Devolutionsantrag, der gleichzeitig mit einer Berufung gegen die Bescheide eingebracht wurde
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Miterledigte GZ: |
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RD/0067-W/11 |
Entscheidungstext
Bescheid
Der Unabhängige Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag der X_KEG, Adresse, vertreten durch NN, Adresse, vom wegen Untätigkeit des Finanzamtes Wien 6/7/15 betreffend Entscheidung über die Berufung hinsichtlich Umsatzsteuer 2007, 2008, Festsetzung von Umsatzsteuer für die Zeiträume 2-12/2009 und 2-12/2010 sowie Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO 2007 und 2008 entschieden:
Der Devolutionsantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Das Finanzamt Wien 6/7/15 erließ u.a. folgende, an die X-KEG, Adresse, in der Folge mit Bw. bezeichnet, gerichtete Bescheide:
Bescheide vom betreffend Umsatzsteuer 2007 und 2008, Festsetzung von Umsatzsteuer für die Zeiträume 2-12/2009 und 2-12/2010 sowie Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO 2007 und 2008.
Gegen diese Bescheide hat die Bw. die an das Finanzamt 6/7/15 gerichtete Berufung erhoben und in dieser neben anderen Anträgen einen Devolutionsantrag "an die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Unabhängiger Finanzsenat (UFS), Vordere Zollamtsstraße 7, 1030 Wien, für folgende Verfahren, welche beim Finanzamt Wien 6/7/15, Seidengasse 20, 1070 Wien anhängig sind", gestellt:
Umsatzsteuerbescheid 2007 Umsatzsteuerbescheid 2008 Bescheid über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO 2007 Bescheid über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO 2008 Bescheid über die Festsetzung Umsatzsteuer für 2-12/2009 Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer von 2-12/2010, Bericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom Bescheid über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen vom der Bescheide Umsatzsteuer 2008, der Umsatzsteuer 2-12/2009, der Umsatzsteuer 2-12/2010 Antrag auf Endgültigerklärung Antrag § 212a BAO Antrag auf Einstellung der Einbringungsmaßnahmen Devolutionsantrag gemäß § 311 BAO Beschwerde gegen Mag.Y wegen insgesamt 189.978,86 € (USt 120.000,00 € + ESt 69.978,86 €).
Der Bw. führte abschließend aus, alle Veranlagungen seien entsprechend den eingereichten Steuererklärungen für die Jahre 2007, 2008, 2009 und 2010 durchzuführen. Alle aufgrund der Betriebsprüfung iVm der ungesetzlichen Schätzung (Verfahrensfehler) erstellten Bescheide seien aufzuheben:
Umsatzsteuerbescheid 2007 Umsatzsteuerbescheid 2008 Bescheid über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO 2007 Bescheid über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO 2008 Bescheid über die Festsetzung Umsatzsteuer für 2-12/2009 Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer von 2-12/2010, Bericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom Bescheid über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen vom der Bescheide Umsatzsteuer 2008, der Umsatzsteuer 2-12/2009, der Umsatzsteuer 2-12/2010.
Das Finanzamt übermittelte den Devolutionsantrag gemäß § 50 BAO zuständigkeitshalber an den Unabhängigen Finanzsenat.
Gemäß § 311 Abs. 1 BAO idgF sind die Abgabenbehörden verpflichtet, über Anbringen (§ 85) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.
Werden Bescheide der Abgabenbehörden erster Instanz der Partei nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach Eintritt der Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97), so kann nach § 311 Abs. 2 BAO jede Partei, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat, den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragen (Devolutionsantrag). Devolutionsanträge sind bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz einzubringen.
Gemäß § 260 BAO idgF hat über Berufungen gegen von Finanzämtern oder von Finanzlandesdirektionen erlassene Bescheide der unabhängige Finanzsenat (§ 1 UFSG) als Abgabenbehörde zweiter Instanz durch Berufungssenate zu entscheiden, soweit nicht anderes bestimmt ist.
Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass - ungeachtet der im Berufungsverfahren der Abgabenbehörde erster Instanz nach § 276 BAO eingeräumten Ermächtigung zur Berufungserledigung mittels Berufungsvorentscheidung - die Entscheidung über Berufungen dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz obliegt. Ein Antrag auf Übergang der Zuständigkeit auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz (Devolutionsantrag) geht damit wegen der für Berufungsentscheidungen bereits ex lege bestehenden Zuständigkeit der Abgabenbehörde zweiter Instanz ins Leere. Ein solcher Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom , 2006/13/0075).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass für die Entscheidung über den Devolutionsantrag betreffend die Säumniszuschläge ein anderer Berufungssenat zuständig ist. Die Finanzlandesdirektionen wurden mit Wirksamkeit ab mit der Novelle BGBl. I 2003/124 zum AVOG aufgelöst (siehe Verwaltungsgerichtshof vom , 2007/13/0032).
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at