Bescheidmäßige Festsetzung der Gebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG, weil diese nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde
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Miterledigte GZ: |
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RV/1243-W/12 |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn H.M., X., gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom betreffend 1. Gebühren und 2. Gebührenerhöhung entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Herr H.M., der Berufungswerber, hat beim Verwaltungsgerichtshof eine Beschwerde gegen die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Salzburg, Zl. RV, eingebracht. Diese Beschwerde langte beim Verwaltungsgerichtshof am ein und wurde bei diesem unter der Zahl x/x/x erfasst.
Die vom Verwaltungsgerichtshof zur Aktenzahl x/x/x ergangene Aufforderung vom hat folgenden Wortlaut:
"In der Beschwerdesache der beschwerdeführenden Partei H.M. in X. gegen Unabhängiger Finanzsenat Außenstelle Salzburg werden Sie aufgefordert, die Gebühr von EUR 220,- binnen zwei Wochen durch Bareinzahlung mittels Erlagschein bei einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten und dem Verwaltungsgerichtshof unter Angabe der oben angeführten Geschäftszahl das Original des Einzahlungsbeleges zu übermitteln. Sollte dieser Aufforderung nicht entsprochen werden, müsste davon dem Finanzamt Mitteilung gemacht werden; dieses wird die Gebühr kostenpflichtig einbringen.
.....
(Auszug § 24 Abs. 3 VwGG)."
Da beim Verwaltungsgerichtshof ein Einzahlungsbeleg nicht einlangte, wurde von diesem ein amtlicher Befund aufgenommen und dieser an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel weitergeleitet. Dieser Befund langte beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel am ein.
Mit Bescheiden vom (1. Gebührenbescheid und 2. Bescheid über eine Gebührenerhöhung) setzte das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel für die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegenüber dem Berufungswerber 1. die Gebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG in der Höhe von € 220,-- und 2. die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in der Höhe von € 110,-- (50 % der nicht vorschriftsmäßig entrichteten Gebühr), somit insgesamt € 330,-- fest.
In der gegen diese Bescheide eingebrachten Berufung wurde vorgebracht, dass die Beschwerde zurückgezogen wurde.
Vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel wurde diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde diese Abweisung wie folgt:
"Da die Bestimmungen betreffend Gebührenentrichtung gem. § 24 Abs. 3 VwGG nicht eingehalten wurden, ergeht aufgrund der gemeldeten Verletzung der Gebührenentrichtung dieser Bescheid.
Gem. § 24 Abs. 3 Z 5 VwGG ist die Gebühr unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von ,einer Post-Geschäftsstelle' oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist im Fall der Z 1 lit a der Eingabe anzuschließen, im Fall der Z 1 lit. b dem Verwaltungsgerichtshof gesondert vorzulegen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und aufder im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte (Wirtschaftsprüfer und Steuerberater) können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.
Da weder die Entrichtung der Gebühr innerhalb der vom VwGH gesetzten Frist noch ein Nachweis der Entrichtung erfolgten, handelt es sich um eine nicht vorschriftsmäßige Entrichtung nach § 203 BAO , sodass der angefochtene Gebührenbescheid zu erlassen war."
Gegen diese Erledigung wurde ein Vorlageantrag eingebracht.
Über die Berufung wurde erwogen:
§ 24 Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010) lautet:
"(3) Für Eingaben einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:
1. Die Gebührenpflicht besteht
a) für Beschwerden, Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;
b) unbeschadet der Pflicht zur Entrichtung der Eingabengebühr gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, für Beschwerden gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG, die dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten worden sind.
2. Die Gebühr beträgt 220 Euro. Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, die Eingabengebühr im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt "Statistik Österreich" verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder ein an dessen Stelle tretender Index gegenüber der für Jänner 2008 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10% geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im ersten Satz genannten Betrag im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 2008 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf ganze zehn Euro auf- oder abzurunden.
3. Gebietskörperschaften sind von der Entrichtung der Gebühr befreit.
4. Die Gebührenschuld entsteht im Fall der Z 1 lit. a im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe, im Fall der Z 1 lit. b im Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof; die Gebühr wird mit diesen Zeitpunkten fällig.
5. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist im Fall der Z 1 lit. a der Eingabe anzuschließen, im Fall der Z 1 lit. b dem Verwaltungsgerichtshof gesondert vorzulegen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.
6. Für die Erhebung der Gebühr ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in erster Instanz zuständig.
7. Im Übrigen gelten für die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194."
Nach dieser Bestimmung ist für Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof spätestens im Zeitpunkt der Überreichung der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eine Gebühr in der Höhe von € 220,-- zu entrichten. Die Gebührenschuld entsteht mit der Überreichung der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof. Die Gebührenschuld entsteht somit unabhängig davon ob und wie der Gerichtshof die Beschwerde behandelt.
Die Gebührenschuld ist mit der Überreichung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof entstanden. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wäre die Gebühr zu entrichten gewesen. Eine spätere Zurückziehung der Beschwerde hat keinen Einfluss auf die bereits mit der Überreichung der Beschwerde entstandene Gebührenpflicht. Mit einer Zurückziehung der Beschwerde kann die bereits mit der Überreichung der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof entstandene Gebührenschuld nicht beseitigt werden.
Nach § 24 Abs. 3 Z. 7 VwGG gelten für die Gebühr neben den Bestimmungen des Gebührengesetzes über Eingaben (ausgenommen sind der § 11 Z. 1 und der § 14) auch die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung (BAO). Nach § 203 BAO (BGBl. Nr. 194/1961) ist bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist. Damit gilt diese Bestimmung auch sinngemäß für die feste Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG, die durch Überweisung auf das Konto Nr. 5504109 des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten ist.
Im vorliegenden Fall wurde die Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG nicht entrichtet. Es liegen demnach die in § 203 BAO normierten Voraussetzungen für eine bescheidmäßige Festsetzung der Gebühr vor.
Im gegenständlichen Fall wurde die feste Gebühr nicht entrichtet. Wird eine solche Gebühr mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 Gebührengesetz 1957 (GebG, BGBl. Nr. 267/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2010) auch eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 v. H. der verkürzten Gebühr zu erheben. § 9 Abs. 1 GebG sieht somit zwingend die Festsetzung einer Gebührenerhöhung als objektive Rechtsfolge des Unterbleibens der vorschriftsmäßigen Entrichtung der festen Gebühr vor. Die Vorschreibung der Gebührenerhöhung steht nicht im Ermessen der Behörde.
Gemäß Artikel 18 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003) darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden (Legalitätsprinzip). Das Legalitätsprinzip impliziert, dass die Verwaltung in ihrem hoheitlichen Handeln an die von den gesetzgebenden Organen beschlossenen und gehörig kundgemachten Gesetze gebunden ist. Gehörig kundgemachte Gesetze sind von der Verwaltung solange anzuwenden, als sie dem Rechtsbestand angehören. Sämtliche, den hier in Berufung gezogenen Bescheid tragenden gesetzlichen Bestimmungen wurden gehörig kundgemacht und sind nach wie vor zur Anwendung zu bringen. Die gehörige Kundmachung wurde in der Entscheidung dadurch dokumentiert, dass neben der entsprechenden Gesetzesstelle das Bundesgesetzblatt zitiert wurde, in dem die Kundmachung erfolgte.
Gemäß § 2 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) kann, sobald ein Gesetz gehörig kundgemacht worden ist, sich niemand damit entschuldigen, dass ihm dasselbe unbekannt geblieben ist. Aus dieser Gesetzesbestimmung, die auch im Bereich von verwaltungsrechtlichen Entscheidungen anwendbar ist, wird abgeleitet, dass ein ordnungsgemäß kundgemachtes Gesetz auch gegenüber einem Normadressaten Anwendung findet, dem es unbekannt geblieben ist.
Zum Abschluss wird dem Berufungswerber noch der § 19 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (BGBl. I 2010/9 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010) samt Überschrift zur Kenntnis gebracht:
"Finanzamt mit besonderem Aufgabenkreis
§ 19. (1) Als Finanzamt mit besonderem Aufgabenkreis besteht ein Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel.
(2) Dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel obliegt für das gesamte Bundesgebiet die Erhebung
1. der Stempel- und Rechtsgebühren,
2. der Kapitalverkehrsteuern,
3. der Grunderwerbsteuer,
4. der Versicherungssteuer,
5. der Feuerschutzsteuer,
6. der Spielbankabgabe,
7. der Konzessionsabgabe,
8. der Glücksspielabgaben sowie
9. der Flugabgabe.
(3) Dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel obliegt für das gesamte Bundesgebiet die Rückzahlung der Ansprüche im Sinne des § 1 des Bundesgesetzes zur Rückführung der Kühlgeräteentsorgungsbeiträge der Konsumenten, BGBl. I Nr. 111/2010 Art. 50."
Und der § 4 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010 - DV), BGBl. II 2010/165 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 432/2010:
"2. HauptstückSteuer- und Zollverwaltung1. AbschnittFinanzämterSitz und Amtsbereich
§ 4.....(2) Es wird folgendes Finanzamt mit besonderem Aufgabenkreis eingerichtet:Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel mit Sitz in Wien."
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 24 Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 § 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 203 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at