. Über Befragen erklärte der Bf. in der mündlichen Verhandlung, der erwähnte Versicherungsersatz sei am erfolgt.

Aus der von ihm vorgelegten Aufstellung ist ersichtlich, dass die beiden Rechnungen zur Gänze von der Versicherung übernommen wurden. Der Bf. erklärte dazu, er habe ein Drittel des Versicherungsersatzes an eine seiner Schwestern weitergegeben. Der ihn betreffende Ersatz habe EUR 26.475,71 betragen und die Arbeiten betroffen, die am Nachbargrundstück durch die Rutschung notwendig wurden. Wie die Versicherung diesen Betrag ermittelte, könne er nicht beantworten. Aus den Rechnungsbeträgen lässt sich klar ableiten, dass die Rechnungen mit den Nummern 131269 und 131271 zur Gänze übernommen wurden.

Der Bf. verwies auf seine bisherigen Eingaben und betonte, dass die Hangrutschung und die damit zusammen hängenden Kosten außergewöhnlich gewesen und zwangsläufig erwachsen sei. Nachdem 50 Jahre kein Problem aufgetreten sei, habe plötzlich Gefahr in Verzug bestanden, weil der Hang noch weiter abzurutschen gedroht habe. Die Sanierung sei vor allem auch deshalb notwendig gewesen, weil auf diesem Grundstück nicht nur die Kinder der Familie, sondern auch die Nachbarkinder spielten. Aus den Fotos sei ersichtlich, dass sich in diesem Bereich auch ein Baumhaus befunden habe. Auf diesem Grundstück habe sich kein Luxuswirtschaftsgut wie etwa ein Pool oder ein Schwimmteich befunden.

Über Befragen bestätigte der Bf., dass die Liegenschaft nicht dauerhaft bewohnt, sondern als Wochenend- und Ferienhaus genutzt wird. Das sei deshalb so, weil sowohl er wie auch seine Schwestern außerhalb von [Schadensort] berufstätig seien und eine Dauernutzung deshalb nicht möglich sei.

Das FA wies darauf hin, dass eine steuerlich zu berücksichtigende Belastung im Kern nur dann vorliege, wenn das Schadensereignis zu einer erheblichen, unzumutbaren Einschränkung der Lebensqualität führt und die Kosten zur Beseitigung dieser Einschränkung dienen. Den hier vorliegenden Fall der Sanierung des Wochenend- bzw. Ferienwohnsitzes subsumierte das FA nicht darunter.

Der Bf. beharrte darauf, dass die außergewöhnliche finanzielle Belastung schon aus dem Vergleich seines Nettoeinkommens (ca. EUR 49.000,00) und dem Schadensausmaß (ca. EUR 47.000,00) ersichtlich sei. Die Kosten für die Beseitigung des Schadens seien so gering wie möglich gehalten worden. Dass eine Katastrophe vorlag, sei schon daraus ersichtlich, dass der Landesgeologe angefordert werden musste. Dieser habe auch den Sanierungsauftrag erteilt. Nachdem der Richter darauf hingewiesen hatte, dass dem Schreiben des Landesgeologen kein konkreter Sanierungsauftrag zu entnehmen sei, erläuterte der Bf. seine Ausführungen damit, dass dieser Auftrag durch den Bürgermeister bzw. durch den Bauamtsleiter erteilt worden sei. Auf Grund der Zusage der zeitnahen Sanierung sei auf Schriftlichkeit verzichtet worden. Die tatsächliche Sanierung sei deshalb erst ab September 2013 erfolgt, weil vorher die Zufahrtsmöglichkeiten geklärt werden hätten müssen.

Der Bf. kam zum Schluss, dem Einkommensteuergesetz sei nicht zu entnehmen, dass katastrophenbedingte Aufwendungen, die einen Zweitwohnsitz betreffen, von der Abzugsfähigkeit ausgeschlossen sein sollen, das FA verwies diesbezüglich hingegen auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung.

Der Richter konfrontierte den Bf. mit den Aussagen der [Geologe_Z] im Gutachten vom . Unter Punkt 3.3. wird dort als Schadensursache genannt, dass es hinter einer Steinmauer am Fuße des Hanges auf Grund der verringerten Durchlässigkeit (Geotextil?) zu einem Rückstau mit Druckaufbau gekommen sei, welcher letztendlich durch Kohäsionsverlust zur beschriebenen Rutschung führte. Der Bf. bestätigte zwar, dass es sich dabei um eine 2010 neu errichtete Steinmauer handelte, er wies aber darauf hin, dass dies nur eine von mehreren möglichen Ursachen gewesen sei. Die Steinmauer sei im Zuge der Sanierungsmaßnahmen auch wieder errichtet worden. Für den neuen Hangaufbau sei es als wesentlich erachtet worden, möglichst durchlässiges, grobporiges Material einzubauen. Auch seien auf jeder Hangstufe Drainagerohre vorgesehen worden. Der vom Landesgeologen bestätigte Wasseraustritt habe sich ca. 30 m von dieser Steinmauer weg befunden.

Abschließend wies der Bf. auf seine Ansicht hin, wonach keine eindeutige höchstgerichtliche Rechtsprechung zu diesem Thema existiere. Dass Vorliegen der steuerlichen Voraussetzungen könne nur für jeden Einzelfall geprüft werden. In diesem speziellen Fall lägen diese Voraussetzungen vor.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

2. Rechtsgrundlagen

§ 34 EStG 1988 lautet in der für die Veranlagung 2013 gültigen Fassung, soweit für diesen Fall relevant:

„(1) Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muß folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).

2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).

3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).

Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

(2) Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.

(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

[…]

(6) Folgende Aufwendungen können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden:

– Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten.“

[…]

Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden werden zwar im § 34 Abs. 6 EStG 1988 gesondert erwähnt, dies jedoch nur mit der Wirkung, dass für sie kein Selbstbehalt zu berücksichtigen ist. In Abzug zu bringen sind sie dennoch nur dann, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für außergewöhnliche Belastungen erfüllen. Dazu zählen insbesondere die allgemeinen Merkmale der Außergewöhnlichkeit und der Zwangsläufigkeit:

Als außergewöhnliche Belastung sind – auch im Katastrophenfall - nur die notwendigen und angemessenen Aufwendungen zu berücksichtigen, weshalb sich die Prüfung der Zwangsläufigkeit auch auf die Höhe der Aufwendungen bzw. der zu ersetzenden bzw. reparierenden Wirtschaftsgüter zu beziehen hat (vgl. Peyerl, Die Katastrophe im Steuerrecht, Pkt. VII/1 mit weiteren Nachweisen wie etwa ). Bei dieser Angemessenheitsprüfung ist nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Abgabepflichtigen, sondern allein nach objektiven Umständen vorzugehen und dabei zu beurteilen, inwieweit eine Aufwendung notwendig und angemessen ist ( mit weiteren Nachweisen).

Zwangsläufig ist die Reparatur bzw. Ersatzbeschaffung zerstörter Wirtschaftsgüter des Privatvermögens nur dann, wenn sich der Steuerpflichtige diesen nicht entziehen kann, weil die weitere Lebensführung ohne Wiederbeschaffung des zerstörten Wirtschaftsgutes nicht zuzumuten ist (vgl. mit weiteren Nachweisen wie etwa ). Die Beseitigung der durch höhere Gewalt aufgezwungenen Schadenslage muss damit also grundsätzlich lebensnotwendig sein ().
So beurteilte das Höchstgericht mit dem oben erwähnten Erkenntnis aus dem Jahr 2003 auch die Aufwendungen zur Wiederbeschaffung einer Fußgängerbrücke als Zugang zum (wohl als Hauptwohnsitz genutzten) Wohnhaus nicht als zwangsläufig, weil es weitere Zugänge gab und damit die weitere Lebensführung, insbesondere die Befriedigung des Wohnbedürfnisses dem Beschwerdeführer und dessen Familie auch ohne diese Aufwendungen zumutbar war. Daran ändert sich nach der Rechtsprechung selbst dann nichts, wenn er diesen Schaden nach den landesgesetzlichen Vorschriften beheben musste, weil sich auch diese Schadensbehebung auf eine Verpflichtung beziehen würde, die ein Wirtschaftsgut betrifft, dessen Wiederbeschaffung nicht als zwangsläufig zu beurteilen ist.

Zusammenfassend sind also nur Kosten zu berücksichtigen, die für die „übliche Lebensführung“ benötigt werden. Wenn nicht ausnahmsweise besondere Umstände (wie etwa eine notwendige doppelte Haushaltsführung zur Einkünfteerzielung - vgl. Peyerl, Die Katastrophe im Steuerrecht, FN 1210) hinzutreten, verhindert das die Berücksichtigung von Aufwendungen für einen Zweitwohnsitz. Ein Wochenend- oder Ferienhaus ist im Allgemeinen ein Luxusgut ohne objektive Lebensnotwendigkeit. Dies gilt auch dann, wenn dieser nicht gekauft, sondern im Erbweg erworben wurde. Eine Lebensführung ohne Zweitwohnsitz ist jedenfalls immer dann zumutbar, wenn am Hauptwohnsitz eine (weitere) Wohnung mit kompletter Einrichtung vorhanden ist.

Diese Wertung deckt sich im Kern im Übrigen auch mit der der Salzburger Landesregierung, die in den von ihr beschlossenen Richtlinien unter Punkt 1.2 Schäden an „sogenannten Luxuswirtschaftsgütern wie z.B. Zeitwohnsitzen“ von der Beihilfe zur Behebung von Katastrophenschäden kategorisch ausschloss.

Für den Fall, dass der Bf. von von diesem Regelfall abweichenden und ungewöhnlichen Umständen ausgeht, die nur ihm und nicht der Abgabenbehörde bzw. dem Verwaltungsgericht bekannt sind, liegt es an ihm diese vorzubringen, zu behaupten und nötigenfalls zu beweisen.

3. Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung

3.1. Allgemein

Gem. § 167 Abs. 2 BAO haben die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Nach der ständigen Judikatur des VwGH zu § 167 Abs. 2 BAO genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt ( unter Hinweis auf Ritz, BAO5, § 167 Tz 8 mit weiteren Nachweisen).

3.2.Relevanter Sachverhalt und rechtliche Subsumtion

Die oben dargestellten, in den Akten der Abgabenbehörde sowie des Gerichtes abgebildeten und soweit nicht gesondert angeführt unbestrittenen Beweismittel, sind – soweit hier rechtlich relevant – im Kernbereich wie folgt zu würdigen.

Bei der Beurteilung der tatsächlichen wirtschaftlichen Belastung des Bf. im Jahr 2013 ist zu berücksichtigen, dass die Rechnungen Nr. 131269 und 131271 von einer Versicherung abgedeckt wurden. Die verbleibenden, auf den Bf. entfallenden Zahlungen 2013 errechnen sich daraus wie folgt:

Unberücksichtigt bleibt dabei, dass der Bf. einen Drittelanteil einer seiner beiden Schwestern mittrug.

Von zentraler Bedeutung und unbestritten ist, dass es sich bei der streitgegenständlichen Liegenschaft in [Schadensort] nicht um den (existentiell notwendigen) Hauptwohnsitz des Bf., sondern um seinen Wochenend- bzw. Ferienwohnsitz und damit um einen Zweitwohnsitz handelte. Dies ergibt sich eindeutig aus den vorliegenden Beweismitteln und den eigenen Angaben des Bf.:

  • Die Liegenschaft befand sich im Dritteleigentum des Bf. und wurde sowohl von ihm wie auch von seiner Mutter (Wohnungsrecht) und seinen beiden Schwestern (jeweils Dritteleigentümerin) mit deren Familien ausschließlich am Wochenende und in den Ferien genutzt. Weder er noch die anderen Personen hatten ihren Lebensmittelpunkt in diesem Haus.

  • Der Bf. brachte keine darüber hinausgehenden berücksichtigungswürdigen Gründe vor, die die Aufrechterhaltung dieses Zweitwohnsitzes als zwangsläufig iSd § 34 EStG 1988 erscheinen lassen. Die Beibehaltung dieser Wohnmöglichkeit und des Grundstückes fußt ausschließlich auf einer Entscheidung des Bf., der alle Merkmale einer Zwangsläufigkeit fehlen. Die Sanierungskosten belasteten den Bf. damit nur deshalb, weil er sich für diesen Zweitwohnsitz ohne äußere Notwendigkeiten entschied. Dies schlägt auf die Beurteilung der Aufwendungen im Jahr 2013 durch und verhindert deren steuerliche Abzugsfähigkeit.

  • Abgesehen davon, dass diese Beurteilung auch für die Kosten gilt, die aufgrund der Rutschung auf dem unterhalb des hier strittigen Grundstückes situierten Nachbargrundstück entstanden und möglicherweise aus zivilrechtlichen Gründen vom Bf. (anteilig) zu tragen gewesen sein könnten, wurden diese unbestrittenermaßen zur Gänze von einer Versicherung übernommen und belasteten den Bf. damit 2013 aufgrund der im Februar 2014 erfolgten Erstattung wirtschaftlich nicht.

Im Ergebnis ist der Erstbescheid also nicht rechtswidrig. Das FA stützte diesen zwar in der Begründung auf das Fehlen einer Katastrophe, sein Spruch entspricht jedoch der zwingenden Rechtslage. Die Abzugsfähigkeit der Sanierungskosten für den Wochenend- und Ferienwohnsitz des Bf. war mangels Zwangsläufigkeit nicht gegeben. Mangels Zwangsläufigkeit war auch die Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung „mit Selbstbehalt“ nicht zulässig. Eine Reduktion der Einkommensteuerbemessungsgrundlage ist damit ausgeschlossen.

Damit erübrigt sich auch die Prüfung,

  • ob wirklich eine Katastrophe vorlag und inwiefern der verbleibende Schaden versicherungsfähig gewesen wäre.

  • Ohne Belang bleibt damit ebenso, dass die Ursache für die Hangrutschung möglicherweise auch in den Bauarbeiten zur Errichtung der unteren Steinmauer im Jahr 2010 zu suchen sein könnte. Der Schaden könnte damit auch durch Baufehler bzw. Baumängel und nicht allein durch das Elementarereignis entstanden sein (siehe Punkt 3.3. Gutachten [Geologe_Z]).

  • Irrelevant ist weiters, ob die Zahlungen zwangsläufig und damit berücksichtigungswürdig sind, die nicht auf den eigenen Drittelanteil des Bf., sondern auf den seiner Schwester entfallen.

  • Daran, dass die Zahlungen von vornherein nicht zwangsläufig erfolgten, vermag auch das ins Treffen geführte Missverhältnis zwischen Einkommen und Schadensausmaß nichts zu ändern.

Es blieb unbestritten, dass das Schadensereignis zu einer erheblichen Belastung aller Beteiligten führte. Die Voraussetzungen für eine steuerliche Berücksichtigung waren dennoch nicht gegeben.

3.3. Revision

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG).

Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).

Soweit die Rechtsfrage der Zwangsläufigkeit hier entscheidungserheblich ist, ist sie - entgegen dem Vorbringen des Bf. - durch die höchstgerichtliche Rechtsprechung ausreichend geklärt (siehe oben). Außer Frage steht hier, dass nur ein Ferien- bzw. Wochenendwohnsitz vorlag.

Damit liegt kein Grund vor, eine Revision zuzulassen.

Salzburg-Aigen, am

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-I/04



ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.6100569.2017

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