zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Säumnisbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 24.08.2018, RS/7100081/2018

Einstellung des Verfahrens ohne Kostenersatz und ohne Verzugszinsenzuspruch infolge Klaglosstellung nach einer Säumnisbeschwerde

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
RS/7100081/2018-RS1
Ein Antrag auf Kostenersatz für Schriftsätze im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht ist gesetzlich nicht vorgesehen.
RS/7100081/2018-RS2
Ein Antrag, die belangte Behörde zum Ersatz von Zinsen infolge verspäteter Auszahlung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu verpflichten, ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke in der Beschwerdesache betreffend die Säumnisbeschwerde des ***[VN1]*** ***[NN1]***, ***[Adresse]***, vertreten durch Brehm & Sahinol Rechtsanwälte OG, 1060 Wien, Linke Wienzeile 124/10, vom , beim Bundesfinanzgericht eingelangt am , wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Wien 8/16/17, 1030 Wien, Marxergasse 4, infolge Nichterledigung eines Antrags "vom " (richtig wohl: ) auf rückwirkende Auszahlung von Familienbeihilfe für die im Jänner 1995 geborene Tochter ***[VN2]*** ***[NN2]*** den Beschluss gefasst:

I. Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO eingestellt.

II. Der Antrag vom , die belangte Behörde zum Ersatz der Kosten für die Einbringung der Säumnisbeschwerde vom sowie für den Antrag auf Ersatz von Zinsen vom im Gesamtbetrag von 832,51 € zu verpflichten, wird als unzulässig zurückgewiesen.

III. Der Antrag vom , die belangte Behörde zum Ersatz von Zinsen in Höhe von 3.435,39 € für den Zeitraum bis infolge verspäteter Auszahlung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag in Höhe von 9.455,20 € zu verpflichten, wird als unzulässig zurückgewiesen.

IV. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i. V. m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Bericht des Finanzamts vom

Das Finanzamt Wien 8/16/17 berichtete dem Bundesfinanzgericht mit Schreiben vom , beim Bundesfinanzgericht eingelangt am , der Gerichtsabteilung 1086 zugeteilt am :

Betreff: Säumnisbeschwerde vom von Herrn ***[VN1]*** ***[NN1]***, ***[Adresse]***, durch [rechtsfreundliche Vertreter]

Entgegen den Bestimmungen des § 284 (1) BAD wurde am durch die Vertreterin des Beschwerdeführers (Bf.) eine Säumnisbeschwerde nicht beim Bundesfinanzgericht, sondern beim ho. Finanzamt eingebracht.

Die Eingabe vom (Säumnisbeschwerde vom ) wird daher (im Anhang) an das Bundesfinanzgericht übermittelt.

Im Hinblick auf die Vorgaben des § 284 Abs.2 letzter Satz BAO wird gleichzeitig mitgeteilt, dass der, den Gegenstand der Säumnisbeschwerde bildende Antrag auf rückwirkende Gewährung der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge vom hinsichtlich des Antrags-Teilzeitraumes 09/2012 bis 01/2013 am , und hinsichtlich der Antrags-Teilzeiträume 07/2009 bis 08/2012 sowie 02/2013 bis 07/2014 am erledigt wurde.

Diesbezüglich werden neben der Säumnisbeschwerde vom und dem Beihilfenantrag vom auch

° die Mitteilung vom über den Bezug der Familienbeihilfe,

° die Mitteilung vom über den Bezug der Familienbeihilfe, sowie

° der Bescheid vom Uber die Abweisung des Beihilfen-Anbringens

im Anhang übermittelt.

Beigefügt waren:

Säumnisbeschwerde vom

Mit Telefax vom an das Finanzamt Wien 8/16/17 erhob der Bf durch seine rechtsfreundliche Vertretung mit datierte Säumnisbeschwerde, in welcher unter anderem ausgeführt wird:

1. SACHVERHALT

Bezugnehmend auf die Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe das Finanzamt Wien 8/16/17 vom habe ich am ein Antrag auf Auszahlung gestellt (Beilage ./1).

Bis zum wurde keine Auszahlung der Familienbeihilfe veranlasst. Nach § 8 Abs. 1 VwGVG ist daher die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde abgelaufen. Damit sind die Voraussetzungen des § 9 Abs 5 VwGVG erfüllt.

2. VERLETZUNG IM RECHT AUF ENTSCHEIDUNG

Die Untätigkeit der belangten Behörde verletzt mich in meinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Entscheidung.

3. BESCHWERDEERKLÄRUNG UND ANTRÄGE

Ich erhebe daher gemäß Art. 130 Abs 1 Z 3 B-VG

SÄUMNISBESCHWERDE

an das zuständige Verwaltungsgericht und stelle den

Antrag,

das zuständige Verwaltungsgericht möge über meinen Antrag vom auf Auszahlung der Familienbeihilfe in der Sache erkennen.

Ein Antrag auf Zuerkennung von Kostenersatz ist auf dem von der belangten Behörde vorgelegten PDF der Säumnisbeschwerde nicht ersichtlich.

Antrag vom

Mit Schreiben vom , am selben Tag persönlich überreicht, an das Finanzamt Wien 8/16/17 beantragten ***[VN1]*** ***[NN1]*** und ***[VN3]*** ***[NN1]*** durch ihre rechtsfreundliche Vertretung (Beilage ./1 zur Säumnisbeschwerde):

... In umseits bezeichneter Rechtssache wird nachstehender

ANTRAG

auf rückwirkende Gewährung und Auszahlung der Familienbeihilfe und Kinderabsatzbeträge für die Tochter ***[VN2]*** ***[NN2]*** (geborene ***[NN1]***) gestellt.

Der Zeitraum für die rückwirkende Gewährung beträgt 5 Jahre ab dem Monat der Antragstellung.

Es wird in der Beilage ./1 eine Kopie der Aufenthaltstitel sämtlicher Familienangehöriger der Familie ***[NN1]*** sowie eine Kopie sämtlicher e-cards (Beilage ./2) vorgelegt. Weiters wird ein Konvolut an Schulzeugnisse bzw. Besuchsbestätigungen der Tochter ***[VN2]*** ***[NN2]*** (Beilage ./3) vorgelegt.

Die Zweitantragstellerin verzichtet zugunsten des Erstantragstellers auf die rückwirkend zu gewährenden Familienbeihilfen und Kinderabsatzbeträge.

Beweis:

PV;

weitere Beweise vorbehalten.

Die Auszahlung der rückwirkenden Familienbeihilfe und Kinderabsatzbeträge für die Tochter ***[VN2]*** ***[NN2]*** werden auf das im Rubrum angeführte Fremdgeldkonto beantragt. ...

Ein Antrag auf Zuerkennung von Kostenersatz ist auf dem von der belangten Behörde vorgelegten PDF des Antrags vom nicht ersichtlich.

Die angesprochenen Beilagen waren beigeschlossen.

Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe vom

Das Finanzamt fertigte am an den Bf zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe unter anderem betreffend ***[VN2]*** ***[NN1]*** für den Zeitraum Juli 2005 bis Dezember 2005 sowie September 2012 bis Jänner 2013 aus. Die Auszahlung der Familienbeihilfe werde mit Februar 2013 eingestellt.

Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe vom

Das Finanzamt fertigte am an den Bf zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe unter anderem betreffend ***[VN2]*** ***[NN1]*** für den Zeitraum Juli 2005 bis Dezember 2005 sowie Juli 2009 bis Jänner 2013 aus. Die Auszahlung der Familienbeihilfe werde mit Februar 2013 eingestellt.

Abweisungsbescheid vom

Das Finanzamt fertigte am an den Bf zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters einen Abweisungsbescheid aus, wonach der Antrag "vom " auf Familienbeihilfe für die im Jänner 1995 geborene ***[VN2]*** ***[NN1]*** für die Zeiträume September 2012 bis Jänner 2013 und Februar 2013 bis Juli 2014 abgewiesen wird.

Begründend führte die Behörde aus:

Für den Zeitraum 09/12 bis 01/13 wurde die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag in der Höhe von € 959,30 bereits an die Kindesmutter, am , auf das Konto BAWAG/PSK AT 123 angewiesen.

Der Zeitraum 02/13 bis 07/14 war abzuweisen, da kein Sachverhalt eingewandt wurde, der einen Beihilfenanspruch nach dem 18. Lebensjahr begründet.

Die Angabe des fiktiven Antragsdatums () anstelle des eigentlichen Antragsdatums () erfolgte aus technischen Gründen.

Beschluss vom

Mit Beschluss vom , dem Bf zugestellt am , trug das Gericht dem Bf auf, bekannt zu geben, sollte er entgegen der Mitteilung des Finanzamtes vom nicht klaglos gestellt sein.

Nach Darstellung des Sachverhalts und der wesentlichen Rechtsgrundlagen führte das Gericht aus:

Der der Säumnisbeschwerde vom beigeschlossene Antrag vom hat die Gewährung von Familienbeihilfe für ***[VN2]*** ***[NN2]***, geb. ***[NN1]***, rückwirkend fünf Jahre ab Antragstellung (also ab 7/2009) zum Gegenstand.

Das Finanzamt hat in seinem Vorlagebericht vom angegeben, mit der Auszahlung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag am für den Antragsteilzeitraum 9/2012 bis 1/2013 sowie mit der Auszahlung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag am für den Antragsteilzeitraum 7/2009 bis 8/2012 und 2/2013 bis 7/2014 und mit dem Abweisungsbescheid vom über den verbleibenden Antragszeitraum 9/2012 bis 1/2013 abgesprochen zu haben.

Es ist daher beabsichtigt, das Verfahren gemäß § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO i. d. F. 2. AbgÄG 2014 einzustellen.

Sollte der Beschwerdeführer ***[VN1]*** ***[NN1]*** entgegen dem Bericht des Finanzamtes vom   nicht klaglos gestellt sein, wird ihm die Bekanntgabe dieses Umstands innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses aufgetragen.

Ansonsten ist eine Äußerung des Beschwerdeführers ***[VN1]*** ***[NN1]*** nicht erforderlich.

Die gesetzte Frist von zwei Wochen ist dem voraussichtlich verbundenen Aufwand sowie der Urlaubszeit angemessen, zumal nach der Aktenlage von einer Klaglosstellung auszugehen ist.

Anträge vom

Mit Schriftsatz seiner rechtsfreundlichen Vertreterin vom , eingelangt am beantragte der Bf wie folgt:

In umseits näher bezeichneter Beschwerdesache wurde der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers der Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom , am zugestellt, und stellt der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist den

ANTRAG:

das Verfahren gemäß § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO i.d.F. 2. AbgÄG 2014 noch nicht einzustellen, zumal der Beschwerdeführer entgegen dem Bericht des Finanzamtes vom noch nicht klaglos gestellt ist, da der Beschwerdeführer die Kosten der seinerzeitig notwenigen Einbringung einer Säumnisbeschwerde und die Kosten dieses Antrages (gem. beiliegendem Kostenverzeichnis) im Gesamtbetrage von EUR 832,51 begehrt.

Desweiteren begehrt der Beschwerdeführer 4% Zinsen, die durch das Versäumnis der belangten Behörde aus dem mittlerweile, der Rechtsvertreterin am angewiesenen, Betrag in Höhe von EUR 9455,20.

Die 4%igen Zinsen errechnen sich für den Zeitraum bis mit einem Betrag von € 3435,39 und stellt der Beschwerdeführer den

ANTRAG:

auf Auszahlung dieser Beträge auf das Konto seiner Rechtsvertreterin.

Beigeschlossen war folgendes Kostenverzeichnis für den Schriftsatz

und folgendes Verzeichnis der Gesamtkosten:

Eine Darstellung, wie der Bf die Zinsen ermittelt hat, wurde nicht vorgelegt.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Rechtsgrundlagen

§§ 2, 2a BAO lauten:

§ 2. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten, soweit sie hierauf nicht unmittelbar anwendbar sind und nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß in Angelegenheiten

a) der von den Abgabenbehörden des Bundes zuzuerkennenden oder rückzufordernden bundesrechtlich geregelten

1. Beihilfen aller Art und

2. Erstattungen, Vergütungen und Abgeltungen von Abgaben und Beiträgen;

b) des Tabak-, Salz- und Alkoholmonopols, soweit die Abgabenbehörden des Bundes nach den diese Monopole regelnden Vorschriften behördliche Aufgaben zu besorgen haben;

c) der von den Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden zuzuerkennenden oder rückzufordernden landesrechtlich geregelten Erstattungen von Abgaben.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 54 VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder.

§§ 284, 285 BAO lauten:

21. Säumnisbeschwerde

§ 284. (1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.

(2) Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.

(3) Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.

(4) Säumnisbeschwerden sind mit Erkenntnis abzuweisen, wenn die Verspätung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde zurückzuführen ist.

(5) Das Verwaltungsgericht kann sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Abgabenbehörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Abgabenbehörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst.

(6) Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die Abgabenbehörde, deren Säumnis geltend gemacht wird.

(7) Sinngemäß sind anzuwenden:

a) § 256 Abs. 1 und 3 (Zurücknahme der Beschwerde),

b) § 260 Abs. 1 lit. a (Unzulässigkeit),

c) § 265 Abs. 6 (Verständigungspflichten),

d) § 266 (Vorlage der Akten),

e) § 268 (Ablehnung wegen Befangenheit oder Wettbewerbsgefährdung),

f) § 269 (Obliegenheiten und Befugnisse, Ermittlungen, Erörterungstermin),

g) §§ 272 bis 277 (Verfahren),

h) § 280 (Inhalt des Erkenntnisses oder des Beschlusses).

§ 285. (1) Die Säumnisbeschwerde hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung der säumigen Abgabenbehörde;

b) die Darstellung des Inhaltes des unerledigten Antrages bzw. der Angelegenheit, in der eine Verpflichtung zur amtswegigen Erlassung eines Bescheides besteht;

c) die Angaben, die zur Beurteilung des Ablaufes der Frist des § 284 Abs. 1 notwendig sind.

(2) Die Frist des § 284 Abs. 2 wird durch einen Mängelbehebungsauftrag (§ 85 Abs. 2) gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tag der Zustellung des Mängelbehebungsauftrages und endet mit Ablauf der Mängelbehebungsfrist oder mit dem früheren Tag des Einlangens der Mängelbehebung beim Verwaltungsgericht.

§ 205a BAO lautet:

Beschwerdezinsen

§ 205a. (1) Soweit eine bereits entrichtete Abgabenschuldigkeit, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, herabgesetzt wird, sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Zinsen für den Zeitraum ab Entrichtung bis zur Bekanntgabe des die Abgabe herabsetzenden Bescheides bzw. Erkenntnisses festzusetzen (Beschwerdezinsen).

(2) Der Antrag (Abs. 1) hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung der Bescheidbeschwerde, von deren Erledigung die Abgabenhöhe unmittelbar oder mittelbar abhängt;

b) die Bezeichnung des Bescheides bzw. Erkenntnisses, mit dem die entrichtete Abgabenschuldigkeit herabgesetzt wurde;

c) die für die Höhe der Bemessungsgrundlage der Zinsen maßgebenden Angaben.

(3) Zinsen sind nur insoweit festzusetzen, als ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er von dem ihm zugrunde liegenden Anbringen abweicht oder ein Bescheid angefochten wird, dem kein Anbringen zugrunde liegt.

(4) Die Zinsen betragen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz. Zinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.

§ 260 BAO lautet:

7. Zurückweisung der Beschwerde

§ 260. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie

a) nicht zulässig ist oder

b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

(2) Eine Bescheidbeschwerde darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht wurde.

§§ 312, 313 BAO lauten:

8. ABSCHNITT.

Kosten.

A. Allgemeine Bestimmungen.

§ 312. Sofern sich aus diesem Bundesgesetz oder aus sonstigen gesetzlichen Vorschriften nicht anderes ergibt, sind die Kosten für die Tätigkeit der Abgabenbehörden und der Verwaltungsgerichte von Amts wegen zu tragen.

§ 313. Die Parteien haben die ihnen im Abgabenverfahren und im Beschwerdeverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.

§ 313a. Ist eine Partei gehörlos oder hörbehindert, so ist erforderlichenfalls ein Dolmetscher beizustellen. § 181 gilt sinngemäß; die Gebühr für die Mühewaltung richtet sich nach § 54 Gebührenanspruchsgesetz 1975.

Anwendbares Verfahrensrecht

Auf das gegenständliche Verfahren ist zufolge § 2 Abs. 1 lit. a BAO und § 2a BAO die Bundesabgabenordnung (und nicht das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) anzuwenden.

Zu Spruchpunkt I. (Klaglosstellung)

Wie im Beschluss vom ausgeführt, hat das Finanzamt in seinem Vorlagebericht vom angegeben, mit der Auszahlung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag am für den Antragsteilzeitraum 9/2012 bis 1/2013 sowie mit der Auszahlung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag am für den Antragsteilzeitraum 7/2009 bis 8/2012 und 2/2013 bis 7/2014 und mit dem Abweisungsbescheid vom über den verbleibenden Antragszeitraum 9/2012 bis 1/2013 abgesprochen zu haben.

Der Bf hat dem in seinem Schriftsatz vom nicht widersprochen.

Sache des gegenständlichen Säumnisbeschwerdeverfahrens ist der in der Säumnisbeschwerde vom als unerledigt gerügte Antrag auf Familienbeihilfe vom .

Dieser Antrag wurde vom Finanzamt am teilweise durch Auszahlung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag gemäß § 11 FLAG 1967 und teilweise durch Abweisungsbescheid gemäß § 13 FLAG 1967 erledigt.

Ein unerledigter Antrag vom lag daher im Zeitpunkt der Einleitung des Säumnisbeschwerdeverfahrens durch das Bundesfinanzgericht nicht mehr vor.

Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist gemäß § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO das Verfahren einzustellen.

Das Verfahren betreffend die Säumnisbeschwerde vom ist daher gemäß § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO einzustellen.

Zu Spruchpunkt II (Kostenersatz)

Gemäß § 312 BAO besteht keine Verpflichtung der Parteien (§ 78 BAO), die angefallenen Kosten für die Tätigkeit der Abgabenbehörden und für die Tätigkeit der Verwaltungsgerichte zu ersetzen. Diese Kosten werden von Amts wegen getragen.

§ 313 BAO regelt andererseits, dass die Parteien die ihnen im Abgabenverfahren und im Beschwerdeverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten haben.

Ein Antrag auf Kostenersatz für Schriftsätze im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht ist gesetzlich somit nicht vorgesehen. Der Bf nennt in seinem Antrag vom auch keine Rechtsgrundlage, auf die er sich diesbezüglich stützt.

Der Antrag vom , die belangte Behörde zum Ersatz der Kosten für die Einbringung der Säumnisbeschwerde vom sowie für den Antrag auf Ersatz von Zinsen vom im Gesamtbetrag von 832,51 € zu verpflichten, ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Zu Spruchpunkt III (Zinsen)

Abgesehen davon, dass der Antrag auf Zuerkennung von Zinsen infolge verspäteter Auszahlung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag erstmals am gestellt wurde und daher nicht Gegenstand der Säumnisbeschwerde vom ist, ist ein derartiger Antrag ebenfalls gesetzlich nicht vorgesehen.

Der Bf nennt in seinem Antrag vom auch keine Rechtsgrundlage, auf die er sich diesbezüglich stützt.

§ 205a BAO betrifft Beschwerdezinsen in Bezug auf bereits entrichtete Abgaben und ist auf die verspätete Auszahlung von Beihilfen nicht anwendbar.

Im gegenständlichen Fall geht es um den Zinsschaden infolge Untätigkeit der Behörde (auf die mangelnde Schlüssigkeit der Ermittlung des vermeintlichen Zinsschadens ist in diesem Verfahren nicht einzugehen).

Mangels Rechtsgrundlage ist der Antrag vom , die belangte Behörde zum Ersatz von Zinsen in Höhe von 3.435,39 € für den Zeitraum bis infolge verspäteter Auszahlung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag in Höhe von 9.455,20 € zu verpflichten, ebenfalls als unzulässig zurückzuweisen.

Zu Spruchpunkt IV (Revisionsnichtzulassung)

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 und Abs. 9 B-VG i. V. m. § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, die Rechtsfolgen zu den Spruchpunkte I bis III ergeben sich vielmehr unmittelbar aus dem Gesetz.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
§ 284 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 284 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 285 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 205a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 312 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 313 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 11 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 13 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 2a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RS.7100081.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at