Pendlerpauschale eines ÖBB-Bediensteten bei unentgeltlicher, steuerbefreiter Beförderung mit der Bahn (zwischen Wohnung und Arbeitsstätte)
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/0173-I/10-RS1 | Auch wenn die kostenlose oder begünstigte Beförderung eines ÖBB-Bediensteten auf einem Teilstück zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit Zügen oder Bussen der ÖBB nicht als Werkverkehr angesehen werden kann, so steht ihm für dieses Teilstück das Pendlerpauschale trotzdem nicht zu.
Die ratio legis in Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz erfordert die Erstreckung der Rechtsfolgeanordnung des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c, letzter Satz EStG 1988, wonach einem Arbeitnehmer, der im Werkverkehr (§ 26 Z 5 EStG 1988) befördert wird, die Pendlerpauschalien nicht zustehen, auch auf dem Tatbestand des § 3 Z 21 EStG 1988, nach dem der geldwerte Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung der eigenen Arbeitnehmer bei Beförderungsunternehmen von der Einkommensteuer befreit ist (vgl. ). |
RV/0173-I/10-RS2 | Kann ein ÖBB-Bediensteter auf der Fahrstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zwischen dem nächstgelegenen Bahnhof und der Arbeitsstätte (85 km) kostenlos (oder begünstigt) die Züge der ÖBB benützen und erwachsen ihm Fahrtkosten nur auf der Teilstrecke zwischen seiner Wohnung und dem nächstgelegenen Bahnhof (rd. 8 km), so sind diese beiden Teilstrecken für die Gewährung des Pendlerpauschales gesondert zu beurteilen. Im gegebenen Fall war dem Berufungswerber nur für die Teilstrecke zwischen Wohnung und nächstgelegenem Bahnhof, auf der zu den erforderlichen Zeiten kein Massenverkehrsmittel verkehrt, das (große) Pendlerpauschale (von 2 bis 20 km) zu gewähren. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Landeck Reutte vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2008 bis 2008 entschieden:
Die Berufung betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2008 wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Der Berufung betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2009 wird teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Einkommensteuergutschrift für das Jahr 2009 sind der Berufungsvorentscheidung vom zu entnehmen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) hat seinen Wohnsitz in St und ist Bediensteter der ÖBB. Nach den vorliegenden Lohnzetteln war sein Arbeitgeber im Jahr 2008 die ÖBB und im Jahr 2009 die ÖBB-Infrastruktur AG, eine Tochtergesellschaft der ÖBB-Holding AG. Bis Ende September 2008 befand sich sein Dienstort in C-Bahnhof und ab Oktober 2008 in I. C-Bahnhof liegt von seinem Wohnort rd. 36 km und I rd. 83 km entfernt. Die Arbeitgeberin berücksichtigte die Fahrtkosten Wohnung- Arbeitsstätte bei der laufenden Lohnverrechnung mit dem großen Pendlerpauschale von 319,50 € (2008) und 342 € (2009) für die rd. 8 km lange Wegstrecke vom Wohnort bis zum Einstiegsbahnhof L sowie einem jährlichen vom Bw zu tragenden Kostenbeitrag von rd. 60 € für einen Freifahrausweis der ÖBB.
In den elektronisch eingereichten Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2008 und 2009 machte der Bw Fahrtkosten für die gesamte Strecke zwischen Wohnung (St) und Arbeitsstätte (C-Bahnhof bzw. I) in Form des "großen Pendlerpauschales" in der Höhe von 1.693,50 € (im Jahr 2008) und 3.372,00 € (im Jahr 2009) geltend.
In den am erlassenen Einkommensteuerbescheiden für 2008 und 2009 erkannte das Finanzamt die geltend gemachten Werbungskosten nicht an und begründete dies damit, dass das Pendlerpauschale (für die Strecke St bis zum Bahnhof in L) bereits von der Arbeitgeberin bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt worden sei.
In der gegen diese Bescheide am eingebrachten Berufung wurde eingewendet, die Arbeitgeberin habe das Pendlerpauschale nicht richtig berechnet. Aus der beiliegenden Aufstellung über die Zugverbindungen sei ersichtlich, dass er an mehr als drei Viertel seiner Arbeitstage für die Strecke Wohnung- Arbeitsstätte mehr als 2,5 Stunden benötige. Zudem erlaube er sich zu erwähnen, dass einer seiner Arbeitskollegen, der aus K stamme, schon lange das große Pendlerpauschale beziehe. Es stehe ihnen beiden zu, da sie mehr als 2,5 Stunden zum Arbeitsplatz unterwegs seien. Das alleine sei schon Strafe genug. Zusätzlich mache er noch für das Jahr 2009 den Kirchenbeitrag von 160,96 € geltend, den er in der Erklärung vergessen habe anzuführen.
In der am erlassenen Berufungsvorentscheidung gab das Finanzamt der Berufung insoweit teilweise statt, als sie den für das Jahr 2009 geltend gemachten Kirchenbeitrag als Sonderausgaben berücksichtigte. Hinsichtlich des geltend gemachten Pendlerpauschales wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, Ausgaben eines Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte würden durch den Verkehrsabsetzbetrag und allenfalls den in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b und c EStG 1988 angeführten Pauschbeträgen abgegolten. Werde der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend im Werksverkehr (§ 26 Z 5) befördert, dann stünden ihm die Pauschbeträge nach lit b und c leg.cit. nicht zu. Erwachsen ihm für die Beförderung im Werksverkehr Kosten, dann seien diese bis zur Höhe der entsprechenden Pauschbeträge als Werbungskosten zu berücksichtigen. Fest stehe, dass der Bw für die Wegstrecke vom Bahnhof in L nach I das arbeitgebereigene Massenverkehrsmittel benützte. Lediglich für die Teilstrecke von Wohnort St bis zum Bahnhof in L könne ein öffentliches Verkehrsmittel (Busverkehr) wegen Unzumutbarkeit bzw. Unmöglichkeit nicht benützt werden. Dieser Aufwand (Pendlerpauschale in Höhe von 319,50 € (2008) und 342 € (2009) und die Kosten des Werksverkehrs seien bereits bei der laufenden Lohnverrechnung durch die Arbeitgeberin berücksichtigt worden. Das beantragte (große) Pendlerpauschale für die Strecke St - I könne daher nicht gewährt werden.
Im Vorlageantrag vom führte der Bw aus, damit ein Werksverkehr vorliege, müssten nach Angaben der Wirtschaftskammer folgende Voraussetzungen vorliegen: Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssten vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden. Die befördernden Kraftfahrzeuge müssten dem Unternehmen gehören, von ihm auf Abzahlung gekauft oder gemietet sein. Die Beförderung dürfe nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen. Bereits bei Nichtzutreffen einer dieser Voraussetzungen liege kein Werkverkehr vor. Ein häufiger Fall sei die (unerlaubte) Beförderung oder Zuladung von Waren anderer Unternehmen, was nur der gewerbsmäßigen Güterbeförderung vorbehalten sei. Das Finanzamt müsse sich daran gewöhnen, dass es eine ÖBB alleine nicht mehr gebe. Er arbeite für die ÖBB-Infrastruktur AG, eine völlig eigenständische Firma, wie aus dem Lohnzettel einwandfrei ersichtlich sei. Diese Aktiengesellschaft verfügt zwar über eine Hand voll Dienstfahrzeuge, aber selbstverständlich gebe es keinerlei Werkverkehr. Laut obigen Bestimmungen würde sogar auch dann kein Werksverkehr mehr vorliegen, sobald ein Teil der Fracht oder der Personen gewerbsmäßig befördert werde. Er weise in aller Deutlichkeit darauf hin, dass entgegen den Angaben in der Berufungsvorentscheidung ein arbeitgebereigenes Massenverkehrsmittel nicht benützt werde. Das sei sogar durch die Finanzbehörde Wien, gültig für alle Mitarbeiter der ÖBB-Infrastruktur AG, festgestellt worden. Es sei in dieser Feststellung nämlich darum gegangen, dass wir Mitarbeiter eine ÖBB Österreichcard Familie im Wert von 1.790 € zu versteuern hätten. Weiters habe die Finanzbehörde bereits im Jahr 2006 festgestellt, dass seit der Umstrukturierung der ÖBB und der Zerschlagung in einzelne Firmen, die unabhängig voneinander agieren, die ÖBB-Infrastruktur AG nicht mehr als Beförderungsunternehmen anzusehen sei. Beim Pendlerpauschale geht es um vier wichtige Punkte, die auch die Finanzbehörde nicht übersehen dürfe: Es gehe um die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsplatz. Keine Aufteilung der Strecken, wie es die Finanzbehörde immer wieder mache. Es gehe um die Benützungsmöglichkeit eines öffentlichen Verkehrsmittels. Es gehe um die Zeitdauer, völlig unabhängig davon was benützt werde, oder ob gar nichts benützt werde, auch unabhängig davon ob Werkverkehr vorliege oder nicht. Es geht niemals darum, ob ein privates Kraftfahrzeug vorhanden sei, das sei völlig irrelevant. Außerdem könne er sein Fahrzeug leider nur selten nützen. Es wäre ihm auch anders lieber. Er benötige, wie in der Anlage ausgeführt und auch in der ersten Berufung exakt erklärt, für die Wegstrecke von seiner Wohnung bis zur Arbeitsstätte mehr als 2,5 Stunden. Öffentliche Massenverkehrsmittel gebe es zwischen Wohnung und Bahnhof L zu seinen Wegzeiten keine. Er benötige eineinhalb Stunden von der Wohnung bis zum Bahnhof L. 12 Minuten pro km. Es seien mehr als 8 km, also über eineinhalb Stunden- exakt 1 Stunde und 36 Minuten. Er habe über eine Stunde Fahrzeit nach I und 10 Minuten Gehzeit bis zur Firmenadresse der ÖBB-Infrastruktur AG. Durch den 12 Stunden-Dienst komme er abends so spät nach Hause, dass wieder kein öffentliches Massenverkehrsmittel fahre. Durch die langen Wegzeiten übersteige er bei weitem die Unzumutbarkeitsgrenze von 2,5 Stunden. Er habe ein Recht auf das große Pendlerpauschale für die gesamte Wegstrecke und er möchte nicht auch noch dafür bestraft werden, dass er 84 km von zu Hause entfernt Dienst versehe.
Eine Anfrage des Referenten bei der Lohnverrechnungsstelle der ÖBB-Infrastruktur AG hat ergeben, dass der Bw auch als Bediensteter der ÖBB-Infrastruktur AG (wie alle ÖBB-Bediensteten) für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, soweit die Benützung von Verkehrsmitteln der ÖBB möglich ist, keinen Fahrkostenbeitrag zu leisten habe (Wohnfreifahrkarte). Für diese Freifahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte werde auch kein Sachbezug angesetzt. Das in den Lohnzetteln des Bw ausgewiesene Pendlerpauschale von 379,74 € (2008) und 403,68 € (2009) setzte sich aus dem großen Pendlerpauschale über 2 km für die rd. 8 km lange Wegstrecke von seinem Wohnort St bis zum Bahnhof in L und einem Kostenbeitrag des Bw von rd. 60 € für einen Freifahrausweis zusammen, der es ihm ermögliche, die erste Wagenklasse zu benützen, wobei er mit diesem Freifahrausweis nicht nur für Fahrten von und zur Arbeitsstätte, sondern generell für Fahrten mit der ÖBB die erste Wagenklasse benützen könne.
Über die Berufung wurde erwogen:
1) Vom Wohnsitz des Bw in St bis zum Bahnhof in L sind es rd. 8 km. Die Fahrzeit beträgt rd. 15 Minuten. Die Benützung eines Massenverkehrsmittels für diese Strecke ist dem Bw auf Grund seiner Dienstzeiten meist nicht möglich, da zu den erforderlichen Zeiten (am frühen Morgen oder am späten Abend) keine Busverbindungen bestehen. Für den weitaus überwiegenden Teil der Fahrstrecke vom Bahnhof in L bis C-Bahnhof (28 Tarifkilometer, Fahrzeit rd. 30 Minuten) und ab September 2008 nach I (75 Tarifkilometer, Fahrzeit max. 1 Stunde) benützt der Bw die Züge der ÖBB. Die Benützung der Züge auf dieser Strecke ist für den Bw als Bediensteten der ÖBB (bis 2008) bzw. der ÖBB-Infrastruktur AG (ab 2009) mit Ausnahme des jährlichen Kostenbeitrages von rd. 60 € für die Benützung der 1. Wagenklasse, kostenlos. Die Arbeitgeberin des Bw hat nach den dem Finanzamt übermittelten Lohnzetteln für die Jahre 2008 und 2009 bei der Berechnung des laufenden Lohnsteuerabzuges für die Fahrtkosten des Bw zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für die rd. 8 km Wegstrecke von St bis zum Bahnhof in L das große Pendlerpauschale nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG für eine einfache Fahrstrecke von 2 km bis 20 km, sowie die Kosten von jährlich rd. 60 € für die Benützung der 1. Wagenklasse als Werbungskosten in Abzug gebracht. Der geldwerte Vorteil aus der unentgeltlichen bzw. verbilligten Beförderung des Bw durch die ÖBB auf der Strecke zwischen L und C-Bahnhof bzw. I wurde von der Arbeitgeberin steuerfrei belassen. Ein Sachbezug für diese Freifahrten wurde nicht angesetzt.
2) Strittig ist nun, ob der Bw für die gesamte Fahrstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (und retour) Anspruch auf das (große) Pendlerpauschale (für eine einfache Fahrstrecke von über 40 km (bis September 2008 für die Strecke L - C-Bahnhof) bzw. über 60 km (ab Oktober 2008 für die Strecke L - I) hat.
3) Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen (§ 16 Abs. 1 EStG). Nach § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sind Werbungskosten auch Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Diese Ausgaben sind bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 EStG) abgegolten (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. a EStG).
Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden zusätzlich Pauschbeträge - gestaffelt nach der Entfernung nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG berücksichtigt (kleines Pendlerpauschale).
Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden (anstelle der Pauschbeträge nach lit. b) höheren Pauschbeträge nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG berücksichtigt (großes Pendlerpauschale). Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen nach lit. b und lit. c leg.cit. sind alle Ausgaben zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.
4) Der allgemeine Werbungskostengrundsatz setzt allerdings auch im Falle der pauschalen Berücksichtigung von Werbungskosten in Form des Pendlerpauschales voraus, dass dem Arbeitnehmer tatsächlich Fahrtkosten erwachsen sind. Hat der Arbeitnehmer für die Zurücklegung der Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte keine Fahrtaufwendungen zu tragen, so besteht schon nach allgemeinen Grundsätzen für die Zuerkennung des Pendlerpauschales kein Raum.
Entsprechend stehen einem Arbeitnehmer, der im Lohnzahlungszeitraum überwiegend im Werkverkehr (§ 26 Z 5 EStG 1988) befördert wird, die Pauschbeträge nach lit. b und c nicht zu. Erwachsen ihm für die Beförderung im Werkverkehr Kosten, dann sind diese bis zur Höhe der sich aus lit. b und c ergebenden Beträge als Werbungskosten zu berücksichtigen (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c, letzter Satz EStG 1988).
5) Gemäß § 26 Z 5 EStG 1988 gehört die Beförderung des Arbeitnehmers im Werkverkehr nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Werkverkehr liegt vor, wenn der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit Fahrzeugen in der Art eines Massenbeförderungsmittels befördern lässt. Die Beförderung mit öffentlichen Massenbeförderungsmittel (also nicht nur "in der Art eines Massenbeförderungsmittels") ist kein Werksverkehr. Dem Bw ist daher einzuräumen, dass die Benützung der Bahn für seine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die als Massenbeförderungsmittel der Allgemeinheit zur Beförderung zur Verfügung steht, nicht als Werksverkehr angesehen werden kann (vgl. Doralt, EStG7, § 26 Tz 131).
6) Nach § 3 Abs. 1 Z 21 EStG 1988 ist der geldwerte Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung der eigenen Arbeitnehmer und ihrer Angehörigen bei Beförderungsunternehmen von der Einkommensteuer befreit. Entsprechend dieser Bestimmung wurde auch die unentgeltliche bzw. verbilligte Beförderung des Bw durch die ÖBB auf der Strecke zwischen L und C-Bahnhof bzw. I von der Arbeitgeberin steuerfrei belassen.
7) Auch wenn im gegenständlichen Fall kein Werksverkehr nach § 26 Z 5 EStG 1988 vorliegt, so muss der oben angeführte Gesetzeswortlaut des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c letzter Satz EStG 1988 und ebenso der allgemeingültige Werbungskostengrundsatz bei vergleichbarem Sachverhalt sehr wohl auch auf den Tatbestandsfall des § 3 Z 21 EStG 1988 Anwendung finden.
8) Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , 92/14/0092 zu einem durchaus vergleichbaren Fall, in dem ebenfalls von einem ÖBB-Bediensteten für eine mit der Bahn zurückgelegte Fahrstrecke zwischen Wohnung - Arbeitsstätte, das Pendlerpauschale beansprucht wurde, zum Ausdruck gebracht, dass die Beförderung von ÖBB-Bediensteten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit Zügen oder Bussen der ÖBB "im Sinne der Verkehrsauffassung nicht als Werkverkehr" angesehen werden könne. Trotzdem sei der Beschwerdeführer - so der VwGH weiter - durch die Nichtgewährung des Pendlerpauschales aus folgenden Erwägungen nicht in seinen Rechten verletzt. Dies deshalb, da die Bedeutung der Bestimmung, dass dem Arbeitnehmer, der im Lohnzahlungszeitraum überwiegend im Werkverkehr befördert werde, die Pauschbeträge nicht zustünden, darin zu sehen sei, dass eine pauschale Berücksichtigung von Werbungskosten dann nicht gerechtfertigt sei, wenn - wie dies beim Werkverkehr typisch - dem betreffenden Arbeitnehmer keine (oder gegenüber Arbeitnehmern, die nicht im Werkverkehr befördert würden, erheblich geringere) Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erwachsen würden und ein aus der kostenlosen oder begünstigten Beförderung entstehender Vorteil - wie dies § 26 Z 5 EStG 1988 normiere - nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehöre.
Wiewohl der Gesetzgeber - so die weiteren Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes in dem oben zitierten Erkenntnis - nur im Falle des Werkverkehrs ausdrücklich normiere, dass diesfalls die Werbungskostenpauschalien nicht zustünden, erfordere die ratio legis in Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz die Erstreckung der Rechtsfolgeanordnung, nämlich dass ein entsprechendes Pauschale grundsätzlich nicht zustehe, entstehende Kosten aber bis zur Höhe des entsprechenden Pauschales zu berücksichtigen seien, auch auf den Beschwerdefall. Diese Beurteilung sei insbesondere auch deswegen geboten und gerechtfertigt, weil einerseits der aus der Beförderung des Arbeitnehmers im Werkverkehr resultierende Vorteil aus dem Dienstverhältnis gemäß § 26 Z 5 EStG 1988 nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehöre, andererseits der geldwerte Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung der eigenen Arbeitnehmer bei Beförderungsunternehmen gemäß § 3 Z 21 EStG 1988 von der Einkommensteuer befreit sei, somit in beiden Fällen kein Sachbezug zu versteuern sei. Dem Beschwerdeführer stehe daher das von ihm geltend gemachte Pendlerpauschale nicht zu.
9) Der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes folgend, steht dem Bw für die Wegstrecke von der Einstiegsstelle vom Bahnhof L bis C-Bahnhof bzw. I, für die er keine bzw. nur äußerst geringe Kosten für die Benutzung der 1. Wagenklasse zu tragen hat, weder das kleine noch das von ihm geltend gemachte große Pendlerpauschale zu.
Die vom Bw vertretene Rechtsansicht, wonach im gegenständlichen Fall die gesamte Fahrstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 nicht (wie von der Arbeitgeberin bei der Lohnverrechnung vorgenommen) in gesondert zu betrachtende Teilstrecken aufgeteilt werden dürfe, nämlich in die Teilstrecke zwischen seiner Wohnung und dem Bahnhof in L, auf der ihm Fahrtkosten erwachsen, weil er für diesen Streckenteil kein Massenverkehrsmittel benützen kann und auf die Teilstrecke zwischen L und C-Bahnhof bzw. I, auf der er kostenlos oder begünstigt die Züge der ÖBB benützt, vermag der Unabhängige Finanzsenat nicht zu teilen.
10) Es ist herrschende Lehre, dass einem Arbeitnehmer, der bestimmte Wegstrecken zwischen seiner Wohnung und der Einstiegsstelle des Werkverkehrs zurücklegen muss, gegebenenfalls für diese Wegstrecke das Pendlerpauschale zusteht (Doralt, EStG 13, § 16 Tz 113; Hofstätter/Reichel, § 26 Z 5 Tz 1). Auch der Verwaltungsgerichtshof hat sich dieser Rechtsmeinung im Erkenntnis vom , 2010/15/0013 in dem er, wie im gegenständlichen Fall, eine Beförderung eines ÖBB-Bediensteten im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 21 EStG 1988 zu beurteilen hatte, angeschlossen. Eine Aufteilung der gesamten Fahrtstrecke in eine Teilstrecke für die der Arbeitnehmer die Fahrtkosten zu tragen hat und eine Teilstrecke für die er unentgeltlich oder verbilligt befördert wird, wird daher auch vom Verwaltungsgerichtshof für rechtmäßig erachtet.
11) Eine Berücksichtigung des Pendlerpauschales für die gesamte Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wie es vom Bw begehrt wird, würde auch dem allgemeinen Werbungskostengrundsatz widersprechen, wonach als Werbungskosten nur jene Ausgaben abgezogen werden können, die vom Steuerpflichtigen auch tatsächlich getragen worden sind. Sind dem Bw aber keine nennenswerten Aufwendungen erwachsen, so sind auch keine Werbungskosten in Abzug zu bringen. Die Rechtfertigung für eine Pauschalierung von Werbungskosten liegt in der Verwaltungsvereinfachung und setzt voraus, dass sie den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst nahe kommt (vgl. Doralt12, EStG, § 17 Tz 59). Die Berücksichtigung von fiktiven, nicht erwachsenen Werbungskosten wäre eine sachlich nicht gerechtfertigte Begünstigung einzelner oder einzelner Gruppen von Steuerpflichtigen und würde somit wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im oben angeführten Erkenntnissen ( und ) zum Ausdruck gebracht hat, auch dem Gleichheitsgrundsatz widersprechen.
12) Hinsichtlich der 8 km langen Teilstrecke zwischen seiner Wohnung in St und dem Bahnhof in L behauptet der Bw zwar, dass er diese Teilstrecke jeweils zu Fuß zurückgelegt hat. Würde man diesen Angaben tatsächlich Glauben schenken, so wären ihm auch für dieses Teilstreck keine als Werbungskosten zu berücksichtigende Fahrtkosten erwachsen. Diese Behauptung erscheint aber lebensfremd und wenig glaubwürdig, sodass davon auszugehen ist, dass ihm für diese Teilstrecke tatsächlich Fahrtkosten erwachsen sind. Somit hat die Arbeitgeberin zu Recht neben dem Verkehrsabsetzbetrag für diese Teilstrecke das großen Pendlerpauschale (von 2 bis 20 km) sowie dem vom Bw getragenen und als Werbungskosten angesetzten Kostenbeitrag für die Benützung der 1. Wagenklasse berücksichtigt.
13) Die Behauptung des Bw, wonach einem seiner Arbeitskollegen für eine ähnliche Fahrtstrecke - Wohnung- Arbeitsstätte das große Pendlerpauschale gewährt werde, ist nicht streitgegenständlich und hatte der Unabhängige Finanzsenat daher nicht näher zu prüfen. Ebenso wenig war für die gegenständliche Entscheidung von Relevanz, dass nach den Angaben des Bw Bedienstete der ÖBB, die eine Gratis-Jahreskarte für ihre Familienangehörigen im Gegenwert einer ÖBB-Österreich-Card von 1.790 € in Anspruch nehmen, diese nunmehr (als Sachbezug) zu versteuern hätten.
14) Hinsichtlich des in der Berufung für das Jahr 2009 als Sonderausgaben gelten gemachten Kirchenbeitrages wird auf die diesbezüglich stattgebende Berufungsvorentscheidung verwiesen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck, am
Ergeht auch an: Finanzamt als Amtspartei
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 3 Abs. 1 Z 21 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 26 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Pendlerpauschale Werksverkehr unentgeltliche Beförderung |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at