Parkometerabgabe; lineare Kurzparkzone; Einwand, die Schilder "Kurzparkzone" und "Ende Kurzparkzone" nicht gesehen zu haben, da sie von Bäumen "bewuchert" gewesen seien
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über die Beschwerde des Bf., vom , gegen das Erkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde vom , MA 67-PA-67, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 12 Euro (20% der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu leisten. Als Vollstreckungsbehörde wird gemäß § 25 Abs 2 BFGG der Magistrat der Stadt Wien bestimmt.
III. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
IV. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art 133 Abs 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Dem übermittelten Beschwerdeakt der belangten Behörde, eingelangt beim Bundesfinanzgericht am , ist Folgendes zu entnehmen:
Dem Beschwerdeführer (Bf ) wurde mit Strafverfügung vom angelastet, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna (BMW blau) am um 09:45 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 19, Heiligenstädter Straße 111, ohne gültigen Parkschein abgestellt und damit die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs1 Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf eine Geldstrafe von EUR 60,00 und im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt.
Der Bf erhob gegen die Strafverfügung mit folgender Begründung Einspruch:
"I. Prozessverbindung
zunächst beantrage ich eine Zusammenführung folgender Verfahren:
GZ: MA 67-PA-67 (OM/AN:X; PN: A),
GZ: MA 67-PA-XX (OM/AN:B; PN: E),
GZ: noch unbekannt (OM/AN:C; PN: E) und
GZ: noch unbekannt (OM/AN D; PN: F)
Bei allen Verstößen handelt es sich um denselben Verstoß und stehen somit im rechtlichen Zusammenhang.
ll. Einspruch
Weiterhin erhebe ich gegen die von Ihnen vorgebrachten Vorwürfe Einspruch.
Sofern aus meiner Akte ersichtlich, lebe ich noch nicht lange in Wien, 20. Bezirk. Aufgrund meiner neuen, befristeten Arbeitsstelle bin ich zeitweise auf ein Fahrzeug angewiesen. Aufgrund der momentanen finanziellen Überbelastung kann ich mir keinen Einwohnerparkschein leisten.
Nach ausgiebiger Recherche ist der 19. Bezirk keine bezirksweite Kurzparkzone. Siehe eigene Homepage: https://www.wien.gv.at/verkehr/parken/kurzparkzonen/index.html. Es ist dementsprechend erlaubt, seinen Wagen im 19. Bezirk ohne Parkschein zu parken.
Weiterhin habe ich auch nicht in einer ersichtlichen Halteverbotszone geparkt. Seit einiger Zeit parke ich regelmäßig im 19. Bezirk, und habe bis zu diesem Zeitpunkt keinen Parkverstoß erhalten. Am bin ich zusammen mit meiner Begleitung in der Heiligenstädter Straße entlang gefahren, auf der Suche nach einem Parkplatz, als plötzlich ein Auto auf ebenda diesem Platz wegfuhr. Sofort haben wir auch eine Beschilderung gesehen und haben darauf geachtet, dass wir hinter dem Schild parken. Hierbei befanden wir uns auch nicht teilweise mit dem Wagen in der eingeschränkten Zone. Wir haben nach dem Parken weiterhin das Schild studiert und geschaut, ob noch weitere Beschränkungen vorliegen. Hierbei konnte weder meine Begleitung noch ich selbst ein weiteres Schild vom Fahrradweg erkennen.
Sollte es tatsächlich so gewesen sein, dass ein weiteres Schild irgendwo angebracht war, so war dies weder von der Fahrbahn noch von dem Fahrradweg aus ersichtlich. Als wir am zum Wagen zurück kehrten, waren mehrere Strafzettel fürs Parken an der Windschutzscheibe angebracht. Meine Begleitung hat sofort ein Foto gemacht (siehe Anlage 1), auf dem man gut erkennen kann, dass wir hinter dem Schild parken. Auch ein abermaliger Blick auf dem Schild gab keinen Aufschluss für das angebliche Falschparken. Auf dem Schild ist ganz klar das Ende des Halteverbotes gekennzeichnet. Abermals waren keine weiteren Schilder in unserem Blickfeld. Hätte ein sichtbares Schild gestanden, hätten wir uns nach einem anderen Parkplatz umgeschaut. Die Umstände sprachen auch nicht dafür, dass es eine Halteverbotszone war, denn die Strecke vor uns war zugeparkt und es fuhr auch gerade ein Wagen aus der Lücke, die wir sodann okkupierten.
Dementsprechend beantrage ich die Einstellung des Verfahrens.
III. Antrag auf Verfahrenshilfe/Zeugenzeugnis
Sollte das Verfahren weiter betrieben werden, halte ich mir vor, noch einen Antrag auf
Verfahrenshilfe zu stellen, sowie eine eidesstattliche Versicherung meiner damaligen Begleitung beizufügen. Ich konnte sie so kurzfristig nicht erreichen. Weiterhin gehe ich hier von einem Irrtum aus.
Der Magistrat der Stadt Wien bestätigte mit Straferkenntnis vom die Geldstrafe von 60 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden. Weiters wurde dem Bf gemäß § 64 Abs2 Verwaltungsstrafgesetz ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens in der Höhe von 10 Euro auferlegt.
Zur Begründung wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der vom Bf vorgebrachten Einwendungen Folgendes ausgeführt:
"Der Abstellort befand sich zum Tatzeitpunkt innerhalb einer ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzone, welche von Montag bis Freitag (werktags) von 08:00 Uhr
bis 18:00 Uhr und Samstag (werktags) von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr gültig ist.
Es mag zwar stimmen, dass es sich im gegenständlichen Fall um keine flächendeckende Kurzparkzone handelt, hierbei handelt es sich allerdings um eine sogenannte
lineare Kurzparkzone, welche für den Straßenzug Wien 19, Heiligenstädter Straße
111-113 kundgemacht wurde.
Der von lhnen gewählte Abstellort lag im zeitlichen und örtlichen Geltungsbereich einer ordnungsgemäß kundgemachten, gebührenpflichtigen Kurzparkzone.
Innerhalb von Kurzparkzonen können auch weitergehende Verkehrsbeschränkungen wie Halte- und Parkverbote erlassen werden, ohne dass die Kurzparkzone deshalb
unterbrochen wird. Dasselbe gilt für gesetzliche Verkehrsbeschränkungen, wie zB Haus- und Grundstückseinfahrten, auch wenn Sie dafür nutzungsberechtigt wären.
Unbestritten blieb, dass sich besagtes Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort befand und
von lhnen abgestellt wurde.
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten
(§ 5 Abs 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen,
haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder ein elektronischer Parkschein aktiviert ist (§§ 3 Abs 1 und 7 Abs1 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 33/2008).
Eine Kurzparkzone ist ordnungsgemäß gekennzeichnet, wenn der Beginn mit Verkehrszeichen "Kurzparkzone Anfang" (§ 52 lit a Z 13d StVO) und das Ende mit Verkehrszeichen "Kurzparkzone Ende" (§ 52 lit a Z 13e StVO) kundgemacht ist.
Aus dem im Zuge der Beanstandung angefertigtem Foto geht eindeutig hervor, dass
das Fahrzeug an der im Spruch genannten Örtlichkeit abgestellt und kein gültiger
Parkschein im Fahrzeug hinterlegt war.
Dies wurde von lhnen auch nicht bestritten.
Bei Anwendung der für einen Fahrzeuglenker im Straßenverkehr nötigen Aufmerksamkeit hätten Sie den Bestand der Kurzparkzone erkennen müssen.
Die Unkenntnis einer Verwaltungsvorschrift entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet, also dem Beanstandeten trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt, unbekannt geblieben ist. Es ist davon auszugehen, dass sich jeder Lenker eines Fahrzeuges mit den für die Benützung von Straßen bedeutenden Vorschriften vertraut machen und nötigenfalls an kompetenter Stelle Erkundigungen einziehen muss. Da Sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sind, war die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht unverschuldet (§ 5 Abs 2 VStG).
Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, ist einem Kraftfahrer die Kenntnis ordnungsgemäß kundgemachter Abgabenvorschriften des Parkometergesetzes zuzumuten ( Zl 83/17/0063). Sie haben durch die Verletzung der für Sie bestehenden und lhnen auch zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Abgabe verkürzt.
Eine Unkenntnis oder irrige Auslegung von Verkehrsvorschriften kann bei Kraftfahrzeuglenkern nicht als unverschuldet angesehen werden.
Ihre Einwendungen waren nicht geeignet, Sie vom gegenständlichen Tatvorhalt zu
entlasten. Die angelastete Übertretung war daher als erwiesen anzusehen.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.
Nach § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht (§ 6 StGB).
Der Akteninhalt und lhr Vorbringen bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass Sie nach lhren persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wären, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von lhnen verursachten Verkürzungserfolg vorauszusehen, oder dass lhnen rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre. Sie haben daher durch die Verletzung der für Sie bestehenden und lhnen auch zumutbaren Sorgfaltspflicht fahrlässig die Abgabe verkürzt.
Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006).
Gemäß § 19 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.
Die Strafe hat sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolgt auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und kann dieses Ziel nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet ist, Sie zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten.
Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen und kann daher lhr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.
Die Strafe nimmt ausreichend darauf Bedacht, dass keine Erschwerungsgründe vorliegen. Mildernd war das Fehlen von rechtskräftigen Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz zu werten und konnten die Strafen daher spruchgemäß herabgesetzt werden, zumal nicht erkennbar ist, dass nur ein höheres Strafausmaß Sie
zu einem normgerechten Verhalten zu bewegen vermag.
Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und den bis EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und lhr Verschulden ist die verhängte Geldstrafe, selbst bei Vorliegen ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch.
Der Ausspruch über die Kosten ist im § 64 Abs 2 VStG begründet."
Der Bf erhob gegen das Straferkenntnis Beschwerde und brachte, soweit relevant, vor, dass das sogenannte Schild bewuchert gewesen sei. Es sei von der Position, in der sich der Bf befunden habe, nicht zu erkennen gewesen. Es sei die Pflicht der Stadt, Straßenbeschilderungen derart aufzustellen, dass sie ohne weiteren Aufwand vom Fahrer erkennbar seien. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Dies würden auch die von ihm beigelegten Fotos zeigen, die auch von der Zeugenaussage unterlegt wären. Die angegebene Höhe der Strafe sei unrechtmäßig. Entsprechend verlange er einen Auszug aus dem Akt der belangten Behörde, denn daraus müsse sich die vorangegangene Entwicklung ergeben.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Das Bundesfinanzgericht stellt folgenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt fest:
Der Bf hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna unbestritten am um 09:45 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 19, Heiligenstädter Straße 111, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein abgestellt.
An der Adresse Heiligenstädter Straße 111 bis 113 befindet sich ein linearer Kurzparkstreifen. Das Parken ist von Montag bis Freitag (werktags) von 8 – 18 Uhr und Samstag (werktags) von 9 – 12 Uhr gebührenpflichtig (Parkdauer 1,5 Stunden).
Diese Kurzparkzone war ordnungsgemäß kundgemacht.
Rechtslage und rechtliche Würdigung:
Antrag des Bf auf "Prozessverbindung"
Der Bf stellt in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung den Antrag, dass die Verfahren GZ: MA 67-PA-67 (OM/AN:X; PN: A), GZ: MA 67-PA-XX (OM/AN:B; PN: E), GZ: noch unbekannt (OM/AN:C; PN: E) und GZ: noch unbekannt (OM/D; PN: F) verbunden werden mögen.
Dazu wird festgestellt, dass beim Bundesfinanzgericht nur die Beschwerde des Bf gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom , MA 67-PA-67, beschwerdeanhängig ist. Eine Verbindung von Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht ist daher nicht möglich.
Einwand einer allfälligen Verjährung:
Gemäß § 31 Abs 1 VStG 1991 ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs 2 VStG 1991) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt (Verfolgungsverjährung).
Gemäß § 31 Abs 2 VStG 1991 erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in § 31 Abs 1 VStG 1991 genannten Zeitpunkt (Strafbarkeitsverjährung). In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:
1. die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;
2. die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, beim Gericht oder bei einer anderen Verwaltungsbehörde geführt wird;
3. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
4. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungs-gerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde seit der vom Bf am begangenen Verwaltungsübertretung diverse Verfolgungshandlungen gesetzt. Zu diesen zählt nach § 32 Abs 2 VStG jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung und dgl) und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.
Die Behörde hat am die Strafverfügung erlassen und damit innerhalb eines Jahres ab Begehung der Verwaltungsübertretung eine Verfolgungshandlung gesetzt. Die Verfolgung der Übertretung erfolgte damit vor Eintritt der Verfolgungsverjährung.
Gesetzliche Bestimmungen in Zusammenhang mit der Gebührenpflicht in flächendeckenden und linaren Kurzparkzonen
§ 25 StVO 1960 lautet:
(1) Wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.
(2) Verordnungen nach Abs1 sind durch die Zeichen nach § 52 Z 13d und 13e kundzumachen; § 44 Abs 1 gilt hiefür sinngemäß. Zusätzlich können Kurzparkzonen mit Bodenmarkierungen in blauer Farbe auf der Fahrbahn oder auf dem Randstein sowie mit blauen Markierungsstreifen an den im Bereich einer Kurzparkzone vorhandenen Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrszeichen, Beleuchtungsmasten oder dergleichen gekennzeichnet werden.
(3) Beim Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges in einer Kurzparkzone hat der Lenker das zur Überwachung der Kurzparkdauer bestimmte Hilfsmittel bestimmungsgemäß zu handhaben.
(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die Art der Überwachung der Kurzparkdauer und das hiefür notwendige Hilfsmittel zu bestimmen; er hat dabei auf den Zweck einer zeitlichen Parkbeschränkung sowie auf eine kostengünstige und einfache Handhabung des Hilfsmittels Bedacht zu nehmen.
(4a) Für Kurzparkzonen, in denen für das Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften eine Gebühr zu entrichten und für die Überwachung der Gebührenentrichtung die Verwendung eines technischen oder sonstigen Hilfsmittels vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung festlegen, unter welchen Voraussetzungen dieses Hilfsmittel zugleich auch als Hilfsmittel für die Überwachung der Kurzparkdauer gilt. Wenn für die Überwachung der Gebührenentrichtung die Anbringung des Hilfsmittels am Fahrzeug vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie weiters aus Gründen der Einheitlichkeit mit Verordnung auch die Art, das Aussehen und die Handhabung des Hilfsmittels bestimmen.
(5) Die Behörde hat unter Bedachtnahme auf den Zweck einer nach § 43 Abs 2a verordneten Regelung durch Verordnung das zur Kontrolle notwendige Hilfsmittel zu bestimmen.
Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten
Gemäß § 5 Abs 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung eines Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Nach § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Gemäß § 3 Abs 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung haben Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.
Die Beschwerdeeinwendungen des Bf richten sich nicht gegen eine nicht ordnungsgemäße Kundmachung der linearen Kurzparkzone in der Heiligenstädterstraße 111 - 113.
Der Bf bringt in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung und in seiner Beschwerde gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde im Wesentlichen vor, auf die Beschilderung geachtet zu haben, jedoch habe er keine entsprechenden Schilder gesehen bzw sei "das Schild" zugewuchert gewesen bzw hätte er nicht erkennen können, dass er in einer "eingeschränkten Zone" gestanden sei. Es sei die Pflicht der Stadt, Straßenbeschilderung derart aufzustellen, dass sie ohne weiteren Aufwand vom Fahrer erkennbar seien. Dies sei hier nicht der Fall gewesen, was die von ihm beigelegten Fotos erkennen ließen.
§ 48 StVO: Anbringung der Straßenverkehrszeichen.
(1) Die Straßenverkehrszeichen (§§ 50, 52 und 53) sind als Schilder aus festem Material unter Bedachtnahme auf die Art der Straße und unter Berücksichtigung der auf ihr üblichen Verkehrsverhältnisse, namentlich der darauf üblichen Geschwindigkeit von Fahrzeugen, in einer solchen Art und Größe anzubringen, daß sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können. Im Verlauf derselben Straße sind womöglich Straßenverkehrszeichen mit gleichen Abmessungen zu verwenden.
(1a) Abweichend von Abs 1 können für Straßenverkehrszeichen auch optische (Glasfasertechnik) oder elektronische Anzeigevorrichtungen verwendet werden; in diesem Falle können die Straßenverkehrszeichen abweichend von den Abbildungen in den §§ 50 und 52 auch „farbumgekehrt“ (der weiße Untergrund schwarz und die schwarzen Symbole sowie die schwarze Schrift weiß) dargestellt werden. Weiters kann die Darstellung der Linie, welche die Fahrbahn symbolisiert, in den Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 lit a Z 4a bis 4d und 7a bis 7c entfallen.
(2) Die Straßenverkehrszeichen sind auf der rechten Straßenseite oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt. Die zusätzliche Anbringung an anderen Stellen ist zulässig. Auf Autobahnen sind Gefahrenzeichen und Vorschriftszeichen auf beiden Seiten oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen, ausgenommen auf Streckenteilen, die in der jeweiligen Fahrtrichtung nur einen Fahrstreifen aufweisen, oder in Gegenverkehrsbereichen.
...
(4) Auf einer Anbringungsvorrichtung für Straßenverkehrszeichen (wie Standsäulen, Rahmen, Träger und dgl) dürfen nicht mehr als zwei Straßenverkehrszeichen angebracht werden; dies gilt nicht
1. für eine Kundmachung nach § 25 Abs 2 oder § 44 Abs 4,
2. für die Anbringung der Hinweiszeichen „Wegweiser“ sowie
3. für die Anbringung von Straßenverkehrszeichen, deren Inhalt miteinander in Zusammenhang steht.
Die Anbringung sonstiger Beschriftungen, bildlicher Darstellungen, Tafeln oder dgl auf derselben Anbringungsvorrichtung bewirkt - unbeschadet der §§ 31 Abs 2 und 53 Abs 1 Z 17a - nicht die Unwirksamkeit der Kundmachung einer Verordnung (§ 44 Abs 1).
(5) Der Abstand zwischen dem unteren Rand eines Straßenverkehrszeichens und der Fahrbahn darf bei seitlicher Anbringung nicht weniger als 0,60 m und nur in Ausnahmefällen mehr als 2,50 m, bei Anbringung oberhalb der Fahrbahn nicht weniger als 4,50 m und nur in Ausnahmefällen oder bei Verwendung beleuchteter Straßenverkehrszeichen mehr als 5,50 m betragen, sofern sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei einzelnen Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt; der Abstand zwischen dem unteren Rand eines Straßenverkehrszeichens und einer für den Fußgängerverkehr bestimmten Fläche darf bei Anbringung auf einer solchen Fläche nur in Ausnahmefällen weniger als 2,20 m betragen. Bei seitlicher Anbringung darf der seitliche Abstand zwischen dem der Fahrbahn zunächst liegenden Rand eines Straßenverkehrszeichens und dem Fahrbahnrand im Ortsgebiet nicht weniger als 0,30 m und nur in Ausnahmefällen mehr als 2 m, auf Freilandstraßen nur in Ausnahmefällen weniger als 1 m und mehr als 2,50 m betragen. Sind auf einer Anbringungsvorrichtung mehr als ein Straßenverkehrszeichen angebracht, so gelten bei untereinander angebrachten Zeichen die Maßangaben bezüglich des Höhenabstandes für das untere Zeichen, bei nebeneinander angebrachten Zeichen die Maßangaben bezüglich des Seitenabstandes für das näher der Fahrbahn angebrachte Zeichen. Die weiteren Zeichen sind in einem solchen Fall entsprechend den Größenverhältnissen anzubringen.
Die Schilder "Kurzparkzone" und "Ende Kurzparkzone zählen zu den Vorschriftszeichen. Sie sind gemäß § 51 Abs 1 StVO vor der Stelle anzubringen, für die sie gelten. Gilt die Vorschrift für eine längere Straßenstrecke, so ist das Ende der Strecke durch ein gleiches Zeichen, unter dem eine Zusatztafel mit der Aufschrift „ENDE“ anzubringen ist, kenntlich zu machen, sofern sich aus den Bestimmungen des § 52 nichts anderes ergibt. Innerhalb dieser Strecke ist das Zeichen zu wiederholen, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert.
Dieses Zeichen zeigt den Beginn einer Kurzparkzone an. Wird dieses Zeichen auf der linken Straßenseite angebracht, so bezieht sich die Kurzparkzonenregelung nur auf diese Straßenseite. Im unteren Teil des Zeichens oder auf einer Zusatztafel ist die Zeit, während der die Kurzparkzonenregelung gilt, und die zulässige Kurzparkdauer anzugeben. Falls für das Abstellen eines Fahrzeuges in einer Kurzparkzone auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften eine Gebühr zu entrichten ist, so ist auf diesen Umstand durch das Wort „gebührenpflichtig“, das im unteren Teil des Zeichens oder auf einer Zusatztafel anzubringen ist, hinzuweisen.
Dieses Zeichen zeigt das Ende einer Kurzparkzone an.
Auf der Internetseite http://www.stadt-wien.at/wien/parken-in-wien/kurzparkzone-wien.html wird zur Beschilderung der Kurzparkzonen Folgendes ausgeführt:
"Autofahrer müssen genau hinsehen: Kurzparkzonen sind nur mit den Schildern „Kurzparkzone Anfang“ (blauer Kreis mit rotem Rand) und „Kurzparkzone Ende“ (schwarzer Kreis mit grauem Rand) gekennzeichnet. Weiße Zusatzschilder geben Informationen über die höchstzulässige Parkdauer und die Zeit. Manchmal dienen blaue Bodenmarkierungen als zusätzliche Orientierungshilfe. Innerhalb der Zone gibt es keine weiteren Hinweise auf die Parksituation."
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis () ausgesprochen, dass von einem verkehrstüchtigen Verkehrsteilnehmer, selbst wenn es sich um einen nicht ortskundigen Touristen handelt, zu erwarten ist, dass er rechtmäßig aufgestellte Straßenverkehrszeichen samt Zusatztafeln beachtet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (zB ) genügt es dann, wenn von der Kurzparkzone ein größeres Gebiet erfasst werden soll, dass an allen Einfahrtsstellen und Ausfahrtsstellen Vorschriftszeichen nach § 52 Z 13d und 13e StVO angebracht sind. Ist diese Kennzeichnung erfolgt, so sind von der Kurzparkzone alle Straßen in dem von diesen Vorschriftszeichen umgrenzenden Gebiet erfasst. Nach dem Erkenntnis des VfGH, VfSlg 8894/1980, ist eine über die Kennzeichnung der Kurzparkzone durch die genannten Vorschriftszeichen hinausgehende Kenntlichmachung der Kurzparkzone zur Gesetzmäßigkeit der Kundmachung nicht erforderlich (Hinweis E , ua).
Die gebührenpflichtige lineare Kurzparkzone, in der der Bf sein Kraftfahrzeug abstellte, war gesetzmäßig durch Straßenverkehrszeichen samt Zusatztafeln kundgemacht. Daher konnte dem Bf als aufmerksamen Verkehrsteilnehmer beim Vorbeifahren an einem solchen Verkehrszeichen die Gebührenpflicht bei Aufwendung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt nicht entgangen sein, noch dazu wo der hier strittige lineare Kurzparkstreifen nur die Heiligenstädterstraße 111 - 113 betrifft.
Der Einwand des Bf in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung, dass er nach ausgiebiger Recherche auf der Homepage https://www.wien.gv.at/verkehr/parken/kurzparkzonen/index.html. festgestellt habe, dass der 19. Bezirk keine flächendeckende Kurzparkzone ist, was bedeute, dass es dementsprechend erlaubt sei, seinen Wagen im 19. Bezirk ohne Parkschein zu parken, geht am Kern des Tatvorwurfs vorbei. Auch ohne flächendeckende Kurzparkzone steht es der Behörde frei, in einem Bezirk nur über bestimmte Teilstrecken gebührenpflichtige Kurzparkzonen zu einzurichten.
Im Übrigen bringt der Bf in seiner Beschwerde vor, dass das "sogenannte Schild" zugewuchert gewesen sei, wodurch er es von seiner Position aus nicht sehen habe können. Damit räumt der Bf selbst ein, dass die betreffende Kurzparkzone durch ein Schild gekennzeichnet war.
Auf dem vom Bf vorgelegten Foto ist erkennbar, dass die in diesem Bereich vorhandenen Bäume die dort befindlichen Verkehrszeichen nicht "zugewuchert" haben, da sich die Verkehrszeichen unterhalb des Grünwuchses befanden.
Die vom Bf in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung angebotene eidesstaatliche Versicherung seiner damaligen Begleitung war entbehrlich, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus den aktenkundigen Unterlagen festgestellt werden konnte.
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes ist dem Bf Fahrlässigkeit vorzuwerfen.
Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht läßt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will.
Im Fall der sogenannten unbewussten Fahrlässigkeit verkennt der Täter zufolge Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt, dass er einen tatbildmäßigen Sachverhalt verwirklichen könne. Auf ein "Wissen" des Verbotes kommt es bei diesem Schuldvorwurf nicht an, sodass der Bf mit seinem Einwand im Einspruch gegen die Strafverfügung "Ich habe nicht absichtlich oder vorsätzlich keinen Parkschein ausgefüllt, sondern habe angenommen, da ich keine Kurzparkzonen Verkehrszeichen oder Bodenmarkierung gesehen habe und ich mich in einem der wenigen Wiener Gemeindebezirke befunden habe, die keine generelle Kurzparkzone sind, dass am Beanstandungsort keine Kurzparkzone ist", nicht aufzeigt, dass die belangte Behörde rechtswidrigerweise von einem fahrlässigen Verhalten ausgegangen ist.
Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt gemäß § 5 Abs 2 VStG nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.
Die Unkenntnis eines Gesetzes kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn einer Person die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach den Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist ().
Zum Einwand des Bf, dass die belangte Behörde versuche, eine Doppelbestrafung anzustreben, werde zunächst angemerkt, dass - wie auch schon die belangte Behörde in ihrem Straferkenntnis ausgeführt hat - innerhalb von Kurzparkzonen auch weitergehende Verkehrsbeschränkungen wie Halte- und Parkverbote erlassen werden können, ohne dass die Kurzparkzone deshalb unterbrochen wird.
Gemäß § 22 Abs 2 VStG sind - wenn jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt - die Strafen nebeneinander zu verhängen. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshof liegt bei einer Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung wegen eines danach unter Strafe stehenden Verhaltens und in einer weiteren Bestrafung nach dem Parkgebührengesetz wegen der Nichtentrichtung von Parkgebühren keine unzulässige Doppelbestrafung vor, da in einem solchen Fall zwei voneinander unabhängige Strafnormen mit unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen, die unterschiedliche Rechtsgüter (im Fall des Parkgebührengesetzes das Recht der Gemeinde auf Entrichtung einer Abgabe) schützen, verletzt werden (vgl ).
Wenn der Bf mehrere Strafzettel erhalten hat, so wurde er offensichtlich für zwei verschiedene Verwaltungsübertretungen bestraft, nämlich für jene hier anhängige Verwaltungsübertretung nach dem Wiener Parkometergesetz und für eine weitere nach der Straßenverkehrsordnung.
Abschließend wird noch angemerkt, dass die vom Bf in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung gewählte Formulierung "Sollte das Verfahren weiter betrieben werden, halte ich mir vor, noch einen Antrag auf Verfahrenshilfe zu stellen" nicht als tatsächlicher Antrag auf Verfahrenshilfe gewertet wird, da der Bf im weiteren Verfahren keine Verfahrensschritte in diese Richtung gesetzt hat.
Der Akteninhalt und das Vorbringen des Bf bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass er nach seinen persönlichen Verhältnissen zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachten Erfolg vorauszusehen, oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre.
Da der Bf entsprechend der unbedenklichen Anzeige und Tatanlastung die Parkometerabgabe nicht entrichtet hat, hat er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Strafbemessung
Gemäß § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Gemäß Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl und ).
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Da der Bf zu seinen Einkommensverhältnissen keine Angaben machte, sondern nur eine momentane finanzielle Überbelastung erwähnte, ging die belangte Behörde zu Recht von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen aus.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Verhängung einer Geldstrafe selbst dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (; ). Auf die erwähnte finanzielle Überbelastung war daher nicht näher einzugehen.
Als Milderungsgrund wurde gewertet, dass der Vorstrafenauszug des Bf in Parkometerangelegenheiten keine Vorstrafen aufweist.
Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG 1991 zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung und dem vorgelagert, am richtigen Ausfüllen des Parkscheins besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht richtig entwertet, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben bzw wird durch falsches Ausfüllen des Parkscheines versucht, falsche Tatsachen zu schaffen. Angesichts der hohen Hinterziehungs- und Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe ist eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.
Vor dem Hintergrund des bis EUR 365,00 reichenden Strafrahmens erscheint die von der belangten Behörde mit EUR 60,00 im untersten Bereich des Strafsatzes festgesetzte Geldstrafe als angemessen.
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Gemäß § 52 Abs 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs 1 VStG idF Bf Bl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (; ).
Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 31 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 32 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 31 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 25 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 § 5 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7500904.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at