TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.05.2018, RV/7500207/2018

Fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe bei behaupteter Nichterkennbarkeit der flächendeckenden Kurzparkzone durch einen Touristen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri über die Beschwerde des Bf, AdrBf, vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom zu GZ. MA ZAHL betreffend eine Verwaltungsübertretung gemäß
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 Euro binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu leisten.

Der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens ist zusammen mit der Geldstrafe und den Kosten des Beschwerdeverfahrens an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Mit Strafverfügung vom , MA ZAHL wurde Bf, in der Folge kurz mit Bf. bezeichnet, angelastet, er habe am um 13:57 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 7, Neubaugürtel 20u22 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen KFZ-Kennz, folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Er habe dadurch § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 verletzt.

Über den Bf. wurde gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von 60,00 Euro, im Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt.

Im dagegen erhobenen Einspruch brachte der Bf. vor, er habe seinen Pkw zum angegebenen Zeitpunkt am angegebenen Ort geparkt gehabt. Es sei für ihn allerdings nicht ersichtlich gewesen, dass es sich in diesem Bereich um eine gebührenpflichtige Kurzparkzone gehandelt habe. Er habe den Straßenbeginn an der letzten Kreuzung überprüft. Es sei kein entsprechendes Schild seitens des Magistrates angebracht gewesen. Als Tourist habe der Bf. davon ausgehen können, dass ein Parken somit kostenfrei sei, zumal andere Fahrzeuge auch keinen für den Bf. ersichtlichen Parkschein gehabt hätten. Er bitte daher, die Strafverfügung wieder aufzuheben.

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung, MA ZAHL, vom wurde der Bf. für schuldig erkannt, er habe am  um 13:57 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 7, Neubaugürtel 20-22 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Die Parkometerabgabe sei daher fahrlässig verkürzt worden. Er habe die Rechtsvorschrift des
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, verletzt und werde gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, gegen den Bf. eine Geldstrafe in der Höhe von 60,00 Euro im Fall der Uneinbringlichkeit eine an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 12 Stunden verhängt.

Gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) wurde dem Bf. ein Betrag von zehn Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Der zu zahlende Gesamtbetrag betrage daher 70,00 Euro.

Begründend wurde ausgeführt wie folgt:

 "Das Fahrzeug wurde beanstandet, weil es ohne gültigen Parkschein abgestellt war. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Anzeige samt Foto, welche aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung eines Parkraumüberwachungsorganes der Landespolizeidirektion Wien gelegt wurden. 

In Ihrem Einspruch gegen die Strafverfügung wendeten Sie ein, es sei für Sie, als Tourist, nicht erkennbar gewesen, dass es sich bei dem gewählten Abstellort um einen gebührenpflichtigen Parkplatz handelte, da am Straßenbeginn keine Verkehrszeichen ersichtlich waren. 

Somit blieb unbestritten, dass sich besagtes Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort befand und dort von Ihnen abgestellt wurde. 

Dazu wird Folgendes festgestellt: 

Der Abstellort befand sich zum Tatzeitpunkt innerhalb eines ordnungsgemäß kundgemachten flächendeckenden Kurzparkzonenbereiches des 7. Wiener Gemeindebezirkes, welcher von Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 Uhr bis
22:00 Uhr gültig ist. 

Dieser ist ordnungsgemäß gekennzeichnet, wenn an allen Einfahrtsmöglichkeiten Verkehrszeichen "Kurzparkzone Anfang" (§ 52 lit. a Z. 13d StVO) und an allen Ausfahrtsstellen Verkehrszeichen "Kurzparkzone Ende" (§ 52 lit. a Z. 13e StVO) angebracht sind. 

Bei der Einfahrt in den gegenständlichen Bereich mussten Sie bei einem Verkehrszeichen "Kurzparkzone Anfang" vorbeikommen. Sie hätten daher so lange davon ausgehen müssen, dass Sie sich im Kurzparkzonenbereich befinden, als Sie nicht ein Verkehrszeichen "Kurzparkzone Ende" passierten. 

Es ist nicht erforderlich, jede zu dem Gebiet einer Kurzparkzone gehörende Straße gesondert zu beschildern oder bei der Einfahrt in die Kurzparkzone einen Hinweis über die Ausdehnung der Zone anzubringen. Die Bestimmungen des § 25 Abs. 1 StVO über Kurzparkzonen beziehen sich nicht nur auf einzelne Straßen, sondern auf eine Mehrheit von Straßen bzw. auf bestimmte Gebiete.

Ihr Vorbringen, dass im unmittelbaren Bereich des Abstellortes keine entsprechende Beschilderung vorhanden gewesen ist, mag somit zwar den Tatsachen entsprechen, ist jedoch nicht geeignet, Sie zu entlasten. Bei Anwendung der für einen Fahrzeuglenker im Straßenverkehr nötigen Aufmerksamkeit hätten Sie den Bestand der Kurzparkzone erkennen müssen. 

Zudem wäre es Ihre Pflicht gewesen, sich vor Antritt der Fahrt nach Wien über die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen den Straßenverkehr betreffend zu informieren. 

Es sind im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen könnten. 

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. 

Die angelastete Übertretung war daher als erwiesen anzusehen. 

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung). 

Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen. 

Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht
(§ 6 StGB). 

Mangels Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens war Fahrlässigkeit anzunehmen. 

Sie haben die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt. Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. 

Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße das an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes bestehende öffentliche Interesse, dem die Strafdrohung dient. 

Der Unrechtsgehalt der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht gerade gering.

Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden auch nicht als geringfügig angesehen werden. 

Bei der Strafbemessung wurde auch berücksichtigt, dass rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen nicht aktenkundig sind und Ihnen daher der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu Gute kommt. Erschwerungs- und weitere Milderungsgründe sind nicht hervorgetreten. 

Betreffend ihrer Einkommens und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten sind dem Amt keine Umstände bekannt, die annehmen ließen, dass Sie durch die verhängte Strafe in ihren wirtschaftlichen Verhältnissen übermäßig hart getroffen werden. 

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu 365 Euro reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal die Geldstrafe durch ihre Höhe geeignet sein soll, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten. 

Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."

Das Erkenntnis enthielt in der Rechtsmittelbelehrung einen Hinweis, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht mit der Erhebung der Beschwerde beantragt werden müsse.

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende fristgerechte Beschwerde des Bf. vom .

Der Bf. brachte unter Verweis auf den mit dem Magistrat geführten Schriftverkehr ergänzend vor, da er erst bei Dunkelheit nach Wien gekommen sei, habe er keine Hinweisschilder mit Parkauflagen erkennen können. Er bat darum, das Verfahren einzustellen. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht gestellt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt und Angaben des Bf.:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug des Bf. mit dem Kennzeichen Kennz war unstrittig am um 13:57 Uhr in Wien 7, Neubaugürtel 20-22 abgestellt, ohne dass der Bf. als Lenker für seine Kennzeichnung mit einem gültig entwerteten Parkschein gesorgt oder einen elektronischen Parkschein aktiviert hatte.

Für diesen Bereich galt eine ordnungsgemäß kundgemachte flächendeckende Kurzparkzone für die Zeit von Montag bis Freitag (werktags) von 9:00 Uhr bis 22:00 Uhr.

Der Sachverhalt ist unstrittig. Der Bf. hat lediglich eingewendet, es sei für ihn nicht ersichtlich gewesen, dass es sich in diesem Bereich um eine gebührenpflichtige Kurzparkzone gehandelt habe. Er habe den Straßenbeginn an der letzten Kreuzung überprüft. Es sei kein entsprechendes Schild angebracht gewesen. Als Tourist habe er davon ausgehen können, dass ein Parken somit kostenfrei sei, zumal andere Fahrzeuge auch keinen für den Bf. ersichtlichen Parkschein gehabt hätten. Weiters brachte er vor, er sei erst bei Dunkelheit nach Wien gekommen und habe deshalb keine Hinweisschilder mit Parkauflagen erkennen können.

Der Bf. hat nicht behauptet, dass er sich vor der Einfahrt nach Wien über die einschlägigen Bestimmungen betreffend das Parken in Kurzparkzonen informiert hätte.

Rechtliche Beurteilung:

§ 25 StVO 1960 lautet wie folgt:
(1) Wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als
3 Stunden betragen.
(2) Verordnungen nach Abs. 1 sind durch die Zeichen nach § 52 Z 13d und 13e kundzumachen; § 44 Abs. 1 gilt hiefür sinngemäß. Zusätzlich können Kurzparkzonen mit Bodenmarkierungen in blauer Farbe auf der Fahrbahn oder auf dem Randstein sowie mit blauen Markierungsstreifen an den im Bereich einer Kurzparkzone vorhandenen Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrszeichen, Beleuchtungsmasten oder dergleichen gekennzeichnet werden.
(3) Beim Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges in einer Kurzparkzone hat der Lenker das zur Überwachung der Kurzparkdauer bestimmte Hilfsmittel bestimmungsgemäß zu handhaben.
(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die Art der Überwachung der Kurzparkdauer und das hiefür notwendige Hilfsmittel zu bestimmen; er hat dabei auf den Zweck einer zeitlichen Parkbeschränkung sowie auf eine kostengünstige und einfache Handhabung des Hilfsmittels Bedacht zu nehmen.
(4a) Für Kurzparkzonen, in denen für das Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften eine Gebühr zu entrichten und für die Überwachung der Gebührenentrichtung die Verwendung eines technischen oder sonstigen Hilfsmittels vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung festlegen, unter welchen Voraussetzungen dieses Hilfsmittel zugleich auch als Hilfsmittel für die Überwachung der Kurzparkdauer gilt. Wenn für die Überwachung der Gebührenentrichtung die Anbringung des Hilfsmittels am Fahrzeug vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie weiters aus Gründen der Einheitlichkeit mit Verordnung auch die Art, das Aussehen und die Handhabung des Hilfsmittels bestimmen.
(5) Die Behörde hat unter Bedachtnahme auf den Zweck einer nach § 43 Abs. 2a verordneten Regelung durch Verordnung das zur Kontrolle notwendige Hilfsmittel zu bestimmen.

Die Zeichen nach § 52 Z 13d und 13e haben folgende Form:

Gemäß § 44 Abs. 1 StVO sind die im § 43 bezeichneten Verordnungen, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten. Parteien im Sinne des § 8 AVG ist die Einsicht in einen solchen Aktenvermerk und die Abschriftnahme zu gestatten. Als Straßenverkehrszeichen zur Kundmachung von im § 43 bezeichneten Verordnungen kommen die Vorschriftszeichen sowie die Hinweiszeichen „Autobahn“, „Ende der Autobahn“, „Autostraße“, „Ende der Autostraße“, „Einbahnstraße“, „Ortstafel“, „Ortsende“, „Internationaler Hauptverkehrsweg“, „Straße mit Vorrang“, „Straße ohne Vorrang“, „Straße für Omnibusse“ und „Fahrstreifen für Omnibusse“ in Betracht. Als Bodenmarkierungen zur Kundmachung von im § 43 bezeichneten Verordnungen kommen Markierungen, die ein Verbot oder Gebot bedeuten, wie etwa Sperrlinien, Haltelinien vor Kreuzungen, Richtungspfeile, Sperrflächen, Zickzacklinien, Schutzwegmarkierungen oder Radfahrerüberfahrtmarkierungen in Betracht.

Wenn von der Kurzparkzone ein größeres Gebiet erfaßt werden soll genügt es, dass an allen Einfahrtsstellen und Ausfahrtsstellen Vorschriftszeichen nach § 52 lit a Z 13d bzw 13e StVO angebracht sind. Die Kundmachung von Kurzparkzonen durch die genannten Vorschriftszeichen an allen Einfahrtsstellen und Ausfahrtsstellen schließt ihre Wahrnehmbarkeit in allen Straßen in dem von diesen Vorschriftszeichen umgrenzten Gebiet nicht aus. Die Gesetzmäßigkeit der Kundmachung einer Kurzparkzone wird davon, dass die Behörde der Kannvorschrift des § 25 Abs 2 StVO nicht - oder auch nicht durchgehend - nachkommt, nicht berührt. Eine - über die Kennzeichnung der Kurzparkzone bei der Einfahrt in die Zone durch ein Verkehrszeichen nach § 52 lit a Z 13d StVO und bei der Ausfahrt aus der Zone durch ein solches nach § 52 lit a Z 13 e - hinausgehende Kenntlichmachung der Kurzparkzone ist zur Gesetzmäßigkeit der Kundmachung nicht erforderlich (vgl. Zl. 89/17/0191).

Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Auch nach einem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs, VfSlg 8894/1980, ist eine über die Kennzeichnung der Kurzparkzone durch die genannten Vorschriftszeichen hinausgehende Kenntlichmachung der Kurzparkzone zur Gesetzmäßigkeit der Kundmachung nicht erforderlich (vgl. zB ; ).

Dass die gegenständliche Kurzparkzone im Sinne der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften nicht ordnungsgemäß kundgemacht wurde, hat der Bf. nicht behauptet. Er hält vielmehr aufgrund seiner mangelnden Vertrautheit mit den örtlichen Regelungen und Gegebenheiten eine weitergehende Kennzeichnung für erforderlich, als der Gesetzgeber tatsächlich vorgesehen hat.

Gemäß § 1 Abs. 1 der Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien
Nr. 51/2005 idgF, in der Folge kurz Verordnung, ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.

Nach § 1 Abs. 2 der Verordnung umfasst der Begriff "Abstellen" sowohl das Halten im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 27 der StVO 1960, als auch das Parken im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 28 der StVO 1960 von mehrspurigen Kraftfahrzeugen.

Gemäß § 2 der Verordnung beträgt die Abgabe für jede halbe Stunde Abstellzeit
1,05 Euro, wobei für angefangene halbe Stunden der volle Abgabenbetrag zu entrichten ist. Beträgt die gesamte Abstellzeit nicht mehr als fünfzehn Minuten, ist ein Abgabenbetrag nicht zu entrichten, wenn der hiefür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist.

Der Begriff der Abstellzeit in der genannten Verordnung ist unter dem Gesichtspunkt des
§ 1 Abs. 2 dieser Verordnung zu interpretieren, wonach unter "Abstellen" sowohl das Halten als auch das Parken von mehrspurigen Fahrzeugen zu verstehen ist.

Aus der Anknüpfung an die Abstellzeit ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass mit "Abstellen" auch das Belassen des Fahrzeuges in einem Kurzparkzonenbereich und nicht nur sein faktische Verbringen in denselben zu verstehen ist.

Gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Gemäß § 5 Abs. 2 der Verordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Den gesetzlichen Bestimmungen ist zu entnehmen, dass jeden Verkehrsteilnehmer, der sein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, die Verpflichtung trifft, Parkscheine zu verwenden und diese richtig zu entwerten und richtig anzubringen oder einen elektronischen Parkschein zu aktivieren.

Der Bf. hat das Fahrzeug unstrittig in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 7, Neubaugürtel 20-22 abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem gültig entwerteten Parkschein gesorgt oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben, sodass es am um 13:57 Uhr an dieser Stelle geparkt war. Der Abstellort befand sich zum Tatzeitpunkt innerhalb eines ordnungsgemäß kundgemachten flächendeckenden Kurzparkzonenbereiches des 7. Wiener Gemeindebezirkes, gültig Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 bis 22:00 Uhr.

Da das Fahrzeug zum angeführten Zeitpunkt ohne Entrichtung der Parkometerabgabe geparkt war, hat der Bf. die Abgabe objektiv verkürzt.

Gemäß § 4 Abs. 1 (Wiener) Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit.

Zum von der streitgegenständlichen Rechtslage nicht abweichenden § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 1974 hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 95/17/0111 Folgendes ausgeführt:

"Die Bestimmungen des Parkometergesetzes dienen nicht primär der Erzielung von Einnahmen der Gebietskörperschaft (vgl. den Stenographischen Bericht über die 9. Sitzung des Wiener Landtages vom ), sondern der zweckmäßigen RATIONIERUNG der Möglichkeiten, Fahrzeuge abzustellen (vgl. EB zum Parkometergesetz, Blg. Nr. 10/1974), also der besseren Aufteilung des zunehmend knapper werdenden Parkraumes auf eine größere Anzahl von Fahrzeugen während des Verbotszeitraumes. Diese Absicht des Gesetzgebers trifft nicht nur für die Abgabepflicht selbst, sondern auch für die verwaltungsstrafrechtliche Sanktion ihrer Verletzung durch
§ 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes zu."

Der Bf. hat nicht bestritten, dass das Fahrzeug in der Kurzparkzone ohne die erforderliche Entrichtung der Parkometerabgabe geparkt war. Er hat vielmehr geltend gemacht, dass es ihm nicht möglich war, von der Kurzparkzonenregelung Kenntnis zu erlangen, weil seiner Meinung nach eine unzureichende Kennzeichnung erfolgt ist, er keine Parkscheine anderer Verkehrsteilnehmer wahrgenommen hat und er die Verkehrsschilder aufgrund der Dunkelheit im Zeitpunkt des Abstellvorganges nicht habe wahrnehmen können.

Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung kann die Unkenntnis eines Gesetzes nur nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn einer Person die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach den Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist (Hinweis E , 83/17/0063). Ist die gebührenpflichtige Kurzparkzone gesetzmäßig durch Straßenverkehrszeichen kundgemacht, so darf einem aufmerksamem Verkehrsteilnehmer, auch wenn er nicht ortskundig ist, beim Vorbeifahren an einem solchen Verkehrszeichen die Gebührenpflicht bei Aufwendung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt nicht entgehen. Die Kenntnis der nach den Parkgebührenvorschriften gegebenen Gebührenpflicht ist ihm daher bei Inanspruchnahme des Parkplatzes zuzumuten. Entgeht ihm das rechtmäßig aufgestellte Straßenverkehrszeichen mit der Kundmachung der Gebührenpflicht jedoch, dann müssten Gründe vorliegen, die eine solche mangelnde Aufmerksamkeit entschuldigen (vgl. ).

Die Rechtfertigungsversuche des Bf. zeigen, dass dieser keine Kenntnis der Wiener Parkvorschriften und der Vorschriften bezüglich der Kennzeichnung von Kurzparkzonen in Österreich hat. Es musste ihm jedoch bekannt sein, dass es keine in Europa allgemein gültigen Parkregelungen gibt. In verschiedenen Ländern und Städten wurden für die jeweiligen Bedürfnisse unterschiedliche Regelungen getroffen. Es ist den Lenkern mehrspuriger Kraftfahrzeuge zuzumuten, sich über die jeweils geltenden Regelungen zu informieren, bevor sie jenen Bereich verlassen, mit dessen Parkregelungen sie aufgrund langjähriger Ansässigkeit vertraut sind.

Der Bf. durfte sich auch nicht darauf verlassen, dass keine Parkzone vorliegt, weil andere Fahrzeuge neben seinem eigenen nicht mit Parkscheinen versehen waren.

Zum einen könnte er außerhalb der Gültigkeit der Kurzparkzonenregelung in die Kurzparkzone eingefahren sein. Dafür würde sprechen, dass er erklärt hat, zum Zeitpunkt der Abstellung des Kraftfahrzeuges sei es dunkel gewesen. Die Kurzparkzonenregelung galt nur von 9:00 Uhr bis 22:00 Uhr, also nicht während der Nachtstunden.

Zum anderen ist neben dem unrechtmäßigen Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer auch das Vorliegen einer Parkgenehmigung für Anrainer ("Parkpickerl") sowie die Kennzeichnung von Fahrzeugen mittels elektronischen Parkscheines möglich. In beiden Fällen würde kein Parkschein im Fahrzeug liegen.

Dem Umstand, dass Verkehrsschilder im Dunkeln allenfalls schwerer zu erkennen sind als bei Tageslicht muss durch eine entsprechende Fahrweise Rechnung getragen werden.

Die Gemeinde Wien hat auch im Internet unter dem Stichwort "Parken" Informationen zu den Kurzparkzonen veröffentlicht. Ist man nicht in der Lage, festzustellen, welche Regelungen für eine bestimmte Straße gelten, besteht auch die Möglichkeit, das Kraftfahrzeug vorübergehend in einer öffentlichen Parkgarage oder einem Parkhaus abzustellen und sich bei Personen zu erkundigen, die mit den Regelungen vertraut sind.

Da vom Bf. keine besonderen oder außergewöhnlichen Umstände behauptet wurden, die seine mangelnde Aufmerksamkeit entschuldigen könnten,  kann die Unkenntnis der Gebührenpflicht nicht als entschuldigt angesehen werden.

Es ist daher davon auszugehen, dass der Bf. mangels erforderlicher Aufmerksamkeit die ordnungsgemäße Kundmachung der Gebührenpflicht durch Vorschriftszeichen bei der Einfahrt in die flächendeckende Kurzparkzone übersehen hat.

Daher hat der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat des Bf. beeinträchtigte einerseits in typischer Weise das öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung, andererseits auch die Interessen anderer Parkraumbewerber und die Effizienz der Parkraumrationierung beziehungsweise Parkraumbewirtschaftung, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig im Sinne des Gesetzes angesehen werden kann.

Auch wenn man berücksichtigt, dass der Bf. nicht ortskundig war, kann das Ausmaß des Verschuldens im vorliegenden Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Bf. zuzumutenden Sorgfalt als nicht vernachlässigbar angesehen werden, vielmehr durfte, wie von jedem Verkehrsteilnehmer, auch vom Bf. erwartet werden, sich bereits vor Fahrtantritt ausreichende Kenntnisse der örtlichen Gesetze und Gegebenheiten zu verschaffen.

Nach der Aktenlage kommt dem Bf. der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute, Erschwerungsgründe liegen nicht vor. Der Bf. hat keine ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse geltend gemacht.

Der Bf. hat sich mit den Kurzparkzonenregelungen in Wien nicht vertraut gemacht und ist davon ausgegangen, dass er als Tourist die entsprechenden Regelungen nicht kennen musste. Die Verhängung einer Strafe kann in dieser Hinsicht Problembewusstsein schaffen. Die Strafe verfolgt auch generalpräventive Gründe. Sind Fahrzeuge ohne Entrichtung der Parkometerabgabe abgestellt und werden keine Strafen verhängt, fühlen sich auch andere Verkehrsteilnehmer ermutigt, diese nicht zu entrichten. Die Bestrafung kann dem entgegen wirken.

Unter Berücksichtigung der angeführten Strafzumessungskriterien sowie der general- und spezialpräventiven Funktion der Verwaltungsstrafe entsprach die im unteren Bereich des bis EUR 365,00 reichenden Strafrahmens liegende Geldstrafe von EUR 60,00 – die Strafe entspricht rund ein Sechstel des Höchstbetrages – dem verfolgten Zweck und ist nicht als übermäßig anzusehen.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 54b Abs 1 VStG idF BGBl I 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Zahlung:

Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,00 Euro) ist zusammen mit der Geldstrafe (60,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (10,00 Euro) - Gesamtsumme daher 82,00 Euro - an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann:

Empfänger: MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen,

BIC: BIC, IBAN: IBAN

Verwendungszweck: Die Geschäftszahl des Straferkenntnisses (MA ZAHL).

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist.

Eine Revision durch die belangte Behörde ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Erkenntnis folgt vielmehr der in diesem dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 25 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 52 Z 13 lit. d StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 52 Z 13 lit. e StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 44 Abs. 1 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
Schlagworte
Nichterkennbarkeit
Parkometerabgabe
Verkehrszeichen
ordnungsgemäße Kundmachung
Tourist
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7500207.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at