Sonstiger Bescheid, UFSZ1W vom 06.03.2008, ZRV/0048-Z1W/05

Zurückweisung einer Beschwerde als nicht fristgerecht eingebracht Unwirksamkeit einer Zustellung

Entscheidungstext

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf.,vom 18 .Mai 2005 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Krems betreffend Erstattung der Einfuhrabgaben nach Art. 236 ZK entschieden:

Die Beschwerde wird gemäß Art.3 Abs.1 Fristenverordnung, (FristVO), und § 3 Abs.2 Zollrechts-Durchführungsgesetz in Verbindung mit § 273 Abs. 1 lit.b der Bundesabgabenordnung (BAO, als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Zollamtes Krems vom 2 .Februar 2005 wurde der Antrag der Bf. auf nachtägliche Einbeziehung von 18.000 kg D. in den aktiven Veredlungsverkehr und Erstattung gemäß Art,239 des mit Bescheid des Zollamtes Wien vom vorgeschriebenen Zolls im Betrage von € 5.511,25.- abgewiesen.

Dagegen erhob der Bf. fristgerecht Berufung.

Diese Berufung wurde vom Zollamt K. mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen.

Dagegen erhob der Bf. mit Schreiben vom 18 .Mai 2005 (eingelangt beim Zollamt Krems am 19 .Mai 2005) Beschwerde.

Am erging seitens des Unabhängigen Finanzsenates, (UFS) nachstehender (inhaltlich im Wesentlichen wiedergegebener) Vorhalt an die Bf. zu Stellungnahme:

Mit Berufungsvorentscheidung vom 24 .März 2005 des Zollamtes Krems vom GZ 221/00202/1/2005. wurde ihre Berufung gegen den Bescheid des Zollamtes Krems vom 2 .Februar 2005.abgewiesen.Laut Aktenlage wurde diese Berufungsvorentscheidung vom Zollamt Krems am 25 .März 2005 der Post übergeben. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte ohne Zustellnachweis. Gegen diese Berufungsvorentscheidung wurde erstmals mit Schreiben vom 18 .Mai 2005 an das Zollamt Krems der Rechtsbehelf der Beschwerde eingebracht. Diese Beschwerde langte beim Zollamt Krems am 19 .Mai 2005 ein. Mit Bescheid vom 3 .Juni 2005 GZ 221/00956/2005. wurde vom Zollamt Krems diese Beschwerde gemäß 273 Abs.1 lit.b Bundesabgabenordnung, BAO), als verspätet zurückgewiesen. Da dieser Bescheid trotz aufrechter Zustellvollmacht nicht an den Zustellbevollmächtigten, sondern an die Vertretene zugestellt wurde, ist er nicht wirksam zugestellt und entfaltet daher Ihnen gegenüber keine Rechtswirkung. Mit Schreiben vom 10 .Juni 2005 an den Unabhängigen Finanzsenat, (UFS), (h.o.eingelangt am 14 .Juni 2005, Postaufgabestempel vom 10 .Juni 2006) wurde von Ihnen nochmals der wortwörtlich gleiche Rechtsbehelf der Beschwerde gegen die vorgenannte Berufungsentscheidung eingelegt. Dazu wurde von Ihnen die Kopie dieser, angefochtenen Entscheidung beigelegt, auf welcher sich ein Eingangsstempel befindet, woraus leserlich hervorgeht dass diese Berufungsvorentscheidung im März 2005 in der Verwaltung eingelangt ist. Diese neuerliche Beschwerde verstößt gegen den abgabenrechtlichen Grundsatz der Unwiederholbarkeit und ist unzulässig.

Aufgabe des UFS ist es nunmehr, die erste Beschwerde vom 18 .Mai 2005 einer (Ihnen gegenüber rechtliche Wirkungen entfaltenden) Erledigung zuzuführen. Wobei es unerlässlich ist festzustellen, ob die Einbringung dieser Beschwerde rechtzeitig erfolgte:

Gemäß § 26 Abs.3 Zustellgesetz, (ZustG), gelten Zustellungen ohne Zustellnachweis als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt.

Die Berechnung der Frist zur Einbringung des Rechtsbehelfes der Beschwerde gegen eine Berufungsvorentscheidung berechnet sich nach § 245 BAO und gemäß § 3 Abs.2 Zollrechtsdurchführungsgesetz, (ZollR-DG), nach dem System der Fristenverordnung.(FristVO).Sie beginnt mit dem Tag nach der Zustellung der Berufungsvorentscheidung und endet nach einem Monat mit Ablauf des Tages mit derselben Benennung.

Fällt der letzte Tag einer nicht nach Stunden bemessenen Frist, auf einen Feiertag, einen Sonntag oder einen Sonnabend, so endet diese Frist mit Ablauf der letzten Stunde des folgenden Arbeitstages. (Art.3 Abs.4 FristVO)

Im Licht dieser Ausführungen erscheint daher die Zustellung der streitverfangenen Berufungsvorentscheidung am 31 .März 2005 als bewirkt, und endet die Frist zur Einbringung einer Beschwerde dagegen am 2 .Mai 2005.;wobei es zur Fristenwahrung ausreicht, dass die Postaufgabe am letzten Tag der Rechtsmittelfrist erfolgt ist.

Die Annahme der bewirkten Zustellung ist widerlegbar.

Es wird Ihnen nunmehr innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Erhalt dieses Schreibens Gelegenheit zur Mitteilung des tatsächlichen Datums der Zustellung der Berufungsvorentscheidung an den Zustellbevollmächtigten, und- der Vollständigkeit halber- zur Mitteilung des Postaufgabedatums der Beschwerde vom 18 .Mai 2005-unter Anschluss allfälliger Beweismittel- gegeben.

Sollte innerhalb dieser gesetzten Frist keine entsprechende Mitteilung bzw. kein entsprechender Nachweis beim UFS einlangen, so wird in Ansehung des § 26 Abs.2 ZustG sowie der Tatsache ,dass sich auf der, dem UFS zugesandten Kopie der Berufungsvorentscheidung das leserliche Einlangungsdatum März 2005 befindet, davon ausgegangen, dass die Zustellung der Berufungsvorentscheidung am 31 .März 2005 bewirkt wurde und dass die Einbringung der Beschwerde am nicht fristgerecht erfolgte.

Dazu teilte die Bf. mit Schreiben vom 20 .Februar 2005 sinngemäß mit, dass es ihr nicht möglich sei das tatsächliche Eintreffdatum mitzuteilen, da einlangende Poststücke, ausgenommen RsA- und RsB -Briefe namentlich nicht erfasst werden würden.

Die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen in der im entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum geltenden Fassung lauten wie folgt.

Auf Fristen die Im Zollrecht oder in Entscheidungen im Rahmen des Zollrechts festgesetzt werden, ist die Verordnung (EWG, EURATOM), Nr.1182/71 des Rates vom 3 .Juni 1971, zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine ABIEG.Nr.1.124 vom ,S.1.Fristenverordnung,(FristVO), anzuwenden.(§ 3 Abs.2 ZollR-DG)

Gemäß Art.3 Abs.1 FristVO ist für den Anfang einer nach Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, in welchen ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei der Berechnung dieser Frist der Tag nicht mitgerechnet, in den das Ereignis oder die Handlung fällt.

Fällt der letzte Tag einer nicht nach Stunden bemessenen Frist auf einen Feiertag, einen Sonntag oder einen Sonnabend so endet die Frist mit Ablauf der letzten Stunde des folgenden Arbeitstages.(Art.3 Abs.4 FristVO).

Gemäß Art.245 Zollkodex, (ZK), werden die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten erlassen.

Gemäß § 273 Abs.1 lit.b Bundesabgabenordnung, (BAO), hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Im Sinne des § 26 Abs.2 Zustellgesetz, (ZustG), gilt, wenn die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet wurde, die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt.

Ist ein Zustellbevollmächtigter bestimmt, so hat die Behörde soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu benennen. (§ 9 Abs.3 ZustG).

Dem gegenständlichen Verfahren wird aufgrund vom UFS durchgeführter Ermittlungen nachstehender, entscheidungsrelevanter Sachverhalt zugrunde gelegt:

Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom 24 .März 2005 wurde vom Zollamt Krems am 25 .März 2005 der Post übergeben. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte ohne Zustellnachweis an den Zustellungsbevollmächtigten und wurde am bewirkt.Am 19 .Mai 2005 langte die von der Bf. dagegen erhobene, mit 18 .Mai 2005 datierte Beschwerde beim Zollamt Krems ein. Diese Beschwerde wurde mit Bescheid des Zollamtes Krems vom 3 .Juni 2005 als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Dessen Zustellung erfolgte, trotz aufrechter Zustellbevollmächtigung der L. an die Bf. mit RsB und wurde von der Bf, lt. Zustellnachweis, am 7 .Juni 2005 übernommen.

Unterbleibt entgegen § 9 Abs.3 ZustG die Bezeichnung des Zustellbevollmächtigten als Empfänger und erfolgt die Zustellung an den Vertretenen so ist sie unwirksam. (Ritz, Bundesabgabenordnung,Kommentar,5.überarbeitete Auflage Rz 24 zu § 9 ZustG)

Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutet das, dass die durch das Zollamt Krems mit Bescheid vom 3 .Juni 2005 erfolgte Zurückweisung der Beschwerde vom 24 .März 2005 keine Rechtswirkung gegenüber der Bf. entfaltet hat und diese Beschwerde nunmehr durch den UFS einer (gegenüber der Bf. rechtliche Wirkungen entfaltender) Erledigung zuzuführen ist .

Gemäß Art.245 ZK in Verbindung mit § 273 Abs.1 lit.b ist eine Beschwerde, die nicht rechtzeitig eingebracht wurde mit Bescheid zurückzuweisen. Die Erlassung von Zurückweisungsbescheiden obliegt auch der Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat. Für den Beginn dieser Frist ist der Tag der Zustellung maßgeblich. Diese Frist gilt dann als eingehalten, wenn die Postaufgabe der Beschwerde am letzten Tag der Frist erfolgt ist. (§§ 245,108 BAO)

Da im vorliegenden Fall die Zustellung der Berufungsvorentscheidung ohne Zustellnachweis angeordnet wurde, ist gemäß § 26 Abs.2 ZustG die Zustellung am 31 .März 2005 als bewirkt anzusehen .Die Annahme der bewirkten Zustellung ist widerlegbar.

Im gegebenen Anwendungsbereich der Fristenverordnung wäre, aufgrund der als am 31 .Mai 2005 als bewirkt geltenden Zustellung, die Einbringung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde rechtzeitig erfolgt, wenn diese spätestens am 2 .Mai 2005 bei der Post aufgegeben worden wäre.

Dem UFS wurde am 14 .Juni 2005 im Zusammenhang mit einer(gleich lautenden) neuerlichen Beschwerde gegen die verfahrensgegenständlichen Berufungsvorentscheidung vom 24 .März 2005 die, der Bf. zugegangenen Reinschrift dieser Berufungsvorentscheidung, welche mit dem verwaltungsmäßigen Eingangsstempel versehen ist, in Kopie übermittelt. Wenn auch aus diesem Stempel der Tag des Einlangens dieses Bescheides bei der Bf. bzw. bei ihrer Zustellungsbevollmächtigten nicht mehr deutlich leserlich ist, so ist doch der Monat (März) und das Jahr (2005) des Einlangens eindeutig lesbar.

Im Schreiben vom 20 .Februar 2008 wurde von der Bf. weder die Unrichtigkeit dieses Eingangsstempels noch die Unrichtigkeit der sich im Vorhalt vom 14 .Februar 2002 manifestierenden Ansicht des UFS, dass auch demnach die Zustellung der Berufungsvorentscheidung jedenfalls am als bewirkt anzusehen ist, behauptet. Aus diesem Schreiben ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche auf die Möglichkeit der Einhaltung der gesetzlich gebotenen Beschwerdefrist hindeuten.

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass von der Bf. weder Nachweise für die Einhaltung der Beschwerdefrist beigebracht wurden, noch dass von ihr die Einhaltung dieser Frist behauptet wurde.

Aus den aufgezeigten Gründen ist daher die Zustellung der Berufungsvorentscheidung jedenfalls am als bewirkt und die Einbringung einer Beschwerde dagegen am 19 .Mai 2005 als nicht fristgerecht anzusehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 3 Abs. 1 FristVO, VO 1182/71, ABl. Nr. L 124 vom S. 1
Art. 3 Abs. 4 FristVO, VO 1182/71, ABl. Nr. L 124 vom S. 1
Art. 245 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
§ 2 Abs. 3 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 273 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 9 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 26 Abs. 2 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Schlagworte
Zustellung
Zustellungsbevollmächtigter
Zurückweisung
Beschwerdefrist

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at