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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 10.04.2007, RV/0854-W/07

Nachsicht bei behaupteter unbilliger Ungleichbehandlung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des WV, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom betreffend Nachsicht gemäß § 236 BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Ansuchen vom beantragte der Berufungswerber (Bw.) gemäß § 236 BAO die Nachsicht der aushaftenden Abgaben in Höhe von € 92.031,69 wegen sachlich bedingter Unbilligkeit.

Das IS sei ein gemeinnütziger Verein. Er habe in den Jahren 1991 bis 1997 Geldzuwendungen für Auftragsforschung (Gutachtenerstellung) erhalten. Die Geldbeträge seien auf das Bankkonto des Vereins geflossen. Die Finanzverwaltung habe aber diese Geldbeträge dem Bw. persönlich als (angeblichem) wirtschaftlichem Nutznießer der Gelder steuerlich zugerechnet und nicht dem Verein als nominellem Geldempfänger und dem Bw. die antragsgegenständlichen Abgaben (Einkommensteuer) vorgeschrieben.

Gänzlich konträr habe die Finanzverwaltung im Falle G entschieden. Auch NE sei ein gemeinnütziger Verein. Auch er habe Geldzuwendungen erhalten und zwar von der V. Auch diese Geldzuwendungen seien auf ein Bankkonto des Vereins geflossen, seien aber für die A des H verwendet worden. H sei somit wirtschaftlicher Nutznießer dieser Gelder. Die Finanzverwaltung habe aber im Falle G entschieden, dass Geldzuwendungen stets dem gemeinnützigen Verein als nominellen Geldempfänger und nicht dem wirtschaftlichen Nutznießer dieser Gelder steuerlich zuzurechnen seien, sodass dem wirtschaftlichen Nutznießer keine Abgaben vorzuschreiben seien.

Durch diese Entscheidung der Finanzverwaltung sei der Bw. unsachlich diskriminiert worden, da ihm als (angeblichem) wirtschaftlichem Nutznießer von Vereinsgeldern im Widerspruch zur finanzbehördlichen Entscheidung im Falle H sehr wohl Abgaben vorgeschrieben worden seien. Das sei sicherlich ein vom Gesetzgeber bei Anwendung des Gesetzes und bei gleicher unveränderter Rechtslage offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis; insbesondere im Hinblick darauf, dass dem Bw. die Bekämpfung dieser gleichheitswidrigen Abgabenfestsetzung und damit gleichheitswidrigen Schlechterstellung gegenüber G im Festsetzungsverfahren unverschuldet nicht möglich gewesen sei, weil der G-Fall etliche Jahre nach seinem Steuerfall anders als in seinem Fall entschieden worden sei, ohne dass in der Zwischenzeit eine Änderung der Rechtslage eingetreten wäre.

Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom ab.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung brachte der Bw. im Wesentlichen vor, dass alle Ausführungen in der Bescheidbegründung, die gegen eine persönlich (subjektiv) bedingte Unbilligkeit der Abgabeneinhebung sprächen, ins Leere gingen, weil eine persönlich bedingte Unbilligkeit gar nicht geltend gemacht worden sei.

Es werde behauptet, dass beide Fälle miteinander nicht vergleichbar seien, ohne jedoch die Unterschiede zwischen beiden Fällen bekannt zu geben.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab.

In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz führte der Bw. im Wesentlichen ergänzend aus, dass seine Verurteilung als Straftäter entgegen der Rechtsansicht des Finanzamtes die sachliche Unbilligkeit keineswegs ausschließe.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der vom Gesetzgeber geforderte Tatbestand der Unbilligkeit der Abgabeneinhebung im Allgemeinen dann gegeben, wenn die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen steht, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder den Steuergegenstand ergeben, also ein wirtschaftliches Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgaben und den im subjektiven Bereich des Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen vorliegt.

Die Unbilligkeit kann "persönlich" oder "sachlich" bedingt sein.

Die vom Bw. vorgebrachte sachliche Unbilligkeit wäre anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt.

Mit Rücksicht auf das Erfordernis eines Antrages und in Anbetracht der Interessenslage hat bei Nachsichtsmaßnahmen der Nachsichtswerber einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann. Wenn das Antragsvorbringen des Nachsichtswerbers nicht die gebotene Deutlichkeit und Zweifelsfreiheit aufweist, so kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () eine mangelnde Ermittlungstätigkeit der Abgabenbehörde nicht als Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgeworfen werden.

Das Abgehen von einer - als unrichtig erkannten - Verwaltungsübung führt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () ebensowenig zu einer unbilligen Härte des Einzelfalles wie die vom Bw. als unbillige Ungleichbehandlung empfundene Änderung der Praxis der Abgabenbehörden (), welche alle in Frage kommenden Abgabepflichtigen in gleicher Weise betrifft, und sich solcherart lediglich als Auswirkung der allgemeinen Rechtslage darstellt. Eine Unbilligkeit des Einzelfalles ist darin nicht gelegen.

Mangels Darlegung des Vorliegens der Voraussetzung der Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles des § 236 BAO konnte die beantragte Nachsicht somit - unabhängig von der bei einer allfälligen Ermessensübung zu berücksichtigenden Verurteilung wegen Steuerhinterziehung - nicht gewährt werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
sachliche Unbilligkeit
Verwaltungsübung
unbillige Ungleichbehandlung
Praxis der Abgabenbehörden
Unbilligkeit des Einzelfalles
Steuerhinterziehung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
GAAAC-87422