Parkometerabgabe; Parkausweis gemäß § 29b StVO
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über die Beschwerde der Bf., NOE, vom , gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde vom , MA 67-PA-67, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am , im Beisein der Schriftführerin XY, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten
des Beschwerdeverfahrens iHv € 12,00, d.s. 20% der verhängten Geldstrafe, zu
leisten.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde
bestimmt.
Der Gesamtbetrag von € 82,00, bestehend aus der Geldstrafe (€ 60,00), den Kosten des
verwaltungsbehördlichen Verfahrens (€ 10,00) und des Beschwerdeverfahrens (€ 12,00),
ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt
Wien zu entrichten.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna wurde von einem Kontrollorgan der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien am um 14:42 Uhr in Wien 12, Hetzendorfer Straße 29, beanstandet, da nach dessen Wahrnehmungen zum Beanstandungszeitpunkt eine Farbkopie des Behindertenausweises Nr. 123, ausgestellt von der MA 40, eingelegt war.
Das Kontrollorgan machte im Zuge der Beanstandung folgende externe Notiz: "29b Ausweis Nr 123 XXX, blaue Schraff fehlt - nur bl körnung, copyfeld-punkte statt kl streif, stempel gedruckt".
Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges war zum Beanstandungszeitpunkt Frau G..
Inhaber des genannten Ausweises ist L..
Herr L. wurde vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung (kurz: MA 67) mit Schreiben vom in Kenntnis gesetzt, dass anlässlich einer Verwaltungsübertretung nach dem Wiener Parkometergesetz angegeben worden sei, dass in dem bereits näher bezeichneten Fahrzeug nur eine Farbkopie des auf ihn ausgestellten Ausweises gemäß § 29b StVO, Nr. 123, im Fahrzeug hinterlegt gewesen sei. Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges sei Frau G..
Herr L. wurde ersucht, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens folgende Fragen zu beantworten:
"Wurden
Sie innerhalb der letzten 6 Monate (insbesondere am ) von Frau Bf. mit dem Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna befördert oder haben Sie dieses selbst gelenkt?
Kopien Ihres Ausweises gemäß § 29b StVO gemacht? Bejahendenfalls, wem (Personendaten) wurden diese Kopien ausgehändigt?"
Herr L. teilte mit E-Mail vom mit, dass seine Stieftochter Bf. (= Bf.) und seine Frau, G., ihn sehr viel unterstützen und begleiten bzw. ihn mit dem Auto zu Untersuchungen und Terminen bringen würden. Soweit er sich erinnern könne, sei am seine Stieftochter mit dem Auto ihrer Mutter mit ihm unterwegs gewesen. Er habe den blauen Behindertenausweis immer bei sich. Es existiere keine Kopie, doch sei dieser schon etwas verfärbt und in einer Plastikhülle verpackt. Sollte es deswegen ein Problem geben, werde er sich einen neuen ausstellen lassen.
Die MA 67 lastete der Bf. in der Folge mit Schreiben vom ("Aufforderung zur Rechtfertigung" an, das verfahrensgegenständliche Fahrzeug am um 14:42 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 12, Hetzendorfer Straße 29, ohne gültigen Parkschein abgestellt und daher die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt zu haben. Es handle sich um eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006.
Die Bf. könne innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche oder mündliche Rechtfertigung abgeben. Der Originalausweis gemäß § 29b StVO von Herrn L. möge im Fall einer mündlichen Stellungnahme zur kurzfristigen Einsichtnahme mitgenommen werden.
Die Zustellung des Schreibens wurde mit Rückscheinbrief RSa veranlasst. Nach einem am erfolglos durchgeführten Zustellversuch wurde das Schriftstück bei der Post-Geschäftsstelle Z hinterlegt und ab zur Abholung bereit gehalten.
Die Bf. gab keine Stellungnahme ab.
Die MA 67 lastete der Bf. daraufhin mit Straferkenntnis vom an, das verfahrensgegenständliche Fahrzeug am um 14:42 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 12, Hetzendorfer Straße 29, ohne gültigen Parkschein abgestellt zu haben. Im Fahrzeug sei lediglich eine Farbkopie des Ausweises gemäß § 29b StVO mit der Nr. 123 angebracht gewesen. Die Parkometerabgabe sei daher fahrlässig verkürzt worden.
Auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über die Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 und im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
Zur Begründung wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens im Wesentlichen ausgeführt, dass die Abgabe nicht zu entrichten sei für Fahrzeuge, die von Inhabern eines Ausweises gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO abgestellt oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO befördert würden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet seien (§ 6 Abs. 1 lit. g Parkometerabgabeverordnung).
Aus dieser Regelung ergebe sich, dass die Kennzeichnung mit dem Ausweis im Original zu erfolgen habe. Die Anbringung einer Ausweiskopie erfülle diese Voraussetzungen nicht. Die Ausnahmebestimmung hätte daher nicht zur Anwendung gelangen können.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten
ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall somit nicht vor.
Nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 genüge zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handle, wer die Sorgfalt außeracht lasse, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt sei und die ihm zuzumuten sei, und deshalb nicht erkenne, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspreche.
Der Akteninhalt biete keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Bf. nach ihren persönlichen
Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv
gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihr verursachten Verkürzungserfolg
vorauszusehen, oder dass ihr rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation
unzumutbar gewesen wäre.
Die Bf. habe daher durch die Verletzung der für sie bestehenden und ihr auch zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Abgabe verkürzt.
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig
verkürzt werde, seien als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00
zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Die Strafe habe sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolge auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und könne dieses Ziel nur
erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet sei, die Bf. zur Vermeidung
von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten.
Dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, sei weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen. Das Verschulden der Bf. könne daher nicht als geringfügig angesehen werden.
Bei der Strafbemessung sei die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Bf. als Milderungsgrund berücksichtigt worden.
Die Behörde sei von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse ausgegangen, da die Bf. dazu keine Angaben gemacht habe.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00
reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden sei die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal die Geldstrafe durch ihre Höhe geeignet sein solle, die Bf. wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stütze sich auf die
zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991.
Die Bf. erhob gegen das Straferkenntnis fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass sie sehr dankbar wäre, wenn sie die Chance erhielte, den Behindertenausweis ihres Stiefvaters vorzulegen. Das verfahrensgegenständliche Fahrzeuge sei auf ihre Mutter zugelassen. Da ihr Stiefvater aus gesundheitlichen Problemen nicht mehr fahren dürfe, müsse sie ihn als Familienmitglied immer wieder herumfahren. An besagtem Tag () habe sie den Ausweis genutzt, weil sie mit ihrem Stiefvater unterwegs gewesen sei.
Die MA 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).
Die Bf. ist zu der am durchgeführten mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung (Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 1 Zustellgesetz bei der Post-Geschäftsstelle Z) nicht erschienen. Die belangte Behörde ist entschuldigt nicht erschienen.
Das als Zeuge geladene und einvernommene Kontrollorgan gab durch die Richterin befragt an, sich an die durch ihn vorgenommene Beanstandung genau erinnern zu können, da der Ausweis sehr auffällig gewesen sei. Originalausweise seien mit Laserdrucker gedruckt, dh man sehe keine einzelnen Bildpunkte. Der hier in Rede stehende Ausweis sei von sehr schlechter Qualität gewesen. Wenn er einen Ausweis kontrolliere, habe er zwei Überlegungen: wirkt der Ausweis manipuliert oder gefälscht. Bei einer Manipulation könne zum Beispiel die Befristung geändert werden. Sei der Ausweis auffällig, so stelle sich ihm die Frage, ob der Ausweis eventuell in der Waschmaschine versehentlich mitgewaschen wurde. Sei dieser mitgewaschen worden, dringe Flüssigkeit in den Ausweis ein und verteile sich ungleichmäßig. Ein Behindertenausweis sei nicht nur blau. Die Sterne seien die Grundfarbe des Papiers. Es komme auf den Zuschnitt, auf die Schraffierung und auf das Relief an. Die Schraffierung bestehe aus Linien, die Rollstuhlsymbole formen. Im Original sehe man sofort die Rollstuhlsymbole. Die Laminierung sei von ihm nicht beanstandet worden, sondern die Drucksorte. Es gebe auf einem Behindertenausweis nur eine einzige Fläche, die vollkommen bedruckt sei. Das sei das große blaue Rollstuhlsymbol. Alles andere bestehe aus einzelnen Linien. Das Copyfeld bestehe aus waagrechten und diagonalen Linien.
Im gegenständlichen Fall hätten sich bei der Schraffierung und beim Copyfeld komplett gleichmäßige, dh durchgehende Punkte, gezeigt. Der Stempel des Sozialministeriumservice habe ebenfalls aus einzelnen Bildpunkten bestanden. Er habe daraus geschlossen, dass der Ausweis mit einem Tintenstrahldrucker gedruckt wurde und es sich somit um keinen Originalausweis gehandelt habe. Festhalten wolle er, dass Behindertenausweise und auch andere Ausweise ganz leicht aus dem Internet ausgedruckt werden können. Gefälschtes Papier sei aber etwas dünner als Originalpapier.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna wurde von einem Kontrollorgan der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien am um 14:42 Uhr in Wien 12, Hetzendorfer Straße 29, beanstandet, da nach dessen Wahrnehmungen zum Beanstandungszeitpunkt eine Farbkopie des Behindertenausweises Nr. 123 eingelegt war.
Das Kontrollorgan machte folgende externe Notiz: "29b Ausweis Nr 123 XXX, blaue Schraff fehlt - nur bl körnung, copyfeld-punkte statt kl streif, stempel gedruckt".
Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges war zum Beanstandungszeitpunkt Frau G., die Mutter der Beschwerdeführerin.
Inhaber des genannten Ausweises ist L.. Er ist der Stiefvater der Beschwerdeführerin.
Die Abstellung des Fahrzeuges an der angeführten Örtlichkeit durch die Bf. sowie deren Lenkereigenschaft blieben unbestritten.
Die Bf. bestreitet, dass sich zum Beanstandungszeitpunkt durch das Kontrollorgan eine Farbkopie des in Rede stehenden Behindertenausweises im verfahrensgegenständlichen Fahrzeug befand.
Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere aus den eigenen Wahrnehmungen des Kontrollorgans, dessen Anzeigedaten, der im Zuge der Beanstandung festgehaltenen externen Notiz und den zum Beanstandungszeitpunkt aufgenommenen drei Fotos.
Die Bf. ist zu der am durchgeführten mündlichen Verhandlung, obwohl sie in der Beschwerde ausgeführt hat, "sehr dankbar" zu sein, wenn sie den Originalausweis vorlegen könnte, nicht erschienen.
Dadurch war es dem Bundesfinanzgericht auch nicht möglich, den Originalausweis einzusehen.
Das als Zeuge geladene und einvernommene Kontrollorgan konnte sich an die von ihm durchgeführte Beanstandung genau erinnern, da der Behindertenausweis nach seinen Angaben sehr auffällig war.
Das Kontrollorgan schilderte detailgetreu, an welchen Auffälligkeiten er erkannte, dass es sich nicht um das Original des Behindertenausweises gehandelt hat (s. die im Sachverhaltsteil wiedergegebenen Ausführungen des Kontrollorgans).
Es besteht für das Bundesfinanzgericht keine Veranlassung, die detaillgetreuen Angaben des Kontrollorgans (Meldungsleger) in Zweifel zu ziehen, zumal einem zur Parkraumüberwachung bestellten und hierfür besonders geschulten Organ die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte, insbesondere bezüglich eines im ruhenden Verkehr befindlichen Kraftfahrzeuges, wohl zugemutet werden kann. Auch besteht kein Grund an der Objektivität des meldungslegenden Organs zu zweifeln. Dieses ist zur Angabe der Wahrheit verpflichtet. Aus dem Akt ergibt sich außerdem kein Anhaltspunkt, dass der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten wollte. (vgl. , 93/03/0276). Im Übrigen unterliegt es auf Grund des von ihm abgelegten Diensteides der Wahrheitspflicht, sodass es im Falle der Verletzung dieser Pflicht straf- und dienstrechtliche Sanktionen treffen würden (vgl. ).
Das Bundesfinanzgericht nimmt es als erwiesen an, dass im Fahrzeug eine Farbkopie des Parkausweises für Behinderte und nicht das Original des Parkausweis gemäß § 29b StVO eingelegt war.
Rechtsgrundlagen:
Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
Gemäß § 6 lit. g Wiener Parkometerabgabeverordnung ist die Abgabe für Fahrzeuge nicht zu entrichten, die von Inhabern eines Ausweises gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 abgestellt werden oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO 1960 befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind.
Gemäß § 29b Abs 1 StVO 1960 ist Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenausweises nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl Nr 283/1990, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, als Nachweis über die Berechtigung nach Abs 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.
Nach § 29b Abs 3 lit b StVO 1960 dürfen Inhaber eines Ausweises gemäß Abs 1 das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug oder Lenker von Fahrzeugen in der Zeit, in der sie einen Inhaber eines Ausweises gemäß Abs 1 befördern, in einer Kurzparkzone ohne zeitliche Beschränkung parken.
Nach § 29b Abs 4 StVO 1960 hat beim Halten gemäß Abs 2 der Inhaber eines Ausweises gemäß Abs 1 diesen den Straßenaufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen. Beim Parken gemäß Abs 3 sowie beim Halten oder Parken auf den nach § 43 Abs 1 lit d freigehaltenen Straßenstellen hat der Ausweisinhaber den Ausweis bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar, bei anderen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.
BGBl. II - Ausgegeben am - Nr. 495, Anlage B
Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, in Kraft getreten am , lautet:
§ 3
(1) Zum Nachweis, dass der Behindertenpassinhaber/die Behindertenpassinhaberin, der/die über die Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügt, die im § 29b Abs. 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 (StVO), genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ist ihm/ihr ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit“ ist der Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gleichzuhalten.
(2) Der Ausweis ist plastifiziert und mit einer Höhe von 106 mm und einer Breite von 148 mm auszuführen. Der Ausweis ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild des Ausweisinhabers/der Ausweisinhaberin auszustatten.
(3) Der Parkausweis hat dem in der Anlage B enthaltenen Muster zu entsprechen. Auf der Vorderseite der Anlage B ist zwischen dem mehrsprachigen Text und dem Textteil „Modell der Europäischen Gemeinschaften“ eine allfällige Befristung einzutragen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes wirkt die Kennzeichnung eines Fahrzeuges mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs 1 oder 5 StVO ausschließlich dann abgabenbefreiend, wenn das Originaldokument (des Ausweisinhabers, der das Fahrzeug selbst lenkt oder im Fahrzeug befördert wird) zur Kennzeichnung verwendet wird. Kopien derartiger Ausweise stellen keine Kennzeichnung iSd § 6 lit g Parkometerabgabeverordnung dar und lösen daher die Rechtsfolge der Befreiung von der Parkometerabgabe auch dann nicht aus, wenn sei von befugten Personen verwendet oder solche Personen befördert werden (vgl. , , , ).
Es wurde alleine dadurch, dass lediglich eine Kopie eines Behindertenausweises gemäß § 29b StVO im verfahrensgegenständlichen Fahrzeug angebracht war, keine Befreiung von der Parkometerabgabe ausgelöst. Somit war die Bf. als Fahrzeuglenkerin verpflichtet, die Parkometerabgabe durch ordnungsgemäße Entwertung eines Parkscheines oder durch Erhalt der Bestätigung der elektronischen Abstellanmeldung zu entrichten. Da sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, hat sie objektiv gegen die ihr als Fahrzeuglenkerin gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung treffende, Verpflichtung verstoßen.
Zur Strafbemessung
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen (). Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 Abs. 2 VStG).
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. , , vgl. auch Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, 2000, S. 309f).
Die Bf. hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht dargelegt. Die belangte Behörde ging daher zu Recht von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen aus.
Die Unbescholtenheit der Bf. in Verwaltungsstrafangelegenheiten nach dem Parkometergesetz wurde als Milderungsgrund gewertet.
Zur Strafbarkeit genügt fahrlässiges Verhalten.
§ 5 Abs 1 VStG normiert, dass wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt.
Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht (§ 6 Abs 1 StGB).
Die Bf. hat insofern fahrlässig gehandelt und die ihr zumutbare Sorgfaltspflicht außer Acht gelassen, als sie, ohne die Echtheit des in Rede stehenden Parkausweises zu überprüfen, davon ausging, dass es sich bei dem im Fahrzeug hinterlegten Parkausweis gemäß § 29b StVO um das Original des Parkausweises ihres Stiefvaters gehandelt hat.
Der Akteninhalt und das Vorbringen der Bf. in ihrer Beschwerde bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass sie nach ihren persönlichen Verhältnissen zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihr verursachten Erfolg vorauszusehen, oder dass ihr rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre.
Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe von € 60,00 als schuld- und tatangemessen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist.
Eine Revision durch die belangte Behörde ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Beschwerdefall handelt es sich um eine reine Sachverhaltsfrage.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 § 6 lit. g Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 29b Abs. 1 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 § 29b Abs. 3 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 § 29b Abs. 4 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7500501.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at