Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSL vom 22.01.2010, FSRV/0073-L/08

Bestrafung eines Rechtsanwaltes wegen fahrlässiger Verkürzung von Umsatzsteuer

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Linz 3, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen CR, Rechtsanwalt, geb. 19XX, whft. in S, wegen des Finanzvergehens der fahrlässigen Abgabenverkürzung gemäß § 34 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), über die Berufung des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Finanzamtes P, vertreten durch DB, als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 12,

zu Recht erkannt:

I. Der Berufung des Beschuldigten wird teilweise stattgegeben und die im Übrigen unverändert bleibende Entscheidung in ihrem Ausspruch über Strafe und Kosten (Pkte. 2 und 3) dahingehend abgeändert, dass die gemäß §§ 34 Abs. 4 iVm. 21 Abs. 1 und 2 FinStrG zu verhängende Geldstrafe auf

2.400,00 €

(in Worten: zweitausendvierhundert Euro)

und die gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit auszusprechende Ersatzfreiheitsstrafe auf

zwölf Tage

verringert werden.

Die vom Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten werden gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG mit 240,00 € bestimmt.

II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis (des Einzelbeamten) vom , StrNr. 12, hat das Finanzamt P als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Berufungswerber (Bw.), der zuvor mit Schreiben vom auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat (§ 125 Abs. 3 FinStrG), für schuldig erkannt, als Abgabepflichtiger im genannten Finanzamtsbereich in den Jahren 2003 bis 2005 fahrlässig unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- bzw. Wahrheitspflicht für die Veranlagungsjahre 2001 bis 2003 eine Verkürzung an Umsatzsteuer iHv. (insgesamt) 19.345,00 € bewirkt zu haben, indem er unter Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt zu Unrecht steuerpflichtige Umsätze als Durchläufer behandelt habe, wodurch die zuvor angeführten bescheidmäßig festzusetzenden Steuern zu niedrig, und zwar im Einzelnen für 2001 um 79.795,98 S bzw. 5.799,00 €; für 2002 um 7.325,00 € und für 2003 um 6.221,00 €, festgesetzt wurden, und dadurch (jeweils) das Finanzvergehen der fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs. 1 FinStrG begangen zu haben (Pkt. 1 des genannten Straferkenntnisses).

Aus diesem Grund wurde über den Bw. gemäß § 34 Abs. 4 (ergänze: iVm. § 21 Abs. 1 und 2) FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von 3.000,00 € verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen ausgesprochen (Pkt. 2).

Gleichzeitig wurden die vom Beschuldigten zu tragenden Kosten des Strafverfahrens gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit 300,00 € bestimmt (Pkt. 3).

Begründend wurde zur objektiven Tatseite im Wesentlichen auf die Ergebnisse der zuvor unter der ABNr. 34 zur StNr. 56 (des Bw.) durchgeführten abgabenrechtlichen Prüfung verwiesen, denen zufolge dieser in dem, den eingereichten Jahressteuererklärungen zugrunde liegenden betrieblichen Rechenwerk nicht nur Einnahmen aus durchlaufenden Posten iSd § 4 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994), nämlich die im Zuge der Tätigkeit als Rechtsanwalt von seinen Klienten erhaltenen, im Zusammenhang mit entsprechenden Baraufwendungen (wie Gerichts- und Zeugengebühren bzw. Kostenvorschüsse oä.) stehenden und somit umsatzsteuerneutralen Barauslagenersätze, sondern auch umsatzsteuerpflichtige Erlöse iSd UStG 1994, wie Honorarvorschüsse, auf den sog. Durchläuferkonten (als steuerfreie Einnahmen) erfasst, dadurch die tatsächlichen Verhältnisse der Abgabenbehörde gegenüber nicht (wahrheitsgemäß) offengelegt und so die betragsmäßig angeführten Verkürzungen an Umsatzsteuern bewirkt habe. Ein schuldhaftes bzw. fahrlässiges Verhalten des Beschuldigten liege hier insofern vor, als dem Bw. als Angehöriger eines in kenntnisreicher und sorgfältiger Pflichterfüllung lebenden Berufsstandes zumindest bei der Erstellung der Jahresabschlüsse bzw. bei den aus diesem Anlass jedenfalls vorzunehmenden Abstimmungen der Durchläuferkonten die irrtümlich unterlaufenen Unregelmäßigkeiten bzw. Unstimmigkeiten in seinem Rechenwerk hätten auffallen müssen.

Bei der Strafzumessung innerhalb der angeführten gesetzlichen Rahmenbestimmungen berücksichtigte die Erstbehörde die (finanzstrafrechtliche) Unbescholtenheit des Bw., die schon infolge der Minderung der Ertragsteuern durch die genannten Prüfungsfeststellungen vollständig eingetretene Schadensgutmachung als strafmildernd bzw. den längeren Tatzeitraum als straferschwerend, und gelangte so, unter gleichzeitigem Hinweis auf die im Anlassfall ebenfalls nicht außer Acht zu lassenden generalpräventiven Überlegungen sowie auf die im Verfahren festgestellten persönlichen bzw. wirtschaftlichen Täterverhältnisse (§ 23 Abs. 3 FinStrG), zu den von ihr getroffenen Straf- bzw. Kostenaussprüchen.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom , wobei im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Das genannte Straferkenntnis werde ausdrücklich lediglich hinsichtlich des Straf- und Kostenausspruches angefochten (Pkte. 2 und 3), während hingegen Pkt. 1 des Bescheides (= Schuldspruch) unangefochten bleibe.

Bereits im Einspruch gegen die ursprünglich ergangene Strafverfügung gemäß § 143 FinStrG seien vom Bw. weitere Milderungsgründe bzw. weitere Umstände zur Reduzierung des Verschuldensgrades ins Treffen geführt worden, ohne dass jedoch diese Argumente im Erkenntnis berücksichtigt worden seien.

Insbesondere sei den nicht überzeugenden Erkenntnisausführungen betreffend die im Rahmen der Strafzumessung zu beachtende Generalprävention entgegen zu halten, dass dieser Frage angesichts der übrigen Tat- und Täterumstände, wie personale Täterschuld; Schwere und Gewicht der Rechtsgutverletzung sowie sozialer Störwert der Tat, lediglich untergeordnete bzw. marginale Bedeutung zukomme.

Hingegen sei bei der Einschätzung der Schwere der Tat bzw. der personalen Täterschuld auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach beispielsweise bei einem, mit direktem Vorsatz handelndem Täter, der selbst nach der Tatentdeckung sein rechtswidriges Verhalten beibehalten habe, eine Strafe von annähernd 18 % der möglichen Höchststrafe unter dem Aspekt der Generalprävention angemessen erscheine (vgl. VwGH 97/14/0039).

Im gegenständlichen Fall habe aber der Bw. keinesfalls vorsätzlich, schon gar nicht mit direktem Vorsatz gehandelt, geschweige denn alles daran gesetzt, Abgaben zu verkürzen bzw. auch nicht sein Verhalten noch nach der Tatentdeckung fortgesetzt, sodass die Begründungsfeststellung, wonach die Straffestsetzung ohnehin den gesetzlichen Höchstrahmen lediglich mit weniger als einem Sechstel ausschöpfe, jedenfalls verfehlt sei.

Weiters lasse die Erstinstanz - trotz mehrfachen Hinweis darauf, so insbesondere im Einspruch gegen die ursprünglich ergangene Strafverfügung - sowohl das abgelegte Geständnis, als auch die daraus resultierende Schuldeinsicht des Bw. gänzlich außer Ansatz.

Dazu kämen noch die als wesentlich einzustufenden, zugegebenermaßen vom Ersterkenntnis bereits berücksichtigten Milderungsgründe der Unbescholtenheit und der Schadensgutmachung sowie, angesichts des sich der Rückfallsverjährung des § 39 Abs. 2 StGB annäherndem, seit der Tatbegehung vergangenen Zeitraumes, auch noch der Milderungsgrund des langen Zurückliegens der Tat.

Schließlich liege im Anlassfall auch eine, sich ebenfalls strafmildernd auswirkende unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer iSd Art 6 EMRK (vgl. EGMR 41444/98) vor.

Hätte die Erstbehörde die angeführten Strafzumessungsgründe vollständig erhoben und entsprechend berücksichtigt, gelangte man allerhöchstens zu einer im Anlassfall zu verhängenden Geldstrafe von einem Zehntel der gesetzlich vorgesehenen Höchststrafe.

Im Übrigen seien auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des, für insgesamt sechs Personen sorgepflichtigen, alleinverdienenden und mit laufenden Kreditverbindlichkeiten belasteten und somit wirtschaftlich nur sehr eingeschränkt leistungsfähigen Bw., nicht hinreichend gewürdigt bzw. gar nicht festgestellt worden.

Es werde daher beantragt, der Berufung dahingehend Folge zu geben, dass in Abänderung des angefochtenen Strafausspruches lediglich eine Geldstrafe von allerhöchstens einem Zehntel des Verkürzungsbetrages ausgesprochen werde.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Straferkenntnisse erwachsen in Teilrechtskraft, wenn nicht deren gesamter Umfang angefochten wird (vgl. zB. VwGH 84/16/0209 - ÖStZB 1987, 206). So ist nach ständiger Rechtsprechung auch eine Teilrechtskraft hinsichtlich des Schuldspruches möglich (vgl. zB. VwGH 94/16/0123 - ÖStZB 1996, 226).

Erwächst somit der erstinstanzliche Schuldspruch in Teilrechtskraft (weil vom Beschuldigten lediglich ein Rechtsmittel gegen die Strafhöhe erhoben wurde), steht auch für die Berufungsbehörde bindend fest, dass die erstinstanzlichen im Schuldspruch umschriebenen Taten, wie im Erstverfahren festgestellt, begangen wurden. Insbesondere ist im betreffenden Berufungsverfahren für die Strafbemessung von den in der Tatumschreibung des (teilweise) angefochtenen Straferkenntnisses genannten (unverändert gebliebenen) Verkürzungsbeträgen auszugehen (zB. VwGH 98/14/0177 - ÖStZB 1999, 710; bzw. UFS FSRV/004, 005-F/05 und FSRV/0055-L/03).

Zu der somit (im Sinne der Berufungsausführungen) im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren auf Grundlage der zum nunmehrigen Zeitpunkt gegebenen Sachlage (vgl. VwGH 81/94/0100) zu überprüfenden Strafzumessung ist festzustellen:

Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG bildet die Grundlage für die Strafbemessung stets die Schuld des Täters. Dabei sind neben der Art der im Anlassfall festgestellten Schuldform (zB. hier der Grad bzw. das Ausmaß der Fahrlässigkeit nach § 8 Abs. 2 FinStrG) grundsätzlich auch die von Schwere und Gewicht der Rechtsgutbeeinträchtigung(en) bestimmten Gesamtauswirkungen der Tat(en) von Bedeutung, sodass der generell nicht im Rahmen der Ermittlung des Verkürzungsbetrages ausgleichbare Umstand, dass beispielsweise so wie hier die Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuerjahreserklärung gleichzeitig eine höhere Einkommensteuerschuld bzw. eine allfällige nachträgliche Korrektur der Umsatzsteuer(n) nach oben auch eine Verringerung der genannten Ertragsteuer(n) nach sich zieht (vgl. zB. OGH 11 Os 132/86), bereits auf dieser Ebene der Strafausmessung zu berücksichtigen ist (vgl. auch 1548 BlgNR 13. GP zu § 23 FinStrG idF der Novelle 1975).

Abs. 2 und 3 leg.cit. zufolge sind bei der Festsetzung der Geld- und (Ersatz-)Freiheitsstrafen die Erschwerungs- und Milderungsgründe iSd §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB), soweit sie nicht ohnehin schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und - bei Bemessung der Geldstrafe - auch die (zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidungsfindung) aktuellen persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters entsprechend in die im Rahmen der Ermessensentscheidung anzustellenden Überlegungen miteinzubeziehen.

Gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG idF des SteuerreformG 2005, BGBl. I 2004/57, in Geltung stehend ab dem , und im Anlassfall somit ausdrücklich anwendbar im Hinblick auf die Teilfakten der (fahrlässigen) Verkürzung der Umsatzsteuer 2002 und 2003 (die Abgabe der entsprechenden Jahresumsatzsteuererklärungen zur vorangeführten StNr. und somit erfolgte die Tatbegehung nach der Aktenlage am bzw. am ), ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich - wie hier - nach einem strafbestimmenden Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur dann zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen. Ein (ausnahmsweises) Unterschreiten dieser Mindeststrafe wird ua. nur dann zu erwägen sein, wenn beispielsweise präventive Straferfordernisse überhaupt fehlen bzw. nur sehr eingeschränkt vorliegen (vgl. zB. RV, 451 BlgNR 22. GP).

Wenngleich diese ausdrückliche (zusätzliche) Strafbemessungsvorschrift ab dem genannten Geltungszeitpunkt (vgl. § 4 Abs. 2 FinStrG) formell lediglich ein Unterschreiten der vorgesehenen Mindestgeldstrafe an wohl nur in Einzelfällen vorliegende (zusätzliche) Bedingungen knüpft, so macht sie damit die auch schon zuvor bestehende diesbezüglich beabsichtigte Zielsetzung des Gesetzgebers, bestimmte Finanzvergehen nach dem FinStrG grundsätzlich auch schadensadäquat zu sanktionieren, nochmals deutlich.

Generell ist festzustellen, dass auch dem FinStrG, so wie jedem anderen Strafgesetz ein nicht zu vernachlässigender Präventionseffekt innewohnt (vgl. VwGH 88/16/0009 bzw. 91/13/0130) und zusätzlich zu den in § 23 Abs. 1 bis 3 FinStrG ausdrücklich genannten Aspekten, obwohl nicht explizit im Gesetz angeführt - bei der Ausmessung der Geldstrafe auch deren mögliche Auswirkungen auf die Allgemeinheit bzw. der hinreichenden Abschreckung anderer potentieller Finanzstraftäter (in der Lage des hier Abzuurteilenden) ebenso wie einer hier angesichts der spezifischen Umstände der Taten bzw. des Täters allerdings nicht bzw. nicht wesentlich zum Tragen kommender Abwägungen in Richtung einer Spezialprävention angemessene Beachtung zu schenken ist (vgl. zB. OGH 13 Os 103/81 - EvBl 1982/71; Fellner, FinStrG, § 23 Rz 1b). Dabei ist allerdings immer zu bedenken, dass die Auswirkungen derartiger sich auch am sozialen Störwert der Tat(en) orientierender Überlegungen nicht dazu führen dürfen, dass im Einzelfall eine höhere, als der individuellen Tatschuld iSd § 23 Abs. 1 FinStrG entsprechende Strafe ausgesprochen wird (vgl. zB. Reger/Hacker/Kneidinger, FinStrG3, K 23/1).

Zu dem Aspekt einer verhaltensangemessenen Sanktionierung vor allem im Hinblick auf mögliche Publizitätsauswirkungen des hier zu beurteilenden Anlassfalles ist festzustellen, dass der Erstbehörde insofern grundsätzlich zuzustimmen ist, dass an einen Angehörigen eines rechtsberatenden Berufsstandes, der schon ob seiner spezifischen beruflichen Tätigkeit bzw. seiner standesmäßigen Aufgaben Befugnisse in der Allgemeinheit einen nicht unerheblichen Vertrauensvorschuss auch in Bezug auf die von ihm in eigenen Belangen zu erwartende Rechtskonformität genießt, ein höherer Zuverlässigkeitsmaßstab anzulegen ist, als an einen nicht über einen vergleichbaren Status verfügenden durchschnittlichen Normunterworfenen. Damit hat aber auch ein festgestelltes, sich wie hier über einen längeren Zeitraum erstreckendes und in mehreren selbständigen Handlungen äußerndes, zwar nicht vorsätzliches, aber doch fahrlässiges und somit schuldhaftes Verhalten einer derartigen Täterpersönlichkeit gerade wegen des nicht bloß unerheblichen sozialen Störwertes ein deutliches bzw. spürbares Übel nach zu ziehen, um allfällige negative Beispielswirkungen für Dritte möglichst gering bzw. überhaupt hintan zu halten.

Gemäß § 34 Abs. 4 iVm. § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG beträgt der vom Gesetzgeber für die hier verfahrensgegenständlichen Taten angedrohte obere Rahmen für die Geldstrafe das Einfache des verkürzten Abgabenbetrages, somit insgesamt 19.345,00 €.

Hielten sich angesichts des als nicht deliktsuntypisch zu qualifizierenden Schuldverhaltens des Bw. und der als gering einzustufenden Tatauswirkungen (siehe oben) die (gesetzlichen) Erschwerungs- und Milderungsgründe annähernd die Waage bzw. wäre im Anlassfall auch von einer durchschnittlichen persönlichen und wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten auszugehen, erschiene unter Berücksichtigung der Präventionsaspekte eine Geldstrafe von 7.500,00 €, de. rund 40 % des angeführten Strafrahmens, dem spezifischen Unrechtsgehalt der im Erstverfahren rechtskräftig festgestellten bzw. umschriebenen Tat(en) angemessen bzw. würde mit dem Ausspruch einer derartigen Geldstrafe auch den gesetzlichen Zielsetzungen wohl hinreichend entsprochen werden.

An (ausdrücklichen) Milderungsgründen iSd §§ 23 Abs. 2 FinStrG iVm. 34 StGB spricht hier vor allem jener des § 34 Abs. 1 Z 2 (finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit) gewichtig für den Bw. und lässt dies eine weitere (spürbare) Reduzierung des oben ventilierten angesichts des § 23 Abs. 1 FinStrG ansonsten möglichen Strafbetrages für geboten erscheinen.

Was den in der Berufung geltend gemachten Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses bzw. der gezeigten Schuldeinsicht (vgl. § 34 Abs. 1 Z 17 StGB) angeht, so kann angesichts der bisherigen Verantwortung des Bw. (vgl. Formulierung im Einspruch vom : "... selbst dann, wenn ein finanzstrafrechtlich relevantes Fehlverhalten ... angenommen werden kann ...") mangels späterer Abänderung bzw. Abschwächung dieser Verantwortung auch für das weitere Verfahren wohl nicht von einem insbesondere auch das eigene Verschulden zugestehenden und im Rahmen der Strafzumessungsvorschriften besonders zu berücksichtigenden Geständnis (vgl. zB. OGH 12 Os 140/79, LSK 1980/19 bzw. 12 Os 179/94, ÖStZB 1995, 588) bzw. auch nicht von einer entsprechenden Schuldeinsicht des Bw. ausgegangen werden. Andererseits stellt sich aber das im (sowohl im Abgaben- als auch im Strafverfahren an den Tag gelegte) Gesamtverhalten des Bw. ungeachtet der dem Grunde nach ebenfalls zutreffenden Begründungsausführungen im Ersterkenntnis (ab Seite 2 letzter Absatz; Blatt 26 f des Strafaktes) dennoch im Ergebnis als ein nicht gänzlich zu vernachlässigender wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung iSd § 34 Abs. 1 Z 17 StGB dar, wobei allerdings festzustellen ist, dass dessen straf(mit)bestimmende Wirkung allerdings doch hinter den deutlich mildernden Auswirkungen eines reumütigen und umfassenden Geständnis zurückbleibt.

Zu dem ebenfalls als strafbemessungsrelevant geltend gemachten Aspekt des sich hier an der Frist des § 41 Abs. 2 FinStrG orientierenden langen Zurückliegens der inkriminierten Vorgangsweisen ist festzuhalten, dass dieser lediglich hinsichtlich der Teilfakten Umsatzsteuerverkürzungen 2001 und 2002 (Verkürzungsbetrag insgesamt 13.124,00 € bzw. annähernd 68 % des Gesamtbetrages) zutrifft, sodass der dadurch erreichte strafmildernde Effekt auch hier entsprechend gering zu veranschlagen ist.

Zur ebenfalls monierten, unverhältnismäßig bzw. unangemessen langen (Art 6 Abs. 1 EMRK), anhand der Judikatur des EGMR stets im Lichte der besonderen Umstände des Anlassfalles zu beurteilenden Verfahrensdauer iSd § 34 Abs. 2 StGB schließlich ist festzuhalten, dass das bisherige, an sich nicht durch einen außergewöhnlichen Schwierigkeits- bzw. Komplexitätsgrad des zugrunde liegenden Sachverhaltes gekennzeichnete Verfahren, in dem auch grundsätzlich keine vom Bw. zu vertretenden Verzögerungshandlungen oder sonstige besondere, die Dauer des Verfahrens beeinflussende Umstände erkennbar sind, annähernd drei Jahre und sechs Monate gedauert hat. Obwohl die Verfahrensdauer damit noch unter der aus der Gesamtschau der Judikatur des EGMR ableitbaren durchschnittlichen Grenze für eine nicht dem Art 6 Abs. 1 EMRK entsprechende unangemessene Verfahrensdauer liegt (vgl. zB. Fellner, aaO, § 23 Rz 12j) und andererseits der Bw. von dem ihm, allerdings erst seit offen stehenden Instrumentarium des § 57 Abs. 6 FinStrG keinen Gebrauch gemacht hat, kann im Lichte der (jüngeren) Rechtssprechung des OGH (zB. 14 Os 1123/08g bzw. 12 Os 160/08h) dennoch auf das Vorliegen eines (weiteren) diesbezüglichen Milderungsgrundes iSd § 34 Abs. 2 StGB erkannt werden.

Stellt man den vorgenannten Strafzumessungsgründen den (unverändert) straferschwerend sich auswirkenden Umstand des langen Tatbegehungszeitraumes (vgl. zB. Wiener Kommentar zum StGB2, § 33 Rz 4) gegenüber, so ist insgesamt der oben angeführte Ausgangswert von 7.500,00 € für die Geldstrafe gemäß den hier vorliegenden Gründen des § 23 Abs. 2 FinStrG auf 2.700,00 € zu reduzieren.

Zieht man schließlich noch die in der Berufung geltend gemachten persönlichen Umstände bzw. die sich daraus erschließende eingeschränkte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bw. (vgl. auch Einkommensteuerbescheid 2007 zur StNr. 56) ins Kalkül, so kann bei höchstmöglicher Gewichtung aller zu Gunsten des Bw. ausschlagender (Billigkeits-)Argumente im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung dieser Wert nochmals, um annähernd 10 %, auf 2.400,00 € herabgesetzt werden.

Einer weiteren Reduzierung der damit annähernd 12,41 % bzw. ein Achtel des gesetzlichen Strafrahmens ausmachenden Geldstrafe etwa im Sinne des Berufungsbegehrens, steht schon der oa., hier jedenfalls nicht außer Ansatz zu lassende generalpräventive Strafzweck entgegen. Letztangeführte Überlegungen stehen in Wahrheit auch nicht im Widerspruch zu den Erwägungen des VwGH zur Gz. 97/14/0039, da ja schon die in §§ 33 Abs. 5 bzw. 34 Abs. 4 FinStrG unterschiedlich vorgesehenen Höchststrafen einen direkten Vergleich der höchstgerichtlich bestätigten Strafbemessungspraxis und damit direkte Rückschlüsse für das jeweils andere Delikt nicht zulässig erscheinen lassen.

Ähnliches gilt auch für die gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG zwingend festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe, wobei hier aber generell ein allfälliger Aspekt der eingeschränkten finanziellen Leistungsfähigkeit des Beschuldigten ohne jedwede Relevanz ist, da diese Maßnahme ja gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vorgesehen ist.

So besehen war, ausgehend von der allgemeinen Spruchpraxis, wonach bei einer Geldstrafe von 7.000,00 € die zugehörige Ersatzfreiheitsstrafe mit annähernd einem Monat auszumessen ist auch angesichts des hier aber (ebenfalls) Platz greifenden Verböserungsverbotes des § 161 Abs. 3 FinStrG mit einer (subsidiären) Freiheitsstrafe von zwölf Tagen vorzugehen.

Hinsichtlich der (geänderten) Bestimmung der vom Bw. zu tragenden Kosten des Strafverfahrens wird auf angeführte Rechtsnorm verwiesen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Schlagworte
Teilrechtskraft
Strafausmessung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at