Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 23.11.2011, RV/0416-G/10

Formvorschriften für Gruppenantrag (amtlicher Vordruck, Unterfertigung)

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0416-G/10-RS1
Der Gruppenantrag ist unter Verwendung des amtlichen Vordruckes zu stellen und von den gesetzlichen Vertretern des Gruppenträgers und aller einzubeziehenden inländischen Körperschaften zu unterfertigen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend den Antrag auf Feststellung einer Unternehmensgruppe gemäß § 9 Abs. 8 KStG 1988 ab den Veranlagungen 2009 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) stellte mit Eingabe vom einen Gruppenantrag mit der Bw. als Gruppenträgerin (=GT). In dieser Eingabe verwies sie auf die beiliegende amtlichen Vordrucke betreffend den Antrag auf Feststellung der Unternehmensgruppe. Die Eingabe war von der Bw. firmenbuchmäßig durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen gezeichnet, nicht jedoch die amtlichen Vordrucke, auf die in der Eingabe verwiesen wurde. Diese amtlichen Vordrucke G 1, G 2, G 4 und G 4 waren für die Bw. als GT nur von einem Vorstandsmitglied unterfertigt.

Diese Eingabe bzw. dieses Begleitschreiben zum Gruppenantrag lässt nicht erkennen, welche Formulare konkret beigelegt wurden, wer die Gruppenmitglieder sind und enthält auch keine Erklärung über einen Steuerausgleich der finanziell verbundenen Unternehmen.

Im Begleitschreiben ersuchte die Bw. die fehlenden Unterschriften auf den amtlichen Vordrucken bis zum nachreichen zu dürfen, da urlaubsbedingt eine rechtzeitige Einholung der fehlenden Unterschrift des zweiten Vorstandsmitgliedes vor Ablauf des Jahres 2009 nicht mehr möglich sei.

Nur der Gruppenvertrag wurde bereits am von allen Vertretern sowohl der GT als auch der GM ordnungsgemäß unterfertigt.

Laut Firmenbuch bestand der Vorstand zu diesem Zeitpunkt aus zwei Vorstandsmitgliedern.

Die jeweiligen Vorstandsmitglieder vertreten seit gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder einem Prokuristen.

Der Prokurist vertritt seit gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied.

Mit Eingabe vom , eingelangt beim Finanzamt am , übermittelte die Bw. Kopien der bisher eingereichten amtlichen Fomulare, G 1, G 2, G 4 und G 4a, jeweils versehen mit der Unterschrift des Vorstandsmitgliedes FG in Kopie und der Unterschrift des zweiten Vorstandsmitgliedes GG im Original.

Das Finanzamt wies den Antrag vom auf Feststellung einer Unternehmensgruppe gemäß § 9 Abs. 8 KStG 1988 mit dem angefochtenen Bescheid vom ab. In seiner Begründung führte das Finanzamt aus, dass der § 9 Abs. 8 Teilstrich 1 KStG 1988 normiere, dass der Gruppenantrag von den gesetzlichen Vertretern des GT und aller einzubeziehenden inländischen Körperschaften zu unterfertigen sei.

Gemäß § 71 Abs. 1 AktG werde die Aktiengesellschaft durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Werde in der Satzung gemäß § 71 Abs. 3 AktG eine davon abweichende Regelung getroffen, so gelte diese auch für die Unterzeichnung des Gruppenantrages. Laut Firmenbuch werde die Bw. - wenn mehrere Vorstandsmitglieder bestellt sind - durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.

Da die standardisierten Formulare für den Gruppenantrag diese firmenmäßige Zeichnung der Bw. als GT nicht aufweisen, sei der Antrag auf Feststellung der Unternehmensgruppe abzuweisen.

Mit Eingabe vom brachte die Bw. Berufung gegen den Abweisungsbescheid ein.

Die Bw. führte darin aus, dass das Begleitschreiben vom zu den amtlichen Vordrucken firmenmäßig korrekt von einem Vorstandsmitglied und einem Prokuristen gefertigt worden sei. Gleichzeitig sei auf die angefügten amtlichen Formulare verwiesen worden. Nur der Vollständigkeit halber, nicht auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung, seien die Unterschriften des zweiten Vorstandsmitgliedes nachträglich beigebracht worden. Die gesetzlichen Vertreter der GM hätten ihre Unterschriften auf den amtlichen Formularen zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich vor Ablauf des Kalenderjahres 2009 geleistet. Somit sei der Gruppenantrag gemäß § 9 Abs. 8 KStG 1988 von den gesetzlichen Vertretern sämtlicher einzubeziehenden Gesellschaften ordnungsgemäß unterfertigt worden.

Die Bw. beantragte, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Wirksamkeit der Einkünftezurechnung der steuerlichen Unternehmensgruppe für das Kalenderjahr 2009 festzustellen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die für die Erledigung der Berufung maßgebliche Bestimmung des § 9 Abs. 8 KStG 1988 lautet:

Die Gruppenbesteuerung erstreckt sich auf den Gruppenträger und die Gruppenmitglieder, die in einem schriftlichen Gruppenantrag genannt sind. Dabei gilt Folgendes:

-Der Gruppenantrag ist von den gesetzlichen Vertretern des Gruppenträgers und aller einzubeziehenden inländischen Körperschaften zu unterfertigen.

-Der Gruppenantrag muss nachweislich vor dem Ablauf jenes Wirtschaftsjahres jeder einzubeziehenden inländischen Körperschaft unterfertigt werden, für das die Zurechnung des steuerlich maßgebenden Ergebnisses erstmalig wirksam sein soll.

-Im Gruppenantrag ist zu erklären, dass zwischen den finanziell verbundenen inländischen Körperschaften jeweils eine Regelung über den Steuerausgleich vereinbart worden ist.

-Im Gruppenantrag sind Beteiligungs- und Stimmrechtsverhältnisse sowie die Wirtschaftsjahre aller einzubeziehenden Körperschaften anzugeben.

-Der Gruppenantrag ist vom Gruppenträger, bei Vorliegen einer Beteiligungsgemeinschaft vom Hauptbeteiligten oder im Zweifel von einem von der Beteiligungsgemeinschaft bestimmten Mitbeteiligten bei dem für den Antragsteller für die Erhebung der Körperschaftsteuer zuständigen Finanzamt, unter Verwendung des amtlichen Vordruckes, innerhalb eines Kalendermonats nach der Unterfertigung des letzten gesetzlichen Vertreters zu stellen. Alle übrigen einzubeziehenden inländischen Körperschaften haben dem jeweils für jede Körperschaft zuständigen Finanzamt die Tatsache einer Antragstellung anzuzeigen.

-Das für die Erhebung der Körperschaftsteuer des Antragstellers zuständige Finanzamt hat das Vorliegen der Voraussetzungen für das Bestehen der Unternehmensgruppe gegenüber allen den Antrag unterfertigten Körperschaften bescheidmäßig festzustellen.

Der Gruppenantrag stellt eine Anwendungsvoraussetzung für die Gruppenbesteuerung dar.

Der Gruppenantrag ist nach Teilstrich (TS) 4 des § 9 Abs. 8 KStG1988 zwingend auf einem amtlichen Vordruck der Finanzverwaltung zu stellen.

Diese Vorschrift ist mit dem Abgabensicherungsgesetz (AbgSiG) 2007 in den Gesetzestext aufgenommen worden. Nach den Erläuternden Bemerkungen diente diese Aufnahme als Klarstellung (EB zum AbgSiG 2007, 270 BlgNR, XXIII.GP,10).

Sowohl § 9 Abs. 8 TS 1 und TS 2 sehen für den Gruppenantrag eine Unterfertigungspflicht vor. Die Rechtsfolgen der Gruppenbesteuerung treten bei Vorliegen der Voraussetzungen nicht automatisch ein, sondern bedürfen eines Antrages. Der Gruppenantrag verkörpert die "freie Wahl" der Gruppenbildung. Mit Unterfertigung des Antrages wird gegenüber der Abgabenbehörde der Wille zur Gruppenbildung kundgetan. Der GT ist jedenfalls zur Unterfertigung des Gruppenantrages verpflichtet. Die Unterfertigung des Gruppenantrages muss nachweislich vor dem Ablauf jenes Wirtschaftsjahres jeder einzubeziehenden inländischen Körperschaft erfolgen.

Der Gruppenantrag ist danach von den gesetzlichen Vertretern des GT und aller einzubeziehenden inländischen Körperschaften zu unterfertigen. Es besteht Unterfertigungspflicht für alle Gruppenteilnehmer.

Wer gesetzlicher Vertreter ist und wie die firmenmäßige Zeichnung zu erfolgen hat, richtet sich nach dem Firmenbuch.

Im Berufungsfall ist es unbestritten, dass die für den Gruppenantrag erforderlichen amtlichen Vordrucke seitens der Bw. nicht ordnungsgemäßunterfertigt worden waren, da nur ein Vorstandsmitglied die amtlichen Vordrucke unterfertigte. Laut Firmenbuch vertreten aber immer ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem zweiten oder mit einem Prokuristen.

Mit Schreiben vom teilte die Bw. dem Finanzamt mit, dass sie erstmals für das Jahr 2009 eine Unternehmensgruppe beantrage. Die entsprechenden Formulare sowie das Organigramm wurden beigelegt. In diesem Schreiben ersuchte die Bw. auf Grund urlaubsbedingter Abwesenheit des zweiten Vorstandsmitgliedes die fehlenden Unterschriften der gesetzlichen Vertreter auf den Antragsformularen nachreichen zu dürfen. Dieses Begleitschreiben wurde von der Bw. durch die Unterschrift eines Vorstandsmitgliedes und eines Prokuristen unterfertigt.

Die für den Gruppenantrag unabdingbaren amtlichen Vordrucke wurden hingegen nur von einem Vorstandsmitglied alleine unterschrieben. Dadurch liegt unbestritten keine rechtsverbindliche Unterfertigung der amtlichen Vordrucke vor.

Es liegt nun der Fall vor, dass zwar das Begleitschreiben zu den Antragsformularen ordnungsgemäß gezeichnet wurde, nicht jedoch der Antrag selbst, der auf einem amtlichen Vordruck zu stellen ist. Auch der Gruppenvertrag wurde bereits am vom GT und den GM ordnungsgemäß unterfertigt.

Die Bw. vermeint nun, dass die ordnungsgemäße Unterfertigung des Begleitschreibens mit dem Hinweis auf die beiliegenden Formulare den Anwendungsvoraussetzungen des § 9 Abs. 8 KStG 1988 genüge.

Dem ist entgegenzuhalten, dass der Gruppenantrag nach dem Gesetz zwingend auf den dafür vorgesehenen amtlichen Vordrucken zu stellen ist und von den gesetzlichen Vertretern nachweislich vor Ablauf jenes Wirtschaftsjahres jeder einzubeziehenden inländischen Körperschaft, für das die Zurechnung des steuerlich maßgebenden Ergebnisses erstmalig wirksam sein soll, zu unterfertigen ist.

Dieses Formalerfordernis wurde aus welchen Gründen auch immer nicht erfüllt. Der Umstand, dass das Begleitschreiben zum Gruppenantrag zwar ordnungsgemäß unterfertigt wurde, ersetzt jedoch nicht die ordnungsgemäße Unterschrift auf den amtlichen Vordrucken. Wenn der Gesetzgeber unabdingbare Formerfordernisse postuliert, können diese nicht im Wege einer extensiven Interpretation ersetzt werden.

Die Möglichkeit der Gruppenbesteuerung stellt eine Begünstigung des GT und seiner MG dar. Es kann daher vom Antragsteller die Einhaltung der gebotenen Vorschriften erwartet werden.

Da der Gruppenantrag eine willentliche Kundgebung gegenüber dem Finanzamt darstellt, muss der erklärte Wille auch formal richtig kundgetan werden.

Das Begleitschreiben vom führt die künftigen GM nicht an. Es verweist ganz allgemein auf beiliegende Formulare. Es weist weder die Anzahl der Formulare, noch deren amtliche Bezeichnung auf. Keiner der amtlichen Vordrucke wurde ordnungsgemäß unterfertigt.

Das Begleitschreiben weist nur ganz allgemein die Bw. als GT aus, der Wille über den Gruppenumfang (Benennung der GM) kann daraus auch bei großzügiger Auslegung nicht herausgelesen werden. Weiters enthält dieses Schreiben keine Erklärung im Sinne des § 9 Abs. 8 TS 3 KStG 1988 über einen Steuerausgleich der finanziell verbundenen Unternehmen. Dieser Hinweis befindet sich im Formular G 1, welches von der Bw. jedoch nicht unterfertigt worden war. Dem Begleitschreiben mangelt es daher an einem weiteren essentiellen Element eines Gruppenantrages. Die ordnungsgemäße Unterfertigung des Begleitschreibens ersetzt daher nicht die Unterfertigung der amtlichen Vordrucke.

Der Gruppenantrag vom entspricht nicht den Bestimmungen des § 9 Abs. 8 KStG 1988 und war daher zu Recht abzuweisen. Dem Berufungsbegehren war danach der Erfolg zu versagen.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 9 Abs. 8 Teilstrich 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 71 Abs. 3 AktG, Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98/1965
§ 71 Abs. 1 AktG, Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98/1965

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at