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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 21.01.2010, RV/1065-L/07

Weiteres Kanzleiversehen einer Angestellten des steuerlichen Vertreters

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1065-L/07-RS1
Einem berufsmäßigen Parteienvertreter ist ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden anzulasten, wenn er keine geeigneten Überwachungsmaßnahmen gegenüber seiner Kanzleiangestellten gesetzt hat, um Fehler bei der Übermittlung von fristgebundenen Anbringen an Behörden zu vermeiden bzw. zu entdecken. Dies war umso mehr geboten, da er eine Kanzleiangestellte eingesetzt hat, die bereits nicht einmal ein Jahr vor dem nunmehr in Rede stehenden Ereignis ein Versehen bei der Übermittlung von fristgebundenen Anbringen an Behörden zu verantworten hatte.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Referenten R. über die Berufung der Bw., Gewerbepark 4, vertreten durch K., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels, vertreten durch AD Elisabeth Röbl, vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 308 BAO) entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der steuerliche Vertreter der Berufungswerberin (Bw.) hat mit FinanzOnline am die Körperschaftsteuererklärung für 2005 eingebracht und in der Erklärung darauf hingewiesen, dass das Formular E 108c (Beilage zur Einkommensteuer-/Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung zur Geltendmachung einer Forschungsprämie, Bildungsprämie oder Lehrlingsausbildungsprämie) in Papierform eingebracht wird.

Mit Bescheid vom wurde die Körperschaftsteuer für 2005 festgesetzt.

Der steuerliche Vertreter der Bw. brachte mit dem Anbringen vom einen Antrag auf Wiedereinsetzung ein und legte dem Finanzamt das Formular E 108c (Beilage zur Einkommensteuer-/Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung zur Geltendmachung einer Forschungsprämie, Bildungsprämie oder Lehrlingsausbildungsprämie) vor. Darin wurde für das Jahr 2005 die Lehrlingsausbildungsprämie (§ 108f EStG 1988) geltend gemacht. Das Formular war nicht datiert. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages wurde vorgebracht, das gegenständliche Schreiben hätte sich "mit anderen Klienten (Ing. A., A. S. GmbH gesendet am )" in einem Kuvert, welches am beim Finanzamt hätte eingereicht werden sollen, befunden. Insgesamt wären an diesem Tag ca. 10 Kuverts zum Finanzamt gebracht worden. Während der Fahrt sei das gegenständliche Kuvert so unglücklich unter den Autositz gerutscht, dass es erst am wieder gefunden wurde. Durch dieses unvorhersehbare Ereignis sei unter anderem dieses Schreiben nicht eingereicht worden. Der Antrag auf Wiedereinsetzung werde innerhalb der gesetzlichen Frist eingereicht und die versäumte Lehrlingsausbildungsprämie 2005 und die restlichen Erklärungen würden gleichzeitig vorgelegt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Wiedereinsetzungsantrag vom als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung führte das Finanzamt nach Wiedergabe der Rechtslage und Rechtsprechung aus, es sei davon auszugehen, "dass der steuerliche Vertreter auffallend sorglos gehandelt hat, indem er die Kuverts lose am Autositz transportierte und sich nicht vergewisserte, dass er alle Kuverts beim Finanzamt einreichte, zumal davon auszugehen ist, dass ein Kuvert, das Anbringen für drei Steuerpflichtige enthält, nicht so klein ist, dass man es bei zumutbarer Sorgfalt übersehen kann und damit den Steuerpflichtigen ein Verschulden trifft, das über einen minderen Grad des Versehens hinaus geht."

In der gegenständlichen Berufung brachte der steuerliche Vertreter der Bw. vor, wie diese Schriftstücke transportiert wurden, sei leider nicht mehr nachvollziehbar und wäre auch zum Zeitpunkt des Wiedereinsetzungsantrages nicht nachvollziehbar gewesen. Diesbezüglich sei auch nichts im Wiedereinsetzungsantrag gestanden. Daher könnte man aus den Feststellungen des Finanzamtes möglicherweise eine voreingenommene negative Haltung (aus welchen Gründen auch immer) interpretieren. Die Gattin des Bw. vermute, dass möglicherweise ein Zählfehler vorliegt, weil es sich um Doppelkuvert (Kuverts welche in der Mitte gefaltet sind handelt) hätte. Die Schriftstücke würden seit 15 Jahren zum Finanzamt transportiert und es sei bis auf dieses eine Mal kein Fehler unterlaufen. Sie würden immer in Original und einer Kopie (damit ein Nachweis vorhanden ist), welche dann vom Finanzamt abgestempelt wird, eingereicht. Die Kuverts mit den abgestempelten Schriftstücken würden dann in unregelmäßigen Abständen, wenn jemand während der Öffnungszeiten des Finanzamtes in G. ist, abgeholt. Hätte das Finanzamt (was allerdings nicht vereinbart war) die mit dem Eingangsstempel versehenen Schriftstücke zurückgeschickt wäre der Fehler sicher früher aufgefallen.

Die Erklärung hätte aus EDV-technischen Gründen nicht elektronisch eingereicht werden können. Als Muster hat der steuerliche Vertreter der Bw. die dem Wiedereinsetzungsantrag beiliegende Erklärung zur Geltendmachung der Lehrlingsausbildungsprämie übermittelt, auf welchem der Eingangsstempel des Finanzamtes ersichtlich sei. Dies diene als Nachweis dafür, dass eine Überwachung stattfinde und es sich daher nur um eine entschuldbare Fehlleistung handeln kann. Auch die Feststellung, man hätte sich nicht vergewissert, dass nicht alle Kuverts beim Finanzamt eingereicht wurden, stehe auch nicht im Wiedereinsetzungsantrag und zeige möglicherweise die voreingenommene negative Haltung des Finanzamtes. Laut Erkenntnis VwGH 86/18/178f liege kein Verschulden des Vertreters vor, wenn eine Kanzleiangestellte das postfertig behandelte Schriftstück nicht zur Post gebracht, sondern in den Handakt eingelegt hat. Weil ein solcher Fehler seit ca. 15 Jahren zum ersten Mal vorgekommen sei, könne man davon ausgehen, dass in der Kanzlei des steuerlichen Vertreters die Vorsorge-, Aufsichts-, Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen funktionieren.

Die Bw. stellte den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung vor dem gesamten Berufungssenat.

Die Berufung wurde dem Unabhängigen Finanzsenat am zur Entscheidung vorgelegt.

Im Vorhalt vom 24. November wurde die Bw. aufgefordert, folgende Fragen zu klären:

"1) Wer hat das Kuvert gefunden?

2) Welche Schriftstücke befanden sich genau in diesem Kuvert?

3) Warum wurde der Inhalt des Kuverts erst am beim Finanzamt eingebracht, während das Kuvert angeblich bereits am gefunden worden wäre?

4) Wie erfolgte im November 2006 die Überwachung der Einbringung von fristgebundenen Anbringen in der Kanzlei Ihres steuerlichen Vertreters? (Eine detaillierte Schilderung der tatsächlich durchgeführten Überwachungsmaßnahmen wird erwartet.)

5) Wie erfolgte der Transport der Unterlagen ? (Eine detaillierte Schilderung des tatsächlichen Transportvorganges wird erwartet.)

6) Zur Behauptung der Zuverlässigkeit der Gattin des steuerlichen Vertreters in Zusammenhang mit Übermittlung von fristgebundenen Anbringen an das Finanzamt wird die in der FINDOK anonymisiert veröffentlichte Berufungsentscheidung des (vgl. Beilage) zur Kenntnis gebracht. Auch in diesem Verfahren wurde seitens Ihres steuerlichen Vertreters behauptet, dass eine Abgabenerklärung von seiner Gattin abgeschickt worden sei. Diese wiederum sei seit Beginn der Kanzlei beim steuerlichen Vertreter beschäftigt und zuverlässig.

Somit ist es offenbar bei der Einbringung von fristgebundenen Anbringen an das Finanzamt im Ende 2005 zumindest bereits einmal zu einem Kanzleiversehen gekommen. Daher ist die Richtigkeit der Ausführungen Ihres steuerlichen Vertreters, wonach ein solcher Fehler seit ca. 15 Jahren zum ersten Mal vorgekommen sei, in Zweifel zu ziehen.

7) Wie hat Ihr steuerlicher Vertreter auf das Versehen bei der Versendung fristgebundener Anbringen Ende des Jahres 2005 reagiert? (Eine detaillierte Schilderung der tatsächlich getroffenen Maßnahmen wird erwartet.)"

Dazu wurde der Bw. auch die Berufungsentscheidung des zur Kenntnis, wonach es bereits Ende des Jahres 2005 zu einem Kanzleifehler bei der Versendung von Abgabenerklärungen gekommen sei.

Nach Erhalt der Vorladung zur mündlichen Berufungsverhandlung gab der steuerliche Vertreter der Bw. mit dem Anbringen vom folgende Stellungnahme ab:

"1) Wurde bei der Autoreinigung von Gattin und Sohn gefunden.

2 Im Kuvert befand sich auch Ing. A., R.S. GmbH.

3) Abgabe mit anderen Erklärungen zum Umsatzsteuertermin.

4 Schreiben an die Post mit Datumsstempel auf der Kopie. Schreiben an das Finanzamt G. werden in doppelter Ausfertigung beim Finanzamt nach Dienstschluss eingebracht und wenn wieder jemand während der Öffnungszeiten des Finanzamtes in G. ist, die gestempelten Kopien abgeholt.

5) Kuvert werden in eine Schachtel gegeben, diese dann zur Post oder dem Finanzamt transportiert.

6) Soweit ich mich erinnern, wurde sowohl seitens des Finanzamtes und seitens meiner Kanzlei ein Fehler ausgeschlossen.

7) Beim Finanzamt werden die Kopien während den Öffnungszeiten zeitnäher abgeholt bzw. durch elektronische Einreichung sofortige Kontrolle."

Die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung und Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat wurden zurückgenommen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 308 Abs. 1 BAO ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Ein Vertreter mit einem ordnungsgemäßen Kanzleibetrieb darf sich im Allgemeinen darauf verlassen, dass sein Kanzleipersonal die ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt. Eine Überwachung auf Schritt und Tritt ist nicht notwendig. Bei manipulativer Tätigkeit wie etwa Kuvertierung, Beschriftung eines Kuverts oder der Postaufgabe, ist, sofern nicht ein eigenes Verschulden des Steuerberaters hinzutritt, das Verschulden der sonst verlässlichen Kanzleiangestellten einem Verschulden des Steuerberaters nicht gleichzusetzen. Konnte der Steuerberater im Hinblick auf das bisherige dienstliche Verhalten seiner Mitarbeiterin mit der ordnungsgemäßen Versendung der Post rechnen, so kann ein Verschulden des Vertreters nicht abgeleitet werden. Ein einmaliges Versehen einer bislang zuverlässigen Kanzleibediensteten stellt für den berufsmäßigen Parteienvertreter und damit für den Berufungswerber ein unvorhergesehnes und unabwendbares Ereignis dar.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH B , 93/15/0031) hat jedoch einem berufsmäßigen Parteienvertreter ein Versehen der Kanzleileiterin als grobe Fahrlässigkeit zugerechnet, da ihr in einem anderem Beschwerdefall bereits der gleiche Fehler unterlaufen ist, als sie die Postaufgabe eines Terminstückes vergessen hat. Damit konnte aber der berufsmäßige Parteienvertreter des Antragstellers nicht mehr von der Zuverlässigkeit dieser Kanzleikraft ausgehen und ihr die Postaufgabe überlassen können. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es zur allgemein zu erwartenden prozessualen Vorsicht gehört, eine fristgebundene Eingabe "eingeschrieben" zur Post zu geben (vgl. etwa ).

Aus der Aktenlage ergibt sich, dass es bei der Einbringung von Abgabenerklärungen bereits Ende des Jahres 2005 zumindest schon einmal zu Unregelmäßigkeiten bei der Versendung gekommen ist. Ein entsprechender Fall war beim Unabhängigen Finanzsenat () anhängig. In diesem Fall wurde der Berufung gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages stattgegeben, da es sich um ein einmaliges Versehen der sonst zuverlässigen Gattin des steuerlichen Vertreters handelte, die in Kanzleiangestellt war. Nun trat jedoch im gegenständlichen Fall neuerlich ein Kanzleiversehen auf, indem verschiedene für das Finanzamt bestimmte Sendungen nicht beim Finanzamt abgegeben wurden. Erst nach etwa eineinhalb Monaten (Abgabe der Erklärungen angeblich - Entdeckung bei der Autoreinigung angeblich am ) wurde dieses Versehen, durch Zufall und nicht auf Grund geeigneter Überwachungsmaßnahmen, entdeckt. Auf die Frage, mit welchen Maßnahmen der steuerliche Vertreter des Bw. auf das Versehen bei der Versendung fristgebundener Anbringen Ende des Jahres 2005 reagiert hat, führte er aus, dass die Kopien mit dem die Einbringung des Anbringens bestätigenden Eingangsstempel des Finanzamtes während den Öffnungszeiten zeitnäher abgeholt werden. Es wurden seitens des einschreitenden Steuerberaters keine Ausführungen gemacht, dass er auf Grund des Versehens bei der Versendung von Abgabenerklärungen im Jahr 2005 bzw. 2006 seine in der Kanzlei angestellte Gattin nunmehr verstärkt überwacht oder er ihr - wie es der VwGH in der zit. Rechtsprechung als angemessen hält - auf Grund mangelnder Zuverlässigkeit die Übermittlung von fristgebundenen Schriftstücken an Behörden entzogen hat. Auch wurde nicht dargelegt, ob in der Kanzlei des steuerlichen Vertreters tatsächlich eine Überprüfung dahingehend stattfindet, dass die fristgebundenen Anbringen auch tatsächlich zur Behörden einlangen, zumal offenbar die Dienste der Post nicht in Anspruch genommen werden. Dagegen spricht, dass im gegenständlichen Fall das Versehen erst im Zuge eine Autoreinigung und nicht etwa auf Grund geeigneter Überwachungsmaßnahmen aufgefallen ist.

Im gegenständlichen Fall ist dem steuerlichen Vertreter der Bw. ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden anzulasten, weil er einerseits keine geeigneten Überwachungsmaßnahmen gegenüber seiner in der Kanzlei angestellten Gattin gesetzt hat, um Fehler bei der Übermittlung von fristgebundenen Anbringen an Behörden zu vermeiden bzw. zu entdecken. Dies war umso mehr geboten, da er eine Kanzleiangestellte eingesetzt hat, die bereits nicht einmal ein Jahr vor dem nunmehr in Rede stehenden Ereignis ein Versehen bei der Übermittlung von fristgebundenen Anbringen an Behörden zu verantworten hatte. Das Verschulden des Vertreters ist dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten (vgl. Ritz, BAO³, § 308 Tz. 14 mit zahlreichen Judikaturhinweisen).

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 308 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Zitiert/besprochen in
UFSjournal 2010, 72

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at