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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 14.12.2010, RV/2249-W/10

Zurückweisung einer Berufung mangels Vorliegens eines Bescheides

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, gegen den Zurückweisungbescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom beantragte die Berufungswerberin (Bw) die Herabsetzung ihrer Abgabenschuld von € 61.661,13 und die Festsetzung der Körperschaftsteuer für 2009 von € 1.750,00 auf € 0,00.

Mit Schreiben vom teilte das Finanzamt der Bw mit, dass eine Herabsetzung von Steuerschulden vom Gesetz weder auf Antrag noch von Amts wegen vorgesehen sei. Daher sei vom Finanzamt keine begründete Entscheidung mittels rechtsmittelfähigen Bescheides auszufertigen.

Mit Eingabe vom beantragte die Bw die Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Ihr Antrag vom sei lediglich betreffend Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen behandelt worden, jedoch nicht hinsichtlich der Abgabenschuld von derzeit € 33.663,22 (mit Vorbehalt wegen vier unerledigter Anträge). Der Antrag könne somit nicht als verspätet zurückgewiesen werden, sondern habe ein kompletter Bescheid zu ergehen. Die Herabsetzung einer Abgabenschuld werde gelegentlich vom Finanzamt vorgenommen, speziell bei Firmenveräußerung und Firmenbeendigung.

Das Finanzamt wies den Vorlageantrag vom mit Bescheid vom zurück.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte die Bw aus, dass die Berufungsvorentscheidung vom unkomplett sei. Ihr Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom sei kein Vorlageantrag per Definition.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 243 BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden in erster Instanz erlassen, Berufungen zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

Gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist.

Mit Berufung können nur Bescheide angefochten werden, wobei unter einem Bescheid ein individueller, hochheitlicher, im Außenverhältnis ergehender normativer (rechtsgestaltender oder rechtsfeststellender) Verwaltungsakt zu verstehen ist.

Abgesehen davon, dass gemäß § 93 Abs. 2 BAO jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen ist, spricht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () die Aussage, es werde "mitgeteilt", gegen die Bescheidqualität. Hinzu kommt, dass im Schreiben vom dessen Bescheidqualität ausdrücklich ausgeschlossen wurde.

Mangels Ergehens eines Bescheides war somit ein Rechtsmittel dagegen unzulässig, wobei dahin gestellt werden kann, ob dieses als Berufung oder Vorlageantrag zu werten war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 273 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Bescheidqualität

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at