Gilt ein als Vorführfahrzeug im Ausland angemeldeter LKW auch ohne tatsächliche Nutzung beim Erwerber noch als ungebrauchtes Wirtschaftsgut?
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/0062-G/06-RS1 | Der Erwerb eines Lastkraftwagens, der zwölf Tage nach der kraftfahrrechtlichen Zulassung des ausländischen Veräußerers mit einem Kilometerstand von 12 km dem Käufer übergeben wird, ist noch als prämienbegünstigte Investition zu werten, weil das Wirtschaftsgut noch als ungebraucht zu qualifizieren ist. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch StB., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes X. vom betreffend Investitionszuwachsprämie gemäß § 108e EStG 1988 2004 entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe betragen:
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Bemessungsgrundlage | Abgabengutschrift | ||
Prämienbegünstigte
Wirtschaftsgüter 2004 | 549.013,20 | ||
Durchschnittsinvestitonen (2001-2003) | -
69.246,58 | ||
Investitionszuwachs 2004 | 479.766,62 | Investitonszuwachsprämie |
€ 47.976,66 |
Entscheidungsgründe
Im angefochtenen Bescheid wurde die Investitionszuwachsprämie für den am angeschafften LKW Volvo FM 9 mit Nettoanschaffungskosten von 77.850 € nicht anerkannt, da es sich um ein nicht prämienbegünstigtes Vorführfahrzeug handle.
In ihrer Berufung führte die Berufungswerberin (Bw.) aus, sie habe mit Kaufvertrag vom beim Fahrzeughändler in Nürnberg (Deutschland) ein Volvo FM 9/380 3- Achs-Fahrgestell gekauft. Die Lieferung des Fahrzeugs sollte Mitte bis Ende Juli 2004 erfolgen. Weiters wurde vereinbart, die Zahlung sollte erst sechs Monate nach der Erstzulassung erfolgen. Das Fahrzeug sollte insgesamt sechs Monate auf den Händler in Nürnberg zugelassen werden, wobei die Bw. jedoch ab dem dritten Monat die Kosten von Kraftfahrzeugsteuer und Versicherung zu tragen hätte. Erklärend führte sie in diesem Zusammenhang aus, diese Zahlungskonditionen und die Erstzulassung durch den Händler dienten unter anderem auch dem Zweck, das Fahrzeug gegenüber der Firma Volvo als Vorführfahrzeug auszuweisen und demnach für die Bw. einen entsprechend geringeren Kaufpreis zu erwirken. Auf Grund der späten Lieferung des Fahrgestells durch den Hersteller am und der zusätzlichen Lieferung und dem Einbau einer Wiegeeinrichtung für die Bw. seien die ursprünglich im oa. Kaufvertrag geplanten Vorführeinsätze durch den Händler zur Gänze entfallen. Das Fahrzeug wurde bereits am in Deutschland zugelassen und der Bw. am mit einem Kilometerstand von zwölf Kilometer als Neufahrzeug übergeben worden. Die gefahrenen zwölf Kilometer seien durch die Überstellung zum Eichamt am zurückgelegt und weiters seien Kfz-Steuer und Versicherung ab dem der Bw. in Rechnung gestellt worden. Aus verkaufstechnischen Gründen sei das Fahrzeug ca. ein halbes Jahr auf den Händler zugelassen gewesen. In wirtschaftlicher Betrachtungsweise sei es nicht als Vorführfahrzeug genutzt worden, sondern als Neufahrzeug zu qualifizieren. In der weiteren Folge wurde ein Datenblatt der Einzelgenehmigung vom vorgelegt, aus dem sowohl die Erstzulassung durch den deutschen Händler am als auch die inländische Zulassung durch die Bw. am hervorgeht.
In seiner Berufungsvorentscheidung bestätigte das Finanzamt den angefochtenen Bescheid und führte sinngemäß aus, durch die Zulassung sei einerseits jedenfalls die Möglichkeit der Verwendung - sei es als Vorführwagen - gegeben und andererseits werde ein Kraftfahrzeug im wirtschaftlichen Verkehr durch die Erstzulassung typischerweise zu einem gebrauchten Fahrzeug anderer Marktgängigkeit als vor der Zulassung, auch wenn keine tatsächliche Nutzung erfolgte. Daher reiche schon die Möglichkeit einer Verwendung als Vorführwagen aus, welche durch die Anmeldung dokumentiert werde, um als Fahrzeug als gebraucht anzusehen.
In ihrem Vorlageantrag verwies die Bw. nochmals auf den im Steuerrecht immanenten Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise und dass sie nicht nachvollziehen könne, wie das Finanzamt zu seiner Entscheidung gekommen sei.
In seinem Vorlagebericht verwies das Finanzamt auf das Erkenntnis des , und die UFS-Entscheidungen vom , RV/0058-S/05 bzw. , RV/0425-S/04, wobei fraglich sei, ob ein als Vorführfahrzeug angemeldeter LKW auch ohne tatsächliche Nutzung noch als ungebrauchtes Wirtschaftsgut zu werten sei.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 108e Abs. 1 EStG 1988 kann für den Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern eine Investitionszuwachsprämie von 10% geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung und Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8) abgesetzt werden. Nach Abs. 2 der angeführten Gesetzesbestimmung sind prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter ungebrauchte Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens. Der Investitionszuwachs ist bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern die Differenz zwischen deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Kalenderjahre 2002, 2003 und 2004 und dem Durchschnitt der Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter der letzten drei Wirtschaftsjahre, die vor dem bzw. dem bzw. dem enden.
Entsprechend dem vom Finanzamt unbeanstandet gebliebenen Sachvorbringen wurde der streitgegenständliche LKW am vom deutschen Händler erstzugelassen. Am - also 22 Tage später - erfolgte die tatsächliche Übergabe mit einem Kilometerstand von 12 km (!) an die Bw., die am die Einzelgenehmigung und am die inländische Zulassung erwirkte.
Strittig ist, ob nach vorliegendem oa. Sachverhalt der gegenständliche Lastkraftwagen ein Vorführfahrzeug oder ein prämienbegünstigtes Wirtschaftsgut ist und für dieses die Investitionszuwachsprämie gebührt. Nach der Rechtsprechung des VwGH, auf die bereits das Finanzamt in seinem Vorlagebericht als Amtspartei hingewiesen hat, ist für die Unterscheidung zwischen Neu- und Gebrauchtfahrzeugen ausschlaggebend, ob es in einer Weise verwendet wurde, dass darin eine seinen Wert mindernde Benutzung zu erblicken ist. Im Erkenntnis des , wurde die Tatsache des Vorführfahrzeuges nicht weiter releviert, wobei jedoch der Gerichtshof ausführte, es sei für einen Vorführwagen typisch, dass er durchaus einer einen Wertverzehr des Kraftfahrzeuges bewirkenden Weise benutzt werde. Eine solche Benutzung wurde allerdings vom Finanzamt sachverhaltsmäßig weder behauptet noch nachgewiesen. Die lediglich potentielle Möglichkeit einer Benutzung als Vorführwagen reicht nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates gegenständlich nicht aus, zumal der Beurteilung tatsächliche und nicht bloß mögliche Sachverhalte zu Grunde zu legen sind. Die in der Berufungsvorentscheidung aufgestellte Behauptung, dass ein Fahrzeug durch die Erstzulassung typischerweise schon zu einem gebrauchten Fahrzeug mit anderer Marktgängigkeit als vor der Zulassung werde, kann bei einem Kilometerstand von 12 km nicht nachvollzogen werden, zumal ein Lastkraftwagen u.U. hunderttausende Kilometer zurücklegen kann. Gegenständlich war das Fahrzeug lediglich 22 Tage (!) auf den Händler zugelassen und es wurden lediglich 12 km zur Eichung der Wiegeeinrichtung zurückgelegt. Den vom Finanzamt ins Treffen geführten UFS-Entscheidungen lagen Verwendungen von LKWs von 8 Monaten und 40.490 km bzw. von 3 Monaten um 3.500 km zugrunde. In einem jüngeren Erkenntnis des , war das Fahrzeug vor dem Anschaffungsvorgang bereits 11 Monate angemeldet und legte 20.700 km zurück, weshalb es als gebraucht eingestuft wurde, wobei er ausführte, die Verwendung des Fahrzeuges zur Ausstellung auf Fahrzeugmessen stelle für sich betrachtet noch keine wertmindernde Benutzung dar (Zorn: in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, § 108e EStG, Anm. 4), jedoch werde der Wert des Fahrzeuges nämlich wesentlich durch seinen Kilometerstand geprägt. Da die vom Finanzamt ins Treffen geführte Wertminderung bei einem im Zeitpunkt der Übergabe vorliegenden Kilometerstand von 12 km (!) nicht erblickt werden konnte, war das Fahrzeug noch als ungebraucht einzustufen. Die bloße Tatsache der Erstzulassung beim ausländischen Händler - 22 Tage vor faktischer Übergabe an die Bw. - lässt in diesem Zusammenhang keine derartigen Schlussfolgerungen auf den Zustand des Wirtschaftsgutes zu.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 108e Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Vorführfahrzeug Lastkraftwagen LKW ungebrauchtes Wirtschaftsgut Investitionszuwachsprämie Anmeldung Erstzulassung |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at