Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 23.11.2011, RV/0086-L/07

Warenpräsentation, geringe Umsätze

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der XY, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Steyr vom betreffend Umsatzsteuer 2004 und 2005 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin war als Warenpräsentatorin tätig. Sie verzichtete auf die Kleinunternehmerbefreiung. Für das Jahr 2004 erklärte sie Umsätze iHv 30,72 € und machte Vorsteuern iHv 340,17 € geltend. Für das Jahr 2005 erklärte sie Umsätze iHv 66,50 € und machte Vorsteuern iHv 462,52 € geltend. Das Finanzamt setzte hingegen die Umsätze und Vorsteuern jeweils mit Null fest.

Die Berufungswerberin führte dagegen ins Treffen, sie habe eine Betätigung iSd § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung ausgeübt. Eine nicht gegebene Gewinnerzielungsabsicht führe daher nicht dazu, dass ihre Betätigung als Liebhaberei zu beurteilen ist. Auch nach Art. 4 Abs. 1 der 6. EG-Richtlinie sei eine Gewinnerzielungsabsicht bzw. ein positives Gesamtergebnis für die Beurteilung als Steuerpflichtiger nicht erforderlich.

In der abweisenden Berufungsvorentscheidung führte das Finanzamt ua. aus, dass Tätigkeiten wie die berufungsgegenständliche dadurch gekennzeichnet seien, dass laufend Vorführprodukte eingekauft werden müssen, die idR später für Werbezwecke verwendet oder einer privaten Nutzung zugeführt werden. Die erklärten Beträge (minimale Umsätze, hohe Kosten) sowie der daraus resultierende Umstand, dass die Vorführprodukte nach deren Präsentation einer privaten Nutzung zugeführt worden sei dürften, lassen den Schluss zu, dass die neben einer nichtselbständigen Tätigkeit ohne Druck ausgeübten Warenpräsentation eher aus privaten Motiven erfolgt sei. Eine erwerbstypische Betätigung sei daher nicht ausgeübt worden. Die Tätigkeit sei daher nicht unter § 1 Abs. 1 der Liebhabereiverordnung, sondern unter deren § 1 Abs. 2 zu subsumieren und daher nicht als unternehmerische zu beurteilen.

Im Vorlageantrag verwies die Berufungswerberin auf ihre Berufungsausführungen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 UStG 1994 ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig ist.

Nach § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994 gilt eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lässt (Liebhaberei) nicht als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit.

Gemäß § 1 Abs. 1 der Liebhabereiverordnung liegen Einkünfte vor bei einer Betätigung, die durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen, und nicht unter Abs. 2 fällt.

Nach § 1 Abs. 2 der Liebhabereiverordnung ist Liebhaberei ua. dann anzunehmen, wenn Verluste aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen, entstehen.

Gemäß § 6 der Liebhabereiverordnung liegt Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn nur bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2, nicht hingegen bei anderen Betätigungen, vor.

Nach Art. 4 Abs. 1 der 6. MWSt-RL gilt als Steuerpflichtiger, wer eine wirtschaftliche Tätigkeit selbständig und unabhängig von ihrem Ort ausübt, gleichgültig zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis.

Allein wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht ist demnach die Unternehmereigenschaft nicht zu verneinen.

Eine wirtschaftliche Tätigkeit liegt allerdings nur dann vor, wenn diese mit dem Bestreben, nachhaltig Einnahmen zu erzielen, betrieben wird. Eine Betätigung, mit der nur gelegentlich geringfügige Einnahmen erzielt werden, die aber hauptsächlich aus privaten Motiven ausgeübt wird, ist demnach keine wirtschaftliche Tätigkeit (siehe auch Pülzl in und Steckenbauer-Gschwandtner in taxlex 2010, S 12 ff, "Die Tätigkeit des Warenpräsentators als umsatzsteuerliche Liebhaberei"; ).

Das Finanzamt hat der Berufungswerber in der Berufungsvorentscheidung vorgehalten, dass Tätigkeiten wie die berufungsgegenständliche dadurch gekennzeichnet seien, dass laufend Vorführprodukte eingekauft werden müssen, die idR später für Werbezwecke verwendet oder einer privaten Nutzung zugeführt werden. Die erklärten Beträge (minimale Umsätze, hohe Kosten) sowie der daraus resultierende Umstand, dass die Vorführprodukte nach deren Präsentation einer privaten Nutzung zugeführt worden sei dürften, lassen den Schluss zu, dass die neben einer nichtselbständigen Tätigkeit ohne Druck ausgeübten Warenpräsentation eher aus privaten Motiven erfolgt sei. Eine erwerbstypische Betätigung sei daher nicht ausgeübt worden.

Die Ausführungen des Finanzamtes sind schlüssig und die Berufungswerberin ist diesen Ausführungen auch gar nicht entgegengetreten. Vielmehr hat sie stets nur auf die Liebhabereiverordnung verwiesen.

Die strittige Tätigkeit ist daher nicht als unternehmerische zu beurteilen.

Linz, am

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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise
Zitiert/besprochen in

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at