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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSK vom 04.04.2005, RV/0360-K/02

Nutzungseinlage in Körperschaft

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0360-K/02-RS1
Nutzungseinlagen durch zu gering bemessene entgeltliche Überlassung der Arbeitskraft des Anteilsinhabers an eine Körperschaft lösen nicht die steuerlichen Wirkungen von Einlagen aus (EStR Rz 2605; KStR Rz 679 zu § 8).

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des WT, vertreten durch die N, gegen die Bescheide des Finanzamtes C vom betreffend Einkommensteuer 1995-1998 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betragen


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Jahr
Einkommen
Einkommensteuer
1995
33.015,27 € (454.300 S)
9.517,67 € (130.966 S)
minus Vorauszahlungen
-6.140,85 € (- 84.500 S)
Abgabenschuld
3.376,82 € (46.466 S)
1996
59.279,23 € (815.700 S)
20.857,83 € (287.010 S)
minus Vorauszahlungen
-16.445,86 € (- 226.300 S)
Abgabenschuld
4.411,97 € (60.710 S)
1997
59.708 € (821.600 S)
22.078,01 € (303.800 S)
minus Vorauszahlungen
-16.445,86 € (-226.300 S)
Abgabenschuld
5.632,14 € (77.500 S)
1998
49.083,23 € (675.400 S)
16.908,64 € (232.668 S)
minus Vorauszahlungen
-8.430,05 € (-116.000 S)
Abgabenschuld
8.478,59 € (116.668 S)

Die Fälligkeit der bisher festgesetzten Abgaben erfährt keine Änderung.

Entscheidungsgründe

Ablauf des Verwaltungsverfahrens

Abkürzungen:


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AB
Arbeitsbogen des Betriebsprüfers
BP
Betriebsprüfung
EVZ
Einkommensteuervorauszahlungen
HA
Hauptakt = Einkommensteuerakt des Finanz-
amtes betreffend den Bw.
S
Schilling
Verr.Kto
Verrechnungskonto

Im BP - Bericht vom , Tz 13 wurde vom Finanzamt vorgebracht: Der Berufungswerber (Bw.) erkläre im Zeitraum 1995-1998 Geschäftsführerbezüge von der AVGmbH= AVGmbH) von jährlich 120.000 S. Er habe jedoch von dieser Gesellschaft monatliche Zahlungen von 65.000 S (= 780.000 S pro Jahr) erhalten, die auf den Überweisungsbelegen als "Gehalt" bezeichnet worden seien.

Der Bw. behaupte, er habe nur einen Teil dieser Zahlungen (120.000 S) als Gehalt bekommen, der Rest sei Darlehensrückzahlung.

Der Prüfer erklärte hiezu im BP - Bericht: 1994 seien Zahlungen in Höhe von 65.000 S im Monat als Geschäftsführergehalt erklärt worden. Eine so radikale Herabsetzung des Gehaltes ab 1995 halte einem Fremdvergleich nicht stand. Der neue Geschäftsführerbezug sei niedriger als einige Bruttolöhne, die die AVGmbH an ihre Dienstnehmer auszahle. Die von der Gesellschaft ausbezahlten Beträge seien daher Geschäftsführergehalt.

Der Prüfer ermittelte im Zusammenhang mit weiteren, nicht strittigen Einkünften aus selbstständiger Arbeit und pauschalen Betriebsausgaben Einkünfte aus selbstständiger Arbeit zwischen 733.200 S und 788.355 S in den Jahren 1995-1998.

In den Einkommensteuerbescheiden 1995-1998 vom setzte das Finanzamt die im BP- Bericht ermittelten Einkünfte aus selbstständiger Arbeit fest.

In der Berufung vom wurde (nach Fristverlängerung) vorgebracht:

Laut Gesellschafterbeschluss (Umlaufbeschluss) vom sei dem Geschäftsführer T (T) ab 1995 nur mehr ein Geschäftsführerbezug von pauschal 120.000 S p.a. zuzüglich eines variablen Geschäftsführerbezuges von 10% des handelsrechtlichen Ergebnisses zugestanden worden. Die Differenz zum Auszahlungsbetrag sei als Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens beschlossen worden. Bereits seit 1995 seien diese Beträge im Sinne des Gesellschafterbeschlusses verbucht worden.

Beweis: Gesellschafterbeschluss (BP- Akt, Zeugenaussage T, Buchhaltung)

Auf die Berufung der AVGmbH werde verwiesen.

In der Stellungnahme der Prüfungsabteilung vom wurde vorgebracht:

Ab 1995 seien die Zahlungen von 780.000 S jährlich zum Teil als Geschäftsführergehalt (120.000 S jährlich) und zum Teil als Rückzahlung (660.000 S) der auf dem Verrechnungskonto des HerrnT entstandenen Forderungen des T gegenüber der AVGmbH verbucht worden.

Zum neuen Geschäftsführergehalt samt Gewinnbeteiligung von 10% ab 1995 wurde auf einen Umlaufbeschluss vom hingewiesen (HA 81/1998) .

Dieser Umlaufbeschluss sei von Herrn T als Alleingesellschafter beschlossen worden.

Der Bw. sei auch Alleingesellschafter und Geschäftsführer der ACGmbH (ACGmbH). Er habe von dieser Gesellschaft keine Geschäftsführerbezüge erhalten. Der Prüfer ordnete einen Gehaltsanteil von 200.000 S der ACGmbH zu. Gegen diese Aufteilung sei nicht berufen worden, sie gelte somit als anerkannt.

Die Gewinnbeteiligung von 10% sei 1998 entgegen dem gültigen Umlaufbeschluss nicht ausbezahlt worden. Das Gehalt von 120.000 S zuzüglich der vereinbarten Gewinnbeteiligung sei nicht fremdüblich.

Das Kilometergeld sei bisher vom Bw. nicht als Einnahme erklärt worden. Die Einnahmen des Bw. seien daher um das Kilometergeld abzüglich pauschaler Betriebsausgaben zu erhöhen (EstR 4109).

Der Bw. habe folgende Kilometergeldersätze erhalten:


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1995
92.000 S
1996
92.000 S
1997
92.000 S
1998
98.000 S

Im Schreiben der Vertreterin des Bw. vom wurde eingewendet:

Der Bw. sei Alleingesellschafter der AVGmbH. Zur Beschlussfassung genüge die formlose oder stillschweigende Zustimmung aller Gesellschafter (Reich-Rohrwig, GmbH- Recht, 1. Auflage (1983) S 325). Er habe als Alleingesellschafter formlos die Beschlussfassung über die Festsetzung des jährlichen Geschäftsführerbezuges durchgeführt (HA 106/1998).

Als Mindestentgelt gelte das kollektivvertraglich vorgeschriebene Entgelt (Reich- Rohrwig, GmbH- Recht, Band 1, 2. Auflage, S 226 ff, ). Der Gesamtanspruch des Geschäftsführers (Fixum 10.000 S pro Monat, + 10% Gewinnbeteiligung + Spesenersatz) halte einem Fremdvergleich stand. Der monatliche Gesamtanspruch des Geschäftsführers (zwischen 18.167 S und 26.625 S) sei eine angemessene Gesamtausstattung.

Dem Geschäftsführer gebühre auch ohne Vorliegen einer Vereinbarung eine angemessene Entlohnung (; ,91/14/0020). Eine fehlende entgeltliche Geschäftsführung bei der ACGmbH wäre als Nutzungseinlage zu qualifizieren gewesen. Nutzungseinlagen seien steuerlich irrelevant (SWK 2000 S 526).

Über die Berufung wurde erwogen:

Feststellungen:

Die Beteiligungsverhältnisse an dieser Gesellschaft stellten sich im Zeitraum 1994-1998 wie folgt dar (vgl. Firmenbuchsauszug der AVGmbH vom ):

Ab waren folgende Personen an dieser Gesellschaft beteiligt:


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T
800.000 S

Ab waren folgende Personen an dieser Gesellschaft beteiligt (Abtretungsvertrag vom AB 303 ff = HA 88 ff /1998 ):


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T
640.000 S
K
160.000 S

ab bis jedenfalls waren folgende Personen an dieser Gesellschaft beteiligt (Notariatsakt vom = AB 308 = HA 92/1998):


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T
400.000 S
K
400.000 S

Im Abtretungsangebot vom sind folgende Informationen enthalten (AB 97/1998): K richtete am an den Bw. das unwiderrufliche Angebot, ihren Geschäftsanteil von 400.000 S um 1 S zu erwerben. Gleichzeitig verpflichtete sich Frau K, sich jeder Verfügung über den abzutretenden Geschäftsanteil ohne Zustimmung des Bw. zu enthalten.

Der Bw. war bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise im Streitzeitraum 1995-1998 alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der AVGmbH. In einem Teil des Streitzeitraumes war K im Ausmaß von 20% - 50% zwar ebenso Gesellschafterin der AVGmbH, sie hielt aber ihren Geschäftsanteil jedoch nur treuhänderisch für den Bw. Der treuhänderisch von K für T gehaltene Geschäftsanteil ist dem T zuzurechnen (Schreiben der Vertreterin der Bw. vom , Stellungnahme der Prüfungsabteilung des Finanzamtes vom , Firmenbuchauszug der AVGmbH vom , Abtretungsvertrag vom = HA 88 ff/1998; Notariatsakt vom = HA/92/1998; Abtretungsangebot vom = HA 97/1998).

Der Bw. bezog 1994 - 1998 Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit (§ 22 Z 2 EStG) als Geschäftsführer der AVGmbH.

Er erhielt ab 1994 65.000 S pro Monat von der AVGmbH. Dieser Betrag wurde 1994 vom Bw. und der AVGmbH als Geschäftsführerbezug deklariert und auch als solcher verbucht (Stellungnahme der Prüfungsabteilung des Finanzamtes vom , 1. und 2. Seite; Schreiben der Vertreterin des Bw. vom , S. 1, 4 und 5).

Auch ab 1995 - 1998 erhielt der Bw. von der AVGmbH 65.000 S pro Monat (= 780.000 S pro Jahr). Mit Umlaufbeschluss vom beschloss der Bw. als Alleingesellschafter der AVGmbH jedoch, dass er ab Beginn des Jahres 1995 nur noch einen fixen Geschäftsführerbezug von 120.000 S pro Jahr erhalten solle zuzüglich einer Beteiligung am Gewinn der AVGmbH von 10%. Er räumte sich ferner das Recht ein, zu veranlassen, dass die AVGmbH die Verbindlichkeiten, die sie ihm gegenüber hatte, nach Maßgabe ihrer Liquidität begleiche (Umlaufbeschluss vom ).

Der Bw. erhielt 1995-1998 folgende Beträge, die von der AVGmbH im Einvernehmen mit dem Bw. wie folgt gebucht wurden (Vermerke des Betriebsprüfers im AB Bw. 64-66) :

1995:

monatliche Überweisung von 65.000 S auf das Girokonto des Bw. durch die AVGmbH zuzüglich einer Gewinnbeteiligung von 10% und Kilometergeld:


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65.000 S x 12
780.000 S
Umbuchung per 31.12.
-660.000 S auf Verrechungskonto Bw.
10% Gewinnbeteiligung
81.387 S
Summe: Geschäftsführerbezug
201.387 S
Kilometergeld
92.000 S

Von den gesamten Beträgen, die der Bw. von der AVGmbH erhielt, wurde ein Teilbetrag von 660.000 S als Verringerung der Verbindlichkeiten der AVGmbH gegenüber dem Bw., die auf dem Gesellschafterverrechnungskonto erfasst waren, verbucht.

1996:

monatliche Überweisung von 65.000 S auf das Girokonto des Bw. durch die AVGmbH zuzüglich einer Gewinnbeteiligung von 10% und Kilometergeld:


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65.000 S x 12
780.000 S
Umbuchung per 31.12.
-660.000 S auf Verrechnungskonto Bw.
10% Gewinnbeteiligung
107.498 S
Summe: Geschäftsführerbezug
227.498 S
Kilometergeld
92.000 S

Von den gesamten Beträgen, die der Bw. von der AVGmbH erhielt, wurde ein Teilbetrag von 660.000 S als Verringerung der Verbindlichkeiten der AVGmbH gegenüber dem Bw., die auf dem Gesellschafterverrechnungskonto erfasst waren, verbucht.

1997

Umbuchung 117 per


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Umbuchung: Geschäftsführerbezug
120.000 S Gegenkonto ist das Verr.kto Bw.
Gewinnbeteiligung
58.676 S
Summe: Geschäftsführerbezug
178.676 S
Kilometergeld
92.000 S

Die monatlichen Zahlungen an T (= Bw.) in Höhe von 65.000 S wurden auf dem Gesellschafterverrechnungskonto 3610 als "Entnahme" gebucht. Durch diese Buchungen verringerten sich somit zunächst die Verbindlichkeiten der AVGmbH gegenüber dem Bw.

Laut Überweisungsbelegen wurden diese monatlichen Zahlungen von 65.000 S als "Gehalt" bezeichnet. Durch die Umbuchung zum 31.12. erfasste die AVGmbH den Geschäftsführerbezug von 120.000 S als Aufwand und verbuchte einen Betrag in gleicher Höhe als Verbindlichkeit gegenüber dem Bw. auf dessen Verrechnungskonto. Somit wirkten sich wie in den beiden Jahren zuvor 660.000 S als Verringerung der Verbindlichkeiten der AVGmbH gegenüber dem Bw. und 120.000 S als Aufwand der AVGmbH wegen Geschäftsführergehalt aus.

1998

Umbuchung 117 per


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Umbuchung: Geschäftsführerbezug
120.000 S Gegenkonto ist das Verr.kto Bw.
Kilometergeld
98.000 S

Es wurde keine Gewinnbeteiligung gebucht. Die monatlichen Zahlungen der AVGmbH an T (= Bw.) von 65.000 S wurden auf dem Verrechnungskonto 3610 als "Entnahme"gebucht. Durch diese Buchungen verringerten sich somit zunächst die Verbindlichkeiten der AVGmbH gegenüber dem Bw.

Laut Überweisungsbelegen wurden diese monatlichen Zahlungen als "Gehalt" bezeichnet (Vermerke des Betriebsprüfers im AB Bw. 64-66). Durch die Umbuchung zum 31.12. erfasste die AVGmbH den Geschäftsführerbezug von 120.000 S als Aufwand und verbuchte einen Betrag in gleicher Höhe als Verbindlichkeit gegenüber dem Bw. auf dessen Verrechnungskonto. Somit wirkten sich wie in den Jahren 1995-1997 660.000 S als Verringerung der Verbindlichkeiten der AVGmbH gegenüber dem Bw. und 120.000 S als Aufwand wegen Geschäftsführergehalt aus.

Die AVGmbH verbuchte somit im Streitzeitraum folgende Aufwände wegen Geschäftsführergehalt (AB 64: Vermerke des Prüfers):

Konto 5200 Geschäftsführergehalt:


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1995
201.387 S
1996
227.498 S
1997
178.676 S
1998
120.000 S

In jedem dieser Jahre erhielt somit der Bw. abgesehen vom Geschäftsführergehalt von 120.000 S noch zusätzlich 660.000 S, die die AVGmbH im Einvernehmen mit dem Bw. als Verringerung der Verbindlichkeiten der AVGmbH gegenüber dem Bw. buchte. Ferner erhielt der Bw. die erwähnten Kilometergeldersätze von der AVGmbH und in den Jahren 1995-1997 auch die erwähnte Gewinnbeteiligung.

Der Bw. machte für die Jahre 1995 -1998 pauschale Betriebsausgaben (§ 17 Abs 1 EStG) geltend.

Beweiswürdigung:

Dass die überwiesenen Beträge von 65.000 S pro Monat auf den Zahlungsbelegen als Gehälter bezeichnet wurden, erscheint weniger bedeutsam als die schriftliche Vereinbarung vom und deren Durchführung durch die von der AVGmbH vorgenommenen Buchungen. Die tatsächlich durchgeführten Buchungen zeigen, dass der Bw. und die AVGmbH, vertreten durch den Bw. die neue Gehaltsvereinbarung, die ab 1995 galt, ernst genommen haben. Demgegenüber kann die erfolgte Bezeichnung der überwiesenen Beträge als "Gehälter" nur als irrtümliche Fehlbezeichnung erscheinen.

Das Finanzamt zieht Schlüsse aus einem Umlaufbeschluss betreffend u.a. die Genehmigung des Jahresabschlusses 1994 und betreffend eine gewinnabhängige Prämie für die Geschäftsführung (HA 83/1998). Diese Urkunde wurde jedoch nie unterfertigt. Ein ausdrücklicher Umlaufbeschluss zu diesen Themen existiert somit nicht.

rechtliche Beurteilung:

Selbst wenn das Gehalt des Bw. als Geschäftsführer der AVGmbH ab 1995 vom Standpunkt eines Fremdvergleiches unangemessen niedrig gewesen sein sollte, wäre die Vereinbarung dieses Gehaltes abgabenrechtlich wirksam (KStRL § 8 TZ 679, EstR 2605). Das Finanzamt hatte somit nicht das Recht, die Geschäftsführerbezüge 1995-1998 um 660.000 S auf 780.000 S jährlich (abgesehen von der Gewinnbeteiligung und den Kilometergeldersätzen) zu erhöhen.

Da der Bw. die von der AVGmbH bezogenen Kilometergelder bisher nicht als Einnahmen angesetzt hatte, waren die Bemessungsgrundlagen insoweit zu erhöhen.

Bemessungsgrundlagen, Abgaben (in S):

Einkünfte aus selbstständiger Arbeit


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1995
1996
1997
1998
Gehalt
120.000
120.000
120.000
120.000
KM Geld
92.000
92.000
92.000
98.000
Gewinnanteil
81.387
107.498
58.676
0
Summe
293.387
319.498
270.676
218.000
Ausgaben § 17
-35.206,44
-38.339,76
-16.240,56
-13.080
Einkünfte
258.180,56
281.158,24
254.435,44
204.920

1995


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Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
258.180
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
145.321
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
71.813
Gesamtbetrag der Einkünfte
475.314
Sonderausgaben (Personenversicherungen)
-20.000
Kirchenbeitrag
-1.000
Einkommen
454.314
gerundetes Einkommen
454.300
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
139.806
allgemeiner Steuerabsetzbetrag
-8.840
Einkommensteuer
130.966
EVZ laut Bescheid vom
-84.500
Abgabenschuld
46.466

1996


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Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
281.158
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
424.164
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
111.370
Gesamtbetrag der Einkünfte
816.692
Sonderausgaben (Personenversicherungen)
Kirchenbeitrag
-1.000
Einkommen
815.692
gerundetes Einkommen
815.700
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
300.850
allgemeiner Steuerabsetzbetrag
-8.840
Alleinverdienerabsetzbetrag
-5.000
Einkommensteuer
287.010
EVZ laut Bescheid vom
-226.300
Abgabenschuld
60.710

1997


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Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
254.435
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
332.952
Einkünfte aus Kapitalvermögen
74.583
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
160.658
Gesamtbetrag der Einkünfte
822.628
Sonderausgaben (Personenversicherungen)
Kirchenbeitrag
-1.000
Einkommen
821.628
gerundetes Einkommen
821.600
Einkommensteuer
303.800
EVZ laut Bescheid vom
-226.300
Abgabenschuld
77.500

1998


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Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
204.920
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
98.073
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
374.505
Gesamtbetrag der Einkünfte
677.498
Sonderausgaben (Personenversicherungen)
-1.125
Kirchenbeitrag
-1.000
Einkommen
675.373
gerundetes Einkommen
675.400
Einkommensteuer
232.668
EVZ laut Bescheid vom
-116.000
Abgabenschuld
116.668

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Nutzungseinlage in GmbH
unangemessen niedriges Gehalt des Gesellschafter-Geschäftsführers

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at