Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind, das in Österreich ein Studium betreibt, eines ausländischen Angestellten
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2008/13/0072 eingebracht (Amtsbeschwerde). Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch die Allaudit Buchprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, Steuerberatungskanzlei, 1090 Wien, Alserstraße 24, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, vom betreffend Familienbeihilfe für den Zeitraum bis entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Für das Kind L besteht für den Zeitraum bis Anspruch auf Familienbeihilfe.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist rumänischer Staatsbürger. Er lebt seit September 2005 mit seiner Gattin in Österreich, wobei er seit diesem Zeitpunkt einer Beschäftigung nachgeht.
Seine Tochter ist an der Webster Universität als ordentliche Hörerin ab Oktober 2005 inskribiert. Sie verfügt über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 4 Z 1 FrG (Ausbildung). Sie lebt in Österreich im gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern.
Mit einer Eingabe vom stellte der Bw. einen Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe für seine Tochter.
Das Finanzamt wies mit Bescheid vom diesen Antrag vom , eingelangt beim Finanzamt am für das Kind L ab und begründete dies folgendermaßen:
Für ausländische Studierende/Schüler in Österreich mit einer Aufenthaltsbewilligung Studierende/Schüler gemäß § 8 NAG bestehe kein österreichischer Familienbeihilfenanspruch, da sich diese Personen nur für Ausbildungszwecke vorübergehend in Österreich aufhalten. Der Aufenthaltstitel gemäß § 8 NAG werde auch jeweils ausschließlich für Ausbildungszwecke, ohne nachfolgende Umwandlung in einen anderen Titel nach Ausbildungsabschluss, ausgestellt.
Da das Kind L eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende besitzt, wird keine Familienbeihilfe gewährt.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Bw. im Wesentlichen wie folgt aus:
Gemäß § 2 Abs. 1 FLAG haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Der Antragsteller hat in Österreich einen Wohnsitz und einen gewöhnlichen Aufenthalt, da er sich nicht nur vorübergehend in Österreich aufhält. Der Antragsteller ist seit in Österreich, also schon länger als sechs Monate.
Da der Antragsteller auch einen Wohnsitz in Rumänien, somit zwei Wohnsitze hat, wird gemäß § 2 Abs. 8 FLAG auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen abgestellt. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet sich in Österreich, da er in Österreich arbeitet und mit seiner Frau und seiner Tochter in Österreich lebt.
Es bestehe nach § 3 Abs. 2 FLAG ein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, wenn nach § 8 und § 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) rechtmäßig in Österreich sind. Laut § 8 Abs. 1 Z 5 NAG i.V.m. § 64 NAG müsste eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende vorliegen. Frau L B werde der Aufenthaltstitel "Aufenthaltserlaubnis - Ausbildung" nach § 7 Abs. 4 Z 1 Fremdengesetz erteilt. Statt dem Fremdengesetz wurde das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz erlassen. Im § 1 Abs. 1 der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz- Durchführungsverordnung (NAG-DV) sind Übergangsvorschriften vorgesehen. Der Aufenthaltstitel "Aufenthaltserlaubnis Ausbildung" gelte als "Aufenthaltsbewilligung Studierender" nach § 64 NAG weiter. Dieser Aufenthaltstitel entspreche dem nach § 8 NAG.
Das Finanzamt wies die Berufung mittels Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab und begründet sie u.a. wie folgt:
Das Fremdengesetz 1997 unterscheide zwischen Aufenthaltserlaubnis und Niederlassungsbewilligung und bestimme weiters, dass niedergelassenen Drittstaatsangehörige, die in Österreich einen Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen haben oder in Österreich zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit an einem Wohnsitz niedergelassen sind, eine Niederlassungsbewilligung benötigen (§ 7 Abs. 3 Fremdengesetz 1997). Eine Aufenthaltserlaubnis benötigen Drittstaatsangehörige, wenn ihr Aufenthalt auschliesslich dem Zweck eines Studiums diene (§ 7 Abs. 4 Fremdengesetz 1997).
Ebenso sei dem § 2 Abs. 3 NAG 2005 zu entnehmen, dass ein Aufenthaltstitel nach dem jeweiligen Aufenthaltszweck entweder eine "Niederlassungsbewilligung" oder eine "Aufenthaltsbewilligung" sein könne, wobei eine Aufenthaltsbewilligung für vorübergehende, befristete Aufenthaltszwecke wie z.B. als Studierender erteilt werden könne.
Der Aufenthaltstitel nach § 8 NAG 2005 werde auch auschliesslich für Ausbildungszwecke ausgestellt, ohne dass von vornherein nach Ausbildungsabschluss ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 NAG 2005 Anspruch auf eine Umwandlung des Titels in eine Niederlassungsbewilligung bestehe.
Da sich demnach ausländische Studierende/Schüler in Österreich mit einer Aufenthaltsbewilligung für Ausbildungszwecke gemäß § 8 NAG nur für Ausbildungszecke vorübergehend in Österreich aufhalten, bestehe in Österreich kein Anspruch auf Familienbeihilfe, selbst wenn die Eltern (bzw. ein Elternteil) bereits zum Daueraufenthalt in Österreich berechtigt sind (ist).
Der Bw. stellte daraufhin gegen den o.a. Bescheid einen Vorlageantrag an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte ergänzend aus:
Da der Bw. auch einen Wohnsitz in Rumänien hat, somit zwei Wohnsitze, wird gemäß § 2 Abs. 8 FLAG auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen abgestellt. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen befinde sich in Österreich, da der Bw. in Österreich arbeite und mit seiner Frau und seiner Tochter in Österreich lebe.
Es besteht gemäß § 3 Abs. 2 FLAG ein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, wenn sie nach § 8 und § 9 NAG rechtmäßig in Österreich sind. Laut § 8 Abs. 1 Z 5 NAG i.V.m. § 64 NAG müsste eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende vorliegen. Die Tochter des Bw. wurde der Aufenthaltstitel "Aufenthaltserlaubnis- Ausbildung" nach § 7 Abs. 4 Z 1 Fremdengesetz erteilt. Statt dem Fremdengesetz wurde das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz erlassen. In § 11 Abs. 1 NAG-DV sind Übergangsvorschriften vorgesehen. Der Aufenthaltstitel "Aufenthaltserlaubnis - Ausbildung" gelte als "Aufenthaltserlaubnis Studierender" nach § 64 NAG weiter. Dieser Aufenthaltstitel entspreche dem nach § 8 NAG.
Im Weiteren verweist der Bw. auf einige Entscheidungen des UFS, dass alle Tatbestände des § 8 NAG gleichgestellt sind und dass daher auch die "Aufenthaltsbewilligung für Ausbildungszwecke" zum rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich gemäß § 8 NAG berechtigen.
Die Begründung des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung sei unschlüssig, da unterstellt wird, dass aus der Aufenthaltsbewilligung für Ausbildungszwecke gemäß § 8 NAG sich nur ein vorübergehender Aufenthalt in Österreich ergeben kann und daher der Bezug der Familienbeihilfe nicht zustehe.
Der Bw. verweist auf eine Entscheidung des , in der klar festgehalten wird, dass "eine solche Auslegung sich aus der Überzeugung des Unabhängigen Finanzsenat verbiete, aufgrund des klar formulierten und jeden Zweifel ausschließenden Gesetzeswortlautes des § 3 FLAG, der alle Tatbestände des § 8 NAG ohne Unterscheidung mit ein bezieht."
Der Bw. verweist weiters auf die ständige Rechtsprechung des VwGH, den Mittelpunkt der Lebensinteressen in dem Staat sieht, zu welchem die Person die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. Die stärkste persönliche Beziehung hat eine Person im Regelfall zu dem Ort, an dem er regelmäßig, mit seiner Familie lebt. Bei einer verheirateten Person wird das der Ort des Aufenthaltes der Familie sein. Die Familie des Bw. habe daher den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich, da die gesamte Familie seit Anfang September 2005 in Österreich einen gemeinsamen Haushalt führt.
Die Tochter des Bw. verfügt über einen großen Freundeskreis in Österreich und beabsichtigt nach Abschluss ihres Studiums in Österreich zu bleiben und einer unselbständigen Beschäftigung nachzugehen.
Abschließend beantragte der Bw. im Falle einer Abweisung der Berufung die Entscheidung über durch den gesamten Berufungssenat und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Über die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt und ist den vorgelegten Dokumenten zu entnehmen:
Der Bw. ist Staatsbürger von Rumänien, das im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht Mitglied der europäischen Gemeinschaft oder des EWR ist. Seine Gattin, seine Tochter und er leben nach eigenen Angaben seit September 2005 in Österreich und sind seit dem September 2005 in Österreich gemeldet. Der Bw. verfügt über einen Aufenthaltstitel gemäß § 7 Abs. 4 Z 2 FrG als Rotationskraft, seine Gattin als Familiengemeinschaft und seine Tochter gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 FrG zur Ausbildung. Der Bw. ist nach Angaben seines Dienstgebers in Österreich in ungekündigter Stellung beschäftigt.
Seine Tochter L verfügt in Österreich über einen Aufenthaltstitel als Studentin.
Strittig ist im gegenständlichen Verfahren, ob dem Bw. die Familienbeihilfe zusteht, obwohl seine Tochter nur über einen Aufenthaltstitel als Studentin verfügt.
Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung
Dazu sind die einschränkenden Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 (kurz FLAG) in der nach dem Fremdenrechtspaket 2005 (BGBl. I Nr. 100/2005) gültigen Fassung zu beachten, die lauten:
Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten.
Anspruch besteht auf Familienbeihilfe für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich aufhalten.
Die erläuternden Bemerkungen (EB) zur Regierungsvorlage GP XXII RV 952 bestimmen, dass geregelt werden soll, dass Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, einschließlich Staatenloser, dann Anspruch auf die Familienbeihilfe haben, wenn sie zur Niederlassung in Österreich berechtigt sind (§§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes). Dies gilt auch für deren nicht österreichische Kinder (§§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes).
Im Berufungszeitraum verfügte der Bw. über einen Aufenthaltstitel gemäß § 7 Abs. 4 Z 2 FrG, seine Tochter über einen gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 FrG.
§§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) lauten:
§ 8 Abs. 1: Aufenthaltstitel werden erteilt als:
1. "Niederlassungsbewilligung" für eine nicht bloß vorübergehende befristete Niederlassung im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (Abs. 2) mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" (Z 3) zu erlangen;
2. Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" für die befristete Niederlassung mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - Familienangehöriger" (Z 4) zu erhalten;
3. Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" für die Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts, unbeschadet der Gültigkeitsdauer des Dokuments;
4. Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - Familienangehöriger" für die Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts, unbeschadet der Gültigkeitsdauer des Dokuments;
5. "Aufenthaltsbewilligung" für einen vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (§§ 58 bis 69 und § 72) mit der Möglichkeit, anschließend eine Niederlassungsbewilligung zu erlangen, sofern dies in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
Abs. 2: Niederlassungsbewilligungen gemäß Abs. 1 Z 1 werden erteilt als:
1. "Niederlassungsbewilligung - Schlüsselkraft", die zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung oder ein Gutachten nach §§ 12 Abs. 4 oder 24 AuslBG erstellt wurde, berechtigt;
2. "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit", die zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt;
3. "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt", die zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG berechtigt;
4. "Niederlassungsbewilligung - beschränkt", die zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gilt, berechtigt;
5. "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger", die zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt; die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur auf Grund einer nachträglichen quotenpflichtigen Zweckänderung erlaubt.
Abs. 3: Der Bundesminister für Inneres legt das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel nach Abs. 1 durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.
Abs. 4: Die Aufenthaltsbewilligung (Abs. 1 Z 5) von Ehegatten und minderjährigen unverheirateten Kindern hängt während der Frist nach § 27 Abs. 1 vom Bestehen der Aufenthaltsbewilligung des Zusammenführenden ab (§ 69).
Abs. 5: Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung, ausgenommen Fälle von Sozialdienstleistenden (§ 66), dürfen während der Geltungsdauer dieser Bewilligung im Inland um eine Aufenthaltsbewilligung mit anderem Zweckumfang oder um eine Niederlassungsbewilligung ansuchen. Ein solcher Antrag schafft bis zur Zustellung der Entscheidung der Behörde erster Instanz ein über die Geltungsdauer der ursprünglichen Aufenthaltsbewilligung hinausgehendes Bleiberecht.
§ 9 Abs. 1: Zur Dokumentation eines gemeinschaftsrechtlichen Aufenthalts- und Niederlassungsrechts werden
1. für EWR-Bürger, die sich in Österreich niedergelassen haben, über Antrag eine "Anmeldebescheinigung" (§ 53) und
2. für Angehörige von EWR-Bürgern, die Drittstaatsangehörige sind, über Antrag eine "Daueraufenthaltskarte" (§ 54), wenn der EWR-Bürger das Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hat, ausgestellt.
Abs. 2: Inhabern von Anmeldebescheinigungen kann auf Antrag ein "Lichtbildausweis für EWR-Bürger" ausgestellt werden. Der Lichtbildausweis für EWR-Bürger und die Daueraufenthaltskarte gelten als Identitätsdokument. Form und Inhalt der Anmeldebescheinigung, des Lichtbildausweises für EWR-Bürger und der Daueraufenthaltskarte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest."
Die Tochter des Bw. hat eine Aufenthaltsbewilligung gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 FRG vorgelegt.
Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe für haushaltszugehörige, volljährige Kinder (§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG), wenn sie selbst auch den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben (§ 2 Abs. 8 letzter Satz FLAG 1967).
Nach der letztgenannten Bestimmung ist (jedenfalls ab ) ausschließlich der Anspruchsberechtigte zu beurteilen.
Diese Person hat den Mittelpunkt der Lebensinteressen in dem Staat, zu welchem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. Unter persönlichen sind dabei all jene Beziehungen zu verstehen, die jemand aus in seiner Person liegenden Gründen, auf Grund der Geburt, der Staatszugehörigkeit, des Familienstandes und der Betätigungen religiöser und kultureller Art, mit anderen Worten nach allen Umständen, die den eigentlichen Sinn des Lebens ausmachen, an ein bestimmtes Land binden, während den wirtschaftlichen Beziehungen nur eine weitergehenden Zwecken dienende Funktion zukommt (vgl. ). Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass die stärkste persönliche Beziehung eines Menschen im Regelfall zu dem Ort besteht, an dem er regelmäßig mit seiner Familie lebt, dass also der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer verheirateten Person regelmäßig am Ort des Aufenthaltes ihrer Familie zu finden sein wird. Diese Annahme setzt im Regelfall voraus, dass ein gemeinsamer Haushalt geführt wird und keine Umstände vorliegen, die ausschlaggebende und stärkere Bindungen zu einem anderen Ort bewirken (vgl. -I/06 unter Berufung auf u.a.).
Im Zweifel ist lediglich ein Vergleich zwischen den Beziehungen zu den in Betracht kommenden Staaten zu ziehen. § 2 Abs. 8 FLAG verlangt nicht, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen ausschließlich Österreich gelten oder gar, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen für immer im Bundesgebiet beibehalten werden muss (vgl. mwN).
Auf den konkreten Fall umgelegt bedeutet das nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates, dass der Mittelpunkt des Bw. und seiner Tochter eindeutig in Österreich gelegen sein muss.
Hinsichtlich des Bw. lässt sich dies verkürzt schon alleine damit begründen, dass sich seine persönlichen und wirtschaftlichen Kontakte in den letzten Jahren nur auf kurze Besuch in seiner Heimat beschränkten. Er wohnt seit September 2005 mit seiner Gattin und seiner Tochter im gemeinsamen Haushalt in Wien, weshalb der Unabhängige Finanzsenat keine Umstände zu erkennen vermag, die für eine stärkere Bindung an Rumänien oder einen anderen Staat als Österreich sprechen könnten.
Mit der Neufassung des § 2 Abs. 8 FLAG durch das Fremdenrechtspaket 2005 wurde das Erfordernis des Mittelpunkts der Lebensinteressen im Bundesgebiet generell für alle Anspruchsberechtigten normiert. Das soll dazu dienen, den entsprechenden Nahebezug zu Österreich sicher zu stellen (EB RV 952 GP XXII). Dass dieser Nahebezug im konkreten Fall gegeben ist, steht für den Unabhängigen Finanzsenat außer Zweifel.
Wie bereits oben ausgeführt ist Österreich für den Bw. der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen.
Weiters ist zu prüfen, ob auch für die Tochter des Bw. Österreich der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen darstellt.
Wie der Unabhängige Finanzsenat schon in seinen Entscheidungen vom , RV/2190-W/06 und vom , RV/1187-W/06 ausgesprochen hat, wird es zwar in vielen Fällen typisch sein, dass der Lebensmittelpunkt von Studierenden, die sich nur zu Studienzwecken in Österreich aufhalten, weiterhin in ihrem Herkunftsland liegt. Daraus lässt sich aber keinesfalls zwingend ableiten, dass dies in jedem Fall so sein muss.
Aus der Tatsache, dass ein Aufenthalt zu Ausbildungszwecken erfolgt, kann jedoch nicht im Einzelfall abgeleitet werden, dass keine Anbindung an Österreich bestehe und den Bezug von Familienbeihilfe ausgeschlossen werde. Die Frage des notwendigen Inlandsbezuges ist richtigerweise anhand der Prüfung des Mittelpunktes der Lebensinteressen des Anspruchsberechtigten sowie des ständigen Aufenthalts des Kindes zu beurteilen.
Der Bw. wohnte seit 2005 mit seiner Gattin und seiner Tochter im gemeinsamen Haushalt in Österreich und beabsichtigt, weiter in Österreich zu bleiben. In Betrachtung all dieser Umstände vermag der unabhängige Finanzsenat keine Umstände zu erkennen, die für eine stärkere Bindung an einen anderen Staat als Österreich sprechen könnten.
Dass die Tochter des Bw. nur über einen Aufenthaltstitel nach § 7 Abs.4 Z.1 FrG (Aufenthalt ausschließlich zum Zwecke der Ausbildung) verfügt (der für den Berufungszeitraum weiter gilt), steht für sich allein der Annahme einer Verlagerung des Lebensmittelpunktes nicht entgegen, zumal auch sie hier mit ihrer Familie wohnt.
Es wird zwar in vielen Fällen typisch sein, dass der Lebensmittelpunkt von Studierenden, die sich nur zu Studienzwecken in Österreich aufhalten, weiterhin in ihrem Herkunftsland liegen wird. Hieraus lässt sich aber nicht ableiten, dass dies in jedem Fall so sein muss.
Im gegenständlichen Fall - wie vorstehend ausgeführt - geht der UFS davon aus, dass sich Lebensmittelpunkt des Bw. und seiner Tochter in Österreich ist.
Zusammenfassen ist auszuführen, dass
sowohl der Bw. als auch seine Tochter sich nach § 8 NAG rechtsmäßig in Österreich aufhielten,
der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bw.
wie auch der seiner Tochter sich ohne Zweifel in Österreich befunden hat.
Der Bw. hat deshalb ab Jänner 2006 Anspruch auf Familienbeihilfe für seine Tochter.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Nachdem dem Berufungsbegehren des Bw. vollinhaltlich stattgegeben wurde, wurde von der Abhaltung einer mündlichen Senatsverhandlung abgesehen.
Wien, am
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Materie | |
betroffene Normen | § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte | Familienbeihilfe Student Aufenthaltstitel Mittelpunkt der Lebensinteressen |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at