Frühestmögliche Verrechnung von IFB-Verlusten
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der BW, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom betreffend Körperschaftsteuer 2006 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw) ist eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH. Mit Bescheid vom wurde die Bw zur Körperschaftsteuer 2006 veranlagt, wobei in Abweichung zur eingereichten Körperschaftsteuererklärung der Verlustabzug nicht mit € 30.265,45 sondern lediglich mit € 24.437,-- steuerliche Berücksichtigung fand.
Dagegen wurde fristgemäß Berufung erhoben und ausgeführt, dass der zu berücksichtigende Verlustabzug auf Grund der vorliegenden Körperschaftsteuerbescheide € 28.927,87 betrage.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und wie folgt begründet:
Die Differenz zwischen beantragtem und angesetztem Verlustvortrag in Höhe von € 4.480,79 resultiere aus einem nicht geltend gemachten Verlustausgleich im Jahr 1997. In diesem Jahr hätten die IFB-Verluste ausgeglichen werden müssen (ein sonstiger Verlustausgleich war im Jahr 1997 nicht möglich, nur IFB-Verluste waren ausgleichfähig). Daher seien diese Verluste verloren, weshalb die Berufung abzuweisen war.
Dagegen wurde am ein Vorlageantrag gemäß § 276 (2) BAO eingebracht mit der Begründung, dass die Vornahme des Verlustausgleiches aus IFB-Verlusten im Jahr 1997 in Höhe von € 4.490,79 von Amts wegen vorzunehmen sei.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 10 Abs.8 EStG 1988, BGBl.Nr.400/1988, ist ein Verlust, der durch gewinnmindernd geltend gemachte Investitionsfreibeträge entsteht oder sich erhöht, insoweit weder ausgleichs- noch gemäß § 18 Abs.6 und 7 vortragsfähig. Ein solcher Verlust ist mit späteren Gewinnen aus dem Betrieb frühestmöglich zu verrechnen.
Es handelt sich somit um einen nachgeholten Verlustausgleich, zeitlich und umfänglich vom Anfallen von Gewinnen im konkreten, den Verlust verursachenden Betrieb abhängig.
Diese Verrechnung ist zwar zeitlich unbegrenzt, jedoch aber frühestmöglich vorzunehmen und nur solange zulässig, bis der Verlust durch Verrechnung gegen Gewinne rechnerisch zur Gänze aufgebraucht ist. Auch für den Fall, dass offene Verrechnungsverluste und offene Verlustvorträge zusammentreffen, hat der Verrechnungsverlust - selbst für den Fall des dadurch zeitablaufbedingten Absterbens des Verlustvortrages - Vorrang (Quantschnigg/ Schuch, § 10 Tz 87).
Wie bereits das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung zu Recht ausgeführt hat, resultiert die Differenz zwischen beantragtem und angesetztem Verlustvortrag im bekämpften Bescheid in Höhe von € 4.490,79 aus einem nicht geltend gemachten Verlustausgleich im Jahr 1997. Da in diesem Jahr ein Gewinn von rund S 170.000,- zur Veranlagung gelangte, hätten in diesem Jahr bereits zwingend die strittigen IFB-Verluste ausgeglichen werden müssen.
Mit der Rechtskraft des eine Verrechnung des IFB-Verlustes nicht zulassenden Körperschaftsteuerbescheides 1997 trotz erwirtschafteten Gewinnes bestand für das Jahr 2006 keine Möglichkeit mehr, den behaupteten IFB-Verlust nachträglich zu verrechnen, weil dem das Gebot frühestmöglicher Verrechnung im Sinne des § 10 Abs.8 EStG zwangsläufig entgegenstehen musste (VwGH 2003/13/0093, ).
Der Berufung konnte somit kein Erfolg beschieden sein.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 10 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at