Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 07.06.2018, RV/7500303/2018

Parkometerabgabe; Einwand, dass eine Doppelbestrafung nicht möglich sei; weiterer Einwand: Beschilderung der Kurzparkzone

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über die Beschwerde des Bf., Dorf, vom , gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde vom , MA 67-PA-67, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006,  zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Erkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von EUR 12,80 (d.s. 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Der Gesamtbetrag von € 86,80, bestehend aus der Geldstrafe von EUR 64,00, dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde iHv EUR 10,00 und dem Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens iHv EUR 12,80, ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

III. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

V. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Dem Beschwerdeführer (Bf.) wurde mit Strafverfügung vom , MA 67-PA-67, angelastet, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am um 14:31 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 1, Hegelgasse 15, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 64,00 und im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

Der Bf. erhob gegen die Strafverfügung fristgerecht Einspruch und brachte vor, dass ihm mit Strafverfügung MA 67-RV-StVO, ebenfalls vom 22.03.ds zur Last gelegt worden sei, dasselbe Fahrzeug an derselben Stelle zum selben Zeitpunkt im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ (Anrainerzone) abgestellt zu haben.
Soferne er das Fahrzeug überhaupt dort abgestellt haben sollte, was er hiermit ausdrücklich bestreite, sei zu klären, ob es sich beim angegebenen Standort um eine gebührenpflichtige Kurzparkzone oder ein Halteverbot/Anrainerzone handle, denn das eine schließe das andere aus. Da die Strafverfügung bei ein und demselben Parkraumüberwachungsorgan seinen Ausgang genommen habe, sei sich dieses Organ offensichtlich selbst nicht im Klaren gewesen, welche Voraussetzungen für das Abstellen eines mehrspurigen KFZ an dieser Stelle vorlägen. Das lasse zwei Schlüsse zu: Die Beschilderung sei derart mangelhaft, dass nicht einmal ein geschultes Parkraumüberwachungsorgan feststellen könne, unter welchen Bedingungen dort das Abstellen eines KFZ möglich bzw. gestattet sei oder das Organ habe einfach einen schlechten Tag gehabt und sei sich, aus welchen Gründen auch immer, selbst nicht sicher gewesen, welche Bestimmungen hier zur Anwendung kommen. In beiden Fällen lägen allerdings Fehler vor, die ihm keineswegs mittels Vorschreibung einer Strafe anzulasten seien, selbst wenn er das Fahrzeug dort abgestellt hätte. Eine Bestrafung aufgrund einander widersprechender Tatbestände am selben Ort zum selben Zeitpunkt sei unzulässig.

Beweis: Bei der Behörde aufliegendes Straferkenntnis MA 67-RV-StVO vom
, deren Beischaffung zu diesem Akt er hiermit beantrage.

Da er seinen Wohnsitz im südlichen Niederösterreich habe, pflege er über die Südautobahn und die Triester Straße ins Zentrum von Wien zu fahren. Eine Beschilderung, die die Kurzparkzonen korrekt beschreibe bzw. anzeige, sei auf dieser Fahrtstrecke nicht vorhanden. Schon aus diesem Grund sei ihm eine Verwaltungsübertretung nach dem  Parkometergesetz keinesfalls anzulasten.

Die MA 67 übermittelte dem Bf. mit Schreiben vom (Ergebnis der Beweisaufnahme) den automationsunterstützten Auszug der Anzeigedaten samt zwei Fotos in Kopie sowie die Lenkerauskunft vom und räumte ihm die Möglichkeit zu einer mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme ein.

Der Bf. teilte mit Schreiben vom - in Wiederholung zu seinem Einspruch gegen die Strafverfügung - mit, dass er unmöglich am absolut selben Ort und zum selben Zeitpunkt zwei völlig divergierende Tatbestände begangen haben könne. Im Verfahren MA 67-RV-StVO werde ihm vorgeworfen, im Bereich des Vorschriftszeichens Halten und Parken verboten (Anrainerzone) ein Fahrzeug abgestellt zu haben. Im Verfahren MA 67-PA-67 werde ihm vorgeworfen, das Fahrzeug in einer Kurzparkzone abgestellt zu haben. Beide Tatbestände würden einander ausschließen. Er könne bestensfalls entweder den einen oder den anderen Tatbestand gesetzt haben. Da hier nicht festgestellt werden könne, welcher der Tatbestände vorliegen solle, sei das Verfahren einzustellen.

Die MA 67 lastete dem Bf. mit Straferkenntnis vom die bereits näher bezeichnete Verwaltungsübertretung an und verhängte auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, eine Geldstrafe iHv € 64,00 und im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden. Zudem wurde dem Bf. gemäß 3 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Zur Begründung wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der von ihm gegen die Strafverfügung vorgebrachten Einwendungen Folgendes ausgeführt:

"Der Abstellort befand sich zum Tatzeitpunkt innerhalb eines ordnungsgemäß in einem ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzonenbereich. Dieser ist ordnungsgemäß
gekennzeichnet, wenn an allen Einfahrtsmöglichkeiten Verkehrszeichen "Kurzparkzone Anfang" (§ 52 Iit. a Z. 13d StVO) und an allen Ausfahrtsstellen Verkehrszeichen "Kurzparkzone Ende (§ 52 Iit. a Z. 13e StVO) angebracht sind.

Bei der Einfahrt in den gegenständlichen Bereich mussten Sie bei einem Verkehrszeichen "Kurzparkzone Anfang" vorbeikommen. Sie hätten daher so lange davon ausgehen müssen, dass Sie sich im Kurzparkzonenbereich befinden, als Sie nicht ein Verkehrszeichen "Kurzparkzone Ende" passierten.

Die Kurzparkzone wird durch weitere Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverbote
nicht unterbrochen ( ZVR 1966/273).

Somit bleiben innerhalb einer Kurzparkzone die gesetzlichen Verkehrsbeschränkungen - bei gegenständlicher Abstellung des Fahrzeuges das Halte- und Parkverbot („Anrainerzone“) - bestehen.

Hat jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen
begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen (22 Abs. 2 VStG).

Die durch die StVO und die Parkometerabgabeverordnung geschützten Rechtsgüter sind
nicht ident. Es wurden daher durch diese Tat mehrere verschiedene Delikte (Übertretung nach § 24 Abs. 1 Iit. a StVO 1960 und gleichzeitig nach § 5 Abs. 2 Parkometerverordnung) verwirklicht.

Es besteht für die erkennende Behörde keinerlei Veranlassung, die schlüssigen und
widerspruchsfreien Angaben des Meldungslegers in Zweifel zu ziehen, zumal einem zur Parkraumüberwachung bestellten und hierfür besonders geschulten Organ die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte, insbesondere bezüglich eines im ruhenden Verkehr befindlichen Kraftfahrzeuges, wohl zugemutet werden kann. Auch besteht kein Grund, an der Objektivität des meldungslegenden Organs zu zweifeln. Dieses ist zur Angabe der Wahrheit verpflichtet. Aus dem Akt ergibt sich außerdem auch kein Anhaltspunkt, dass der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten wollte.

Ihre bloße Erklärung, der Vorhalt der Ihnen zur Last gelegten Verwaltungsübertretung sei nicht richtig, ist nicht ausreichend, diese zu widerlegen. Vielmehr ist es Ihre Aufgabe, konkreten Erhebungsergebnissen nicht nur Behauptungen entgegen zu setzen, sondern auch entsprechende Beweise anzubieten. Geschieht dies nicht, ist die Behörde nicht gehalten, auf Grund unbestimmter und allgemein gehaltener Einwendungen weitere Beweiserhebungen durchzuführen (vgl. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zahl 89/02/0188 und vom , Zahl 85/03/0074).

Taugliche Beweismittel, welche den gegenständlichen Tatvorwurf zu widerlegen im
Stande wären, wurden von Ihnen im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens weder angeboten noch vorgelegt.

Es wird daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus der Organstrafverfügung des Meldungslegers sowie aus der Tatumschreibung im Spruch dieses Straferkenntnisses ersichtlich ist, zumal Sie die Abstellung des Fahrzeuges im gegenständlichen Bereich letztlich nicht in Abrede stellten.

Rechtlich ist dieser Sachverhalt wie folgend zu beurteilen:

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).

Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen und haben daher die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.

Weiters ist Fahrlässigkeit dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, somit schon die bloße Nichtbefolgung eines Gebotes oder das Zuwiderhandeln gegen ein Verbot eine Strafe nach sich zieht, und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (§ 5 Abs. 1 VStG).

Eine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens ist Ihnen nicht gelungen, weshalb der Ihnen angelastete strafbare Tatbestand auch subjektiv als erwiesen anzusehen ist."

Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde zunächst die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 an, wonach Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen sind.

Die Strafe habe sich am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolge auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und könne dieses Ziel nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet sei, den Bf. zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten.

Dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als ganz geringfügig angesehen werden.

Bei der Strafbemessung sei auch berücksichtigt worden, dass der Bf. verwaltungsstrafrechtlich nicht mehr unbescholten sei. Milderungsgründe seien nicht hervorgekommen. 

Es könne das Verschulden des Bf nicht als geringfügig angesehen werden, da die Einhaltung der Vorschriften keine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe und die Verwirklichung des Tatbestandes unschwer hätte vermieden werden können.

Da der Bf. keine Angaben über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten gemacht habe, seien diese von der Behörde zu schätzen gewesen. Auf Grund des Alters des Bf. sei von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen gewesen. Eine allfällige Sorgepflicht habe mangels jeglicher Hinweise nicht angenommen werden können. Die verhängte Geldstrafe solle durch ihre Höhe dazu geeignet sein, den Bf. wirksam von einer Wiederholung abzuhaltne.

Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und den bis zu € 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden sei die verhängte Geldstrafe selbst bei fehlendem eigenen Einkommen und Vermögen sowie etwaiger Sorgepflichten durchaus angemessen, zumal keine weiteren Milderungsgründe hervorgetreten seien.

Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stütze sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991.

Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis fristgerecht Beschwerde. Die Einwendungen sind in weiten Teilen ident mit den gegen die Strafverfügung vorgebrachten Ausführungen und der Stellungnahme vom .

Die MA 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Angemerkt wird, dass das Bundesfinanzgericht über Beschwerden in Verwaltungsstrafsachen betreffend Parkometerabgabe, jedoch nicht über Beschwerden betreffend Verwaltungsübertretungen nach der Straßenverkehrsordnung entscheidet (Art. 130 Abs. 1 Z. 1 bis 3 B-VG).

Das Bundesfinanzgericht legt seiner Entscheidung folgenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu Grunde:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna war am um 14:31 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 1, Hegelgasse 15, ohne gültigen Parkschein abgestellt.

Die Tatörtlichkeit liegt in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, in der von Montag bis Freitag von 9:00 Uhr bis 22:00 Uhr Gebührenpflicht besteht (Parkdauer 2 Stunden).

Darüber hinaus befindet sich in der Hegelgasse 13 bis 15 eine Anrainerzone, in der nur Fahrzeuge mit einem Parkkleber für den 1. Bezirk abgestellt werden dürfen.

Die Lenkereigenschaft des Bf. blieb unbestritten.

Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den eigenen Wahrnehmungen des Kontrollorgans, den Anzeigedaten und den zum Beanstandungszeitpunkt angefertigten zwei Fotos.

Auf diesen Fotos ist im Vordergrund das in Rede stehende Fahrzeug zu sehen. Im Hintergrund befindet sich das Gebäude Adresse Hegelgasse 14 .

Das eingefügte Bild ist der Website www.google.at entnommen und zeigt das Gebäude, wie es auch auf den vom Kontrollorgan aufgenommenen Fotos im Hintergrund zu sehen ist. 

Damit steht aber fest, dass das Fahrzeug an der in den Anzeigedaten angeführten Adresse abgestellt war.

Wenn der Bf. in seiner Beschwerde ua. vorbringt "Soferne ich das Fahrzeug überhaupt dort abgestellt haben sollte, was ich hiermit ausdrücklich bestreite", so kann dieses Vorbringen nur als Schutzbehauptung gewertet werden und schließt diese von ihm gewählte Formulierung nicht aus, dass das Fahrzeug dort abgestellt war.

Die Würdigung der Beweise ist keinen gesetzlichen Regeln unterworfen (). Die Anzeigedaten sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein taugliches Beweismittel (, ).

Für das Bundesfinanzgericht gibt es keinen Grund, den Angaben des behördlichen
Parkraumüberwachungsorganes in der Anzeige nicht zu folgen, zumal einerseits kein
Grund einsichtig ist, weshalb dieses wahrheitswidrige Angaben machen hätte sollen und
andererseits sich aus dem Akt kein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass es den Bf. durch seine
Angaben wahrheitswidrig belasten hätte wollen (vgl. ).

Im Übrigen unterliegt ein behördliches Organ auf Grund des von ihm abgelegten Diensteides der Wahrheitspflicht, sodass dieses im Fall der Verletzung dieser Pflicht straf- und dienstrechtliche Sanktionen treffen würden.

Das Bundesfinanzgericht geht in freier Beweiswürdigung  davon aus, dass der Bf. die ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen hat.

Rechtsgrundlagen:

Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

§ 25 StVO 1960 lautet:

(1) Wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.

(2) Verordnungen nach Abs. 1 sind durch die Zeichen nach § 52 Z 13d und 13e kundzumachen; § 44 Abs. 1 gilt hiefür sinngemäß. Zusätzlich können Kurzparkzonen mit Bodenmarkierungen in blauer Farbe auf der Fahrbahn oder auf dem Randstein sowie mit blauen Markierungsstreifen an den im Bereich einer Kurzparkzone vorhandenen Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrszeichen, Beleuchtungsmasten oder dergleichen gekennzeichnet werden.

(3) Beim Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges in einer Kurzparkzone hat der Lenker das zur Überwachung der Kurzparkdauer bestimmte Hilfsmittel bestimmungsgemäß zu handhaben.

(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die Art der Überwachung der Kurzparkdauer und das hiefür notwendige Hilfsmittel zu bestimmen; er hat dabei auf den Zweck einer zeitlichen Parkbeschränkung sowie auf eine kostengünstige und einfache Handhabung des Hilfsmittels Bedacht zu nehmen.

(4a) Für Kurzparkzonen, in denen für das Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften eine Gebühr zu entrichten und für die Überwachung der Gebührenentrichtung die Verwendung eines technischen oder sonstigen Hilfsmittels vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung festlegen, unter welchen Voraussetzungen dieses Hilfsmittel zugleich auch als Hilfsmittel für die Überwachung der Kurzparkdauer gilt. Wenn für die Überwachung der Gebührenentrichtung die Anbringung des Hilfsmittels am Fahrzeug vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie weiters aus Gründen der Einheitlichkeit mit Verordnung auch die Art, das Aussehen und die Handhabung des Hilfsmittels bestimmen.

(5) Die Behörde hat unter Bedachtnahme auf den Zweck einer nach § 43 Abs. 2a verordneten Regelung durch Verordnung das zur Kontrolle notwendige Hilfsmittel zu bestimmen.

Gemäß § 48 Abs. 1 StVO sind die Straßenverkehrszeichen (§§ 50, 52 und 53) als Schilder aus festem Material unter Bedachtnahme auf die Art der Straße und unter Berücksichtigung der auf ihr üblichen Verkehrsverhältnisse, namentlich der darauf üblichen Geschwindigkeit von Fahrzeugen, in einer solchen Art und Größe anzubringen, daß sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können. Im Verlauf derselben Straße sind womöglich Straßenverkehrszeichen mit gleichen Abmessungen zu verwenden.

Die Zeichen "Kurzparkzone" und "Ende der Kurzparkzone" sind im § 52 Z 13d und 13e Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) gesetzlich normiert.

§ 52 Z 13d StVO lautet: "Im unteren Teil des Zeichens oder auf einer Zusatztafel ist die Zeit, während der die Kurzparkzonenregelung gilt, und die zulässige Kurzparkdauer anzugeben. Falls für das Abstellen eines Fahrzeuges in einer Kurzparkzone auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften eine Gebühr zu entrichten ist, so ist auf diesen Umstand durch das Wort gebührenpflichtig, das im unteren Teil des Zeichens oder auf einer Zusatztafel anzubringen ist, hinzuweisen."

§ 52 Z 13e StVG zeigt das Ende einer Kurzparkzone.

§ 22 Abs. 2 VStG lautet:

Hat jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen.

Rechtliche Würdigung:

Zu den Einwendungen des Bf., eine gebührenpflichtige Kurzparkzone schließe ein Halteverbot/Anrainerzone aus:

  • Doppelbestrafung

Hat jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen (§ 22 Abs 2 VStG). 

Nach diesen Bestimmungen ist somit für jede selbständige, sei es auch nacheinander gesetzte Handlung, die jede für sich den Tatbestand desselben Deliktes erfüllt, eine eigene Strafe zu verhängen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshof liegt in einer Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung wegen eines danach unter Strafe stehenden Verhaltens und in einer weiteren Bestrafung nach dem Parkgebührengesetz wegen der Nichtentrichtung von Parkgebühren keine unzulässige Doppelbestrafung vor, da in einem solchen Fall zwei voneinander unabhängige Strafnormen mit unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen, die unterschiedliche Rechtsgüter schützen, verletzt werden (vgl. , , ); im Fall des Parkometergesetzes das Recht der Gemeinde auf Entrichtung einer Abgabe, im Fall der StVO das rechtswidrige Abstellen des Fahrzeuges.

Es ist für die Abgabepflicht nach dem Parkometergesetz ohne rechtliche Relevanz, ob nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung das Halten innerhalb des Bereiches einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone erlaubt ist oder nicht, weil auch solche Straßenstücke von der Kurzparkzone nicht ausgenommen sind; durch weitergehende Verkehrsbeschränkungen wird die Kurzparkzone nicht unterbrochen (vgl. , ; ).

Innerhalb einer Kurzparkzone dürfen also auch noch weitergehende Verkehrsbeschränkungen - im vorliegenden Fall in zeitlicher Hinsicht durchgehend verordnete Halte- und Parkverbot für Fahrzeuge, für die eine Anrainerausnahmegenehmigung nicht erteilt bzw die Kurzparkgebühr nicht in pauschalierter Form entrichtet wurde (Berechtigung durch Parkkleber) erfolgen. Auch bei einer derartigen weitergehenden Einschränkung wird der Tatbestand des § 1 Abs 1 Wiener Parkometergesetz (nunmehr § 2 Wiener Parkometergesetz) erfüllt (), als aus abgabenrechtlicher Sicht eine Gebührenpflicht für Halteverbotszonen und Parkverbotszonen innerhalb gebührenpflichtiger Kurzparkzonen besteht (vgl VwGH 97/17/0331). Die Einrichtung einer Anrainerzone mit im gegebenen Fall 12 Abstellplätzen wurde offenbar zur Sicherstellung einer bestimmten Anzahl von Parkplätzen für Anrainer und deren Parkbedürfnisse eingerichtet.

Der Verfassungsgerichtshof hat sich mit dem Nebeneinanderbestehen einer Halte- und Parkverbotsverordnung und einer Kurzparkzonenverordnung bereits befasst und zu Recht erkannt, dass keine Bedenken gegen die gleichzeitige Erlassung einer Halte- und Parkverbotsverordnung und einer Kurzparkzonenverordnung für denselben Straßenzug bestehen, weil der Straßenverkehrsordnung keine Bestimmung zu entnehmen ist, die es verbieten würde, für denselben Straßenzug eine Halte- und Parkverbotsverordnung und eine Kurzparkzonenverordnung zu erlassen, die sich teilweise zeitlich überschneiden, sodass sie in ihrer Verbotswirkung kumulieren (vgl. etwa ).

Je nach Fallkonstellation können in einer Anrainerzone mithin kein Delikt (berechtigter Lenker mit Parkkleber), nur ein Delikt (Lenker hat Kurzparkschein ordnungsgemäß ausgefüllt, besitzt aber keinen Parkkleber) oder zwei Delikte (Lenker hat weder Kurzparkschein ausgefüllt noch besitzt er einen Parkkleber) erfüllt werden.

Im vorliegenden Fall hat der Bf. das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt. Darüberhinaus befindet sich in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in der Hegelgasse Hausnummer 13 bis 15 eine Anrainerzone und war der Bf. auf Grund des fehlenden Parkpickerls für den 1. Bezirk nicht berechtigt, sein Fahrzeug an der Adresse Hegelgasse 15 abzustellen.

Somit verstieß der Bf. gegen zwei Rechtsgüter, nämlich gegen das im Bereich des Abstellplatzes nach der Straßenverkehrsordnung bestehende Halte- und Parkverbot für Anrainer (§ 24 Abs 1 lit a iVm § 52 Z 13b StVO 1961: Park- und Halteverbot) und gegen die durch § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung (iVm § 25 und §  52 Z 13d und 13e StVO).

  • Kennzeichnung Kurzparkzone und Anrainerzone

Eine Kurzparkzone ist gesetzmäßig gekennzeichnet, wenn an allen für die Einfahrt und Ausfahrt in Frage kommenden Stellen Vorschriftszeichen nach § 52 Z 13d StVO als Anzeige des Anfangs bzw nach § 52 Z 13e StVO als Anzeige des Endes aufgestellt sind. Ist diese Kennzeichnung erfolgt, so sind von der Kurzparkzone alle Straßen in dem von diesen Vorschriftzeichen umgrenzten Gebiet erfasst.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es dann, wenn von der Kurzparkzone ein größeres Gebiet erfasst werden soll, dass an allen Einfahrtsstellen und Ausfahrtsstellen Vorschriftszeichen nach § 52 Z 13d und 13e StVO angebracht sind. Ist diese Kennzeichnung erfolgt, so sind von der Kurzparkzone alle Straßen in dem von diesen Vorschriftszeichen umgrenzenden Gebiet erfasst. Nach dem Erkenntnis des VfGH, VfSlg 8894/1980, ist eine über die Kennzeichnung der Kurzparkzone durch die genannten Vorschriftszeichen hinausgehende Kenntlichmachung der Kurzparkzone zur Gesetzmäßigkeit der Kundmachung nicht erforderlich (, ).

Auch der Verfassungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom , fest, dass eine Kurzparkzone dann gehörig gekennzeichnet ist, wenn gemäß § 25 Abs. 2 iVm § 44 Abs 1 StVO 1960 die den Beginn und das Ende einer Kurzparkzone anzeigenden Vorschriftszeichen gemäß § 52 Z 13 d und 13 e StVO 1960 bei jeder Einfahrt bzw. jeder Ausfahrt in die bzw. aus der Kurzparkzone angebracht sind.

Im Hinblick auf die Schaffung des eigenen Zeichens "Ende der Kurzparkzone" gemäß § 52 Z 13e StVO ist auch klargestellt, dass die Kurzparkzone fortdauert, solange dieses Zeichen für einen Verkehrsteilnehmer nicht sichtbar wird (vgl. ).

Gemäß den Bestimmung des § 25 Abs. 2 StVO 1960 KÖNNEN Kurzparkzonen zusätzlich mit Bodenmarkierungen in blauer Farbe auf der Fahrbahn oder auf dem Randstein sowie mit blauen Markierungsstreifen an den im Bereich einer Kurzparkzone vorhandenen Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrszeichen, Beleuchtungsmasten oder dergleichen gekennzeichnet werden. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. mit Hinweis auf ) ist aber eine über die Kennzeichnung der Kurzparkzone durch die genannten Vorschriftszeichen hinausgehende Kenntlichmachung (Unterlassung durch Bodenmarkierungen) zur Gesetzmäßigkeit der Kundmachung der Kurzparkzone nicht erforderlich (vgl. , ).

  • Ermittlungspflicht der Behörde, Mitwirkungspflicht des Beschuldigten

Im Verwaltungsstrafverfahren gilt gemäß § 37 AVG sowie §§ 24 und 25 VStG der Grundsatz der Amtswegigkeit und der Erforschung der materiellen Wahrheit. Der Grundsatz der Amtswegigkeit befreit aber den Beschuldigten nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen.

Die Mitwirkungspflicht des Beschuldigten (vgl. ) erfordert es, seine Verantwortung nicht darauf zu beschränken, ihm vorgehaltene konkrete Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen Erhebungsergebnissen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten (vgl. , , , , ).

Unterlässt er dies, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführt (vgl. , VwGH 2055/76, , ). Dies gilt insbesondere dann, wenn einer bestimmten Behauptung der Beweiswert jener Tatsachen, die die Behörde ermittelt hat, verneint wird, ein schlüssiger Gegenbeweis aber nur auf Grund zusätzlicher Beweise, die zu erbringen nach dem Gegenstand des Beweisverfahrens mangels Zugänglichkeit durch die Behörde NUR die Partei durch das Angebot entsprechender Beweismittel in der Lage wäre, möglich ist (vgl. , ).

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde dem Bf. die Ergebnisse des bislang durchgeführten bzw. durchzuführenden Ermittlungsverfahrens vorgehalten und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu ein Vorbringen zu erstatten und Beweise für die eigenen Behauptungen anzubieten (Grundsatz der Wahrung des Parteiengehörs).

Der Bf. ist seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, sondern hat sich vielmehr darauf beschränkt, die Kompetenz des Kontrollorgans in Zweifel zu ziehen bzw. die Ermittlungsergebnisse der belangten Behörde für unrichtig zu erklären ohne diesen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten.

Fahrlässigkeit

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist von einem verkehrstüchtigen Verkehrsteilnehmer zu erwarten, dass er rechtmäßig aufgestellte Straßenverkehrszeichen samt Zusatztafeln beachtet ().

Diese Ansicht vertritt auch das Bundesfinanzgericht. Zugegebenermaßen erfordert es aber von Verkehrsteilnehmern eine hohe Aufmerksamkeit, auf Fußgänger, den Fahrzeugverkehr und die für die Unfallvermeidung wesentlichen Verkehrszeichen, aber eben auch auf Kurzparkzonenschilder zu achten.

Das VStG 1991 normiert in § 5 Abs 1 VStG 1991 den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Der Fahrlässigkeitsbegriff des § 5 VStG 1991 umfasst auch die unbewusste Fahrlässigkeit, also das sorgfaltswidrige Verkennen der Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung. Unbewusst fahrlässig handelt, wer näher umschriebene Sorgfaltsanforderungen außer Acht lässt und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Gemäß § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschriften nicht einsehen konnte. Die Unkenntnis des Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen somit unverschuldet sein. Die bloße Argumentation mit einer - allenfalls sogar plausiblen - Rechtsauffassung allein vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen, es bedarf vielmehr einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen, die nicht nur bei den Behörden, sondern auch bei einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung berechtigten Person eingeholt werden kann. Hat die Partei (von einem Rechtsanwalt) eine falsche Auskunft erhalten, so liegt ein schuldausschließender Irrtum dann nicht vor, wenn sie Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft hätte haben müssen (vgl. , ).

§ 5 Abs 1 VStG normiert, dass wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden
nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähig ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht.

Der Akteninhalt und das Vorbringen des Bf. bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass dieser
nach seinen persönlichen Verhältnissen zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt
nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder dass ihm
rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre.

Die belangte Behörde ging daher zu Recht von einer fahrlässigen Verkürzung der
Parkometerabgabe im Sinne des § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 aus.

Mündliche Verhandlung

Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt. Auf das Recht, einen derartigen Antrag in der Beschwerde zu stellen, wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses ausdrücklich hingewiesen.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG abzusehen, da in dem angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt wurde und eine solche auf Grund der klaren Sach- und Rechtslage auch nicht geboten war.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder
Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als
Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß
der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren
Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige
Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies
die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und
Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander
abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der
Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. , , ).

Der Vorstrafenauszug des Bf. in Parkometerangelegenheiten wies zum zwei rechtskräftige Vorstrafen aus. Der Mildungsgrund der Unbescholtenheit kommt daher nicht mehr zum Tragen.

Da der Bf. zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie allfälligen
Sorgepflichten keine Angaben gemacht hat, ging die belangte Behörde im
angefochtenen Straferkenntnis zu Recht von durchschnittlichen Einkommens- und
Vermögensverhältnissen aus (vgl. ).

Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG zu berücksichtigen, dass ein
öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung
besteht. Angesichts der hohen Hinterziehungs- oder Verkürzungsanfälligkeit der
Parkometerabgabe ist eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine
individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.

Unter Beachtung der Strafzumessungsgründe und des bis zu EUR 365,00 reichenden
Strafsatzes erachtet das Bundesfinanzgericht die über den Bf. verhängte Geldstrafe von EUR 64,00 als schuld- und tatangemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt dieser in den oben angeführten Erkenntnissen zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie.

Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 25 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 52 Z 13d StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 52 Z 13e StVG, Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969
§ 22 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 44 Abs. 1 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 25 Abs. 2 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 37 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 24 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 25 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 5 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 5 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Verweise









VwGH, 97/17/0331



















VwGH, 2055/76









ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7500303.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at