Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 24.02.2009, RV/0371-W/09

Aufwendungen für die Ehegattin als außergewöhnliche Belastungen

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des K.L., Adr., gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

K.L. (Bw.) und seine Ehegattin wohnten im Jahr 2007 in einem Pensionisten-Wohnhaus und bezogen beide das Pflegegeld. Der Bw. machte in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2007 unter anderem die Berücksichtigung von im Zusammenhang mit dem Aufenthalt seiner Ehegattin im Pensionisten-Wohnhaus geleisteten Unterhaltszahlungen in Höhe von € 10.226,30 sowie Aufwendungen für Medikamente der Ehegattin in Höhe von € 617,95 als außergewöhnliche Belastungen geltend.

Das Finanzamt berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2007 vom die vom Bw. für die Ehegattin geleisteten Unterhaltszahlungen in Höhe von € 10.226,30 (abzüglich dem Pflegegeld in Höhe von € 5.905,00 und der Haushaltsersparnis von € 1.882,80) sowie die Aufwendungen für Medikamente der Ehegattin in Höhe von € 617,95 (somit gesamt € 3.056,45 an für die Ehegattin geleistete Aufwendungen) als außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt. Weiters wurden vom Bw. in der Erklärung angeführte Aufwendungen in Höhe von € 2.899,41 als außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt berücksichtigt. Das Finanzamt ging somit von einem Gesamtbetrag von € 5.955,86 an Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehaltes (§ 34 Abs. 4 EStG 1988) aus. Von diesem Betrag wurde ein Selbstbehalt in Höhe von € 3.340,88 in Abzug gebracht. Die tatsächlichen Kosten aus der eigenen Behinderung des Bw. wurden in der um das Pflegegeld und die Haushaltsersparnis gekürzten Höhe von € 3.013,00 als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt berücksichtigt.

Der Bw. erhob mit Anbringen vom Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 und brachte vor, dass seine Ehegattin seit wegen körperlicher Behinderung Pflegegeld der Stufe 4 beziehe. Zusätzlich müsse er die Kosten für die Medikamente tragen. Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 sei ein Einkommen von € 21.903,07 zugrunde gelegt worden, da der Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt worden sei, während im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 das Einkommen mit € 25.569,58 festgestellt worden sei. Das Einkommen seiner Ehegattin betrage monatlich € 252,41, das Pflegegeld der Stufe 4 betrage monatlich € 632,70. Der vom Bw. geleistete Unterhalt betrage monatlich € 853,99 sowie vier Mal jährlich eine Sonderzahlung von € 413,00, was dem Finanzamt nachgewiesen worden sei. "Ich bin daher der Auffassung, dass eine Fehleinschätzung (Fehler) vorliegt."

Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde wie folgt begründet:

Der Alleinverdienerabsetzbetrag stehe dem Bw. aufgrund der Höhe der Einkünfte der Ehegattin nicht zu (Grenzbetrag von € 2.000). Die Aufwendungen betreffend für den Aufenthalt der Ehegattin im Pensionistenwohnheim und die Medikamente für die Ehegattin seien mit Abzug des Pflegegeldes und der Haushaltsersparnis als außergewöhnliche Belastung mit Berechnung eines Selbstbehaltes berücksichtigt worden.

Der Bw. stellte mit Anbringen vom den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Über die Berufung wurde erwogen:

Den Ausführungen des Bw. in der Berufung ist zu entnehmen, dass er sich gegen die Versagung des Alleinverdienerabsetzbetrages sowie gegen die Berücksichtigung eines Selbstbehaltes im Zusammenhang mit den für seine Ehegattin geleisteten Aufwendungen wendet.

1) Alleinverdienerabsetzbetrag:

Gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 57/2004 steht einem Alleinverdiener zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich ohne Kind € 364,00, bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) € 494,00, bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) € 669,00.

Gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 6. und 7. Satz EStG 1988 ist Alleinverdiener auch ein Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG 1988), der mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer anderen Partnerschaft lebt. Voraussetzung ist, dass der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3 leg. cit.) bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1 leg. cit.) Einkünfte von höchstens 6.000,00 € jährlich, sonst Einkünfte von höchstens 2.200,00 € jährlich erzielt.

Wie der dargestellten Rechtsnorm zu entnehmen ist, kommt die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages, wenn die Ehepartner kein zu versorgendes Kind haben, dann in Betracht, wenn der Ehepartner Einkünfte von nicht mehr als € 2.200,00 jährlich erzielt.

Da die Einkünfte der Ehegattin des Bw. im Jahr 2007 den Betrag von € 2.200,00 überstiegen, erfolgte die Versagung des Alleinverdienerabsetzbetrages daher zu Recht.

Ergänzend wird angemerkt, dass dem Bw. (entgegen seinem Vorbringen in der Berufung) auch im Jahr 2006 der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht gewährt wurde.

2) Außergewöhnliche Belastung:

Wie unter Punkt 1) festgestellt wurde, steht dem Bw. der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zu, da die Einkünfte seiner Ehegattin im Jahr 2007 die maßgebliche Zuverdienstgrenze (§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988) überstiegen.

Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2). 2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3). 3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).

Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

Gemäß § 34 Abs. 2 EStG 1988 ist die Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.

Gemäß § 34 Abs. 3 EStG 1988 erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 beeinträchtigt die Belastung wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen von höchstens 7.300 Euro 6%, mehr als 7.300 Euro bis 14.600 Euro 8%, mehr als 14.600 Euro bis 36.400 Euro 10% und mehr als 36.400 Euro 12%.

Gemäß § 34 Abs. 5 EStG 1988 sind, wenn im Einkommen sonstige Bezüge im Sinne des § 67 enthalten sind, als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit für Zwecke der Berechnung des Selbstbehaltes die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, erhöht um die sonstigen Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2, anzusetzen.

Gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 können Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn der Steuerpflichtige selbst oder bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag der (Ehe)Partner pflegebedingte Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, soweit sie die Summe dieser pflegebedingten Geldleistungen übersteigen, ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden.

Angesichts der geringen Einkünfte der Ehegattin des Bw. beurteilte das Finanzamt die Leistung der Zahlungen an das Kuratorium Wiener Pensionisten-Wohnhäuser in Höhe von € 10.226,30 und für Medikamente in Höhe von € 617,95 für seine Ehegattin zu Recht als sich eine aus der Unterhaltspflicht ergebende rechtliche Verpflichtung des Bw.

Da diese Mehraufwendungen solche sind, die beim Bw. selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden, sind sie bei ihm berücksichtigungsfähig. Derartige Unterhaltsleistungen an Dritte unterliegen allerdings dem Selbstbehalt des Verpflichteten (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz-Kommentar, RZ 60 zu § 34 EStG).

Da die Unterhaltslasten als außergewöhnliche Belastung zu behandeln sind, ergibt sich der Abzug eines Selbstbehaltes zwingend aus § 34 Abs. 4 EStG 1988 ().

Insoweit vom Bw. in der Berufung vorgebracht wurde, dass der für seine Ehegattin geleistete Unterhalt monatlich € 853,99 sowie vier Mal jährlich eine Sonderzahlung von € 413,00 betragen würde, ist dazu festzustellen, dass aus den vorliegenden Unterlagen zweifelsfrei hervorgeht, dass vom Bw. im Jahr 2007 der Betrag von € 10.226,30 (wie auch ursprünglich von ihm beantragt) geleistet wurde.

Wie oben ausgeführt wurde, hat der Bw. keinen Anspruch auf Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages. Daher wurden gemäß der dargestellten Rechtslage die dem Bw. im Rahmen seiner Unterhaltspflicht für die Ehegattin übernommenen Kosten vom Finanzamt zu Recht um den Selbstbehalt gekürzt.

Nach der dargestellten Rechtslage waren bei der Ermittlung des Betrages an außergewöhnlicher Belastung der Abzug des Pflegegeldes und der Haushaltsersparnis zwingend vorzunehmen, sodass auch diesbezüglich vom Finanzamt rechtskonform vorgegangen wurde.

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

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