Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSG vom 05.03.2008, RV/0020-G/08

Einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung nach Beendigung einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit - Bescheidadressat (Individualisierungserfordernis)

Entscheidungstext

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Franz Zeitlhofer und die weiteren Mitglieder Hofrat Dr. Karl Fink, Mag. Christiane Riel-Kienzer (Wirtschaftskammer) und Dr. Wolfgang Bartosch (Arbeiterkammer) über die Berufung der Bw. AG und atypisch stille Gesellschafter (554 beteiligte Gesellschafter lt. Beilage) als ehemalige Gesellschafter der Bw. AG und atypisch stille Gesellschaft, 8055 Graz, Puntigamerstraße 127, vertreten durch Intercura Treuhand- und Revisionsgesellschaft mbH, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei, 1010 Wien, Bösendorferstraße 2, vom gegen die als Bescheide intendierten Erledigungen des Finanzamtes Graz-Stadt vom , betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für die Jahre 1995 bis 1998 nach der am in 8018 Graz, Conrad von Hötzendorf-Straße 14-18, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerde gegen die Erledigung des Unabhängigen Finanzsenates (Berufungsentscheidung), Außenstelle Graz, vom , RV/0196-G/03, betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für die Jahre 1995 bis 1998 mit Beschluss vom , 2005/15/0040, mit nachstehender Begründung zurückgewiesen:

"Ist eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit in dem Zeitpunkt, in dem der Feststellungsbescheid ergehen soll, bereits beendigt, so hat der Bescheid gemäß § 191 Abs. 2 BAO an diejenigen zu ergehen, denen gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind.

Nach § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

Nach ständiger Rechtsprechung ist die Personenumschreibung notwendiger Bestandteil eines Bescheidspruches mit der Wirkung, dass ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im Bescheidspruch - zu dem auch das Adressfeld zählt - kein individueller Verwaltungsakt gesetzt wird (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , 2002/14/0001, und vom , 2005/13/0179, sowie die Beschlüsse vom , 91/13/0234, vom , 97/13/0127, und vom , 2000/13/0116).

Im Beschwerdefall lautet das Adressfeld der angefochtenen Berufungsentscheidung auf Geschäftsherrin und atypisch stille Gesellschafter als ehemalige Gesellschafter der Geschäftsherrin und atypisch stille Gesellschaft. In der Begründung wird dazu ausgeführt, dass bezüglich der mit der Sammelbezeichnung "atypisch stille Gesellschafter" bezeichneten Mitunternehmer auf die im Rahmen der Verteilung der Einkünfte erfolgte Nennung jedes einzelnen Gesellschafters verwiesen wird.

Nach § 93 Abs. 2 BAO ist im Spruch die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Die über die Einkünfte der vormaligen Mitunternehmerschaft absprechende Erledigung der belangten Behörde wäre jedenfalls an die damaligen Mitglieder dieser Unternehmerschaft zu richten gewesen. Dies ist mit der von der belangten Behörde vorgenommenen Adressierung ihrer Erledigung nicht geschehen. Die von der belangten Behörde mit der Bezeichnung "Bw. AG und atypisch stille Gesellschafter als ehemalige Gesellschafter der Bw. AG & atypisch stille Gesellschaft" getroffene Wahl des Adressaten ihrer Erledigung genügt dem Individualisierungserfordernis eines Bescheides nicht (vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung auch hiezu etwa die Beschlüsse vom , 91/13/0234, und vom , 2000/13/0116). Die Ausführungen der belangten Behörde in der Begründung ihrer Erledigung, dass bezüglich der mit der Sammelbezeichnung "atypisch stille Gesellschafter" bezeichneten Mitunternehmer auf die im Rahmen der Verteilung der Einkünfte im bekämpften Bescheid des Finanzamtes erfolgte Nennung jedes einzelnen Gesellschafters verwiesen wird, kann eine taugliche Bezeichnung des Bescheidadressaten nicht ersetzen. Da die angefochtene Erledigung der belangten Behörde dem Erfordernis der gesetzmäßigen Adressatenbezeichnung nicht entsprochen hat, hat sie Bescheidqualität nicht erlangt. Die Erledigung der belangten Behörde entfaltet aber auch gegenüber der beschwerdeführenden AG ungeachtet der Anführung ihrer firmenmäßigen Bezeichnung keine Wirksamkeit. Die Einheitlichkeit als Wesensmerkmal des Feststellungsbescheides nach § 188 BAO erfordert (im Geltungsbereich der hier anzuwendenden Rechtslage vor Schaffung der Vorschrift des § 191 Abs. 5 BAO), dass ein solcher Bescheid die Gesamtheit der Rechtssubjekte erreichen muss, denen gegenüber eine einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften ausgesprochen wird. Ein nur an eines der in Betracht kommenden Rechtssubjekte gerichteter Bescheid solchen Inhaltes bleibt nach dieser Rechtslage wirkungslos. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen".

Über die Berufung wurde erwogen:

Die gemäß § 188 BAO für die Kalenderjahre 1995 bis 1998 erlassenen Gewinnfeststellungsbescheide vom weisen im Adressfeld folgenden Wortlaut auf:

"Bw. AG & ATYP ST GES

z.Hd. ...".

Es ist unbestritten, dass die A. GmbH auf Grund des Einbringungsvertrages vom ihre atypisch stille Beteiligung an der Bw. AG mit Wirkung vom unter Inanspruchnahme der abgabenrechtlichen Begünstigungen nach Artikel III des UmgrStG in die Bw. AG eingebracht hat (vgl. den vorhin zitierten Einbringungsvertrag und die Berufungsentscheidung vom , RV/0208-G/03 betr. die Bw. AG).

Da demnach im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheide die atypisch stille Gesellschaft rechtlich nicht mehr existent war, wären diese gemäß § 191 Abs. 2 BAO an die ehemaligen Mitunternehmer zu richten gewesen (vgl. auch Hügel/Mühlehner/Hirschler, Umgründungssteuergesetz, Kommentar, Wien 2000, Rz 14 zu § 18 und Kotschnigg, SWK 1998, S 468).

Da die vom Finanzamt mit der Bezeichnung "Bw. AG & ATYP ST GES" getroffene Wahl des Bescheidadressaten dem gesetzmäßigen Individualisierungserfordernis eines Bescheides nicht genügt (vgl. gegenständlichen Zurückweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichtshofes, Seite 4) haben die angefochtenen, als Gewinnfeststellungsbescheide intendierten Erledigungen keine Bescheidqualität erlangt.

Die Erledigungen des Finanzamtes entfalten aber auch gegenüber der im Adressfeld angeführten Bw. AG keine Wirksamkeit. Die Einheitlichkeit als Wesensmerkmal des Feststellungsbescheides nach § 188 BAO erfordert (im Geltungsbereich der hier anzuwendenden Rechtslage vor Schaffung der Bestimmung des § 191 Abs. 5 BAO idF BGBl. I Nr. 99/2006, die mit in Kraft getreten ist), dass ein solcher Bescheid die Gesamtheit der Rechtssubjekte erreichen muss, denen gegenüber eine einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften ausgesprochen wird. Ein nur an eines der in Betracht kommenden Rechtssubjekte gerichteter Bescheid solchen Inhaltes bleibt nach dieser Rechtslage wirkungslos (vgl. nochmals den gegenständlichen Zurückweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichtshofes, Seite 5).

Mit Berufung anfechtbar sind nur Bescheide. Daher sind Berufungen gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Wien 2005, § 273, Tz 2 und 6 und die dort zitierte Judikatur).

Gemäß § 284 Abs. 3 BAO kann der Berufungssenat ungeachtet eines Antrages (Abs. 1 Z 1) von einer mündlichen Verhandlung ua. absehen, wenn die Berufung zurückzuweisen (§ 273) ist.

Demnach kann der Berufungssenat trotz rechtzeitigen Antrages eine mündliche Verhandlung unterlassen, wenn eine Formalentscheidung über die Berufung (ua. Zurückweisung nach § 273) zu erfolgen hat (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Wien 2005, § 284, Tz 12).

Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Beilage : Liste (47 Seiten) betr. 554 beteiligte Gesellschafter

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 191 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Gewinnfeststellung
Bescheidadressat
Adressfeld
Individualisierungserfordernis
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at