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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 23.02.2009, RV/3608-W/08

Besuch von NLP-Kursen als Fortbildungsaufwand?

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., Wien, gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2005 bis 2007 entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide vom bzw. vom , in denen die Einkommensteuer mit € 29,97, € 30,00 sowie € 30,01 festgesetzt wurde, bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.), die bei der österreichischen Tochtergesellschaft eines internationalen Automobilkonzerns als Direktorin für Öffentlichkeitsarbeit tätig ist, machte für die Jahre 2005 bis 2007 unter dem Titel "Aus- bzw. Fortbildungsaufwendungen" Werbungskosten in Höhe von € 1.739,90, € 2.790,90 und € 2.992,70 geltend.

Diese Aufwendungen wurden vom Finanzamt in den Einkommensteuerbescheiden vom bzw. im Wesentlichen mit der Begründung nicht anerkannt, dass es sich um den Besuch von NLP-Kursen handle, wobei das darin vermittelte theoretische und praktische Wissen in verschiedenen Berufen und im Privatleben von Nutzen sei. Unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des VwGH würden deshalb Kosten der Lebensführung vorliegen.

Demgegenüber bachte die Bw. im Rechtsmittelverfahren (Berufung vom bzw. Vorlageantrag vom betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2005 sowie Berufung vom betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2006 und 2007) unter Vorlage sämtlicher Belege vor, dass es sich nicht um reine NLP-Kurse handle. Die Resonanz-Methode des Ausbildungsinstitutes "Kutscheracommunication" beinhalte nämlich unter anderem Schwerpunkte aus Systemtheorien, Superlearning, Hypnose, Logotherapie, Mentaltraining, Erlebnispädagogik, ressourcenorientierter Persönlichkeitsentwicklung und zu einem Teil auch NLP (siehe beiliegende Ausbildungsbroschüre).

Das in den Kursen vermittelte Wissen unterstütze und befähige die Bw. in ihrer Funktion als Direktorin für Öffentlichkeitsarbeit, wobei sie in diesem Zusammenhang auf die Berufsbildbeschreibung der PRVA (Public Relations Verband Austria) verwies: "Public Relations umfassen alle konzeptiven und langfristigen Maßnahmen eines PR-Trägers zur Wahrnehmung seiner Verpflichtungen und Rechte gegenüber der Gesellschaft beziehungsweise Öffentlichkeit mit dem Ziel, gegenseitiges Vertrauen aufzubauen und zu fördern. Zur Bewältigung ihrer Aufgabe benötigen PR-BeraterInnen ein hohes Maß an Spezialwissen, das über verschiedene Ausbildungswege angeeignet werden kann. Entscheidend ist dabei allerdings, dass die entsprechenden Kenntnisse sowohl in der Theorie (z.B. an Universitäten, in Lehrgängen etc.) als auch in der Praxis, etwa durch einschlägige Berufserfahrungen, erworben werden. Gleichgültig, ob ExpertInnen der Öffentlichkeitsarbeit in einer Agentur, einem Unternehmen oder einer Institution beschäftigt sind, die wesentlichste Funktion ist die der Beratung und Dienstleistung bei der Erfüllung von Kommunikationsaufgaben. Public Relations sind die Kommunikation eines Unternehmens, einer Organisation oder einer Person mit den verschiedenen Gruppen der Öffentlichkeit. Voraussetzung ist die Bereitschaft der PR-Trägerin bzw. des PR-Trägers zu einer umfassenden, geplanten, langfristigen und aufrichtigen Kommunikation. Die Aufgabe der Öffentlichkeitsarbeit besteht darin, ihren Beitrag zur Erreichung der allgemeinen Ziele eines Unternehmens oder einer Organisation zu leisten. Die wichtigsten Strategien dafür sind der Aufbau von Vertrauen und eines Dialoges mit den an der PR-Trägerin bzw. am PR-Träger interessierten Gruppen und das Bemühen um einen Ausgleich ihrer möglicherweise unterschiedlicher Interessen. PR-BeraterInnen verfügen über fundierte Fachkenntnisse und gezielt erlernte Fähigkeiten, die es ihnen ermöglichen, die Geschäftsführung bei der Formulierung der Unternehmenspolitik zu beraten, die kommunikative Wirkung von Unternehmensentscheidungen zu beurteilen, spezifische Zielsetzungen für die Kommunikationsarbeit zu definieren, Strategien auf der Basis von Analysen (z.B. Stärken/Schwächenanalyse usw.) zu entwickeln, Kommunikationszusammenhänge zu erkennen, Kommunikationsprojekte und -maßnahmen zu realisieren sowie deren Ergebnisse zu evaluieren. Unabhängig vom Tätigkeitsfeld, in dem PR-BeraterInnen arbeiten, benötigen sie fundierte Kenntnisse und Erfahrungen in einer Reihe von Wissensgebiete der Kommunikation. Voraussetzungen sind Kenntnisse über Theorie und Praxis in den Bereichen Human-, Organisations- und Massen-Kommunikation, journalistische Begabung und Ausbildung, Kenntnisse und Fähigkeiten für den Umgang mit verwandten Kommunikationsberufen (Marketing, Werbung, Verkaufsförderung, Direct-Marketing, etc.), Beherrschen der spezifischen Kommunikationsfelder (möglichst nach dem jüngsten Erkenntnisstand), Erfahrungen mit verschiedenen Hilfstechniken, wie z.B. Kreativitäts-, Planungs- und Evaluierungstechnik sowie Markt- und Meinungsforschung, Kenntnisse über zeitgemäße Techniken, die zum Transport von Informationen und Botschaften dienen sowie das Wissen um Produktionsvorgänge und Wirkungsweise dieser Techniken und das Beherrschen von Kommunikationstechniken für Aufgabenstellungen im Bereich des Coaching, der Moderation, Präsentation, Verhandlung und Gesprächsführung. Neben den o.g. Fachkenntnissen in dem Bereich der Kommunikation sollten PR-BeraterInnen aber auch über ausreichende Spezialkenntnisse in den von ihnen betreuten Aufgaben-/Kundenbereichen verfügen. Allgemeine Kenntnisse aus Wirtschaft, Politik, Recht und Gesellschaft sind ebenfalls notwendig, um gesellschaftspolitische Veränderungen sowie Neuentwicklungen rechtzeitig erkennen und in die Arbeit miteinbeziehen zu können. Auch solide Kenntnisse zumindest einer Fremdsprache gewinnen verstärkt an Bedeutung und sind teilweise bereits unerlässlich."

Um die Ausbildung vollständig abzuschließen, sei ein drei- bis siebenjähriger Bildungsweg vonnöten. Dazu gehöre das Basis-Kommunikationstraining, sogenannte Anwenderkurse (zB "Die Kraft der Worte in der Alltagssprache erfolgreich nutzen") sowie weiterführende Aufbaumodule (Master, Coach, Trainer), Peergruppen, Arbeitsprotokolle, Interviews, Einzel-Coachings sowie eine Diplomarbeit, Vorträge zu den gegenständlichen Themen und Abschlussprüfungen zum Erhalt des Diploms. Das auf diesem Weg erworbene Wissen sei in der immer komplexer werdenden Welt der Kommunikation nicht nur wertvolles Werkzeug, sondern unerlässliche Basis für das weitere berufliche Bestehen und Fortkommen. Eine private Nutzung dieser Kenntnisse gestalte sich bereits aufgrund des durch Beruf und Ausbildung äußerst dichten Terminkalenders schwierig (vgl. beispielsweise die näher ausgeführten Tätigkeiten in den Monaten September und Oktober 2007). Selbst wenn die gegenständlichen Bildungsmaßnahmen von ihrem Inhalt her weder unbedingt privat noch unbedingt beruflich veranlasst seien, sei diese Ausbildung aufgrund des Tätigkeitsfeldes der Bw. als Fortbildung einzustufen. Die auf NLP bezogene Bezeichnung dieser Ausbildung in den Rechnungen könne steuerlich nicht maßgeblich sein. Entscheidend sei vielmehr der Inhalt der Fortbildungsveranstaltungen. So zeige sich der Zusammenhang mit dem beruflichen Leistungsprofil ua im "Beherrschen der spezifischen Kommunikationsfelder (möglichst nach dem jüngsten Erkenntnissstand) sowie im Beherrschen von Kommunikationstechniken für Aufgabenstellungen im Bereich des Coaching, der Moderation, Präsentation, Verhandlung und Gesprächsführung". Unter Hinweis auf entsprechende Erkenntnisse des VwGH sei zu betonen, dass die im Rahmen der Kurse erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang in der konkreten beruflichen Tätigkeit verwertbar und dafür notwendig seien. Im privaten Bereich sei demgegenüber kein Bedarf an Verbesserungen im Bereich der Kommunikation vorhanden. Die Kurse würden von Angehörigen der verschiedensten Berufsgruppen besucht bzw. seien für Angehörige verschiedener Berufsgruppen geeignet. Jene Honorarbeträge, welche für Einzel-Erfahrungsstunden aufgewendet worden seien und die ebenfalls Voraussetzung für den Erhalt des Diploms seien, seien von vornherein nicht als Werbungskosten geltend gemacht worden, da in diesen Stunden unmittelbar ein privat nutzbarer Gehalt zu erkennen sei. Bei den berufungsgegenständlichen Kursveranstaltungen dagegen sei die unmittelbare private Verwertung allein schon aufgrund der zeitlich eingeschränkten Nutzungsmöglichkeiten nicht möglich.

Hingewiesen werde weiters auf einen Erlass des Bundesministeriums für Finanzen (Bundeslohnsteuertagung 2003), wonach Aufwendungen für den Besuch eines Interviewskills-Workshops oder einer Coachingausbildung im Zusammenhang mit einer bestimmten in Aussicht genommenen Einkunftsquelle als (vorweggenommene) Werbungskosten abzugsfähig seien. Die geltend gemachten Kurse würden Kurse betreffen, die Grundlagenmodule für die Coaching-Ausbildung darstellten. Ohne den erfolgreichen Abschluss dieser Kurse sei die Ausbildung zum Coach nicht möglich, sie seien daher für die geplante, spätere Tätigkeit als Coach notwendige Voraussetzung, integraler Bestandteil und unerlässlich. Unerlässlich sei es, durch die gegenständlichen Kurse sowohl die derzeitige berufliche Tätigkeit zu stützen und fortzuentwickeln, um dadurch am Arbeitsmarkt wettbewerbsfähig zu bleiben. Weiters bestehe die Absicht, durch die auf die Grundlagenmodule folgende Coaching-Ausbildung, die derzeit bereits durchlaufen werde, eine berufliche Einkunftsquelle als Coach zu schaffen und dadurch auch den notwendigen Anforderungen des derzeitigen Jobs gerecht zu werden. Die Ausbildung zum Coach im Institut von "Kutscheracommunication" sei darüber hinaus staatlich anerkannt. Es werde deshalb die Abzugsfähigkeit dieser Kosten beantragt.

Nach Vorlage der Berufungen an den Unabhängigen Finanzsenat (UFS) erläuterte die Bw. über entsprechende Aufforderung im Schreiben vom ihren beruflichen Werdegang sowie ihren genauen Tätigkeitsbereich wie folgt:

Sie habe nach der HAK-Matura bei einer Leasinggegesellschaft, einer Rechtsanwaltskanzlei sowie einer Werbeagentur gearbeitet und sei seit dem Jahre 1989 bei der österreichischen Tochtergesellschaft eines internationalen Automobilkonzerns tätig. Zu Beginn als Assistentin in der Abteilung Öffentlichkeitsarbeit beschäftigt, habe sie im Jahre 1993 den Bereich Presse als Bereichsleiterin übernommen und sei schließlich im Jahre 2000 zur Direktorin der Abteilung Öffentlichkeitsarbeit (Public Relations) ernannt worden.

Diese Tätigkeit umfasse im Wesentlichen die Kommunikation mit Medienvertretern in ganz Österreich sowie mit Meinungsbildnern und Interessensgruppen (ÖAMTC, ARBÖ ...), wobei sich ihr Kompetenzbereich von der Formulierung der geplanten Kommunikationsziele über die Auswahl der jeweils anzusprechenden Zielgruppen bis hin zur Umsetzung der Kommunikationsstrategie erstrecke. Ihre Tätigkeit verlange ein hohes Maß an sozialer Kompetenz, Reaktionsfähigkeit, akkuratem Ausdrucksvermögen und Überzeugungskraft, um die von ihr geplanten Projekte in Zusammenarbeit und Abstimmung mit Generaldirektion und sämtlichen anderen Abteilungen des Hauses (Vertrieb, Marketing, Logistik, Administration, Human Resources, Händlernetzentwicklung, Ersatzteil-Marketing, Kundendienst) sowie der importeurseigenen Niederlassung punktgenau zu kommunizieren und umzusetzen.

Zwecks Erlangung der entsprechenden Kenntnisse habe sie ua nach ihrer Ernennung zur Bereichsleiterin Presse in den Jahren 1995/96 einen (selbst finanzierten) zweisemestrigen Public-Relations-Lehrgang am bfi Wien sowie wiederholt Sprachkurse absolviert.

Die Frage des UFS, inwiefern etwa die von ihr besuchten Kurse "wer schön sein will, muss sich lieben", "familienaufstellung" und "die kraft der worte in der alltagssprache nutzen (nlp und hypnose)" für ihre berufliche Tätigkeit förderlich bzw. notwendig seien, beantwortete die Bw. damit, dass diese Kurse Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss der gesamten Ausbildung darstellten. Sie persönlich nutze die daraus gewonnenen Inhalte beruflich dazu, Stärken anderer zu erkennen, auf deren Bedürfnisse eingehen zu können, lösungs- und ressourcenorientiert zu führen sowie dazu, auch in Stresssituationen die volle Leistungsfähigkeit zur Verfügung zu haben und im Sinne des Unternehmens bestmöglich zu agieren. Die Bw. verwies diesbezüglich wiederum auf die Berufsbildbeschreibung der PRVA (Public Relations Verband Austria), da sie die darin als notwendig erachteten Kenntnisse zum Teil durch diese Anwenderkurse unmittelbar erwerbe und umsetze.

Die weitere Frage des UFS, ob und wann sie im Hinblick auf ihr Berufungsvorbringen, sie werde nach dem Abschluss des drei- bis siebenjährigen Bildungsweges als Coach tätig sein, ihre (lukrative) Tätigkeit als Direktorin für Öffentlichkeitsarbeit aufgeben wolle, wurde von ihr damit beantwortet, dass die Aufgabe ihrer Tätigkeit nicht Ziel ihrer Weiterbildung sei. Vielmehr sei sie durch ihre Weiterbildung in der Lage, ihrer Tätigkeit ein neues Profil zu geben, welches sich - je nach Erfordernis des Unternehmens - auch in anderen Konzernbereichen einsetzen lasse und ihrer Arbeitskraft damit neues Gewicht verleihe. Diese Kurse würden in großem Ausmaß dazu beitragen, ihre Praxiserfahrung durch neue, wertvolle Impulse anzureichern, ihre Aufgaben noch profunder und kompetenter wahrzunehmen und ihren Aktionsradius auszudehnen. In einem internationalen Konzern, in welchem die Generaldirektion sich im Durchschnitt alle drei Jahre ändere, könne sie ihre Coach-Funktion in ihrem Job unmittelbar einsetzen, sei es durch Beratung der Geschäftsführung, was allgemeine Medienfragen anbelange, als auch durch direktes Coaching im Zusammenhang mit Medien-Interviews oder TV-Auftritten. Dass diese Weiterbildung auch ihr selbst im Zuge von Pressekonferenzen, Präsentationen, TV-Interviews und im direkten Gespräch mit Medienvertretern zugute komme, liege auf der Hand.

Zuletzt zog die Bw. in Bezug auf die Einkommensteuer für das Jahr 2005 die Geltendmachung des Kirchenbeitrages als Sonderausgabe zurück.

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist, ob es sich bei den von der Bw. für die berufungsgegenständlichen Jahre 2005 bis 2007 geltend gemachten Aufwendungen um "Aus- bzw. Fortbildungsaufwendungen" handelt. Diesbezüglich legte sie zum einen folgende Rechnungen des Institutes "Kutscheracommunication" in der Höhe von insgesamt € 4.593,00 vor:

- "practioner I" (€ 706,00)

- "practioner II" (€ 456,00)

- "practioner III" (€ 912,00)

- "practioner IV" (€ 684,00)

- "practioner V" (€ 206,00)

- "Master I" (€ 585,00)

- "wer schön sein will, muss sich lieben" (€ 180,00)

- "familienaufstellung" (€ 396,00)

- "die kraft der worte in der alltagssprache nutzen (nlp und hypnose)" (€ 468,00)

Zum anderen legte sie fünf Rechnungen über jeweils 15 Stunden "Supervision in NLP" bei NLP-Trainerinnen zu je € 150,00 (insgesamt € 750,00) sowie Rechnungen für Übernächtigungen im Rahmen der obigen Seminare im Ausmaß von € 2.180,50 vor.

Das Institut "Kutscheracommunication" wird von Frau Dr. Gundl Kutschera geführt, die eine der ersten war, die NLP (Neurolinguistisches Programmieren) aus den USA nach Europa gebracht hat (vgl. www.nlp-ausbildung.de).

Der von der Bw. vorgelegten Broschüre des Institutes "Kutscheracommunication" (Ausgabe 2007-08) ist ua Folgendes zu entnehmen:

"Die Vision

Durch Schulung von Weisheit und Kreativität werden Lösungen für viel diskutierte globale Probleme gefunden und in die Praxis umgesetzt, zB in Unternehmen, Familien, Schulen und interkulturell. Unsere technische und intellektuelle Entwicklung geht in rasendem Tempo voran. Oft fehlen bei der Anwendung aber Weisheit und Weitblick. Nach meiner 30jährigen Erfahrung in Forschung und Lehre geht es bei Problemen in beruflicher und privater Kommunikation zum Großteil nicht um psychische Probleme, sondern um ein "Nicht Wissen", wie es besser gehen könnte.

Unsere Resonanz-Antwort:

Jeder Mensch hat ein ganz bestimmtes Potenzial (Resonanz) in sich. Wird dieses gelebt, erschließen sich völlig neue Lösungsmöglichkeiten für die komplexen Herausforderungen unserer Zeit. Im gelebten Resonanz-Miteinander gestalten Menschen Familien, Schulen und Unternehmen, in denen jede/r gerne lebt, lernt und arbeitet. Kuscheracommunication erforscht, wie die Erkenntnisse der modernen Gehirnforschung in der Praxis lehr- und lernbar sind. Es gibt nicht nur das rational geschulte Gehirn (Kopf), sondern auch ein Gehirn im Herz und im Bauch (Gehirnforschung). Die beiden letzteren können als Selbst- und Sozialkompetenz geschult werden. Wenn wir erkennen, wie die Strukturen unseres Denkens sind, sind diese allgemein gültig und können global in allen Kulturen und mit allen Theorien gefüllt werden. In unseren Ausbildungen findet jede/r individuelle Anworten auf die Fragen:

+ Was heißt Eigenverantwortung?

+ Was heißt Lebensqualität?

+ Was sind gleichwertige Beziehungen?

Die Resonanzmethode

Mit Resonanz zum Quantensprung in Kommunikation

Wie in einem erfolgreichen Orchester spielen unterschiedliche Instrumente in ihrer ureigensten Schwingung und finden dennoch zu einem harmonischen Ganzen. Resonanz heißt, mit sich und seinem Umfeld in Einklang sein, sodass gleichwertiges Miteinander möglich wird.

Seit 25 Jahren erforschen, lehren und erleben wird mit der Resonanz-Methode, was gute Kommunikation ausmacht. Das heißt, was erfolgreiche von nicht erfolgreichen Menschen unterscheidet. Daraus ergibt sich unsere Erfahrung über die Wichtigkeit von Statemanagement - dem optimalen Leistungszustand für die tägliche Arbeit - sowie die Schulung neuer Strategien im Erlernen und Abrufen von Fachwissen.

Sind Menschen in Resonanz, dann:

+ haben MitarbeiterInnen Zugang zu Kreativität und Intuition, und können sich den laufenden Veränderungen leicht anpassen

+ ist mehr Konzentration auf die jeweilige Aufgabe möglich und die Fehlerquote sinkt

+ wird mehr in kürzerer Zeit gearbeitet

+ haben MitarbeiterInnen Spaß und Begeisterung für gemeinsamen Erfolg und verbreiten eine Atmosphäre, in der Konflike und Probleme zu Herausforderungen werden

+ treffen Führungskräfte und MitarbeiterInnen eigenverantwortlich Entscheidungen

+ ist Work-Life Balance gegeben

Diese von Dr. Gundl Kutschera entwickelte Methode ist ein ganzheitliches Modell, das die wirksamsten Werkzeuge aus Superlearning, Hypnose, Logotherapie, Mentaltraining, nlp, systemischen Methoden sowie Erlebnispädagogik integriert und weiter entwickelt hat. Grundlage sind die über 25jährigen Erfahrungen und die laufenden Forschungsergebnisse des Instituts.

Auch die aktuelle Gehirnforschung stützt die Erkenntnisse der Resonanz-Methode. Wenn wir es schaffen, unsere emotionale Intelligenz mit der Ratio zu verbinden, aktivieren wir die bis zu 90 % "brachliegenden" Teile unseres Gehirns. Und das ist eine Voraussetzung für die Bewältigung und Gestaltung der auf uns zukommenden Veränderungsprozesse."

Weiters heißt es in Bezug auf die von der Bw. besuchten Kurse wie folgt:

1. "nlp-resonanz practitioner/coaching basismodul":

Ziel: nlp-Resonanz macht die Erkenntnisse der Kommunikationstheorie für zielorientiertes Denken und Handeln lehr-, lern- und nutzbar. Sie lernen die Grundlagen für respektvolle Gesprächsführung und können sich authentisch darstellen. Sie finden Zugang zu ihren verborgenen Potenzialen und finden Wege, diese im Priva-/Berufsleben einzubringen.

Inhalt:

Selbstmanagement: Ausstrahlung, sicheres Auftreten - Zugang zu den eigenen Ressourcen finden - mit schwierigen Gesprächspartnern Ziele errreichen - Argumente besser formulieren - Lebensauftrag finden - mit Zuversicht in die Zukunft gehen

Führung und Verantwortung übernehmen: Standpunkte wirkungsvoll vertreten - Stärken der anderen erkennen - auf versteckte Wünsche und Bedürfnisse eingehen können

Teammanagement: Sich erfolgreich im Team einbringen - Teams lösungs- und ressourcenorientiert führen

Stressmanagement: In Stress-Situationen innere Ruhe bewahren - volle Leistungsfähigkeit entfalten

Zielgruppe: Der nlp-Resonanz-Practitioner dient sowohl zur privaten als auch beruflichen Weiterbildung und ist das Basismodul für weiterführende Resonanz-Fachausbildungen. Viele Paare nutzen den Practitioner zur Weiterentwicklung ihrer Beziehung.

Ablauf/Organisation: Die Ausbildung umfasst 5 Module zu 5 Tagen (225 LE) und 4 Supervisionen (90 LE) und dauert ca. 1,5 Jahre.

Prüfung: schriftlich und mündlich, Protokolle

Abschluss mit Diplom zum nlp-Resonanz-Practitioner

2. "nlp-Resonanz-master-practitioner":

Ziel: Dipomkurs für Coaching, Mediation, Projektentwicklung und Modelling (Learning from the best). Sie modellieren eine erfolgreiche Persönlichkeit in ihrem speziellen Interessensgebiet, um deren Erfolgsstrategien zu erforschen. Sie lernen sich authentisch zu präsentieren und darzustellen und erkennen versteckte Wünsche und Bedürfnisse in Gesprächen und können auf diese eingehen.

Inhalt:

Führungsstile: Ruhig und sicher vor Gruppen sprechen - Stärken anderer erkennen - Klarheit in der Rolle als Führungskraft

Sich erfolgreich präsentieren: Präsentationstechniken

Teamentwicklung: Klare Zielvorgabe und powervoll das Ziel erreichen - Teams zu Erfolg und Leistung führen - versteckte Spiele in Teams erkennen und damit richtig umgehen - Balance zwischen Geben und Nehmen

Persönliche Bestleistung und Motivation: Power und innere Ausgeglichenhiet den ganzen Tag halten können - persönliche Stärken erkennen, ausbauen - Modellieren: Von den Besten lernen

Konfliktmanagement: Anders-Sein als Reichtum erkennen - Work-Life Balance

Zielgruppe: Alle, die den nlp-Resonanz-Practitioner positiv abgeschlossen haben und ihre Fähigkeiten in diesem Bereich erweitern und ausbauen wollen.

Ablauf/Organisation: Die Ausbildung umfasst 4 Module (180 LE) und 1 Supervision (15 LE) und dauert ca. 1 Jahr.

Prüfung: schriftlich und mündlich, Interview-Protokolle, Live-Video

Abschluss mit Diplom zum nlp-Resonanz-Master-Practitioner

3. "wer schön sein will, muss sich lieben":

Ziel: Sich selbst neu entdecken, annehmen und lieben.

Inhalt: Menschen, die sich selbst lieben, strahlen Schönheit, Gesundheit und Lebensfreude aus und begeistern sich und andere. Mit allen Sinnen tauchen wir in den Rhythmus der Natur ein, tanken neue Kraft für Körper, Geist und Seele, um den Tanz des eigenen Lebens selbst zu kreieren.

Zielgruppe: Menschen, die auftanken wollen und ihr inneres Strahlen wieder finden möchten.

4. "familienaufstellung":

Ziel: Finden und Definieren von einem Zuhause, in das jeder gerne kommt. Sie entdecken, wie Sehnsüchte, die über Generationen in ihrer Familie schlummern, gelebt werden können.

Inhalt: Versöhnen mit alten Verletzungen und Finden von neuen Familienzielbildern, wo jeder seine Sehnsüchte leben kann und sich frei und verbunden fühlt - in Resonanz mit sich und der Familie. Die fünf Rollen, die für eine gleichwertige Beziehung notwendig sind, werden neu definiert und erlebt.

Zielgruppe: Alle, die störende, immer wiederkehrende Verhaltens- und Strukturmuster ihrer bestehenden und/oder Ursprungsfamilie erkennen und versöhnen wollen.

5. "die kraft der worte in der alltagssprache erfolgreich nutzen (nlp und hypnose)":

Ziel: Den Tanz zwischen Bewusst-Sein und Unbewusst-Sein entdecken und mit anderen leben.

Inhalt: Zugang finden zu veränderten Bewusstseinszuständen und diese zum Erreichen der eigenen Ziele nutzen. Lernen von hypnotischen Sprachmustern, um andere in Trance führen zu können. Mit Tieftrancephänomenen Blockaden lösen - Schätze freilegen. Lernen auf verschiedenen Ebenen zu kommunizieren.

Zielgruppe: Für alle, die die Techniken der Hypnose lernen wollen bzw. sich verwöhnen lassen möchten. Sehnsüchte, die in der Tiefe ihres Herzens schlummern, werden wieder lebendig.

Gesetzliche Grundlage für das Geltendmachen von Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ist § 16 Abs. 1 EStG 1988, wonach die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen als Werbungskosten anzusehen sind. Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sind Werbungskosten ua Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.

Zudem dürfen gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen werden.

Aufwendungen, die sich nicht einwandfrei von den Aufwendungen für die private Lebensführung trennen lassen, gehören mit ihrem Gesamtbetrag zu den nichtabzugsfähigen Ausgaben, weshalb auch eine Aufspaltung in einen beruflichen und einen privaten Teil etwa im Schätzungswege nicht zulässig ist (Aufteilungsverbot, vgl. ). Wenn Aufwendungen (Ausgaben) an den Bereich der privaten Lebensführung angrenzen und es im Einzelfall denkmöglich ist, dass sie durch die Lebensführung veranlasst sind, muss die Abgrenzung zwischen beruflicher und privater Veranlassung durch die Notwendigkeit erfolgen (vgl. , betreffend einen "NLP Practioner"-Kurs). Bei Aufwendungen, bei denen eine private Mitveranlassung nicht ausgeschlossen ist, ist die Notwendigkeit nicht im Sinne einer unerlässlichen Bedingung zu verstehen, sondern es kommt vielmehr darauf an, ob die gesamten Aufwendungen objektiv gesehen eindeutig für den Beruf des Abgabepflichtigen sinnvoll sind oder nicht. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die geltend gemachten Aufwendungen beruflich, privat oder gemischt veranlasst sind.

Ausgehend vom Sachverhalt, dass die Bw. als Direktorin für Öffentlichkeitsarbeit tätig ist und diese Tätigkeit auch nach Abschluss des eingeschlagenen "Bildungsweges" beibehalten wird, demnach entgegen dem Berufungsvorbringen keine Beschäftigung als "Coach" angestrebt wird (vgl. Vorhaltsbeantwortung vom ), besteht der Streitpunkt darin, ob eine steuerlich begünstigte Fortbildungsmaßnahme vorliegt.

Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom , 98/14/0004, ausgeführt hat, handelt es sich dann um eine berufliche Fortbildung, wenn der Abgabepflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Jedoch führt die Weiterbildung in Fertigkeiten, die ganz allgemein für den außerberuflichen Bereich wie auch für verschiedene berufliche Bereiche Bedeutung haben und zudem der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen im Randbereich dienlich sind, nicht zu einer berufsspezifischen Bedingtheit der Aufwendungen. Wesentlich ist, dass die Aufwendungen eindeutig und ausschließlich im Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften stehen, folglich ihrer Art nach nur eine berufliche Veranlassung erkennen lassen. Dies soll im Sinne einer Steuergerechtigkeit verhindern, dass Steuerpflichtige Aufwendungen für ihre Lebensführung nur deshalb in den einkommensteuerlich relevanten Bereich verlagern können, weil sie einen entsprechenden Beruf ausüben, andere Steuerpflichtige gleichartige Aufwendungen aber aus dem versteuerten Einkommen decken müssen.

Dabei ist grundsätzlich anhand der Lehrinhalte zu prüfen, ob eine auf die Berufsgruppe des Steuerpflichtigen zugeschnittene Bildungsmaßnahme vorliegt, oder ob es sich um eine Bildungsveranstaltung handelt, die auch für Angehörige verschiedener Berufsgruppen geeignet ist und auch Anziehungskraft auf Personen hat, die aus privatem Interesse Informationen über die dort dargebotenen Themen erhalten wollen (vgl. ).

Im konkreten Fall ist den Zielgruppenbeschreibungen der einzelnen Kurse diesbezüglich eindeutig zu entnehmen, dass der private Lebensbereich im Vordergrund steht ("viele Paare nutzen den Practioner zur Weiterentwicklung ihrer Beziehung", "Menschen, die auftanken wollen und ihr inneres Strahlen wieder finden möchten", "alle, die störende, immer wiederkehrende Verhaltens- und Strukturmuster ihrer bestehenden und/oder Ursprungsfamilie erkennen und versöhnen wollen", "alle, die die Techniken der Hypnose lernen wollen bzw. sich verwöhnen lassen möchten"). Lediglich beim Practitioner-Kurs wird neben der privaten auch die berufliche Weiterbildung erwähnt.

Weiters hat die Bw. selbst zugestanden, dass die Kurse von Angehörigen der verschiedensten Berufsgruppen besucht würden bzw. für Angehörige verschiedener Berufsgruppen geeignet seien.

Dass der Besuch von NLP-Kursen im Regelfall Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, die auch für den Bereich der privaten Lebensführung von Bedeutung sind, haben sowohl der VwGH (vgl. Erkenntnis vom , 2006/15/0237, mit Darstellung der Vorjudikatur) als auch der UFS (vgl. Berufungsentscheidungen vom , RV/0045-G/03, , RV/0043-G/06, , RV/0748-G/06, , RV/0734-L/06, , RV/0191-G/06, , RV/0775-S/07) wiederholt bejaht.

Der Einwand der Bw., es handle sich nicht um reine NLP-Kurse, da die in den gegenständlichen Kursen angewandte "Resonanzmethode" eine "Weiterentwicklung" bzw. eine "Integrierung" der wirksamsten Werkzeuge aus Superlearning, Hypnose, Logotherapie, Mentaltraining, NLP, systemische Methoden sowie Erlebnispädagogik darstelle (vgl. Broschüre des Ausbildungsinstitutes "Kutscheracommunication"), ist angesichts des Umstandes, dass die Inhalte des Neurolinguistischen Programmierens als relativ junger psychologischer Richtung (Anfang der 1970er Jahre in Kalifornien entstanden) bis heute nicht festgeschrieben sind, in ihr aber gesprächs-, verhaltens-, hypno- und körperorientierte Psychologieansätze zusammengestellt sind, für die Beurteilung der berufungsgegenständlichen Kurse als steuerlich begünstigte Fortbildungsmaßnahmen nicht zielführend.

Dass die Bw. die im Rahmen dieser Kurse ua vermittelten Kenntnisse im Bereich der "Kommunikation" auch beruflich verwerten kann, ist zwar nicht zu bestreiten, nach Ansicht des UFS liegt aber schon der Schwerpunkt der Kursinhalte eher im privaten Bereich, sprich der "Persönlichkeitsbildung", weshalb im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtsprechung sämtliche geltend gemachten Aufwendungen zu den nicht abzugsfähigen Ausgaben für die private Lebensführung gehören.

Das Vorbringen der Bw., sie hätte in ihrem Privatleben keinen Bedarf an Verbesserungen im Bereich der Kommunikation bzw. sie könne aufgrund ihres äußerst dichten Terminkalenders die in diesen Kursen erworbenen Kenntnisse nicht privat anwenden (mit anderen Worten: sie habe gar kein Privatleben), ist unglaubwürdig und widerspricht jeder Lebenserfahrung, weshalb auch kein Ausschluss einer privaten Mitveranlassung anzunehmen ist.

Das Finanzamt hat demnach zu Recht die von der Bw. unter dem Titel "Aus- bzw. Fortbildungsaufwendungen" geltend gemachten Beträge nicht anerkannt.

Da die Bw. im Schreiben vom in Bezug auf die Einkommensteuer für das Jahr 2005 auf die Geltendmachung des Kirchenbeitrages als Sonderausgabe verzichtet hat, ist entgegen der diesbezüglich stattgebenden Berufungsvorentscheidung vom keine Änderung des angefochtenen Bescheides vom vorzunehmen. Auch der erst in dieser Berufungsvorentscheidung vom Finanzamt als Werbungskosten anerkannte Betrag von € 92,40 für Fachliteratur hat, da er den Pauschbetrag für Werbungskosten von € 132,00 nicht übersteigt, keine bescheidmäßige Auswirkung.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Fortbildung
NLP
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at