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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 10.10.2012, RV/1967-W/11

Sprachkurs, Fort-/Allgemeinbildung Deutsch-/Geschichtelehrer,

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2008 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw) ist Deutsch- und Geschichte-Lehrerin an einer Mittelschule. Im Zuge ihrer Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2008 wurde sie vom Finanzamt aufgefordert, ihre Werbungskosten detailliert aufzuschlüsseln.

Daraufhin brachte sie vor, sie sei als Bibliothekarin und Kulturkontaktperson ihrer Schule verpflichtet, Kulturprojekte zu betreuen und zu initiieren. Daher müsse sie sich auch regelmäßig über den neuesten Stand der Kultur in Wien informieren. Weiters sei sie an einem Schulaustausch-Projekt mit einer französischen Schule beteiligt, weshalb sie ihre Französisch-Kenntnisse auf dem Laufenden halten müsse.

Sie wies Arbeitsmittel im Ausmaß von 930,96 Euro aus, die insbesondere die Anschaffung eines Computers enthielten. Die Computeraufwendungen kürzte das Finanzamt um einen Privatanteil von 40 % und verteilte die Anschaffungskosten des Computers auf drei Jahre. Als Arbeitsmittel wurden somit 286,98 Euro anerkannt. Von geltend gemachter Fachliteratur wurden vom Finanzamt statt 603,07 Euro nur 480,16 Euro anerkannt, wobei sich die Kürzung auf Literatur von allgemeinem Interesse beziehe.

Zur Gänze nicht anerkannt wurden Kurse und Veranstaltungen mit Kosten von 3.024,79 Euro (Leipziger Buchmesse, Studienreise nach Brüssel, Globe Art Akademie, Sprachstudienaufenthalt Frankreich, Französischkurs Urania) und Eintritte im Ausmaß von 623,80 Euro (Theater-, Kino-, Konzertkarten). Dies wurde vom Finanzamt mit dem Verweis auf die Begründung des Vorjahresbescheides begründet. Demnach seien Kosten für Literatur, Eintrittskarten für Museen, Kunstkarten etc., die auch bei nicht in der Berufssparte der Bw tätigen Personen anfallen, oder zumindest für einen nicht abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad entstehen, keine Werbungskosten. Bildungsreisen seien in der "Urlaubszeit" erfolgt und außerdem durchaus für anderer Berufssparten sowie Privatpersonen von Interesse. Die Kosten seien somit der privaten Lebensführung zuzurechnen und nicht steuerlich abziehbar.

In der Berufung macht die Bw geltend, sie könne mangels entsprechender Aufschlüsselung nicht nachvollziehen, welche Werbungskosten nicht anerkannt worden seien. In der daraufhin erlassenen Berufungsvorentscheidung (BVE) wird betreffend Arbeitsmittel und Fachliteratur auf die Begründung im Erstbescheid verwiesen. Zu Reisen führt die BVE näher aus, dass diese nur dann beruflich veranlasst seien, wenn die Reise im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation erfolge, die Möglichkeit biete, Kenntnisse zu erwerben, die einigermaßen konkrete berufliche Verwertung gestatten und das Reiseprogramm derart einseitig auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe abgestellt sei, dass sie jegliche Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehre. Theater- und Kinokarten zählten ausschließlich zu den Kosten der privaten Lebensführung, auch wenn sie die berufliche Tätigkeit förderten.

Im Vorlageantrag bringt die Bw vor, sämtliche Fortbildungsveranstaltungen seien mit Genehmigung der Schule innerhalb des Unterrichtsjahres erfolgt. Der Französisch-Kurs sei eine gezielte Fortbildungsveranstaltung in ihrem Freijahr gewesen, das sie im Schuljahr 2008/09 genommen habe. Die Fortbildungen hülfen, die Qualität des Unterrichtes erheblich zu verbessern. Beigelegt ist dem Vorlageantrag unter anderem eine Bestätigung der Schule folgenden Inhalts: Die Leipziger Buchmesse sei aus schulischem Interesse besucht worden, wofür die Bw vom Unterricht freigestellt worden sei. Das EU-Seminar in Brüssel sei vom Unterrichtsministerium organisiert worden und eine Dienstfreistellung durch den Stadtschulrat erfolgt. Der Besuch der Globe-Art Akademie in der unterrichtsfreien Zeit stelle mit seinem Thema "Entschleunigung" einen Beitrag zum Unterricht in Politische Bildung, Geschichte und Sozialkunde dar. Der Französisch-Kurs in Montpellier ermögliche der Bw, an Austauschprojekten mit französischen Schulen teilzunehmen und den Europagedanken in der Schule zu fördern.

Ein Vorhalt des unabhängigen Finanzsenates, die Bw möge den Lehr- und Stundenplan sowie das allfällige Rahmenprogramm des Französisch-Lehrgangs in Montpellier vorlegen und auflisten, an welchen konkreten Schulaustauschprojekten mit französischen Schulen sie teilgenommen habe und welche Aufgaben sie dabei gehabt habe, blieb in offener Frist trotz gehöriger Zustellung unbeantwortet.

Über die Berufung wurde erwogen:

Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt liegt vor: Die Bw unterrichtet Deutsch und Geschichte an einer AHS und ist an dieser Bibliothekarin und Kulturkontaktperson. Neben Arbeitsmitteln wie Computer und Bürowaren macht sie Fachliteratur, Kurse, Veranstaltungen und Eintrittskarten zu Kulturdarbietungen als Werbungskosten geltend. Die Fachliteratur ist anhand der angeführten Titel nur teilweise eindeutig als solche bzw. als Literatur von allgemeiner Bedeutung erkennbar. An Bildungskosten werden der Besuch der Leipziger Buchmesse von 14.-16.3. (198,80 Euro), eine Studienreise nach Brüssel von 29.3.-2.4. (EU transparent - die Institutionen in Brüssel; Programm und Unterkunft trägt das BMUKK, Verpflegung und Reise die Bw in Höhe von 241,40 Euro), die Teilnahme an der Globe Art Akademie = das österreichische Nachhaltigkeitsportal zum Thema "Entschleunigung" von 21.-24.8. (254,50 Euro), ein Sprachstudienaufenthalt in Frankreich von 28.8.-29.9. im Sabbatical (2.195,09 Euro) und ein Französischkurs (135 Euro) geltend gemacht. Unter dem Titel "Eintritte (schulische Funktion Kulturkontaktperson)" werden Theater-, Kino- und Konzertkarten (623,80 Euro) geltend gemacht.

Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs 1 die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind über die Nutzungsdauer verteilt abzusetzen (§ 16 Abs 1 Z 7 und 8 iVm § 7 EStG). Werbungskosten sind auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit (§ 16 Abs 1 Z 10 EStG).

Nicht abziehbar sind gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Mangels gegenteiliger Behauptungen der Bw erfolgte zurecht eine Kürzung der Aufwendungen für Computer um einen Privatanteil von 40 %, was der Lebenserfahrung entspricht. Die Verteilung der Anschaffungskosten des Computers auf drei Jahre durch das Finanzamt erfolgte ebenso zurecht. Die Werbungskosten für Arbeitsmittel betragen somit 286,98 Euro.

Eine eindeutige Bestimmung, wie sie das Finanzamt vorgenommen hat, welche Literatur spezifisch beruflichen Ursprungs ist, kann gerade bei der Fächerkombination Deutsch/Geschichte schwer getroffen werden. Eine Schätzung anhand der vom Finanzamt zum Werbungskostenabzug zugelassenen Literatur erscheint jedoch plausibel und keinesfalls zu Lasten der Bw, an Literatur ist somit ein Betrag von 480,16 Euro abziehbar.

Eintritte in Theater, Kinos und Konzerte mögen zwar der beruflichen Tätigkeit als "Kulturkontaktperson" förderlich sein, haben ihren Ursprung jedoch im privaten Interesse an kulturellen Veranstaltungen und unterfallen daher zur Gänze dem Abzugsverbot des § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG. Gleich verhält es sich mit dem Besuch der Leipziger Buchmesse, woran auch der Umstand der Dienstfreistellung durch die Schule nichts ändert. Ein Ausflug nach Brüssel zu den Institutionen der EU steht ebenso nicht in einem spezifischen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit, die Bw folgt damit ihrem eigenen Interesse an der Erweiterung ihrer Allgemeinbildung. Inwieweit ein Seminar zum Thema "Entschleunigung" einen fachspezifischen Inhalt für die Tätigkeit der Bw vermittelt, konnte nicht dargelegt werden. All diese Veranstaltungen sind eindeutig der privaten Lebensführung zuzurechnen. Dienstfreistellungen für die Kursteilnahme oder eine Bestätigung des Arbeitgebers über die dienstliche Zweckmäßigkeit einer Schulungsmaßnahme reichen für sich allein für die Abzugsfähigkeit der Aus- und Fortbildungskosten nicht aus ().

Sprachkurse können dann Werbungskosten sein, wenn ausschließlich oder nahezu ausschließlich auf den Beruf des Abgabepflichtigen abgestellte Sprachkenntnisse vermittelt werden ( ). Die Sprachkenntnisse müssen allerdings unmittelbaren Einfluss auf die Einnahmen des Abgabepflichtigen haben. Die Erwerbung von Sprachkenntnissen, wie sie auch für das tägliche Leben jedermanns von Interesse und Nutzen sein können, zählt zur privaten Lebensführung (; , RV/0348-S/06). Für einen Deutsch- und Geschichtelehrer ist die berufliche Notwendigkeit eines Französisch-Kurses nicht gegeben. Auch die potentielle Möglichkeit, an Schulaustauschprogrammen (wohl als Begleitlehrer) teilzunehmen, ändert daran nichts. Dass der Französischkurs der Erwerbung oder Sicherung von beruflichen Einnahmen dient, wurde von der Bw nicht nachgewiesen. Sowohl der Studienaufenthalt, als auch der Französischkurs sind somit der privaten Lebensführung zuzurechnen und steuerlich nicht abziehbar.

In Summe steht der Bw somit ein Werbungskostenabzug in Höhe von 767,14 Euro zu. Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at