zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.06.2018, RV/7500294/2018

Parkometerabgabe; Beschwerdeeinwand, dass die Kennzeichnung der Kurzparkzone im 10. Wiener Gemeindebezirk bzw. in der Kurbadstraße (Oberlaa) nicht ordnungsgemäß erfolgt ist

Entscheidungstext

 

IM NAMEN DER REPUBLIK  

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. über die Beschwerde des Bf., NOE, vom , gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde vom , MA 67-PA-67, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006,  zu Recht erkannt:
 

Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
 

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens iHv € 12,00, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten.
 

Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs. 2 VStG von € 10,00 bleiben unverändert.
 

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
 

Der Gesamtbetrag von € 82,00, bestehend aus der Geldstrafe (€ 60,00), den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens (€ 10,00) und des Beschwerdeverfahrens (€ 12,00), ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
 

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
 

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Dem Beschwerdeführer (Bf.) wurde vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung (kurz: MA 67) mit Strafverfügung vom , MA 67-PA-67, angelastet, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am um 10:42 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 10, Kurbadstraße ggü 12, abgestellt, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Die Parkometerabgabe sei daher fahrlässig verkürzt worden.

Auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 und im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt.

In seinem dagegen fristgerecht erhobenen Einspruch (E-Mail vom ) brachte der Bf. - soweit relevant - vor, dass sich in der Kurbadstraße weder die Beschilderung einer Kurzparkzone befunden noch eine auf den Parkflächen befindliche blaue Umrandung auf eine Kurzparkzone hingewiesen habe. Logischerweise habe er auch keine SMS an Handyparken.at abgesetzt. Auch nach Nachfragen beim Kontrollorgan der Stadt Wien, wo denn bitte stehe, dass hier eine Kurzparkzone sei, meinte dieser "Irgendwo wird das schon stehen."

Die MA 67 lastete dem Bf. in der Folge mit Straferkenntnis vom die bereits näher bezeichnete Verwaltungsübertretung an und verhängte auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von € 60,00 und im Fall der Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe. Zudem wurde dem Bf. gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Zur Begründung wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der vom Bf. in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung vorgebrachten Einwendungen ausgeführt, dass der 10. Bezirk seit eine Kurzparkzone sei. Diese sei von Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 Uhr bis 19:00 Uhr gültig.

Ein Kurzparkzonenbereich sei ordnungsgemäß gekennzeichnet, wenn an allen Einfahrtsmöglichkeiten Verkehrszeichen „Kurzparkzone Anfang“ (§ 52 lit. a Z 13d StVO) und an allen Ausfahrtsstellen Verkehrszeichen „Kurzparkzone Ende“ (§ 52 lit. a Z 13e StVO) angebracht seien.

Bei der Einfahrt in den gegenständlichen Bereich habe der Bf. bei einem Verkehrszeichen "Kurzparkzone Anfang" vorbeikommen und daher so lange davon ausgehen müssen, dass er sich im Kurzparkzonenbereich befinde als er nicht ein Verkehrszeichen "Kurzparkzone Ende" passierte. Das Vorhandensein von Bodenmarkierungen sei nicht zwingend vorgeschrieben. Der Bf. habe auf die Wirksamkeit der Kurzparkzone keinen Einfluss.

Gemäß § 5 Abs. 2 VStG entschuldige die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet sei und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens nicht einsehen konnte.

Die Unkenntnis einer Verwaltungsvorschrift entschuldige nur dann, wenn diese dem Beanstandeten trotz Anwendung der nach sei­nen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben sei, wobei davon auszugehen sei, dass sich jeder mit den seine Tätigkeit betreffenden Vorschriften vertraut machen und nötigenfalls an kompetenter Stelle Erkundigungen einziehen müsse.

Es seien im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen hätten können, zumal nicht hervorgekommen sei, dass der gegenständliche Kurzparkzonenbereich nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet gewesen wäre.

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstelle, müsse bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).

Die Abgabe sei mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom , Heft Nr. 51). Dieser Verpflichtung sei der Bf. nicht nachgekommen.

Die angelastete Übertretung sei daher in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen.

Nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 genüge zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handle, wer die Sorgfalt außeracht lasse, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt sei und die ihm zuzumuten sei, und deshalb nicht erkenne, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspreche.

Der Akteninhalt und das Vorbringen des Bf. würden keinen Anhaltspunkt dafür bieten, dass er nach seinen persönlichen Verhältnissen zum gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachten Verkürzungserfolg vorauszusehen, oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der jeweils konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre.

Er habe daher durch die Verletzung der für ihn bestehenden und ihn auch zumutbaren Sorgfaltspflicht die Abgabe fahrlässig verkürzt.

Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis fristgerecht Beschwerde und wendete im Wesentlichen ein, dass der Kurzparkzonenbereich nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet sei. Das Vorbringen der Behörde, dass er bei einem Verkehrszeichen Kurzparkzone Anfang vorbeikommen hätte müssen, entspreche ebenfalls nicht der Tatsache und sei falsch. Er sei heute die gesamte Strecke ab Autobahnabfahrt A 23/Verteilerkreis Favoriten Richtung Kurbadstraße gefahren und habe nirgends ein Schild Kurzparkzone Anfang gefunden, im Gegenteil, im Verteilerkreis nach der Ausfahrt wieder zur A 23 stehe ein Schild Kurzparkzone Ende. Er verstehe derweil die Sinnhaftigkeit der Ausführungen der belangten Behörde nicht. In Wien würden hunderte Schilder stehen, welche zu nichts dienen, stattdessen hätte man zwei davon am Beginn und Ende der Kurparkstraße montieren können. Er habe seine Sorgfaltspflicht nicht verletzt und auch nicht fahrlässig gehandelt.

Die MA 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna war am um 10:42 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 10, Kurbadstraße ggü 12, ohne gültigen Parkschein abgestellt.

Der Abstellplatz befindet sich in einer ordnungsgemäß kundgemachten gebührenpflichtigen Kurzparkzone, in der von Montag bis Freitag (werktags) von 9 bis 19 Uhr Gebührenpflicht besteht. Die maximale Abstelldauer beträgt drei Stunden.

Die flächendeckende Kurzparkzone gilt im 10. Wiener Gemeindebezirk seit .

Der Bf. hat die Abstellung des Fahrzeuges an der Tatörtlichkeit und die Lenkereigenschaft nicht bestritten.

Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesonders aus den Anzeigedaten des Kontrollorgans, den zum Beanstandungszeitpunkt aufgenommenen Fotos und den eigenen Angaben des Bf. keinen Parkschein entwertet zu haben.

Nach den vorstehenden Ausführungen konnte die belangte Behörde als erwiesen annehmen, dass der Bf. die ihm angelasteten Übertretung begangen hat.

Das Bundesfinanzgericht sieht keine Veranlassung, die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben der Parkraumüberwachungsorgane und deren Objektivität in Frage zu stellen und geht in freier Beweiswürdigung von der Richtigkeit der Daten und Angaben aus.

Gesetzliche Grundlagen:

Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.  

Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.  

Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Gemäß Finanzausgleichsgesetz in der jeweils gültigen Fassung sind die Gemeinden kraft freien Beschlussrechts ermächtigt, Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO 1960 zu erheben.

§ 25 StVO 1960 lautet:

(1) Wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.

(2) Verordnungen nach Abs. 1 sind durch die Zeichen nach § 52 Z 13d und 13e kundzumachen; § 44 Abs. 1 gilt hiefür sinngemäß. Zusätzlich können Kurzparkzonen mit Bodenmarkierungen in blauer Farbe auf der Fahrbahn oder auf dem Randstein sowie mit blauen Markierungsstreifen an den im Bereich einer Kurzparkzone vorhandenen Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrszeichen, Beleuchtungsmasten oder dergleichen gekennzeichnet werden.

(3) Beim Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges in einer Kurzparkzone hat der Lenker das zur Überwachung der Kurzparkdauer bestimmte Hilfsmittel bestimmungsgemäß zu handhaben.

(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die Art der Überwachung der Kurzparkdauer und das hiefür notwendige Hilfsmittel zu bestimmen; er hat dabei auf den Zweck einer zeitlichen Parkbeschränkung sowie auf eine kostengünstige und einfache Handhabung des Hilfsmittels Bedacht zu nehmen.

(4a) Für Kurzparkzonen, in denen für das Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften eine Gebühr zu entrichten und für die Überwachung der Gebührenentrichtung die Verwendung eines technischen oder sonstigen Hilfsmittels vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung festlegen, unter welchen Voraussetzungen dieses Hilfsmittel zugleich auch als Hilfsmittel für die Überwachung der Kurzparkdauer gilt. Wenn für die Überwachung der Gebührenentrichtung die Anbringung des Hilfsmittels am Fahrzeug vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie weiters aus Gründen der Einheitlichkeit mit Verordnung auch die Art, das Aussehen und die Handhabung des Hilfsmittels bestimmen.

(5) Die Behörde hat unter Bedachtnahme auf den Zweck einer nach § 43 Abs. 2a verordneten Regelung durch Verordnung das zur Kontrolle notwendige Hilfsmittel zu bestimmen.

Gemäß § 48 Abs. 1 StVO sind die Straßenverkehrszeichen (§§ 50, 52 und 53) als Schilder aus festem Material unter Bedachtnahme auf die Art der Straße und unter Berücksichtigung der auf ihr üblichen Verkehrsverhältnisse, namentlich der darauf üblichen Geschwindigkeit von Fahrzeugen, in einer solchen Art und Größe anzubringen, daß sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können. Im Verlauf derselben Straße sind womöglich Straßenverkehrszeichen mit gleichen Abmessungen zu verwenden.

Die Zeichen "Kurzparkzone" und "Ende der Kurzparkzone" sind im § 52 Z 13d und 13e Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) gesetzlich normiert.

§ 52 Z 13d StVO lautet: "Im unteren Teil des Zeichens oder auf einer Zusatztafel ist die Zeit, während der die Kurzparkzonenregelung gilt, und die zulässige Kurzparkdauer anzugeben. Falls für das Abstellen eines Fahrzeuges in einer Kurzparkzone auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften eine Gebühr zu entrichten ist, so ist auf diesen Umstand durch das Wort gebührenpflichtig, das im unteren Teil des Zeichens oder auf einer Zusatztafel anzubringen ist, hinzuweisen."

§ 52 Z 13e StVG zeigt das Ende einer Kurzparkzone.

Rechtliche Würdigung:

Der Bf. stellt in seiner Beschwerde die ordnungsgemäße Kennzeichnung der gebührenpflichtigen Kurzparkzone im 10. Wiener Gemeindebezirk bzw. an der Tatörtlichkeit in Frage, indem er vorbringt, dass er am Tatort (Kurparkstraße) weder ein Verkehrszeichen "Kurzparkzone Anfang" noch ein Verkehrszeichen "Kurzparkzone Ende" gesehen habe. Er sei die gesamte Strecke ab Autobahnabfahrt A 23/Verteilerkreis Favoriten Richtung Kurbadstraße gefahren und habe nirgends ein Schild Kurzparkzone Anfang gefunden, im Gegenteil, im Verteilerkreis nach der Ausfahrt wieder zur A 23 stehe ein Schild Kurzparkzone Ende.

Den Beschwerdeeinwendungen wird Folgendes entgegengehalten:

Eine Kurzparkzone ist gesetzmäßig gekennzeichnet, wenn an allen für die Einfahrt und Ausfahrt in Frage kommenden Stellen Vorschriftszeichen nach § 52 Z 13d StVO als Anzeige des Anfangs bzw nach § 52 Z 13e StVO als Anzeige des Endes aufgestellt sind. Ist diese Kennzeichnung erfolgt, so sind von der Kurzparkzone alle Straßen in dem von diesen Vorschriftzeichen umgrenzten Gebiet erfasst

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es dann, wenn von der Kurzparkzone ein größeres Gebiet erfasst werden soll, dass an allen Einfahrtsstellen und Ausfahrtsstellen Vorschriftszeichen nach § 52 Z 13d und 13e StVO angebracht sind. Ist diese Kennzeichnung erfolgt, so sind von der Kurzparkzone alle Straßen in dem von diesen Vorschriftszeichen umgrenzenden Gebiet erfasst. Nach dem Erkenntnis des VfGH, VfSlg 8894/1980, ist eine über die Kennzeichnung der Kurzparkzone durch die genannten Vorschriftszeichen hinausgehende Kenntlichmachung der Kurzparkzone zur Gesetzmäßigkeit der Kundmachung nicht erforderlich (, ).

Auch der Verfassungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom , fest, dass eine Kurzparkzone dann gehörig gekennzeichnet ist, wenn gemäß § 25 Abs. 2 iVm § 44 Abs 1 StVO 1960 die den Beginn und das Ende einer Kurzparkzone anzeigenden Vorschriftszeichen gemäß § 52 Z 13 d und 13 e StVO 1960 bei jeder Einfahrt bzw. jeder Ausfahrt in die bzw. aus der Kurzparkzone angebracht sind.

Im Hinblick auf die Schaffung des eigenen Zeichens "Ende der Kurzparkzone" gemäß § 52 Z 13e StVO ist auch klargestellt, dass die Kurzparkzone fortdauert, solange dieses Zeichen für einen Verkehrsteilnehmer nicht sichtbar wird (vgl. ).

Gemäß den Bestimmung des § 25 Abs. 2 StVO 1960 KÖNNEN Kurzparkzonen zusätzlich mit Bodenmarkierungen in blauer Farbe auf der Fahrbahn oder auf dem Randstein sowie mit blauen Markierungsstreifen an den im Bereich einer Kurzparkzone vorhandenen Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrszeichen, Beleuchtungsmasten oder dergleichen gekennzeichnet werden. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. mit Hinweis auf ) ist aber eine über die Kennzeichnung der Kurzparkzone durch die genannten Vorschriftszeichen hinausgehende Kenntlichmachung (Unterlassung durch Bodenmarkierungen) zur Gesetzmäßigkeit der Kundmachung der Kurzparkzone nicht erforderlich (vgl. , ).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes () ist von einem verkehrstüchtigen Verkehrsteilnehmer zu erwarten, dass er rechtmäßig aufgestellte Straßenverkehrszeichen samt Zusatztafeln beachtet und dass er fähig ist, eine Vorschrift zwischen den Verkehrszeichen "Anfang" und "Ende" auch dann im Gedächtnis behalten zu können, wenn diese Vorschrift einen größeren Zonenbereich betrifft. Dies gilt auch für den Fall, dass es sich bei dem Verkehrsteilnehmer um einen ausländischen, nicht ortskundigen Touristen handelt.

Diese Ansicht vertritt auch das Bundesfinanzgericht. Zugegebenermaßen erfordert es aber von Verkehrsteilnehmern eine hohe Aufmerksamkeit, auf Fußgänger, den Fahrzeugverkehr und die für die Unfallvermeidung wesentlichen Verkehrszeichen, aber eben auch auf Kurzparkzonenschilder zu achten.

Das VStG 1991 normiert in § 5 Abs 1 VStG 1991 den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Der Fahrlässigkeitsbegriff des § 5 VStG 1991 umfasst auch die unbewusste Fahrlässigkeit, also das sorgfaltswidrige Verkennen der Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung. Unbewusst fahrlässig handelt, wer näher umschriebene Sorgfaltsanforderungen außer Acht lässt und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Gemäß § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschriften nicht einsehen konnte. Die Unkenntnis des Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen somit unverschuldet sein. Die bloße Argumentation mit einer - allenfalls sogar plausiblen - Rechtsauffassung allein vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen, es bedarf vielmehr einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen, die nicht nur bei den Behörden, sondern auch bei einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung berechtigten Person eingeholt werden kann. Hat die Partei (von einem Rechtsanwalt) eine falsche Auskunft erhalten, so liegt ein schuldausschließender Irrtum dann nicht vor, wenn sie Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft hätte haben müssen (vgl. , ).

Das Vorbringen des Bf. in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung, er habe bei einem Kontrollorgan der Stadt Wien nachgefragt, wo denn bitte stehe, dass hier (gemeint: Kurbadstraße) eine Kurzparkzone sei, kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, denn der Bf. hätte entsprechende Erkundigungen bereits vor seiner Fahrt nach Wien einholen müssen.

Im Übrigen erachtet das Bundesfinanzgericht die Beschwerdeeinwendungen als reine Schutzbehauptung, wurde doch in den verschiedenen Medien immer wieder über die Einführung der flächendeckenden Kurzparkzone im 10. Wiener Gemeindebezirk berichtet.

Der Akteninhalt und das Vorbringen des Bf. bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass er nach seinen persönlichen Verhältnissen zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachten Erfolg vorauszusehen, oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre.

Der Bf. hat somit die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt und ist daher die Verschuldensfrage zu bejahen.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365,00 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen  (vgl. und ).

Im gegenständlichen Fall schädigte die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat, nämlich das Abstellen des näher bezeichneten Fahrzeuges ohne Entrichtung der Parkometerabgabe - das als bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Abgabenentrichtung, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat nicht als geringfügig angesehen werden kann.

Mildernd wurde von der belangten Behörde die Unbescholtenheit des Bf. berücksichtigt.

Der Bf. hat zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie allfälligen Sorgepflichten keine Angaben gemacht. Die belangte Behörde ist daher im angefochtenen Straferkenntnis von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ausgegangen (vgl. ).

Im Hinblick auf den Strafrahmen von EUR 365,00 ist die über den Bf. verhängte Geldstrafe von EUR 60,00 im untersten Bereich angesiedelt.

Das Bundesfinanzgericht erachtet die Geldstrafe als schuld- und tatangemessen und zog eine Strafherabsetzung unter Bedachtnahme auf den bereits berücksichtigten Strafbemessungsgrund sowie die general- und spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe nicht in Betracht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Informationshalber wird noch mitgeteilt, dass auf der Internetseite https://www.wien.gv.at/verkehr/parken/kurzparkzonen/bezirk10.html folgende Informationen betreffend die flächendeckende Kurzparkzone im 10. Wiener Gemeindebezirk zu finden sind.

"Die Begrenzung der flächendeckenden Kurzparkzone verläuft entlang der Bezirksgrenze vom 10. zum 3., 4., 5., 11. und 12. Bezirk sowie Teilen des 23. Bezirks. Eingeschlossen ist auch die Filmteichstraße inklusive Parkplatz Höhe Laaer-Berg-Straße 207. Ausgenommen von der Regelung sind das Grün- und Industrieareal westlich der Triester Straße und das Gebiet westlich der Himberger Straße zwischen Liesingbach und Bahnlände, ebenso wie die unbebauten Zonen am südlichen und östlichen Rand des 10. Bezirks.

Folgende, das Gebiet abgrenzende Straßenzüge gelten, soweit sie im 10. Bezirk gelegen sind, als Teil der Kurzparkzone: Vogentalgasse, Friedrich-Teller-Gasse, Kossmatplatz, Amarantgasse, Männertreugasse, Steinschötelgasse, Steineichengasse, Heimkehrergasse, Vollnhoferplatz, Laaer-Berg-Straße, Kurbadstraße, Fontanastraße, Segnerstraße, Friedhofstraße, Unter-Laaer Straße, Sebastianbrücke, Klederinger Straße, Klederinger Straße von Kirsteweg bis inklusive Wendeanlage ÖPNV Kirsteweg, Am Johannesberg, Georg-Wiesmayer-Gasse, Scheunenstraße inklusive Stichstraße gegenüber ONr. 36, Rothneusiedler Gasse, Passinigasse, Radnitzkygasse, Himberger Straße, Rosiwalgasse, Mühlstraße, Oberlaaer Straße, Himberger Straße, Selma-Lagerlöf-Brücke, Anton-Balzar-Weg, Triester Straße, Hertha-Firnberg-Straße, Rotdornallee bis Bezirksgrenze 10./12. Bezirk, Eibesbrunnergasse von Kreuzung Gutheil-Schoder-Gasse bis Wienerbergstraße, Wienerbergstraße von Eibesbrunnergasse bis Köglergasse."

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt dieser in den oben angeführten Erkenntnissen (, ) zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie.

Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 1 Abs. 2 Z 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 2 Abs. 1 Z 27 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 2 Abs. 1 Z 28 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 25 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 25 Abs. 2 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 5 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Verweise















ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7500294.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at