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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.08.2018, RV/7101290/2017

Tatsächlich betriebenes Erststudium, wenn nur Prüfungen im Zweitstudiums abgelegt, diese aber teilweise für das Erststudium angerechnet wurden

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7101290/2017-RS4
Das Fehlen von Prüfungen im ersten Studium von zwei Studien spricht allein noch nicht für einen Wechsel von diesem auf das zweite Studium, wenn wie im Beschwerdefall die Prüfungen aus dem zweiten Studium für das erste Studium anrechenbar sind.
RV/7101290/2017-RS5
Für die Berechtigung der Annahme, dass ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird, stellt das FLAG 1967 insofern eine gesetzliche Beweisregel auf, als für Studierende im ersten Studienabschnitt ab dem zweiten Studienjahr nach jedem Studienjahr die Ablegung bestimmter Prüfungen nachzuweisen ist,
RV/7101290/2017-RS7
Werden aus einem Zweitstudium abgelegte Prüfungen auch für das Erststudium angerechnet, bewirkt diese Anrechnung, dass diese im Zeitpunkt ihrer Ablegung im Zweitstudium auch als im Erststudium abgelegt gelten. Das Erststudium wird auch dann tatsächlich fortgeführt, wenn in einem bestimmten Zeitraum nur (angerechnete) Prüfungen im Zweitstudium abgelegt wurden.
Folgerechtssätze
RV/7101290/2017-RS1
wie RV/7102979/2017-RS3
Das Familienbeihilfeverfahren kennt keine Zuerkennung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag mittels rechtskraftfähigen Bescheids (§§ 92 ff BAO). Ist Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag auszubezahlen (§ 11 BAO), hat hierüber eine bloße Mitteilung (§ 12 FLAG 1967) zu ergehen. Nur insoweit, als einem Antrag nicht Rechnung getragen wird, hat das Finanzamt einen Bescheid (§ 13 FLAG 1967) zu erlassen.
RV/7101290/2017-RS2
wie RV/7102979/2017-RS5
Mitteilungen über den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag stehen einer Rückforderung nicht entgegen.
RV/7101290/2017-RS3
wie RV/7100657/2015-RS2
§ 13 FLAG 1967 Satz 2 ist in Verbindung mit §§ 11, 12 FLAG 1967 grundsätzlich so zu verstehen, dass der Bescheidspruch im Familienbeihilfeverfahren bei erstmaliger Erlassung eines Bescheides nur auf (gänzliche oder teilweise) Abweisung eines Beihilfenantrags bezogen auf einen bestimmten Zeitraum lauten kann, während die (gänzliche oder teilweise) Stattgabe eines Beihilfenantrags bezogen auf einen bestimmten Zeitraum grundsätzlich im Wege der Auszahlung nach § 11 FLAG 1967, verbunden mit einer Mitteilung nach § 12 FLAG 1967, zu erfolgen hat. Ist für einen Kalendermonat ein Antrag nicht zur Gänze abzuweisen oder einem Antrag nicht zur Gänze Folge zu geben, sondern einem Antrag nur teilweise Folge zu geben, ist insoweit, als dem Antrag nicht Folge gegeben wird, ein Abweisungsbescheid zu erlassen, ansonsten mit Auszahlung vorzugehen. Die meritorische Erledigung einer gegen einen Abweisungsbescheid erhobenen Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung oder Erkenntnisses kann, jeweils für einen bestimmten Zeitraum, entweder auf (gänzliche oder teilweise) Abweisung des Familienbeihilfenantrags für Monate, in denen Familienbeihilfe nicht zusteht, oder auf (gänzliche oder teilweise) ersatzlose Aufhebung des den Antrag abweisenden Bescheides für Monate, in denen (ganz oder teilweise) Familienbeihilfe zusteht, lauten. Wird in Zusammenhang mit dem Spruch der Entscheidung zur Verdeutlichung auch festgehalten, dass infolge der Aufhebung Familienbeihilfe zusteht, vermag ein derart überflüssiger Spruchbestandteil aber keine Rechtswidrigkeit des Bescheides oder des Erkenntnisses zu begründen.
RV/7101290/2017-RS6
wie RV/7100561/2012-RS1
Nun wird zwar der Begriff des Studiums nach dem StudFG jeweils durch die Inskription bestimmt (vgl. u.v.a), allerdings wird das in § 2 FLAG 1967 geforderte Tatbestandsmerkmal der überwiegenden Inanspruchnahme durch die Ausbildung - bezogen auf ein Universitätsstudium - nicht schon mit der bloßen Inskription erfüllt, sondern es ist erforderlich, dass das Studium tatsächlich in einem bestimmten Ausmaß ernsthaft betrieben wird (vgl. zu AlVG). Daher genügt die Inskription als reiner Formalakt nicht, der Besuch von Lehrveranstaltungen ist auch in den ersten beiden Semestern eines Studiums essentielle Voraussetzung dafür, dass von einer Berufsausbildung gesprochen werden kann (vgl. Wimmer in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 2 Rz 59 m.w.N.).

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde des Mag.  A B, Adresse, vom gegen den Bescheid des Finanzamts Gänserndorf Mistelbach, 2130 Mistelbach, Mitschastraße 5, vom , wonach zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe (€ 4.239,50) und Kinderabsetzbetrag (€ 1.460,00) für den im September 1991 geborenen C B für den Zeitraum September 2013 bis September 2015 gemäß § 26 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurückgefordert werden, Sozialversicherungsnummer X, Gesamtbetrag der Rückforderung € 5.699,50, zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision zulässig.

Entscheidungsgründe

Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe vom

Das Finanzamt übermittelte am  dem Beschwerdeführer (Bf) Mag. A B ein Schreiben betreffend Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe, das am wiederum beim Finanzamt einlangte. Betreffend C B wird angegeben, dass er Student am FH Campus Wien (Studienrichtigung Soziale Arbeit, Kennzahl 0533) voraussichtlich bis August 2016 sei.

Eine Bestätigung des Studienerfolges von FH Campus Wien vom für C B war beigefügt. C besuche den FH-Bachelor-Studiengang Soziale Arbeit und habe im Sommersemester 2015 30 ECTS-Credits positiv absolviert. "Im Semester wurde ein Praktikum im Rahmen der österreichischen Entwicklungszusammenarbeit im Ausland absolviert."

Vorhalt vom

Mit Schreiben vom ersuchte das Finanzamt den Bf um "Bekanntgabe des Hauptstudiums von C. Erfolgte ein Studienwechsel (Wenn ja, ab wann?)"

Beantwortung vom

Mit am beim Finanzamt eingelangtem Schreiben gab der Bf bekannt:

Das Hauptstudium meines Sohnes C B ist - wie bereits mit der dem Finanzamt bereits zugesandten Inskriptionsbestätigung und Studienerfolgsnachweis belegt wurde - SOZIALE ARBEIT (0533).

Die Studienlaufbahn C zeigt sich folgendermaßen:

1) SS 2012 [ausgebessert: 2011]: Forstwirtschaft an der Universität für Bodenkultur Wien

2) WS 2012/13  [ausgebessert: 2011/12]: Kultur- und Sozialanthropologie an der Universität Wien

3) WS 2013/14: Soziale Arbeit an der FH Wien

Das Studium Soziale Arbeit verläuft erfolgreich und sollte mit dem Ende des SS 2016 mit dem Bachelor abgeschlossen werden. Ein eventuell anschließendes Master-Studium hätte berufsbegleitend zu erfolgen.

Das Studium der Kultur- und Sozialanthropologie an der Universität ruht, da die Anwesenheitspflicht bei dem Studium der Sozialen Arbeit eine gleichzeitige Fortsetzung der KSA-Studien nicht zulässt. Ob C nach Beendigung des Studiums der Sozialen Arbeit das  KSA-Studium fortsetzen wird, wird sich weisen. Dies wird aber weder die Familienbeihilfe noch meine finanziellen Zuwendungen für C betreffen, weil er dann auf eigenen Beinen steht.

Rückforderungsbescheid

Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt vom Bf zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe (€ 4.239,50) und Kinderabsetzbetrag (€ 1.460,00) für den im September 1991 geborenen C B gemäß § 26 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 für den Zeitraum September 2013 bis September 2015 zurück (Gesamtbetrag der Rückforderung € 5.699,50).

Die Begründung dafür lautet:

Nach einem Studienwechsel nach dem jeweils 3. inskribierten Semester (oder zweitem Ausbildungsjahr) besteht Anspruch auf Familienbeihilfe erst dann, wenn die oder der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenem Studien zurückgelegt hat. Es sind daher alle Semester aus den vorherigen Studien, in denen eine Fortsetzungsmeldung vorgelegen ist und für die Familienbeihilfe bezogen wurde, in Bezug auf die Wartezeit bis zur Wiedergewährung der Familienbeihilfe für das neue Studium heranzuziehen.

Das Studium A033 610 wurde mit Wintersemester 2010/11 begonnen. Ab dem Wintersemester 2013/14 wurde ein Studienwechsel auf die Fachhochschule durchgeführt. Das Vorstudium wurde also 4 Semester betrieben.

Beschwerde

Gegen den Rückforderungsbescheid vom erhob der Bf mit Schreiben vom Beschwerde:

Beschwerde gegen den Bescheid (datiert mit ) über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge (Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag); Vers.nr.: X, wegen Nichtzutreffen der angegegebenen Begründungen für die Rückforderung.

Antrag auf Aussetzung der Einhebung des in Streit stehenden Betrages bis zur Erledigung der Beschwerde gemäß § 212a BAO

Fristgerecht innerhalb Monatsfrist bringe ich gegen den Bescheid über die Rückforderung angeblich zu Unrecht bezogener Beträge (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag) das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Gleichzeitig stelle ich gemäß § 212a BAO den Antrag, die Einhebung des in Streit stehenden Betrages bis zur Erledigung der Beschwerde auszusetzen.

Begründung:

1) Die in der Begründung angegebene Behauptung „Das Studium A033610 wurde mit Wintersemester 2010/11 begonnen.", ist falsch. Richtig ist vielmehr, dass das Studium der KSA (A 033 610) mit WS 2011/2012 begonnen wurde, wie Beilage 1 (Studienblattausdruck vom ) belegt.

2) Die Behauptung, dass ab 2013/14 ein Studienwechsel durchgeführt worden sei, ist falsch. Auf meine telefonische Anfrage beim Finanzamt im Herbst 2013 wurde von einem Mitarbeiter des Finanzamtes empfohlen, das KSA-Studium weiter als Erststudium zu betreiben, weil sonst die Auszahlung der Familienbeihilfe einzustellen sei. Dieser Rat wurde befolgt und das Studium der KSA hat als maßgebliches Studium (Erststudium) bis WS 2015/16 zu gelten. Denn die Bewertung, welches Studium als Erststudium zu gelten hat, geht vom Studenten aus. Wäre also mit WS 2013/14 ein Studienwechsel erfolgt, müsste eine dementsprechende Mitteilung von meinem Sohn, C B, oder von mir, Mag. A B, vorliegen.

3) Das Zweitstudium „Soziale Arbeit" erwies sich trotz des Vollzeitcharakters als geeignet, das Erststudium zu ergänzen, als einerseits „Soziale Arbeit" sozusagen die Praxisseite der Kultur- und Sozialanthropologie ist und andererseits von der Universität Wien in Aussicht gestellt wurde, allenfalls absolvierte Prüfungen der FH Campus aus dem Studium „Soziale Arbeit" auch für das Studium der Kultur- und Sozialanthropologie anzurechnen.

4) Die Mindeststudienzeit für das Studium der Kultur- und Sozialanthropologie beträgt 6 Semester. Inklusive einem Toleranzsemester wäre also das Studium mit Ende des WS 2014/2015 abzuschließen gewesen, um weiterhin Familienbeihilfe ausbezahlt zu bekommen. Da mein Sohn C zwischen 13.5. und ein nachgewiesenes Auslandsstudium betrieb (siehe Beilage 2), verlängert sich die Bezugsdauer der Familienbeihilfe um ein Semester - also bis Ende des SS 2015. Im September 2015 ist jedoch der 24. Geburtstag und damit das Ende der möglichen Bezugsdauer der Familienbeihilfe erreicht.

5) Die von mir angegebenen Tatsachen wurden vom Finanzamt Gänserndorf Mistelbach im November 2015 überprüft und als gerechtfertigt bewertet.

6) Der Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge (FB, KG) enthält zwar den Hinweis, dass der Betrag von 5.699,50 zurückzuzahlen wäre. Die Fälligkeit solle der Buchungsmitteilung entnommen werden. Allerdings ist dem Bescheid keine Buchungsmitteilung beigelegt. Auch ein gesonderter Brief - wie in Aussicht gestellt - wurde nicht zugesendet. Weiters enthält weder der Bescheid noch die Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe Kontodaten, an die der Betrag einbezahlt werden sollte. Die Aufhebung des Bescheids wäre also alleine aus diesen formalen Gründen gerechtfertigt.

Ich beantrage daher mit meiner Beschwerde:

1) Der Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge soll aufgehoben und damit die Rechtmäßigkeit der bezogenen Familienbeihilfe wieder festgestellt werden.

2) Die Rückzahlungsaufforderung soll unverzüglich widerrufen werden.

Beigefügt war ein Studienblatt der Universität Wien für das Sommersemester 2015, wonach C B seit für das Studium A 033 610 Bachelorstudium Kultur- und Sozialanthropologie UG 2002 gemeldet ist, sowie eine Bestätigung des FH Campus Wien vom :

Herr B hat sein Berufspraktikum von 13.Mai bis in San Salvador / El Salvador absolviert. Die Organisation I setzt Angebote für Psychisch Erkrankte und ihre Angehörigen.

Es ist ein verpflichtendes, in das Studium integriertes Praktikum des BA Studienganges Soziale Arbeit gewesen mit dem Ziel, Einblick in den sozialarbeiterischen / soziälpädagogischen Berufsalltag zu gewähren und die genannte Institution kennen zu lernen.

Ersuchen vom

Das Finanzamt ersuchte den Bf mit Schreiben vom in betreffend seine Beschwerde (Frist zur Beantwortung bis zum ):

Festzustellen ist, dass die im Zuge einer tel. Anfrage im Herbst 2013 ( Beginn des Studiums an der FH Campus Wien, Bachelor Studiengang Soziale Arbeit)) erteilte Auskunft- „Empfehlung" -dahingehend, das Erststudium ( bereits mehr als drei Semester betrieben) bei Beginn eines Zweit-/Nebenstudiums („Doppelstudium") weiter als Hauptstudium zu betreiben, da sonst ein familienbeihilfenschädlicher Wechsel gegeben ist, der zu einer Wartezeit (gegenständlich vier Semester) führt, richtig ist.

Ein Studienwechsel sei nicht erfolgt.

Der Behörde wurde im Zuge der Anspruchsüberprüfung vom - Befristung der FB bis 09/2015 aufgrund des Erststudiums A033 610 (09/2011+ 8 Semester, inklusive 2 Toleranz Semester = 09/2015)-, eingegangen am , nachweislich bekannt, dass der Sohn C die FH Campus Wien (voraussichtliche Dauer August 2016) - Beilagen Studienerfolgsbestätigung SS2015 und Inskriptionsbestätigung WS 2015/2016 - die FH Campus Wien besucht (als Beilage angeschlossen).

Dem weiteren Vorhalt vom , Befristung mit folgenden Inhalt:

B FB **2A*

Versdat 160915 Atermin 71015 Art V Betrag Pers RS

Sachbearbeiter INFOCENTER DW Zi

Do Dokumentbeschreibung

89 Nachweis über freiwilliges soziales Jahr - von F

Bekanntgabe des Hauptstudiums von C

Erfolgte ein Studienwechsel (Wenn JA, ab wann?)

70

69 - sämtlicher Studien

69: Studienblatt, 70: Fortsetzungsbestätigung

betreffend das Kind C wurde nicht Folge geleistet.

Mit 09/2015 =gesetzliche Studiendauer lt. Studienplan sind 6 Semester und Toleranzsemester 2 (ist das Studium in Semester gegliedert, ist eine Berufsausbildung iSd FLAG nur dann gegeben, wenn die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester überschritten wird; jedoch edvmäßig werden 2 Toleranzsemester berücksichtigt; d.h. 6+2=8) wurde die Familienbeihilfe eingestellt. Darüber wurden Sie in der Mitteilung vom informiert.

Mit Schriftstück, eingelangt am wurde die Verlängerung der FB für das Kind C beantragt; der Sohn habe im Rahmen „seines Studiums" ein verpflichtendes, in das Studium integriertes Praktikum des BA Studienganges Soziale Arbeit zwischen und absolviert. Wenn das studierende Kind ein Auslandsstudium in der Dauer von mindestens drei Monaten betreibt bzw. betrieben hat, kann die Familienbeihilfe für Studierende über die Altersgrenze von 24 Jahren hinaus verlängert werden.

Damit aber bekunden sie, dass das Erststudium, für das Anspruch auf FB bestand, bereits abgeschlossen war und das Neben-/ Zweitstudium, bis zu diesem Zeitpunkt im Hintergrund parallel betrieben, ab diesem Zeitpunkt als weiteres Studium fortgeführt wurde.

§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 enthält keine Sonderregelung für Doppel- bzw Zweitstudien. Es ist daher möglich, nach Abschluss der Berufsausbildung für ein weiteres Studium FB zu beziehen.

Für dieses weitere Studium sind die Anspruchsvoraussetzungen so zu prüfen, als wäre kein Erststudium absolviert worden ().

Das gleichzeitige Betreiben mehrerer Studienrichtungen hat keine Auswirkungen auf den Anspruch, solange die für den Anspruch auf FB bekannt gegebene Studienrichtung als Hauptstudium beibehalten wird. In dieser „Hauptstudienrichtung" ist der geforderte Leistungsnachweis zu erbringen bzw darf die Studienzeit nicht überschritten werden.

Inhalt STUD-Auskunft:

Y B C

SS15 A033610 2011-09-15X-I 2015-11-30; Fach 1SZ 8;

WS14 A033610 2011-09-15F-I; Fach1SZ 7;

SS14A033610 2011-09-15F-I; Fach1SZ 6;

WS13 A033610 2011-09-15F-I; Fach1SZ 5; Fach1SSZ 2; Fach1ECTS 5.0;

SS13 A033610 2001-09-15FI; Fach1SZ 4; Fach1SSZ 14; Fach1ECTS 29.0;

WS12 A033610 2011-09-15F-I; Fach1SZ 3; Fach1SSZ 6; Fach1ECTS 10.0;

SS12 A033610 2011-09-15F-I; Fach1SZ 2; Fach1SSZ 10; Fach1ECTS 22.0;

WS11 A033610 2011-09-15B-I; Fach1SZ 1; Fach1SSZ 4; Fach1ECTS 20.0;

SS11 H033225 2011-03-01B-I; Fach1SZ 1; Fach1SSZ 1; Fach1ECTS 1.0;

Daraus ersichtlich ist, dass im WS 13 noch ein Erfolgsnachweis im Ausmaß von 5 ECTS vorgelegen hat; ab SS 14 bis Beendigung des Studiums durch aut. Erlöschen mit Ende der Nachfrist des WS 2016/17 keine (pos.) Prüfungen abgelegt wurden.

Zu den Mehrfachstudien ist im § 14 StudFG Folgendes ausgeführt:

§ 14 (1) Bei gleichzeitiger Absolvierung mehrerer Studien besteht Anspruch auf Studienbeihilfe nur für ein Studium. Die Wahl des Studiums, für das Studienbeihilfe beantragt wird, steht dem Studierenden frei. Jede Änderung dieser Entscheidung gilt als Studienwechsel.

(2) Bei kombinationspflichtigen Studienrichtungen ist für den Bezug von Studienbeihilfe der günstige Studienerfolg aus jeder der beiden kombinierten Studienrichtungen nachzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu in seinem Erkenntnis vom , 2002/10/0167 ausgeführt: Zwar enthält das Studienförderungsgesetz - abgesehen vom § 14 Abs. 1 letzter Satz, der für den Sonderfall von Mehrfachstudien eine spezielle Regelung trifft - keine Definition, was unter einem Studienwechsel zu verstehen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Studienwechsel allerdings dann vor, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des Studienförderungsgesetzes fallendes Studium beginnt. Im Falle der gleichzeitigen Absolvierung mehrerer Studien (Mehrfachstudien) liegt ein Studienwechsel dann vor, wenn der Studierende an Stelle des bisher angegebenen Studiums ein anderes von ihm betriebenes Studium benennt (vgl. z.B. das Erkenntnis vom , ZI. 97/12/0371, mit Hinweis auf Vorjudikatur).

Laut VwGH ist bei der Auslegung des Begriffes des Studienwechsels aus dem Gesamtzusammenhang des FLAG auch die Rechtsprechung zu berücksichtigen, wonach die Gewährung von FB für volljährige Kinder nach § 2 Abs 1 lit b nach den näheren Regelungen dieser Bestimmung ersichtlich darauf abstellt, dass sich das Kind einer Berufsausbildung mit dem ernstlichen und zielstrebigen, nach außen erkennbaren Bemühen um den Ausbildungserfolg unterzieht ().

(Beispiel: Wird bei einem Doppelstudium die für den Anspruch auf FB bekannt gegebene Studienrichtung A (das „Hauptstudium") ab einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich nicht mehr ernsthaft betrieben, während in der anderen Studienrichtungen (Studium B) laufend Prüfungen abgelegt werden, dann ist - bei widersprüchlichen Angaben hinsichtlich des Zeitpunktes - davon auszugehen, dass ein Wechsel zum Studium B vorgenommen wurde.)

Sie werden ersucht, der Behörde nachzuweisen, dass das Erststudium neben dem ab WS2013/14 begonnenen Neben/Zweitstudiums erfolgreich weitergeführt -„betrieben"-wurde

- Vorlage des Studienblattes sowie des Erfolgsnachweises von WS2011/12-SS2015;

Auch wird um Vorlage des Studienerfolgsnachweises über das „Nebenstudium" vom WS 2013/14 bis laufend innerhalb der gesetzten Frist ersucht.

Dieser Vorhalt wurde laut Rückschein am zugestellt.

Beantwortung vom

Mit Schreiben vom gab der Bf bekannt:

Betrifft: Ansuchen um Ergänzung/ Auskunft vom (erhalten am )

Fristgerecht erteile ich die verlangten Auskünfte und ergänze meine Beschwerde vom :

1) Berufsausbildung von C B

Mein Sohn C B strebt eine berufliche Tätigkeit als Sozialarbeiter im Migrationsbereich an. Diese Entscheidung wurde mit Beginn des Wintersemesters 2011/2012 gefällt, nachdem C ein Semester lang (SS 2011) Forstwirtschaft an der Universität für Bodenkultur studiert hat. Geplant ist der Abschluss eines Fachhochschul-Masterstudiengangs "Soziale Arbeit" mit dem Schwerpunkt interkulturelle Kompetenz. Derartige Masterstudiengänge werden etwa an der FH Linz oder an der FH Kufstein angeboten. Zugangsvoraussetzungen für einen derartigen Masterstudiengang sind:

Ein abgeschlossenes Bachelorstudium "Soziale Arbeit" oder

ein Studienabschluss an einer Sozialakademie oder

ein Bachelor-/Diplomstudium aus Bildungs- und Sozialwissenschaften (Darunterfällt auch das Bachelorstudium "Kultur- und Sozialanthropologie") oder

Lehrgang Akademischer Sozialpädagogischer Fachbetreuer der Akademie für Weiterbildung der FH Oberösterreich.

Für einen derartigen Masterstudiengang sind die Plätze begrenzt (Auf der FH Linz z..B. auf 30 Studienplätze) und ein Bewerbungsgespräch mit deutlichem Bezug auf die bisherige Studienlaufbahn entscheidet, ob man aufgenommen wird oder nicht. Anfang Juni 2016 wurde C ein Studienplatz an der FH Linz für den Masterstudiengang "Soziale Arbeit" zugesichert und er hat mit die Studienantrittsbestätigung übermittelt (Siehe Beilage 1 und Beilage 2).

Die Berufs- und Studienlaufbahn ist folglich bis jetzt zielstrebig und erfolgreich betrieben worden, das Masterstudium hat berufsbegleitend zu erfolgen, ein Studienabschluss ist mit Ende SS 2018 zu erwarten.

2) Bisherige Studienlaufbahn ab Studienbeginn im SS 2011

Der Wechsel von der Studienrichtung "Forstwirtschaft" (Das Studium an der Universität für Bodenkultur wurde ein Semester lang - SS 2011 - betrieben) auf das Bachelorstudium "Kultur- und Sozialanthropologie" mit WS 2011/12 war nicht familienbeihilfenschädlich, der erforderliche Nachweis des Studienerfolgs nach dem ersten Studienjahr wurde fristgerecht an das zuständige Finanzamt übermittelt, wodurch die Weitergewährung der Familienbeihilfe gewährleistet war.

Von WS 2011/2012 bis zum Ende des SS 2015 (datiert mit ) hat C B das Bachelorstudium Kultur- und Sozialanthropologie ohne Unterbrechung betrieben. (Siehe Studienblattausdruck vom und vom ; Beilage 3 und Beilage 4).

Mit WS 2013/2014 nahm C an der Fachhochschule FH Campus Wien das Bachelorstudium "Soziale Arbeit" an der FH Wien als Zweitstudium auf, das er am erfolgreich abgeschlossen hat. (Siehe Diplomurkunde; Beilage 5) Um nicht durch einen familienbeihilfenschädlichen Studienwechsel nach dem 4. Semester den Anspruch auf Familienbeihilfe zu verlieren, hat er auf Anraten eines Finanzbeamten (Telefonat) zwischen WS 2013/2014 und Ende des SS 2015 ein Doppelstudium mit dem Hauptstudium (Erststudium) Kultur- und Sozialanthropologie betrieben.

Nachdem die Familienbeihilfe mit Ende September 2015 wegen Erreichens der Altersgrenze (24. Lebensjahr; keine Präsenz- oder Zivildienstpflicht) eingestellt wurde, wären künftig Studiengebühren nicht nur für das Bachelorstudium "Soziale Arbeit" an der Fachhochschule FH Campus Wien, sondern auch für das Bachelorstudium "Kultur- und Sozialanthropologie" zu bezahlen gewesen. Da mit der Einstellung des Familienbeihilfenbezugs ab Oktober 2015 kein familienbeihilfenschädliches Hindernis mehr vorlag, sich für das letzte Studienjahr ausschließlich dem Zweitstudium zu widmen und sich die Studiengebühren für das Studium der "Kultur- und Sozialanthropologie" zu ersparen, erfolgte mit die Exmatrikulation. Diese Entscheidung fällte C, da ihm zugesichert wurde, dass mit der Studienunterbrechung von einem Jahr kein Nachteil hinsichtlich der Anrechnung von Prüfungen sowohl aus dem betriebenem Studium der "Kultur- und Sozialanthropologie" als auch für Prüfungen aus dem Bachelorstudium "Soziale Arbeit" an der FH Wien für das Bachelorstudium "Kultur- und Sozialanthropologie" verbunden sei.

Mit WS 2016/17 wird C also auch das Bachelorstudium "Kultur- und Sozialanthropologie" wieder fortsetzen. (Siehe Studienblatt vom ; Beilage 4).

Festzuhalten ist, dass sowohl das Hauptstudium "Kultur- und Sozialanthropologie" als auch das Nebenstudium "Soziale Arbeit" an der FH Wien nicht zufällig beide den Sozialwissenschaften zuzurechnen sind und die Studienpläne viele Gemeinsamkeiten aufweisen, was durch die wechselseitige Anrechenbarkeit von Prüfungen belegt wird (Siehe Bestätigung der Universität Wien, Fakultät für Sozialwissenschaften; Beilage 6).

Festzuhalten ist außerdem, dass die deutliche Begrenzung der Studienplätze für das Masterstudium "Soziale Arbeit" (mit Schwerpunkt "Interkulturelle Kompetenz") einen harten Konkurrenzkampf bedeutet, für den das Betreiben mehrerer Studien einen Wettbewerbsvorteil bedeutet. So ist davon auszugehen, dass die erfolgreiche Bewerbung meines Sohnes für das Masterstudium "Soziale Arbeit" mit Schwerpunkt "Interkulturelle Kompetenz" auf der FH Linz unter anderem darin begründet liegt, dass er sowohl "Kultur- und Sozialanthropologie" als auch "Soziale Arbeit" studiert hat. Damit belegt die Aufnahme des Zweitstudiums "Soziale Arbeit" an der FH Wien zusätzlich zum Hauptstudium "Kultur- und Sozialanthropologie" das zielgerichtete Betreiben der Berufsausbildung in besonderem Maße.

Ersuchen vom

Das Finanzamt ersuchte den Bf mit Schreiben vom in Bezug auf seine Beschwerde (Frist zur Beantwortung bis zum ):

Um Bekanntgabe, ob das Kind B C Studienbeihilfe für die betriebenen Studien H033 225, A033 610 und 0533 in welchem Zeitraum für welches Studium bezogen hat, wird gebeten.

Um Vorlage sämtlicher diesbezüglich ergangenen Bescheide/ Mitteilungen, etc. ( § 14 , § 17, § 50 Abs. 2 Z. 3 StudFG 1992 igF) innerhalb der gesetzten Frist wird gebeten.

Dieser Vorhalt wurde laut Rückschein am zugestellt.

Beantwortung vom

Der Bf gab mit Schreiben vom bekannt:

Betreff: Ersuchen um Ergänzung/Auskunft betreffend Beschwerde vom gegen den Rückforderungsbescheid vom

Fristgerecht erteile ich gerne die verlangte Auskunft, ob und wann mein Sohn C B Studienbeihilfe für die betriebenen Studien bezogen hat.

1) Da bereits nach einem Jahr des Studienbeihilfenbezugs meines ältesten Sohnes G B (Studienjahr 2008/2009) das gemeinsame Einkommen von meiner Frau H B und mir die Bewilligung einer Studienbeihilfe für G verhindert hat und unser Einkommen seither gestiegen ist, haben wir künftig weder für G noch für C eine Studienbeihilfe gemäß StudFG 1992 beantragt oder erhalten. Folglich sind für C B keine diesbezüglichen Bescheide vorhanden.

2) Allerdings hat C für ein Praktikum in Mexiko Zuschüsse aus einem Freemover-Stipendium und für das Praktikum in El Salvador einen OEZA-Zuschuss erhalten. Diese Praktika wurden im Rahmen des FH-Studiums "Soziale Arbeit" (0533) absolviert, sind jedoch grundsätzlich auch für das Studium "Kultur- und Sozialanthropologie" (A033610) anrechenbar (Siehe hiezu die dem Finanzamt Mistelbach/Gänserndorf bereits vorliegende Bestätigung der Fakultät für Sozialwissenschaften, Studienservicesteile Kultur- und Sozialanthropologie).

Für die Gewährung dieser außerordentlichen "Stipendien" (Freevover-Stipendium für die Zeit vom bis in Höhe von 445,50 und OEZA-Zuschuss für das Praktikum in El Salvador) liegen keine Bescheide vor, sondern nur E-Mail-Benachrichtigungen bzw. Sammelabrechnungen, die als hier als Beilage zu finden sind. (Beilage 1 und 2)

3) Im Ergänzungsansuchen des Finanzamtes wird behauptet, dass mein Sohn C ein Studium mit der Kennzahl A033510 studiert hätte. Ein derartiges Studium mit der Studienkennzahl A033 510 hat mein Sohn C nicht studiert.

4) Nach wie vor gilt also: Mein Sohn C hat - wie bereits umfangreich in meiner Beschwerde ausgeführt - das Studium der Kultur- und Sozialanthropologie (A033 610) zwischen und ohne Unterbrechung betrieben. Das Betreiben dieses Studiums wurde mit angerechneten und mit anrechenbaren positiv absolvierten Prüfungen in meinem Ergänzungsschreiben vom detailliert belegt.

In der Hoffnung, Ihr Auskunftsbedürfnis hinsichtlich der Studienbeihilfe hinreichend erfüllt zu haben, verbleibe ich mit freundlichen Grüßen...

Beigefügt war eine E-Mail vom vom FH Campus Wien an C B, wonach dieser für seinen Aufenthalt in Mexiko vom bis vom International Office eine Freemover-Förderung in der Höhe von 445,50 € erhalten werde. 80% dieses Betrags würden sofort ausbezahlt. Die Auszahlung der restlichen 20% erfolge, wenn C B nach seiner Rückkehr alle Dokumente im International Office abgegeben habe.

Ferner wuerde ein Teil einer Tabelle "Praktika 2014/15. Endabrechnung. OEZA-Zuschüsse. UNIQA-Versicherung" vorgelegt (Ausreise , Rückkehr , Persönlicher OEZA-Zuschuss 700,00, Versicherungskosten 291,40).

Screenshot

Nachfolgender Screenshot aus dem elektronischen Beihilfeprogramm ist im Finanzamtsakt enthalten:

Do I Dokumentbeschreibung...............................................................................................

.................................................................................................FA BS. Datum... lfdNr

10 3 gegen den FB-RF-Bescheid v. (9/13-9/15) - BE: schädlicher Studienwechsel ..........................................................................26 M2 15

89 3 BVE: Abweisung (9/13-9/15)..................................................26 M2 16

10 3 gegen den FB-WA Bescheid ab 10/2015, BE: 9/15 24. LJ.............26 M2 8

89 3 BVE - AW..............................................................................26 M2 9

69 3 ab WS 13/14 2. Studienwechsel auf FHS0533 - Vorstudium 4 Semester daher schädlicher Wechsel .....................................................................26 M2 10

89 3 Berufspraktikum in El Salvador v. 13.5.- - kein langes Studium kein GWD, Zivildienst daher Befristung 24. LJ. ................................................26 M2 15

89 3 und lt. STUD lfd. Student.......................................................26 M2 32 

Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab:

Der Sohn B C, SVNR Y, maturierte im Juni 2010.

Von der Ableistung des Grundwehrdienstes war der Sohn befreit.

Im SS 2011 begann der Sohn mit dem BA Studium Forstwirtschaft an der Universität für Bodenkultur in Wien.

Mit WS2011/12 wechselte der Sohn das Studium -Betreiben des BA Studiums Kultur- und Sozialanthropologie( kurz KSA) an der Universität Wien.

Aus dem Sammelzeugnis vom ersichtlich ist, dass die letzte Prüfung mit -Beurteilung negativ- abgelegt wurde.

Mit inskribierte der Sohn an der FH Campus Wien das BA Vollzeit-Studium Soziale Arbeit.

Darüber wurde die Behörde im Zuge der Anspruchsüberprüfung vom im Zusammenhang mit der Beendigung des Studiums KSA stehend -Befristung der FB bis 09/2015- informiert.

Einem weiteren Ergänzungsersuchen vom , Befristung mit , in dem um Bekanntgabe des Hauptstudiums von C, um Bekanntgabe, ob ein Studienwechsel, wenn Ja , ab welchen Zeitraum, erfolgte und des Weiteren um Vorlage sämtlicher Studienblätter sowie Fortsetzungsbestätigungen ersucht wurde, wurde mit Eingang (entgegen der Feststellung im Auskunftsersuchen vom ; 3. Absatz, dass diesem nicht Folge geleistet worden sei) wie folgt bekanntgegeben:

„Das Hauptstudium des Sohnes ist-wie bereits mit der dem Finanzamt bereits zugesandten Inskriptionsbestätigung und Studienerfolgsnachweis belegt wurde - SOZIALE ARBEIT.

Die Studienlaufbahn C zeigt sich folgendermaßen:

1) SS 2011: Forstwirtschaft an der Universität für Bodenkultur Wien

2) WS 2011/12: Kultur- und Sozialanthropologie an der Universität Wien

3) WS 2013/14: Soziale Arbeit an der FH Wien.

Das Studium der Kultur- und Sozialanthropologie an der Universität ruht, da die Anwesenheitspflicht bei dem Studium der Sozialen Arbeit eine gleichzeitige Fortsetzung der KSA-Studien nicht zulässt. Ob der Sohn C nach Beendigung des Studiums der Sozialen Arbeit das KSA Studium fortsetzen wird, wird sich weisen..."

Mit Ablauf der Nachfrist -Fortsetzung des Studiums im WS 2015/16 an der Universität Wien - erfolgte automatisch die Exmatrikulation.

Das BA Studium Soziale Arbeit wurde mit Ablegung der letzten Prüfung am beendet.

Mit WS 2016/17 hat der Sohn das BA Studium „Kultur- und Sozialanthropologie" an der Universität Wien nach der Unterbrechung wieder aufgenommen.

Aus vorgelegter Bestätigung der Studienprogrammleitung 24- KSA- vom sind Lehrveranstaltungen, die der Sohn im Rahmen der Ausbildung an der FH für Soziale Arbeit absolviert hat, im Ausmaß von 15 ECTS aufgrund der Fachnähe anrechenbar.

Studienbeihilfe für die betriebenen Studien hat der Sohn nicht bezogen.

Die Stud-Auskunft enthält folgende Angaben:

Bei dem dem WS 2013/14 zugerechneten 5 ECTS-Punkten handelt es sich um eine am abgelegte Prüfung; eine negativ beurteilte Prüfung wurde noch am abgelegt.

In Streit steht die Anspruchsberechtigung auf Gewährung der Familienbeihilfe im Rückforderungszeitraum September 2013-September 2015.

Dazu wird ausgeführt:

Rechtslage:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 iigF haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführte Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe

Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird

§ 14. Abs. 1 StudFG 1992 lautet: Bei gleichzeitiger Absolvierung mehrerer Studien besteht Anspruch auf Studienbeihilfe nur für ein Studium. Die Wahl des Studiums, für das Studienbeihilfe beantragt wird, steht dem Studierenden frei. Jede Änderung dieser Entscheidung gilt als Studienwechsel.

Ein günstiger Studienerfolg liegt nach der Bestimmung des § 17 Abs. 1 Z 1 - 3 StudFG 1992 nicht vor, wenn der Studierende

1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder

2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder

3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.

Gemäß § 17 Abs. 2 StudFG 1992 gelten u.a. nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1:

1. Studienwechsel, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt wurden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind,

2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden

Gemäß § 25 FLAG 1967 sind Personen, denen Familienbeihilfe gewährt wird, verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift ihrer Person oder der Kinder, für die Familienbeihilfe gewährt wird, zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache, beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt zu erfolgen.

Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat derjenige, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

Gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 FLAG 1967 anzuwenden.

Zum Studienwechsel:

Das StudFG 1992 enthält - abgesehen vom § 14 Abs. 1 letzter Satz, der für den Sonderfall von Mehrfachstudien eine spezielle Regelung trifft - keine Definition, was unter einem Studienwechsel zu verstehen ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof jedoch bereits in seinem Erkenntnis vom , 89/12/0175, zu diesem im § 2 Abs. 3 lit. a des Studienförderungsgesetzes 1983 verwendeten Begriff ausgesprochen hat, liegt ein Studienwechsel dann vor, wenn die Studierende das von ihr begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium, nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes, unter den Geltungsbereich des Studienförderungsgesetzes fallendes Studium beginnt (aufnimmt).

Das FLAG enthält keine Definition eines Studienwechsels und verweist in § 2 Abs. 1 lit. b nur für den Fall, dass ein Studienwechsel vorliegt, auf § 17 StudFG.

Bei der Auslegung des Begriffes des Studienwechsels im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG ist aus dem Gesamtzusammenhang des FLAG auch die hg. Rechtsprechung zu berücksichtigen, wonach die Gewährung von Familienbeihilfe für volljährige Kinder nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG nach den näheren Regelungen dieser Bestimmung ersichtlich darauf abstellt, dass sich das Kind einer Berufsausbildung mit dem ernstlichen und zielstrebigen, nach außen erkennbaren Bemühen um den Ausbildungserfolg unterzieht (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , 2003/13/0157, vom , 2006/15/0178, und vom , 2005/13/0125).

Ein Studienwechsel iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG, der beim Wechsel vom Studium einer Studienrichtung zum Studium einer anderen Studienrichtung vorliegt, ist vom Wechsel der Studieneinrichtung zu unterscheiden. So unterscheidet § 2 Abs. 1 lit. b vorletzter Satz FLAG ausdrücklich zwischen dem Wechsel der Einrichtung und dem Wechsel des Studiums. Im Übrigen regelt auch § 50 Abs. 2 Z 3 StudFG idF des BG BGBl. I Nr. 76/2000 das Erlöschen des Anspruchs auf Studienbeihilfe, wenn der Studierende "ein anderes Studium" aufnimmt und lässt diese Regelung für den (auch dort vom Studienwechsel zu unterscheidenden) Wechsel der Studieneinrichtung gelten (arg.:

"dies gilt auch für den Wechsel der in § 3 Abs. 1 genannten Einrichtungen).

Ein Studienwechsel ist jede Änderung der Studienrichtung, bzw. bei einem Doppelstudium die Änderung der Hauptstudienrichtung, wenn die Familienbeihilfe ursprünglich für diese Studienrichtung beantragt wurde.

Gegenständlich hat der Sohn hat im WS 2011/12 an der Universität Wien nur die Studienrichtung Kultur- und Sozialanthropologie belegt.

Nach dem ersten Studienjahr wurde ein positiver Prüfungserfolg im Ausmaß von 24 pos. ECTS- Punkten erreicht. Die Voraussetzungen für die Weitergewährung der Familienbeihilfe gem. § 2 Abs.1 li.t b FLAG 1967 ab dem zweiten Studienjahr lagen damit vor. Im WS2013/14 war der Sohn bereits 4 Semester lang in dieser Studienrichtung inskribiert. Die letzten Prüfungen in dieser Studienrichtung wurden am und abgelegt.

Die Immatrikulation an der FH erfolgte am . Damit hat sich der Sohn entschieden, das Studium an der FH Soziale Arbeit zu betreiben.

Es wäre bei Weiterbetreibung im Sinne des Studienfaches KSA an der Universität Wien ein Zweitstudium und kein Doppelstudium vorgelegen.

Auch zeigt das nachfolgende Studienverhalten - nach Beginn des FH Studiums im WS2013/14 im Studium KSA mit Semesterbeginn im Oktober 2013 noch zwei Prüfungen, negative und positive Beurteilung, abgelegt, den weiteren drei Semestern überhaupt keine Prüfungen erfolgreich abgelegt bzw. zu keiner Prüfung mehr angetreten, im FH Studium hingegen Prüfungen über 76 SWS -, dass das „Hauptstudium" im FH Studium lag.

Die Familienbeihilfe wurde hinsichtlich des Studienfaches KSA gewährt und hätten in diesem Fach die Voraussetzungen erfüllt werden müssen.

Die Fortsetzungsmeldungen blieben bis zur Exmatrikulation mit aufrecht, ein Betreiben des Studiums im Sinne der Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs.l lit b FLAG hat nicht vorgelegen.

Es hat mit dem Wechsel zur anderen Studienrichtung im WS 2013/14 ein schädlicher Studienwechsel gem. § 17 Abs.l Z 2. StudFG 1992 vorgelegen, unerheblich war dabei, ob das Erststudium auch nach dem Studienwechsel noch weiter betrieben, oder sofort abgebrochen worden wäre.

Dieser Studienwechsel erfüllt den Tatbestand des § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG, weshalb ein günstiger Studienerfolg, wie ihn § 2 Abs. 1 lit. b FLAG für die Gewährung der Familienbeihilfe fordert, nicht vorgelegen hat.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde laut Rückschein am zugestellt.

Vorlageantrag

Mit Schreiben vom stellte der Bf Vorlageantrag:

A) Antrag auf Entscheidung über meine Beschwerde vom (datiert mit ) gegen den Rückforderungsbescheid des Finanzamtes Gänserndorf/Mistelbach vom (Vorlageantrag) durch den Senat des Bundesfinanzgerichtes

B) Säumnisbeschwerde gegen das Finanzamt Gänserndorf/Mistelbach wegen Säumigkeit hinsichtlich meines Antrags vom (datiert mit )

Gemäß § 272 BAV begehre ich eine Entscheidung durch den Senat.

Teil meiner Beschwerde sind sowohl die Beschwerde vom (datiert mit ) als auch meine Reaktionen auf die zwei Ergänzungsersuchen des Finanzamtes Gänserndorf/Mistelbach samt Beilagen. Nur der vollständige Akt enthält meine vollständige rechtliche Argumentation. Alle Aktenteile sind deshalb ungekürzt samt Beilagen an den Senat des Bundesfinanzgerichtes weiterzuleiten.

Ich ersuche das Finanzamt Gänserndorf/Mistelbach um Vorlage meiner oben benannten Beschwerde vom (datiert mit ) gegen den Rückforderungsbescheid des Finanzamtes Gänserndorf/Mistelbach vom an das Bundesfinanzgericht.

Meine Eingabe vom (datiert mit ) enthielt zwei Ansinnen:

a) eine Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf/Mistelbach (datiert mit ) über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge und

b) einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung des in Streit stehenden Betrages bis zur Erledigung der Beschwerde gemäß § 212a BAO

Bezüglich meiner Eingabe in Punkt a) wurde - datiert mit (erhalten am ) - nur Punkt a, nicht aber Punkt b) bearbeitet. Durch den Ablauf einer Frist von 6 Monaten, ohne dass ein Bescheid bezüglich meines Antrags vom (datiert mit ) erfolgt wäre, liegt damit der Tatbestand der Säumigkeit des Finanzamtes Gänserndorf/Mistelbach vor. Entweder hätte die Behörde dem Antrag folgen oder ihn ablehnen müssen. Daher erhebe ich diesbezüglich auch eine Säumnisbeschwerde gegen das Finanzamt Gänserndorf/Mistelbach, wegen der fehlenden Bearbeitung meines Antrags auf Aussetzung der Einhebung des in Streit stehenden Betrages bis zur Erledigung meiner Beschwerde vom (datiert mit ).

I) Sachverhalt

Im Streit steht die Anspruchsberechtigung auf Gewährung der Familienbeihilfe für den studierenden Sohn, C B (geb. ....9.1991; SVNR Y) im Rückforderungszeitraum von September 2013 bis September 2015

la) Meine Sichtweise

Mein Sohn C B hat im in Streit stehenden familienbeihilfenrelevanten Zeitraum ein Mehrfachstudium betrieben. Der in Streit stehende Zeitraum ist die Zeit von September 2013 bis September 2015. Als familienbeihilfenrelevantes Studium gilt KSA (A033610). Die Bezugsdauer der Familienbeihilfe endete im September 2015, weil C mit sein 24. Lebensjahr beendete (Befreiung von Präsenz- bzw. Zivildienst wegen extremer Kurzsichtigkeit). Das Betreiben des Studiums der KSA (A033610) wurde in meiner Ergänzung vom unter den Punkten 4a und 4b mit den absolvierten und bestandenen Prüfungen mit Beilagen (Sammelzeugnis und Bestätigung der Universität Wien, Fakultät für Sozialwissenschaften, Studienservicesteile Kultur- und Sozialanthropologie) belegt. Daneben hat C seit WS 2013 - nach dem bestandenen Aufnahmeverfahren - das Studium der Sozialen Arbeit an der FH Campus Wien betrieben. Mit Ende November 2015 - also außerhalb des beihilfenrelevanten Zeitraums - wurde das Studium im Sinne des FLAG gewechselt. Der Studienwechsel wurde von mir als Bezieher der Familienbeihilfe im November 2015 auch dem Finanzamt Gänserndorf/Mistelbach gemeldet. Der Studienwechsel ab Dezember 2015 ist jedoch familienbeihilfenmäßig irrelevant.

1b) Die Sichtweise des Finanzamts Mistelbach

Das Finanzamt Gänserndorf/Mistelbach behauptet einen familienbeihilfenschädlichen Studienwechsel mit der Immatrikulation an der FH Campus Wien mit .

II) Beweisführung, dass kein familienbeihilfenschädlicher Studienwechsel vorliegt bzw. die juristische Argumentation des Finanzamtes Gänserndorf/Mistelbach nicht stichhaltig bzw. widersprüchlich ist.

a) Nichtzutreffen des Begriffes "Studienwechsel" auf die in Streit stehende Zeit zwischen September 2013 und September 2015

Die Grundfrage ist, ob mit der Immatrikulation an der FH Campus Wien mit ein familienbeihilfenschädlicher Studienwechsel vorliegt oder nicht. Diese Frage ist im FLAG nicht und im § 14 des StudFG 1992 nicht eindeutig geklärt. Offenbar zählt hier das Erkenntnis des ), auf das sich auch das Finanzamt Gänserndorf/Mistelbach beruft, als Entscheidungshilfe. Ich zitiere das Erkenntnis wörtlich:

"Der gleichfalls im § 2 Abs. 3 lit. a StudFG aufgenommene Begriff "Studienwechsel" wird im Gesetz nicht näher definiert Ein Studienwechsel liegt nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht weiter fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes (von § 1 Abs. 1 StudFG erfaßtes) Studium beginnt (bzw. im Fall der gleichzeitigen Absolvierung mehrerer Studien der Studienbeihilfenbehörde anstelle des bisher angegebenen Studiums ein anderes von ihm betriebenes Studium benennt)."

Erkenntnis des

(https://www.ris.bka.gv.at/Dokument. ... Abfrage am ,14:44)

Ich weise dezidiert darauf hin, dass das Finanzamt Gänserndorf Mistelbach in seinem Verweis auf dieses Erkenntnis des VwGH den Inhalt unzulässig verkürzt (Siehe Beschwerdevorentscheidung vom , S.4 von 5, oben) und unzulässig verändert. Denn in dem Passus in Klammer steht eindeutig, dass es notwendig ist, dass "im Fall der gleichzeitigen Absolvierung mehrerer Studien - wie es bei meinem Sohn eben der Fall ist - anstelle des bisher angegebenen Studiums ein anderes vom Studierenden betriebenes Studium" benannt werden müsste, damit die Aufnahme eines weiteren Studiums als "Studienwechsel" zu gelten habe. Genau diesen Passus des VwGH-Erkenntnisses 89/12/0175 vom , das die Frage, was bei einem Mehrfachstudium als "Studienwechsel" zu gelten habe, hat das Finanzamt Gänserndorf/Mistelbach ausgelassen.

Nach diesem VwGH-Erkenntnis trifft der Begriff "Studienwechsel" demnach auf den Fall meines Sohnes C B nicht zu. Weder er noch ich haben mit September 2013 ein anderes Studium als jenes der KSA (A033610) als familienbeihilfenrelevant "benannt". Auch wurde das Studium der KSA (A033610) im familienbeihilfenrelevanten Zeitraum nicht beendet, wie es der Passus in dem oben zitierten VwGH-Erkenntnis voraussetzt, sondern mein Sohn C betrieb bis Ende des Sommersemesters 2015 das Studium der KSA (A033610).

Das Finanzamt Gänserndorf/Mistelbach verweist unzulässigerweise auf § 50 Abs. 2 Z 3 StudFG idF des BG BGBl. I Nr. 76/2000, um damit den Anspruch auf Familienbeihilfe abzuweisen. Dieses Vorgehen ist natürlich mit Nachdruck zurückzuweisen. Die Behörde hat mit der jeweils zutreffenden Gesetzesmaterie - also dem FLAG - zu argumentieren und nicht willkürlich einen Gesetzespassus aus einer mehr oder weniger verwandten Gesetzesmaterie heranzuziehen. Dies wäre nur dann statthaft, wenn im FLAG dezidiert darauf verwiesen würde oder ein diesbezügliches VwGH-Urteil bzw Erkenntnis vorliegen würde. Einerseits regelt das FLAG, in welchen Bereichen das im Studienförderungsgesetz 1992, in der jeweils gültigen Fassung, anzuwenden ist:

"Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe."

Ausschnitt aus § 2 (1) b, FLAG 1967 igF

(https://www.ris.bka.gv.at/... ; Abfrage am ,16:42)

In der primären Gesetzesmaterie ist also keine Rede von einer Anwendbarkeit des vom Finanzamt Gänserndorf/Mistelbach zitierten § 50 Abs. 2 Z 3 StudFG idF des BG BGBl. I Nr. 76/2000 auf den familienbeihilfenrelevanten Streitfall. Dies wäre auch gar nicht notwendig, weil das FLAG eindeutig klärt, was die Voraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe sind.

Andererseits argumentiert das Finanzamt Gänserndorf/Mistelbach auch hinsichtlich des angeblichen Termins des angeblichen Studienwechsels widersprüchlich: Die Behörde behauptet, dass mit der Immatrikulation am an der FH Campus ein Studienwechsel vollzogen worden wäre. (Beschwerdevorentscheidung, Seite 4 von 5) Zwei Zeilen davor wird festgestellt, dass mein Sohn am und am Prüfungen aus dem angeblich abgebrochenen Studium KSA (A033610) abgelegt habe. Das heißt, das Finanzamt Gänserndorf Mistelbach behauptet innerhalb von einigen Zeilen, ein und dasselbe Studium wäre zuerst abgebrochen und danach noch betrieben worden: Ist das nicht paradox? Abgesehen davon wurden - wie weiter unten nachgewiesen wird - noch vorschriftsgemäß Prüfungen aus Wahlfächern für KSA im familienbeihilfenrelevanten Zeitraum abgelegt, wodurch bewiesen werden kann, dass das Studium KSA (A033610) bis Ende November 2015 betrieben wurde (Siehe den bereits erwähnten Punkt 4b meines Ergänzungskonvoluts vom ).

b) Nachweis über der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe in der in Streit stehenden Zeit (September 2013 bis September 2015)

Das FLAG legt in § 2 (1) b hinsichtlich der Anspruchsberechtigung ab dem 2. Studienjahr folgendes fest:

Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,

Ausschnitt aus § 2 (1) b, FLAG 1967 igF

(https://www.ris.bka.sv.at/.... Abfrage am ,16:42)

Hinsichtlich des Nachweises, dass das familienbeihilfenrelevante Studium der KSA (A033610) im familienbeihilfenrelevanten Zeitraum so weit betrieben wurden, dass die Voraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe vorliegen, verweise ich auf die in Ergänzungsansuchen vom (Punkt 4b) angeführte Begründung. Maßgeblich ist hierbei, dass der Student bei Wahrung der akademischen Freiheit Aktivitäten in Richtung des familienbeihilfenrelevanten Studiums setzt. Diese Aktivitäten sind mit den oben erwähnten Nachweisen (Bestätigung der Fakultät für Sozialwissenschaften, Studienservicestelle, Kultur- und Sozialanthropologie, vom ; Ergänzung vom ) hinreichend erbracht, wodurch die Berufsausbildung im Sinne des FLAG vorliegt. (Siehe dazu auch VwGH Ro 2015//16/0033-3 vom ).

Abschließend möchte ich feststellen, dass es problematisch wäre, wenn sowohl ein Bescheid als auch die Beschwerde gegen denselben Bescheid von ein und derselben Beamtin bearbeitet werden. Als Sachbearbeiterin ist von Frau D E auszugehen. Dieselbe Beamtin zeichnet auch für die Beschwerdevorentscheidung verantwortlich. Ich ersuche auch um eine rechtliche Beurteilung, ob dieser Vorgang (Bearbeitung von Bescheid und Beschwerdevorentscheidung durch dieselbe Beamtin) stattgefunden hat und ob dies rechtlich korrekt ist.

Ich wiederhole also meinen Antrag, den Rückforderungsbescheid des Finanzamtes Gänserndorf/Mistelbach vom aufzuheben.

Die Unterschrift ist auf dem vom Finanzamt eingescannten PDF des Vorlageantrags praktisch nicht ersichtlich, aber im Original offenbar vorhanden.

Vorlage

Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und gab an:

Sachverhalt:

Der Sohn B C, SVNR Y, maturierte im Juni 2010.

Von der Ableistung des Grundwehrdienstes war der Sohn befreit.

Im SS 2011 begann der Sohn mit dem BA Studium Forstwirtschaft an der Universität für Bodenkultur in Wien (H 033 225).

Mit WS 2011/12 wechselte der Sohn das Studium –Betreiben des BA Studiums Kultur- und Sozialanthropologie (A 033 610, kurz KSA) an der Universität Wien.

Aus dem Sammelzeugnis vom ersichtlich ist, dass die letzte Prüfung mit -Beurteilung negativ- abgelegt wurde.

Mit inskribierte der Sohn an der FH Campus Wien das BA Vollzeit-Studium Soziale Arbeit (0533).

Darüber wurde die Behörde im Zuge der Anspruchsüberprüfung vom im Zusammenhang mit der Beendigung des Studiums KSA stehend -Befristung der FB bis 09/2015- informiert.

Einem weiteren Ergänzungsersuchen vom , Befristung mit ,in dem um Bekanntgabe des Hauptstudiums von C, um Bekanntgabe, ob ein Studienwechsel, wenn Ja , ab welchen Zeitraum, erfolgte und des Weiteren um Vorlage sämtlicher Studienblätter sowie Fortsetzungsbestätigungen ersucht wurde, wurde mit Eingang (entgegen der Feststellung im Auskunftsersuchen vom ; 3. Absatz, dass diesem nicht Folge geleistet worden sei) wie folgt bekanntgegeben:

„Das Hauptstudium des Sohnes ist-wie bereits mit der dem Finanzamt bereits zugesandten Inskriptionsbestätigung und Studienerfolgsnachweis belegt wurde – SOZIALE ARBEIT.

Die Studienlaufbahn C zeigt sich folgendermaßen:

1) SS 2011: Forstwirtschaft an der Universität für Bodenkultur Wien 2) WS 2011/12: Kultur- und Sozialanthropologie an der Universität Wien 3) WS 2013/14: Soziale Arbeit an der FH Wien.

Das Studium der Kultur- und Sozialanthropologie an der Universität ruht, da die Anwesenheitspflicht bei dem Studium der Sozialen Arbeit eine gleichzeitige Fortsetzung der KSA-Studien nicht zulässt. Ob der Sohn C nach Beendigung des Studiums der Sozialen Arbeit das KSA Studium fortsetzen wird, wird sich weisen…"

Mit Ablauf der Nachfrist (WS 2015/16) erfolgte automatisch die Exmatrikulation.

Das BA Studium Soziale Arbeit wurde mit Ablegung der letzten Prüfung am beendet.

Nach Kenntnisnahme des gegenständlichen Sachverhaltes erging seitens des Finanzamtes der Rückforderungsbescheid, begründet, dass ein beihilfenschädlicher Studienwechsel nach dem 4. Semester vorgelegen hat, am .

Die Bescheidbeschwerde (v.) gegen den Rückforderungsbescheid wurde fristwahrend per eingebracht. Die Beschwerde wurde abgewiesen mit Beschwerdevorentscheidung vom . Mit Vorlageantrag v. , eingebracht am , wurde der Antrag auf Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht erhoben.

Beweismittel:

vorgelegte Aktenstücke des verfahrensgegenständlichen Beschwerdeaktes Mag. B A 

Stellungnahme:

Streitverfangen ist, ob ein familienbeihilfenschädlicher Wechsel durch die Aufnahme des BA Studiums Soziale Arbeit an der FH Wien mit WS 2013/14 als „ Zweitstudium" vorlag, wobei das seit dem WS 2011/2012 begonnene, für den Familienbeihilfenanspruch relevante Ersttstudium –BA-Studium Kultur- und Sozialanthropologie an der Universität Wien- ab dem Beginn des Zweitstudiums nicht mehr den Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs.1 lit b FLAG entsprechend betrieben wurde und somit mit dem Wechsel zu einer anderen Studienrichtunng im WS 2013/2014 ein schädlicher Studienwechsel gem. § 17 Abs.1 Z. 2 StudFG 1992 vorgelegen hat. Auf die Ausführungen in der BVE wird hingewiesen. Die Behörde beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

Beschluss vom

Mit , stellte das Bundesfinanzgericht in Bezug auf die Beschwerde des Bf wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde betreffend seinen am (datiert mit ) eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung des strittigen Betrages (betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe) wegen Bescheiderlassung durch die belangte Behörde ein.

Beschwerdeergänzung vom

Mit Eingabe vom an das Bundesfinanzgericht, Postaufgabe , eingelangt am , ergänzte der Bf seine Beschwerde wie folgt:

Betrifft: Beschwerdevorlage (Vorlagebericht) gemäß § 243 BAO (Gesch.z.: FA18/B/2017/000878)

Ergänzung der Beweismittel betreffend meine Beschwerde vom gemäß § 270 BAO.

Gemäß § 270 BAO ergänze ich meine Beschwerde vom neben meinen Beantwortungen der beiden Ersuchen des FA Gänserndorf/Mistelbach und meiner Argumentation im Vorlageantrag vom (Beantwortung vom , Beantwortung vom , Vorlageantrag vom ) durch folgende zusätzlichen Beweismittel bzw. für die Beurteilung relevanten juristischen Hinweis:

1) Mitteilung an das FA Gänserndorf/Mistelbach vom , dass mein Sohn C B das Bachelorstudium der "Kultur- und Sozialanthropologie" fortsetzt.

2) Verweis auf den Rechtssatz des VwGh vom (2011/16/0060) bezüglich der Verpflichtung der Behörde, bei der Überprüfung, ob ein Studienwechsel stattgefunden hat oder nicht, zu klären, ob Prüfungen aus dem zweiten Studium für das erste Studium anrechenbar sind.

3) Bestätigung der Universität Wien über positiv absolvierte Prüfungen als Beweis, dass Prüfungen des zweiten Studiums für das erste Studium - also das familienbeihilfenrelevante Studium der "Kultur- und Sozialanthropologie" - angerechnet werden können und Beleg, dass das familienbeihilfenrelevante Studium im strittigen Zeitraum (September 2013 bis September 2015) gemäß FLAG, § 2 (1) betrieben wurde.

Ad 1) Ich habe bei der Datensicherung meines alten Laptops den beigelegten Ausdruck gefunden, in dem ich dem FA Gänserndorf/Mistelbach zeitnah zu dem Termin des angeblichen Studienwechsels von "Kultur- und Sozialanthropologie" zu dem FH-Studium "Soziale Arbeit" mitteile, dass mein Sohn C B im SS 2013 "sein Bachelorstudium der "Kultur- und Sozialanthropologie“ fort[setzt]". Dies ist eine Willens- bzw. Wissenskundgebung, die bis zu meiner zweiten Mitteilung an das FA Gänserndorf/Mistelbach vom November 2015 gültig ist. Meine Mitteilung bezüglich des familienbeihilferelevanten Studiums von C wurde dem FA Gänserndorf/Mistelbach anlässlich der Überprüfung des Studienerfolgs meines ältesten Sohnes G B, dem ein - vermutlich routinemäßig beigelegtes - Formblatt bezüglich der "Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe" (Am wurde mir eine "Erinnerung" übermittelt) für meine drei Kinder angeschlossen war - mitgeteilt. Dieses Dokument liegt dem FA Gänserndorf/Mistelbach vor; in der Beilage finden Sie einen Ausdruck (keine Kopie, weshalb das Dokument auch nicht unterschrieben ist.) - (Beilage 1)

Ad 2)

Der VwGH hat datiert mit (2011/16/0060) folgende Rechtssatzung erlassen:

"Das Fehlen von Prüfungen im ersten der beiden Doppelstudien allein spricht noch nicht für einen Wechsel von diesem auf das zweite Studium, wenn wie im Beschwerdefall die Prüfungen aus dem zweiten Studium für das erste Studium anrechenbar sind (vgl. auch § 78 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002)"

Das FA Gänserndorf/Mistelbach wäre folglich vor Erlass des Bescheides über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge (datiert mit ), spätestens jedoch vor Erlass der Beschwerdevorentscheidung (datiert mit , Abgabenkontonummer ...) verpflichtet gewesen, zu prüfen, ob Prüfungen aus dem zweiten Studium ("Soziale Arbeit" an der FH Wien) für das erste - familienbeihilfenrelevante - Studium der "Kultur- und Sozialanthropologie" anrechenbar sind. Die Behörde hat diese durch den erwähnten Rechtssatz begründete Verpflichtung verabsäumt, obwohl ich in meiner Ergänzung vom unter Punkt 4b ausdrücklich darauf hingewiesen habe. Dieser Ergänzung habe ich unter Beilage 6 eine Bestiitigung der Fakultät für Sozialwissenschaften, Studienservicestelle Kultur- und Sozialanthropologie (datiert mit ), über die Anrechenbarkeit von Prüfungen aus dem zweiten Studium "Soziale Arbeit" für das Bachelorstudium "Kultur- und Sozialanthropologie“ beigelegt. Auf mein Argument wurde allerdings in der Berufungsvorentscheidung überhaupt nicht eingegangen.

Ad 3)

In der Beilage 2 finden Sie den Beweis, dass die beantragten Prüfungen aus dem zweiten Studium (FH "Soziale Arbeit") im Ausmaß von 15 ECTS für das erste - familienbeihilfenrelevante - Studium der "Kultur- und Sozialantropologie" anrechenbar sind.

Das nachweislich betriebene Studium der "Kultur- und Sozialanthropologie“ im strittigen familienbeihilfenrelevanten Zeitraum von September 2013 bis September 2015 gestaltet sich folgendermaßen:

a) Im Studienjahr 2013/2014

Prüfungsdatum Lehrveranstaltung Note ECTS

3.1. PM Methoden der KSA 3 5

3.2.3. WM Anthropologie 5 0

A.E. Psychologische, 3 4

A.E. Personen-, Familien-, 3 4

A.E. Psychologie 1 1 3

16

b) Im Studienjahr 2014/2015

Prüfungsdatum Lehrveranstaltung Note ECTS

A.E. Entwicklungspolitik 1 2

A.E. Handlungsf. Migration 1 2

4

Das FLAG § 2 (1b) lautet auszugsweise:

"Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 Einrichtungen zu erbringen."

Ich habe im September 2013 (beim FA Gänserndorf/Mistelbach eingelangt am ) eine Studienerfolgsbestätigung der FH Wien, einer der im FLAG §2 (1b) angesprochenen Einrichtungen, an das FA Gänserndorf/Mistelbach übermittelt und angenommen, dass klar wäre, dass damit Wahlfächer für das erste - familienbeihilfenrelevante - Studium der "Kultur- und Sozialanthropologie" nachgewiesen wären. Das FA Gänserndorf/Mistelbach hat Ende November 2015 mit einer "Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe“ reagiert, mit der mitgeteilt wurde, dass der Bezug der Familienbeihilfe für meinen Sohn C bis September 2015 limitiert sei. Es erfolgte keinerlei Hinweis darauf, dass die Wahlfächer erst als Leistungsnachweis für das erste Studium der "Kultur- und Sozialanthropologie" anerkannt werden könnten, wenn diese von der Fakultät für Sozialwissenschaften, Studienservicestelle "Kultur- und Sozialanthropologie", angerechnet worden ist.

Folglich fiel ich aus allen Wolken, als ich - datiert mit - den Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge" für die Zeit vom September 2013 bis September 2015 vom FA Gänserndorf/Mistelbach erhielt.

Wenn das FA Gänserndorf/Mistelbach im September 2015 eine Bestätigung der Anrechnung der Prüfungen aus dem zweiten Studium für das erste - familienbeihilfenrelevante — Studium der "Kultur- und Sozialanthropologie" verlangt hätte, wäre diese Angelegenheit ohne Probleme bereits im Herbst 2015 zu klären gewesen.

Jedenfalls denke ich, dass mit diesen Ergänzungen endgültig der Beweis erbracht ist, dass mein Sohn C B im strittigen Zeitraum (September 2013 bis September 2015) das erste Studium der "Kultur- und Sozialanthropologie" betrieben hat und verlange deshalb erneut mit Nachdruck, den "Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge" vom aufzuheben.

Beilage 1: Mitteilung an das FA Gänserndorf/Mistelbach vom , dass mein Sohn B C das Bachelorstudium der "Kultur- und Sozialanthropologie“ betreibt. (Textidenter Ausdruck; das Original wurde dem FA Gänserndorf/Mistelbach übermittelt)

Beilage 2: Bestätigung über positiv absolvierte Prüfungen im familienbeihilfenrelevanten Studium der Kultur- und Sozialanthropologie (Ausdruck vom )

Die angeführten Beilagen waren angeschlossen.

Bei Beilage 1 handelt es sich um den Ausdruck eines Schreiben des Bf vom an das Finanzamt Gänserndorf Mistelbach betreffend "Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe", in dem betreffend C B ausgeführt wird:

Mein Sohn C B, geb. am ....9.1991, setzt im SS 2013 sein Bachelorstudium der "Kultur- und Sozialanthropologie" fort. Die Studienbestätigung (Beilage 5) liegt bei.

In Beilage 2 bestätigt die Universität Wien am folgende positiv absolvierte Prüfungen im Bachelorstudium A 033 610:

Stellungnahme vom

Dazu gab das Finanzamt am folgende Stellungnahme ab:

Zu dem vom Beschwerdeführer am eingebrachten Schreiben „Ergänzung der Beweismittel der Beschwerde vom “ wird wie folgt Stellung genommen:

Ad1)

Das Überprüfungsschreiben war anlässlich der Überprüfung des Studium Abschlusses betr. B G, SVNR ... (BA-Studium Agrarwissenschaften H033 255 an der Boku Wien Befristung: 2/13 – Vorlage des "Abschlusszeugnisses“) versendet worden-;

Diesem beigelegt war die Fortsetzungsbestätigung für das SS2013 ( Beilage5) BA-Studium KSA;

Auf Seite 3 betreffend das Kind C wurde im Feld „voraussichtliche Dauer dieser Tätigkeit als Student „etwa 2014“ ausgefüllt;

Ad2)

Eine Verpflichtung der Behörde, ob Prüfungen aus dem zweiten Studium –Soziale Arbeit an der FH Wien –für das erste Studium der KSA anrechenbar sind, hat nicht bestanden, da mit dem beihilfenschädlichen Wechsel im WS 2013/14 eine Stehzeit von 4 Semester –bis einschließlich SS2015 ausgelöst wurde.

Außerdem hat ein Anspruch nur bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres bestanden.

Ad3)

Auszuführen ist, dass nach dem ersten Studienjahr des Studiums KSA ( WS2011/12-SS2012) ein positiver Prüfungserfolg im Ausmaß von 24 ECTS-Punkten erreicht wurde und damit die Voraussetzungen für die Weitergewährung der Familienbeihilfe in diesem Studium vorlagen.

Der Behörde wurde im Zuge der Anspruchsüberprüfung vom - Befristung der FB bis 09/2015 aufgrund des Erststudiums A033 610 ( 09/2011+ 8 Semester, inklusive 2 Toleranz Semester = 09/2015)- , eingegangen am , nachweislich bekannt, dass der Sohn C die FH Campus Wien seit WS 2013/14 den FH Studiengang belegt, abgeschlossen mit .

Die Fortsetzungsmeldungen aus dem KSA Studium liegen bis einschließlich SS2015 vor, automatisches Erlöschen mit Ende der Nachfrist des WS2015/16=).

Die Rückmeldung in diesem Studium erfolgte mit WS2016/17; erloschen ist die Zulassung wieder automatisch mit Ende der Nachfrist des SS2017(= ).

SS17 A033610 2016-07-28X- 2017-04-30; Fach1SZ 9; Fach2SZ 9;

WS16 A033610 2016-07-28X-I 2017-04-30; Fach1SZ 9; Fach2SZ 9;

In diesem Bachelorstudium sind Erweiterungscurricula vorgesehen ( 30 ECTS).

In der SenatsVO über Alternative Erweiterungen vom (Mitteilungsblatt der Universität Wien nach UG, 30. Stück, Nummer 173, am , im Studienjahr 2009/2010) als Anhang beigefügt) - wird ausgeführt, dass Studierende das Recht haben unter bestimmten Voraussetzungen an Stelle von Erweiterungscurricula alternative Erweiterungen durch die Erbringung von Studienleistungen an der Universität Wien oder anderen postsekundären Bildungseinrichtungen zu absolvieren. Nach § 1 Abs. 2 sind Alternative Erweiterungen an Stelle von Erweiterungscurricula im Ausmaß von 15 ECTS Punkten in vorgegebenen Bereichen ( § 2) in freier Kombination absolvierbar.

Eine Anerkennung zur Zuordnung der Leistungen zum Modul „Alternative Erweiterungen“ ist in dieser Kombination- § 2 Punkt3. beim studienrechtlich für das BAStudium zuständigem Organ zu beantragen.

Gem. § 78 Abs.6 Universitätsgesetz gilt die Anerkennung einer Prüfung als Prüfungsantritt und positive Beurteilung der entsprechenden im Curriculum vorgeschriebenen Prüfung in dem Studium, für welches die Prüfung anerkannt wird.

Gem.§ 78 Abs.6 leg.cit. ist über Anerkennungsanträge in erster Instanz abweichend von § 73 AVG spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages bescheidmäßig zu entscheiden.

Die Anerkennung der Lehrveranstaltungen im Ausmaß von insgesamt 15 ECTS (FH-Studiengang SA) ist im Sammelzeugnis über positiv absolvierte Prüfungen im BA Studium KSA vom mit Datum bestätigt.

Daraus zu folgen gilt, dass erst mit der Prüfungsantritt und pos. Beurteilung der entsprechenden im Curriculum vorgeschriebenen Prüfung in dem Studium, für welches die Prüfung anerkannt wird, erfolgt ist.

Daraus zu folgen gilt, dass erst mit der Prüfungsantritt und pos. Beurteilung der entsprechenden im Curriculum vorgeschriebenen Prüfung in dem Studium, für welches die Prüfung anerkannt wird, erfolgt ist.

Ein "Betreiben" des familienbeihilfenrelevanten Studium im strittigem Zeitraum ( September 2013 bis September 2015) hat nicht vorgelegen.

Es ist davon auszugehen, dass ein Wechsel zum FH-Studium mit Beginn des WS2013/14 vorgenommen wurde.

Beigefügt waren das angeführte Überprüfungsschreiben sowie das angeführte Mitteilungsblatt der Universität Wien.

Beschluss vom

Mit Datum fasste das Bundesfinanzgericht folgenden Beschluss:

I. Dem Beschwerdeführer Mag. A B wird die Stellungnahme des Finanzamts vom samt Anlagen zur Kenntnis gebracht.

II. Dem Beschwerdeführer Mag. A B wird aufgetragen, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses dem Bundesfinanzgericht Beweismittel für seine Angabe in der Beschwerdeergänzung vom vorzulegen, sein Sohn C habe im Studium der "Kultur- und Sozialanthropologie“ im Zeitraum September 2013 bis September 2015 Lehrveranstaltungen besucht und Prüfungen abgelegt.

III. Der belangten Behörde Finanzamt Gänserndorf Mistelbach wird aufgetragen, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses dem Bundesfinanzgericht darzulegen, ob unter der Annahme, dass C wie in der der Beschwerdeergänzung vom angegeben, im Studium der "Kultur- und Sozialanthropologie“ im Zeitraum September 2013 bis September 2015 Lehrveranstaltungen besucht und Prüfungen abgelegt hat und dass kein Wechsel auf das Studium "Soziale Arbeit" erfolgt ist, weiterhin von einem Rückforderungstatbestand auszugehen ist; wenn ja, aus welchen Gründen und hinsichtlich welcher Zeiträume.

Begründend führte das Gericht aus:

Zu I.

Dem Beschwerdeführer (Bf) Mag. A B wird die beigeschlossene Stellungnahme der belangten Behörde vom zur Kenntnis gebracht.

Zu II.

In der Beschwerdeergänzung vom hat der Bf unter anderem angegeben, sein Sohn C habe im Studium der "Kultur- und Sozialanthropologie" im Zeitraum von September 2013 bis September 2015 Prüfungen wie folgt abgelegt:

a) Im Studienjahr 2013/2014

Prüfungsdatum Lehrveranstaltung Note ECTS

3.1. PM Methoden der KSA 3 5

3.2.3. WM Anthropologie 5 0

A.E. Psychologische, 3 4

A.E. Personen-, Familien-, 3 4

A.E. Psychologie 1 1 3

16

b) Im Studienjahr 2014/2015

Prüfungsdatum Lehrveranstaltung Note ECTS

A.E. Entwicklungspolitik 1 2

A.E. Handlungsf. Migration 1 2

4

In der Beilage 2 zu diesem Schreiben wurde eine Bestätigung der Universität Wien vom über positiv absolvierte Prüfungen im Bachelorstudium A 033 610 vorgelegt, in denen mit Ausnahme der Prüfung vom keine der oben angeführten Prüfungen enthalten ist (zwischen der Prüfung vom und der mit datierten Anrechnung von Alternativen Erweiterungen).

[Bestätigung über positiv absolvierte Prüfungen, siehe oben] 

Dem Bf ist daher aufzutragen, Nachweise (insbesondere in Form einer Bestätigung der Universität Wien oder von Einzelprüfungszeugnissen) für die in den Studienjahren 2013/2014 und 2014/2015 im Studium "Kultur- und Sozialanthropologie" abgelegten Prüfungen seines Sohnes dem Bundesfinanzgericht vorzulegen.

Zu III.

Sofern das Bundesfinanzgericht der Annahme des Finanzamts im angefochtenen Rückforderungsbescheid, es läge im Rückforderungszeitraum ein Studienwechsel vom Bachelorstudium Kultur- und Sozialanthrophologie zum Bachelorstudium Soziale Arbeit vor, nicht folgen sollte, ist zu beurteilen, ob im Beschwerdezeitraum das Bachelorstudium Kultur- und Sozialanthrophologie ernsthaft und zielstrebig betrieben wurde.

Nach der Aktenlage hat C im Bachelorstudium Kultur- und Sozialanthrophologie (A 033 610) im Studienjahr 2011/12 einen Prüfungserfolg im Ausmaß von 24 ECTS- Punkten erreicht. Im Studienjahr 2012/2013 wurden 39 ECTS-Punkte nachgewiesen.

Es wäre für das folgende Studienjahr 2013/2014 gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 die Voraussetzung des Nachweises von wenigstens 16 ECTS-Punkten im vorangegangenen Studienjahr 2012/2013 erfüllt.

Sind die Angaben in der Beschwerdeergänzung vom  richtig und wurde das Bachelorstudium A 033 610 weiterbetrieben, bestünde für das Studienjahr 2013/2014 ein Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag.

Wurden wie in der Beschwerdeergänzung vom angegeben im Studienjahr 2013/2014 16 ECTS-Punkte im Bachelorstudium A 033 610 erzielt, bestünde auch für das Studienjahr 2014/2015 ein Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag.

Dem Finanzamt ist daher aufzutragen darzulegen, ob unter der Annahme, dass C wie in der der Beschwerdeergänzung vom angegeben im Studium der "Kultur- und Sozialanthropologie“ im Zeitraum September 2013 bis September 2015 Lehrveranstaltungen besucht und Prüfungen abgelegt hat und dass kein Wechsel auf das Studium "Soziale Arbeit" erfolgt ist, weiterhin von einem Rückforderungstatbestand auszugehen ist. Falls das Finanzamt unter diesen Annahmen weiter einen Rückforderungstatbestand annimmt, wären die Gründe dafür darzulegen.

Äußerung und Beweismittelvorlage des Bf vom

Der Bf gab hierauf mit Schreiben vom bekannt:

GZ. RV/7101290/2017: Vorlage von Beweismitteln gemäß

Mit genanntem Beschluss des BFG wurde mir aufgetragen, Beweismittel für meine Angabe in der Beschwerdeergänzung vom vorzulegen, mein Sohn C habe im Studium der "Kultur- und Sozialanthropologie im Zeitraum September 2013 bis September 2015 Lehrveranstaltungen besucht und Prüfungen abgelegt, folglich das Studium der Kultur- und Sozialanthropologie betrieben. Dazu führe ich folgendes ergänzend zu meiner Beschwerdeergänzung aus:

1) Übermittlung des Bescheides über die Anerkennung von Prüfungen für das Curriculum der Studienrichtung Bachelorstudium "Kultur- und Sozialanthropologie" vom (Beilage 1)

Unter dem Punkt "Absolvierte Leistung" sind die von mir in der Beschwerdeergänzung vom angegebenen Lehrveranstaltungen bescheidmäßig angeführt:

"Psychologische, pädagogische und soziologische Grundlagen I;

Personen-, Familien-, Strafrecht;

Psychologie;

Entwicklungspolitik I,

Handlungsfeld Migration"

Um diese Lehrveranstaltungen zeitmäßig (Besuch der Lehrveranstaltungen und Absolvierung der Prüfungen) zuordnen zu können, lege ich noch einmal die Leistungsnachweise aus dem zweiten Studium "Soziale Arbeit" bei und markiere jene Prüfungen, die von der Universität Wien für das familienbeihilfenrelevante Studium der "Kultur- und Sozialanthropologie" anerkannt worden sind:

2) Übermittlung des Leistungsnachweises für das Studium "Soziale Arbeit" mit den gekennzeichneten Lehrveranstaltungen und Prüfungsergebnissen, die von der Universität Wien für das Studium der "Kultur- und Sozialanthropologie" angerechnet wurden. (Beilage 2; Seiten 6/9 und 7/9 - markierte Lehrveranstaltungen)

3) Begründung, warum das Betreiben des Studiums der "Kultur- und Sozialanthropologie" für den strittigen Zeitraum von September 2013 bis September 2015 eindeutig nachweisbar ist.

a) Bewertung, ob ein Studium "betrieben” wird.

Das für den vorliegenden Fall maßgebliche FLAG 1967 in der geltenden Fassung iautet im § 2 (1b): "Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewbhnlichen Aufenthalt haben, [...]für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. [...]"

Die Intention des Gesetzes geht eindeutig dahin, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe u.a. durch den Besuch von Lehrveranstaltungen, der die Erwerbstätigkeit be- bzw. verhindert, begründet ist. Das bedeutet, dass bei der Bewertung, ob ein Studium betrieben wird oder nicht, darauf zu achten ist, wann Lehrveranstaltungen besucht wurden und wann der Wissenserwerb nachgewiesen wurde.

Die von mir in der Beschwerdeergänzung vom angegebenen Lehrveranstaltungen aus dem zweiten Studium, die fiir das erste Studium anrechenbar sind, wurden ohne Ausnahme im strittigen familienbeihilfenrelevanten Zeitraum zwischen September 2013 und September 2015 besucht. Der erfolgreiche Besuch dieser Lehrveranstaltungen wurde durch erfolgreiche Prüfungen nachgewiesen. Die Anrechnung für das beihilfenrelevante Studium der "Kultur- und Sozialanthropologie" wurde ebenfalls nachgewiesen.

b) Bewertung, ob ein Studium "erfolgreich" betrieben wird

FLAG 1967 gibt in § 2 (1b) zum Erfolgsnachweis folgendes an: ”Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen."

Die im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen sind:

österreichische Universitäten

österreichische Universitäten der Künste

in Österreich gelegene theologische Lehranstalten

österreichische Fachhochschulen (Fachhochschulstudiengänge)

österreichische öffentliche pädagogische Hochschulen

anerkannte österreichische private pädagogische Hochschulen

mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Konservatorien

medizinisch-technische Akademien und Hebammenakademien

in Österreich gelegene Bildungseinrichtungen, die nach den Bestimmungen des Privatuniversitätengesetzes (PUG) als Privatuniversitäten akkreditiert sind

in Südtirol gelegene öffentliche Fachhochschulen und Universitäten

Daraus folgt, dass als Erfolgsnachweis natürlich auch der Leistungsnachweis der FH-Campus von der Behorde zu akzeptieren ist (Beilage 2) - wenn die erbrachten Leistungen für das Universitätsstudium der "Kultur- und Sozialanthropologie" anrechenbar sind. Dass die erbrachten Leistungen aus dem FH-Studium "Soziale Arbeit" fiir das Universitätsstudium "Kultur-und Sozialanthropologie” anrechenbar sind, beweist der bereits angesprochene Bescheid der Universität Wien (Beilage 1). Dieser Bescheid der Universität Wien bestätigt ja das Betreiben des Studiums der "Kultur- und Sozialanthropologie" für den strittigen familienbeihilfenrelevanten Zeitraum. Wenn also das FA Gänserndorf/Mistelbach in seiner Stellungnahme vom das Universitätsgesetz heranzieht, um das Anerkennungsdatum als nachweisrelevant heranzuziehen, verwendet es eine Gesetzesmaterie, die nicht auf das FLAG 1967 anwendbar ist. Der Geltungsbereich des Universitätsgesetzes ist in § 6 (1) dieses Gesetzes eindeutig ausschließlich auf Universitäten festgelegt. Für die Beurteilung der Familienbeihilfenrelevanz dominiert also eindeutig das FLAG 1967 in den von mi rgenannten Gesetzesnormen.

Meine Darstellung des Studienerfolges meines Sohnes C im Studium der "Kultur- und Sozialanthropologie", wie ich sie in meiner Beschwerdeergänzung vom behauptet habe, erachte ich durch die beigelegten sachlichen Beweise als hinreichend belegt.

4) Stellungnahme zur Stellungnahme des FA Gänserndorf Mistelbach vom

a) Benennung des familienbeihilfenrelevanten Studiums der "Kultur- und Sozialanthropologie" im April 2013 laut meiner Beschwerdeergänzung vom

Es ist der Stellungnahme nicht zu entnehmen, ob die von mir in der Beschwerdeergänzung vorgelegte Mitteilung an das FA Gänserndorf/Mistelbach, dass mein Sohn C das Studium der "Kultur- und Sozialanthropologie" betreibt, in den Akten der Behörde archiviert ist oder nicht, also gehe ich davon aus, dass man dieses Schreiben gefunden hat. Das bedeutet, dass im April 2013 dem Finanzamt Gänserndorf/Mistelbach das Studium der "Kultur- und Sozialanthropologie” als beihilfenrelevantes Studium genannt wurde, was his zum Widerruf im November 2015 (also nicht mehr im strittigen beihilfenrelevanten Zeitraum) gültig ist.

b) Verstoß gegen den Stammrechtssatz 2005/13/0142 E RS 2, der durch die Stellungnahme des FA Gänserndorf/Mistelbach unter Punkt "Ad 2" belegt wird.

Der erwähnte Rechtssatz lautet: ”Das FLAG enthält keine Definition eines Studienwechsels und verweist in § 2 Abs. 1 lit. b nur für den Fall, dass ein Studienwechsel vorliegt, auf § 17 StudFG, welche Bestimmung aber auch keine abschließende Definition des Studienwechsels enthält. Es ist somit zu prüfen, ob überhaupt ein Studienwechsel iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG vorliegt, bevor auf einen solchen Studienwechsel die Bestimmungen des § 17 StudFG angewendet werden können."

Der bereits in meiner Beschwerdeergänzung vom zitierte Rechtssatz 2011/16/0060 vom hätte die beiangte Behörde eindeutig verpflichtet, bereits im September 2013 zu prüfen, ob Prüfungen aus dem zweiten Studium an der FH-Campus "Soziale Arbeit" für das erste — familienbeihilfenrelevante — Studium der "Kultur- und Sozialanthropologie" anrechenbar sind, bevor der beanstandete Bescheid eriassen wurde. Allein aus diesem Versäumnis heraus wäre der Bescheid des FA Gänserndorf/Mistelbach auf Grund von Verfahrensmängeln aufzuheben.

c) Die Widerlegung der Argumentation des FA Gänserndorf/Mistelbach in Punkt "Ad 3" erfolgte oben unter Punkt 1-3

Meine Argumentation und die Vorlage der sachlichen Beweismittel belegen, dass im strittigen familienbeihilfenrelevanten Zeitraum Vorlesungen, Übungen oder Lehrveranstaltungen besucht wurden und der Wissenserwerb durch Leistungsnachweise nachvoliziehbar ist. Die Dokumente beweisen ein ernstliches und zielstrebiges Studium im strittigen beihilfenrelevanten Zeitraum.

BEILAGEN:

1) Bescheid der Universität Wien, Studienprogrammleitung Kultur- und Sozialanthropologie (Siehe markierten Abschnitt mit Auflistung der angerechneten absolvierten Leistungen)

2) FH Campus Wien - Diplomurkunde - Abschrift der Studiendaten auf den Seiten 6/9 und 7/9 (Siehe Markierungen)

Die angeführten Beilagen waren beigeschlossen.

Der Studienpräses der Universität Wien als Organ in studienrechllichen Angelegenheiten anerkannte mit Bescheid vom für das Bachelorstudium Kultur- und Sozialanthropologie folgende Prüfungen vom im Umfang von 15 ECTS als Alternative Erweiterungen:

Absolvierte Leistung: Psychologische, pädagogische und soziologische Grundlagen I; Personen-, Familien-, Strafrecht; Psychologie; Entwicklungspolitik I; Handlungsfeld Migration 15.00 ECTS 2 gut

Anerkannte Leistung: Alternative Erweiterungen 15.00 ECTS 0.00 SStd. 2 gut.

Bei den Studiendaten aus der Diplomurkunde der FH Campus Wien vom , mit welcher C B der akademische Grad Bachelor of Arts in Social Sciences verliehen wurde, sind folgende Hervorhebungen ersichtlich:

533.004 Psychologische, pädagogische und soziologische Grundlagen VO befriedigend (3) 3,00 Stunden 4,00 ECTS (S) 13/02/2014

533.013 Personen-, Familien-, Strafrecht ILV befriedigend (3) 3,00 Stunden 4,00 ECTS (S) 20/06/2014

533.014 Psychologie ILV sehr gut (1) 2,00 Stunden 3.00 ECTS (S) 04/09/2014

533.000 Entwicklungspolitik SE sehr gut (1) 2,00 Stunden 2,00 ECTS (S) 23/12/2014

533.028 Handungsfeld Migration SE sehr gut (1) 2,00 Stunden 2,00 ECTS (S) 08/04/2015.

Äußerung des FA vom

Das Finanzamt erstattete mit Datum folgende Äußerung:

Zu Punkt III des Beschlusses nimmt das Finanzamt wie folgt Stellung:

Im Studium KSA (A 033 610) wurden im ersten Studienjahr 2011/12 einen Studienerfolgsnachweis von 46 ECTS erreicht (die Prüfung in der Nachfrist zum W52012/13 ist noch zum Erfolg des ersten Studienjahres 2011/12 zu rechnen);damit war auch die Anspruchsvoraussetzung für Familienbeihilfe ab dem die nächste, letzte Überprüfung des Studienerfolges war erst die Anspruchsüberprüfung im Zusammenhang mit der Beendigung des Studiums KSA im Juli 2015 erfolgt;

im Studienjahr erreichte 2012/13 39 ECTS

(die Prüfung vom mit 5 ECTS ist (wohl in der Nachfrist)bereits zum Studienjahr 2013/14 zu rechnen).

Die Darlegung, ob unter der Annahme, dass C wie in der Beschwerdeergänzung vom angegeben, im Studium KSA im Zeitraum September 2013 his September 2015 Lehrveranstaltungen besucht und Prüfungen abgelegt hat und dass kein Wechsel auf das FH BA Studium "Soziale Arbeit 0533" erfolgt ist, erübrigt sich damit, da die in der Beschwerdeergänzung angeführten Prüfungen:

a) Im Studienjahr 2013/2014

A.E. Psychologische, ... Note: 3, 4 ECTS

A.E. Personen-, Familien-, Note: 3, 4 ECTS

A.E. Psychologie I Note: 1, 3 ECTS

11 ECTS

b) Im Studienjahr 2014/2015

A.E. Entwicklungspolitik Note: 1, 2 ECTS

A.E. Handlungsf. Migration Note: 1, 2 ECTS

4 ECTS

lt. der Studiendatenabschrift-Gesamtaufstellung (als Anhang zum BA Diplom, Seiten 6-9, in diesem Studium abgelegt wurden (als Anhang 1 beigefügt).

Weiters zu erkennen daran, dass die Fortsetzungsmeldungen aus dem KSA Studium, begonnen mit WS 2011/2012,nur bis einschließlich SS 2015 ( 8 Semester aufrecht) vorliegen, ein automatisches Erlöschen erfolgte mit Ende der Nachfrist des WS2015/16=).

Die Rückmeldung in diesem Studium erfolgte mit WS 2016/17 (als fortlaufendes Semester 9 in diesem Studium); erloschen ist die Zulassung wieder automatisch mit Ende der Nachfrist des SS 2017 (= ).

Die Fortsetzungsmeldung erfolgte nur zu diesem Zweck, um das Modul "A.E." im Ausmaß von 15 ECTS im Sammelzeugnis (mit Datum ) anerkannt erhalten zu bekommen.

STUD-Auskunft

WS15 A033610 2011-09-15X- 2015-11-30; Fach1SZ 8; Fach2SZ 8;

SS17 A033610 2016-07-28X- 2017-04-30;

WS16 A033610 2016-07-28X-I 2017-04-30; Fach1SZ 9; Fach2SZ 9;

Definitiv im Studium der Kultur-und Sozialanthropologie wurden dem Studienjahr 2013/14 zuzurechnend noch folgende Prüfungen abgelegt:

am 3.1. PM Methoden der KSA Benotung "3", ECTS:5 und

am 3.2.3. WM Anthropologie, Benotung "5" , ECTS:3

Spätestens in diesem Zeitpunkt muss von einem Abbruch des Studiums KSA ausgegangen werden.

Gesetzt den Fall, dass im Studium der Kultur- und Sozialanthropologie an der Universität Wien im Zeitraum September 2013 his September 2015 tatsächlich LV besucht und Prüfungen abgelegt worden wären, hätte im Studienjahr 2013/14 ein Anspruch auf FB und KAB bestanden; auch hatte ein Anspruch auf FB und KAB im Studienjahr 2014/15 bestanden. Dies jedoch nach Ansicht des Finanzamtes nicht der Fall, da diese Lehrveranstaltungen lediglich angerechnet wurden.

Stellungnahme des Bf vom

Mit Schreiben vom äußerte sich der Bf zur Stellungnahme des Finanzamts vom :

Zu der Stellungnahme des Finanzamtes Gänserndorf/Mistelbach vom nehme ich wie folgt Stellung:

1) Stellungnahme zur Äußerung des FA Gänserndorf/Mistelbach vom

Die Stellungnahme erfolgte in einer sprachlich und formal sehr fragmentarischen Form, wodurch die Argumentation der belangten Behörde eher interpretiert werden muss als der Stellungnahme entnommen werden zu können. So finde ich auf die klare Fragestellung an die belangte Behörde, ob "unter der Annahme, dass C wie in der Beschwerdeergänzung vom angegeben, im Studium der "Kultur- und Sozialanthropologie" im Zeitraum September 2013 bis September 2015 Lehrveranstaltungen besucht und Prüfungen abgelegt hat und dass kein Wechsel auf das Studium "Soziale Arbeit" erfolgt ist, weiterhin von einem Rückforderungstatbestand auszugehen ist; Wenn ja, aus welchen Gründen und hinsichtlich welcher Zeiträume", keine klare argumentativ untermauerte Antwort.

2) Verfahrensmängel

a) Missachtung des VwGH-Rechtssatzes vom (2011/16/0060; Rechtssatz Nr. 7)

Als schweren Mangel im Erhebungsverfahren des Finanzamtes Gänserndorf/Mistelbach betrachte ich die Missachtung des VwGH-Rechtssatzes vom (2011/16/0060; Rechtssatznummer 7), der die belangte Behörde verpflichtet hätte, im gegenständlichen Fall zu prüfen, ob Prüfungen aus dem zweiten Studium (Soziale Arbeit) für das erste - familienbeihilfenrelevante - Studium (Kultur- und Sozialanthropologie) anrechenbar sind.

Auffallend an diesem Rechtssatz ist, dass der VwGH nicht davon spricht, dass die Prüfungen aus dem Zweitfach "angerechnet" sind, sondern dass sie "anrechenbar" sind. Die Tatsache, dass die von mir in meinem Schreiben an das angeführten Lehrveranstaltungen, die zwischen und besucht und Prüfungen darüber abgelegt wurden und für das beihilfenrelevante Studium der Kultur- und Sozialanthropologie anrechenbar sind, kann außer Streit gestellt werden.

Die belangte Behörde hat eine derartige Prüfung bis heute nicht nur verabsäumt, sondern geradezu verweigert, den angesprochenen Rechtssatz in ihre Beurteilung einfließen zu lassen. Ich zitiere aus der Stellungnahme des FA Gänserndorf/Mistelbach vom (per E-Mail an Frau Elisabeth Wanke vom BFG):

"Ad 2) Eine Verpflichtung der Behörde, ob Prüfungen aus dem zweiten Studium - Soziale Arbeit an der FH Wien - für das erste Studium der KSA anrechenbar sind, hat nicht bestanden, da mit dem beihilfenschädlichen Wechsel im WS 2013/14 eine Stehzeit von 4 Semester - bis einschließlich SS2015 ausgelöst wurde."

Weiters schreibt das FA Gänserndorf/Mistelbach in seiner Stellungnahme vom an das BFG:

"Ad2) Eine Verpflichtung der Behörde, ob Prüfungen aus dem zweiten Studium - Soziale Arbeit an der FH Wien - für das erste Studium der KSA anrechenbar sind, hat nicht bestanden, da mit deme beihilfenschädlichen Wechsel im WS 2013/14 eine Stehzeit von 4 Semester - bis einschließlich SS2015 ausgelöst wurde."

Sowohl § 85 der BAO als auch § 13 des Allgemeinen Verfahrensgesetzes hätte die belangte Behörde verpflichtet, von sich aus, spätestens aber auf meinen Hinweis auf den VwGH-Rechtssatz vom (2011/16/0060) einzugehen und zu prüfen, ob dieser Rechtssatz auf meinen Fall anwendbar ist oder nicht. Im Falle einer Nichtanwendbarkeit hätte diese begründet werden müssen.

Die Verweigerung bzw. das Verabsäumen dieses Schrittes bedeutet m.E. einen schweren Verfahrensmangel.

b) Versäumnis der Anwendung der § 85 (2) BAO bzw. § 13 (3) des Allgemeinen Verfahrensgesetzes

Ich verweise zum wiederholten Male auf  die Tatsache, dass der Studienplan für "Soziale Arbeit" die Absolvierung von Prüfungen über sogenannte "Alternative Erweiterungen" vorsieht (Der Studienplan ist im vorliegenden Akt bereits zitiert worden.). Als Nachweis über Prüfungen aus den "Alternativen Erweiterungen" wurden im September 2015 Erfolgsnachweise aus dem Studium "Soziale Arbeit" dem FA Gänserndorf/Mistelbach vorgelegt, was m.E. auf Grund des FLAG § 2 (1b) ausreichen hätte müssen: " Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen." Wenn das FA Gänserndorf/Mistelbach der Ansicht gewesen wäre, dass die Anrechenbarkeit nicht ausreicht, sondern die eindeutig zuordbare Anrechnung tatsächlich erfolgen hätte müssen, so wäre die belangte Behörde gemäß § 85 (2) BAO oder § 13 (3) des Allgemeinen Verfahrensgesetzes verpflichtet gewesen, die Behebung der behaupteten Mängel zu veranlassen. Diese Behebung von derartigen behaupteten Mängeln wurden jedoch bis heute von der belangten Behörde nicht urgiert, sondern die Beschäftigung mit meinem Anbringen wurde verweigert.

Hätte die belangte Behörde zwischen September 2015 und November 2015 den angeblichen Missstand, dass Prüfungen aus dem zweiten Studium zwar anrechenbar, aber nicht angerechnet sind, zur Behebung an mich zurückgewiesen, hätte diese Anrechnung zweifellos auch im Zeitraum zwischen September 2015 und November 2015 erfolgreich verlaufen müssen.

Der Hinweis des FA Gänserndorf/Mistelbach in seiner Stellungnahme vom , die "Fortsetzungsmeldung erfolgte nur zu diesem Zweck, um das Modul "A.E." im Ausmaß von 15 ECTS im Sammelzeugnis (mit Datum ) anerkannt erhalten zu bekommen", ist unerheblich: Natürlich liegt es in unserem Interesse, zu beweisen, dass Prüfungen aus dem zweiten Studium für das erste anrechenbar sind, was sowohl durch diese Anrechnung als auch durch eine Bestätigung der Fakultät für Sozialwissenschaften, Studienservicestelle Kultur- und Sozialanthropologie über die Anrechenbarkeit von Prüfungen aus dem Nebenstudium "Soziale Arbeit" für das Bachelorstudium "Kultur- und Sozialanthropologie" (datiert mit ; liegt dem Akt unter meiner Antwort vom auf ein Ergänzungsansuchen der belangten Behörde bei) bewiesen bzw. belegt worden ist.

Im RIS finden sich vielfach Beispiele dafür, dass der VwGH die Anrechenbarkeit von Wahlfächern und sogenannten Alternativen Erweiterungen natürlich als Erfüllung der jeweiligen Studienpläne erachtet. Somit müsste die Rechtsprechung des Höchstgerichtes sich auch bis zu den Sachbearbeitern herumgesprochen haben.

Festzustellen ist auch, dass nach der Übermittlung der Erfolgsnachweise aus dem Zweitstudium "Soziale Arbeit" und des Studienblattes für "Kultur- und Sozialanthropologie" im November 2015 Ende November durch das FA Gänserndorf/Mistelbach eine "Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe" an mich erfolgte, die den Bezug der Familienbeihilfe für meinen Sohn C im - späterhin - strittigen Zeitraum bestätigt hat.

3) Zusammenfassung meiner Rechtsauffassung von Rechtmäßigkeit des Bezugs der Familienbeihilfe für meinen Sohn C B im strittigen Zeitraum von September 2013 bis September 2015

Ich weiß, dass meine Argumentation Punkte anführt, die im vorliegenden Akt - teils sogar mehrere Male - angeführt sind. Dennoch kann diese Zusammenfassung die Beurteilung vielleicht erleichtern:

                1) Mein Sohn war im Studium der Kultur- und Sozialanthropologie von Oktober             2011 bis ununterbrochen gemeldet. (Beleg: siehe Studienblatt)

                2) Die Erfolgsnachweise zum Studium der Kultur- und Sozialanthropologie wurden dem Finanzamt Gänserndorf/Mistelbach nach dem Ende des ersten Studienjahres      und zwischen September und November 2015 übermittelt; die laut Studienplan            "Kultur- und      Sozialanthropologie" vorgesehenen "Alternativen Erweiterungen"                 wurden mit Prüfungsbestätigungen aus dem Zweitstudium "Soziale Arbeit"    nachgewiesen.

                3) Ende November 2015 - nach Übermittlung der angesprochenen Belege an die          belangte Behörde wurde vom FA Gänserndorf/Mistelbach eine "Mitteilung über den               Bezug der Familienbeihilfe" an mich übermittelt, die die Rechtmäßigkeit des Bezugs       bestätigte.

                4) Eine Prüfung bezüglich der Anrechenbarkeit von Prüfungen aus dem zweiten,          nicht beihilfenrelevanten Studium für das erste, beihilfenrelevante Studium wurde         vom FA Gänserndorf

Mistelbach verabsäumt bzw. verweigert.

                5) Im April 2013 (datiert mit ) habe ich dem Finanzamt gegenüber das              Bachelorstudium "Kultur- und Sozialanthropologie" als Hauptstudium benannt. Im     November 2015 - also außerhalb des familienbeihilfenrelevanten Zeitraums - wurde          von mir das Studium "Soziale Arbeit" als Hauptstudium benannt. Dem entspricht,         dass mit Ende November 2015 die Meldung im Hauptstudium "Kultur- und    Sozialanthropologie erlosch.

In der Gesamtsicht erscheinen mir die Verfahrensmängel derart drastisch, dass allein aus formalen Gründen der Bescheid aufzuheben wäre. Außerdem müsste der Bezug der Familienbeihilfe im strittigen familienbeihilfenrelevanten Zeitraum m.E. juristisch inhaltlich gerechtfertigt sein. Ich ersuche deshalb erneut um ersatzlose Aufhebung des Rückforderungsbescheides.

Zurücknahme Senatsentscheidung

Mit Schreiben vom erklärte der Bf, seinen im Vorlageantrag gestellten Antrag auf Entscheidung durch den Senat zurückzuziehen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der im September 1991 geborene Sohn des Bf Mag. A B, C B, begann nach der Reifeprüfung im Juni 2010 im Sommersemester 2011 mit dem Bachelorstudium Forstwirtschaft an der Universität für Bodenkultur in Wien (H 033 225).

Im Wintersemester 2011/2012 wechselte C B zum Bachelorstudium Kultur- und Sozialanthrophologie (A 033 610) an der Universität Wien. Im Studienjahr 2011/12 wurde ein Prüfungserfolg im Ausmaß von 24 ECTS- Punkten erreicht. Im Studienjahr 2012/2013 wurden 39 ECTS nachgewiesen. Im Beschwerdezeitraum September 2013 bis September 2015 trat C im Oktober 2013 an der Universität Wien zu zwei Prüfungen an, wobei eine (, 5 ECTS) bestanden wurde.

Danach hat C in diesem Studium an der Universität Wien selbst weder Lehrveranstaltungen besucht noch Prüfungen abgelegt, da dies das im September 2013 begonnene Bachelorvollzeitstudium Soziale Arbeit nicht zuließ.

Am inskribierte C B an der Fachhochschule Campus Wien das Bachelorvollzeitstudium Soziale Arbeit (0533).

Von bis absolvierte C B in Mexiko über Vermittlung der Fachhochschule ein Praktikum in Mexiko.

Im Sommersemester 2015 wurden Prüfungen im Umfang von 30 ECTS an der FH Campus Wien abgelegt.

Im Rahmen des Fachhochschulstudienlehrganges wurde von C B ein verpflichtendes, in das Studium integriertes Praktikum in San Salvador / El Salvador von bis (rund dreieinhalb Monate) absolviert, wobei sich C B von bis (rund viereinhalb Monate) in El Salvador befand.

Mit Bescheid vom wurden für das Bachelorstudium Kultur- und Sozialanthrophologie 15 ECTS "Alternative Erweiterungen" aus dem Bachelorstudium Soziale Arbeit anerkannt. Anerkannt wurden folgende Prüfungen, die zwischen und abgelegt wurden:

533.004 Psychologische, pädagogische und soziologische Grundlagen VO befriedigend (3) 3,00 Stunden 4,00 ECTS (S) 13/02/2014

533.013 Personen-, Familien-, Strafrecht ILV befriedigend (3) 3,00 Stunden 4,00 ECTS (S) 20/06/2014

533.014 Psychologie ILV sehr gut (1) 2,00 Stunden 3.00 ECTS (S) 04/09/2014

533.000 Entwicklungspolitik SE sehr gut (1) 2,00 Stunden 2,00 ECTS (S) 23/12/2014

533.028 Handungsfeld Migration SE sehr gut (1) 2,00 Stunden 2,00 ECTS (S) 08/04/2015.

Im Beschwerdezeitraum September 2013 bis September 2015 hat der Bf oder sein Sohn dem Finanzamt nicht bekannt gegeben, dass "Hauptstudium" oder "beihilferelevantes Studium" nicht mehr "Kultur- und Sozialanthrophologie", sondern "Soziale Arbeit" sei.

Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und insbesondere aus dem eigenen Vorbringen des Bf. Sie sind nicht strittig.

Die Vorhaltsbeantwortung vom erfolgte nach Beendigung des Beschwerdezeitraums.

Rechtsgrundlagen

§ 2 Abs. 1 FLAG 1967 lautet:

§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a) für minderjährige Kinder,

b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,

c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,

d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,

e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird,

f) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,

i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie

aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und

bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und

cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,

k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am

aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

dd) Europäischen Freiwilligendienst nach dem Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Einführung des Programms „Jugend in Aktion“ im Zeitraum 2007 - 2013.

§ 10 FLAG 1967 lautet:

§ 10. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.

(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.

(4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal.

(5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.

§ 11 FLAG 1967 lautet:

§ 11. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 4, monatlich durch das Wohnsitzfinanzamt automationsunterstützt ausgezahlt.

(2) Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Girokonto bei einer inländischen oder ausländischen Kreditunternehmung. Bei berücksichtigungswürdigen Umständen erfolgt die Auszahlung mit Baranweisung.

(3) Die Gebühren für die Auszahlung der Familienbeihilfe im Inland sind aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu tragen.

§ 12 FLAG 1967 lautet:

§ 12. (1) Das Wohnsitzfinanzamt hat bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen. Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist auch über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden Person auszustellen.

(2) Wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, ist die Person, die bislang die Familienbeihilfe bezogen hat, zu verständigen.

§ 13 FLAG 1967 lautet:

§ 13. Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das Wohnsitzfinanzamt der antragstellenden Person zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.

§ 26 FLAG 1967 lautet:

§ 26. (1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

(2) Zurückzuzahlende Beträge nach Abs. 1 können auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.

(3) Für die Rückzahlung eines zu Unrecht bezogenen Betrages an Familienbeihilfe haftet auch derjenige Elternteil des Kindes, der mit dem Rückzahlungspflichtigen in der Zeit, in der die Familienbeihilfe für das Kind zu Unrecht bezogen worden ist, im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.

(4) Die Oberbehörden sind ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes die nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung unbillig wäre.

§ 33 Abs. 3 EStG 1988 lautet:

(3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.

§ 3 Studienförderungsgesetz 1992 lautet:

§ 3. (1) Folgende österreichische Staatsbürger können Förderungen erhalten:

1. ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten,

2. ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten der Künste,

3. Studierende an einer in Österreich gelegenen Theologischen Lehranstalt (Art. V § 1 Abs. 1 des Konkordates, BGBl. II Nr. 2/1934) nach Ablegung einer Reifeprüfung,

4. ordentliche Studierende an österreichischen Fachhochschul-Studiengängen,

5. ordentliche Studierende an österreichischen öffentlichen Pädagogischen Hochschulen,

6. ordentliche Studierende an österreichischen anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen,

7. ordentliche Studierende an mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Konservatorien, wenn sie die durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bezeichneten Hauptstudiengänge besuchen (§ 5 Abs. 2),

8. Studierende an medizinisch-technischen Akademien und an Hebammenakademien.

(2) Den im Abs. 1 genannten österreichischen Bildungseinrichtungen sind gleichgestellt:

1. in Österreich gelegene Bildungseinrichtungen, die nach den Bestimmungen des Universitäts-Akkreditierungsgesetzes - UniAkkG, BGBl. I Nr. 168/1999, als Privatuniversitäten akkreditiert sind,

2. in Südtirol gelegene öffentliche Fachhochschulen und Universitäten.

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat durch Verordnung zu bestimmen, für welche Studiengänge an Privatuniversitäten und an Fachhochschulen und Universitäten in Südtirol Förderungen nach diesem Bundesgesetz gewährt werden können. Voraussetzung hiefür ist jedenfalls, dass diese Studiengänge zu einem akademischen Grad führen, welcher nach internationalem Standard für mindestens dreijährige Vollzeitstudien verliehen wird. Die Verordnung hat insbesondere die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe unter Berücksichtigung der vorgesehenen Studiendauer, den Nachweis des günstigen Studienerfolges unter Berücksichtigung der Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern und die Voraussetzungen für das Erlöschen des Anspruches festzulegen.

(4) Den im Abs. 1 genannten, mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen sind Privatschulen gleichgestellt,

1. die erstmals um das Öffentlichkeitsrecht angesucht haben oder

2. denen im vorangegangenen Schuljahr das Öffentlichkeitsrecht verliehen (und nicht entzogen) worden ist, wenn sie für das laufende Schuljahr um die neuerliche Verleihung angesucht haben.

(5) Studierende an privaten Studiengängen im Sinne des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, sind im Hinblick auf Förderungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz Studierenden an Pädagogischen Hochschulen gleichgestellt.

(6) Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe für die in Abs. 1 genannten Studierenden ist die Inskription, soweit eine solche in den Studien- und Ausbildungsvorschriften vorgesehen ist. Semester, für die eine Inskription oder grundsätzlich im vollen Umfang die Zulassung zum Studien- und Prüfungsbetrieb besteht, sind für die Anspruchsdauer (§ 18) des Studiums zu berücksichtigen.

§ 17 Studienförderungsgesetz 1992 lautet:

§ 17. (1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende

1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder

2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder

3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.

(2) Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:

1. Studienwechsel, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind,

2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,

3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde,

4. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 3.

(3) Nicht als Studienwechsel im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 und 2 gilt der Wechsel von der Studienrichtung Medizin zur Studienrichtung Zahnmedizin für Studierende, die die Studienrichtung Medizin vor dem Studienjahr 1998/99 aufgenommen haben und den Studienwechsel spätestens im Sommersemester 2001 vornehmen.

(4) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt haben. Anerkannte Prüfungen aus dem Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden.

§ 78 Universitätsgesetz 2002 lautet:

§ 78. (1) Auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden sind positiv beurteilte Prüfungen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind, vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, wenn sie

1. an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung,

2. in Studien an einer anerkannten inländischen Bildungseinrichtung, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert,

3. an einer berufsbildenden höheren Schule in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen Fächern,

4. an einer Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen Fächern,

5. an allgemein bildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung in künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen sowie in sportlichen und sportlich-wissenschaftlichen Fächern, oder

6. an österreichischen Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht

abgelegt wurden. Die an einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung eines EU- oder EWR-Staates für ein Fach abgelegten Prüfungen sind für das gleiche Fach im weiteren Studium desselben Studiums an einer anderen inländischen Universität jedenfalls anzuerkennen, wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur geringfügig abweichen. Solche Anerkennungen können im Curriculum generell festgelegt werden.

(2) Die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmungen des § 63 Abs. 8 und 9 an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule abgelegt wurden, ist ausgeschlossen.

(3) Die wissenschaftliche Tätigkeit in Betrieben oder Forschungseinrichtungen außerhalb der Universität und bei gemeinsam eingerichteten Studien außerhalb der beteiligten Bildungseinrichtungen, die eine wissenschaftliche Berufsvorbildung vermitteln können, ist entsprechend der Art der Forschungstätigkeit und der Forschungsprojekte der betreffenden Einrichtung sowie nach Art und Umfang der Mitwirkung oder Tätigkeit der oder des Studierenden nach Maßgabe der Gleichwertigkeit auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig als Prüfung anzuerkennen.

(4) Die künstlerische Tätigkeit an Institutionen außerhalb der Universität und bei gemeinsam eingerichteten Studien außerhalb der beteiligten Bildungseinrichtungen, die eine künstlerische Berufsvorbildung vermitteln können, ist entsprechend der Art der künstlerischen Tätigkeit sowie nach Art und Umfang der Mitwirkung oder Tätigkeit der oder des Studierenden nach Maßgabe der Gleichwertigkeit auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig als Prüfung anzuerkennen.

(5) Bei Lehramtsstudien sowie instrumental(gesangs-), religions- und wirtschaftspädagogischen Studien sind einschlägige berufliche Tätigkeiten mit pädagogischen Anteilen nach Maßgabe der Gleichwertigkeit auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden auf entsprechende praxisorientierte Lehrveranstaltungen bescheidmäßig als Prüfung anzuerkennen.

(6) Auf Antrag ordentlicher Studierender, die Teile ihres Studiums im Ausland durchführen wollen, ist bescheidmäßig festzustellen, welche der geplanten Prüfungen den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller vorzulegen.

(7) Die Anerkennung einer Prüfung gilt als Prüfungsantritt und positive Beurteilung der entsprechenden im Curriculum vorgeschriebenen Prüfung in dem Studium, für welches die Prüfung anerkannt wird.

(8) Positiv beurteilte Prüfungen, die außerordentliche Studierende abgelegt haben, sind für ordentliche Studien nach Maßgabe der Gleichwertigkeit nur insoweit anerkennbar, als sie

1. im Rahmen von Universitätslehrgängen oder Hochschullehrgängen,

2. vor der vollständigen Ablegung der Reifeprüfung oder der Studienberechtigungsprüfung,

3. vor der Zulassungsprüfung für den Nachweis der sportlichen Eignung für das Studium, für welches die Prüfung anerkannt werden soll,

4. vor der Zulassungsprüfung für den Nachweis der künstlerischen Eignung für das Studium, für welches die Prüfung anerkannt werden soll, oder

5. vor der vollständigen Absolvierung der Eignungsfeststellung für das Lehramtsstudium, für welches die Prüfung anerkannt werden soll,

abgelegt wurden.

(9) Auf Antrag der oder des außerordentlichen Studierenden sind positiv beurteilte Prüfungen, die an einer Bildungseinrichtung gemäß Abs. 1 abgelegt wurden, vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum des Universitätslehrganges vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind.

(10) Über Anerkennungsanträge ist abweichend von § 73 AVG spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages bescheidmäßig zu entscheiden.

Die 173. Senatsverordnung über Alternative Erweiterungen, Mitteilungsblatt der Universität Wien, Studienjahr 2009/2010 — Ausgegeben am — 30. Stück, lautet auszugsweise:

§ 1. (1) In jenen Bachelorstudien, in denen Erweiterungscurricula vorgesehen sind, haben Studierende das Recht, nach Maßgabe dieser Verordnung an Stelle von Erweiterungscurricula alternative Erweiterungen durch die Erbringung von Studienleistungen an der Universität Wien oder anderen postsekundären Bildungseinrichtungen zu absolvieren.

(2) Alternative Erweiterungen an Stelle von Erweiterungscurricula sind im Ausmaß von 15 ECTS-Punkten in den folgenden Bereichen des § 2 in freier Kombination absolvierbar. Die 15 ECTS-Punkte werden in allenfalls bereits in Bachelorcurricula bestehende Ersatzregelungen für Erweiterungscurricula eingerechnet.

§ 2. Bereiche für alternative Erweiterungen:

1. zusätzliche Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus dem Angebot des eigenen Studiums an der Universität Wien, nach Maßgabe des § 59 Abs. 1 Z 3 UG und nach der Verfügbarkeit von Plätzen;

2. zusätzliche Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus anderen Studien an der Universität Wien, nach Maßgabe des § 59 Abs. 1 Z 3 UG und nach der Verfügbarkeit von Plätzen; eine Zulassung zu weiteren Studien ist hierfür nicht erforderlich;

3. zusätzliche Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus anderen Studien an anderen anerkannten inländischen postsekundären Bildungseinrichtungen;

4. zusätzliche Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus dem Angebot anerkannter ausländischer postsekundärer Bildungseinrichtungen unter Beachtung des § 78 Abs. 5  UG (Vorausbescheid);

5. Kurse, Prüfungen und Zertifikate an postsekundären Bildungseinrichtungen, die den Nachweis von Sprachkenntnissen zum Gegenstand haben;

6. § 22 Abs. 3 HSG ist auf dieses Modul anwendbar, dabei ist 1 SSt auf 2 ECTS-Punkte  umzurechnen.

§ 76 BAO lautet:

§ 76. (1) Organe der Abgabenbehörden und der Verwaltungsgerichte haben sich der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen,

a) wenn es sich um ihre eigenen Abgabenangelegenheiten oder um jene eines ihrer Angehörigen (§ 25), oder um jene eines ihrer Pflegebefohlenen handelt;

b) wenn sie als Vertreter einer Partei (§ 78) noch bestellt sind oder bestellt waren;

c) wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;

d) im Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten überdies, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Beschwerdevorentscheidung (§ 262) mitgewirkt oder eine Weisung im betreffenden Verfahren erteilt haben oder wenn einer der in lit. a genannten Personen dem Beschwerdeverfahren beigetreten ist.

(2) Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch das befangene Organ die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. Dies gilt nicht in den in Abs. 1 lit. a bezeichneten Fällen.

§ 93 BAO lautet:

§ 93. (1) Für schriftliche Bescheide gelten außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt.

(2) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

(3) Der Bescheid hat ferner zu enthalten

a) eine Begründung, wenn ihm ein Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird;

b) eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist, ferner, daß das Rechtsmittel begründet werden muß und daß ihm eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt (§ 254).

(4) Enthält der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder keine Angabe über die Rechtsmittelfrist oder erklärt er zu Unrecht ein Rechtsmittel für unzulässig, so wird die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt.

(5) Ist in dem Bescheid eine kürzere oder längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der gesetzlichen oder der angegebenen längeren Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig erhoben.

(6) Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Abgabenbehörde, bei welcher das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel richtig eingebracht, wenn es bei der Abgabenbehörde, die den Bescheid ausgefertigt hat, oder bei der angegebenen Abgabenbehörde eingebracht wurde.

§ 115 BAO lautet:

§ 115. (1) Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Diese Verpflichtung wird durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt.

(2) Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.

(3) Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen.

(4) Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen.

§ 198 BAO lautet:

§ 198. (1) Soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes vorgeschrieben ist, hat die Abgabenbehörde die Abgaben durch Abgabenbescheide festzusetzen.

(2) Abgabenbescheide haben im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. Führen Abgabenbescheide zu keiner Nachforderung, so ist eine Angabe über die Fälligkeit der festgesetzten Abgabenschuldigkeiten entbehrlich. Ist die Fälligkeit einer Abgabenschuldigkeit bereits vor deren Festsetzung eingetreten, so erübrigt sich, wenn auf diesen Umstand hingewiesen wird, eine nähere Angabe über den Zeitpunkt der Fälligkeit der festgesetzten Abgabenschuldigkeit.

§ 270 BAO lautet:

§ 270. Auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde im Laufe des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gelangen, ist von der Abgabenbehörde Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Beschwerdebegehren geändert oder ergänzt wird. Dies gilt sinngemäß für dem Verwaltungsgericht durch eine Partei oder sonst zur Kenntnis gelangte Umstände.

Keine Rechtskraft von "Mitteilungen"

Über eine bereits entschiedene Sache darf grundsätzlich nicht nochmals ein Bescheid ergehen. Ist ein Bescheid in Rechtskraft erwachsen, so bedeutet dies grundsätzlich Unwiderrufbarkeit, Unwiederholbarkeit und Verbindlichkeit des Bescheides (vgl. ; ; ).

Das Familienbeihilfeverfahren kennt keine Zuerkennung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag mittels rechtskraftfähigen Bescheids (§§ 92 ff BAO). Ist Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag auszubezahlen (§ 11 BAO), hat hierüber eine bloße Mitteilung (§ 12 FLAG 1967) zu ergehen. Nur insoweit, als einem Antrag nicht Rechnung getragen wird, hat das Finanzamt einen Bescheid (§ 13 FLAG 1967) zu erlassen (vgl.  ; ):

§ 13 FLAG 1967 Satz 2 ist in Verbindung mit §§ 11, 12 FLAG 1967 grundsätzlich so zu verstehen, dass der Bescheidspruch im Familienbeihilfeverfahren bei erstmaliger Erlassung eines Bescheides nur auf (gänzliche oder teilweise) Abweisung eines Beihilfenantrags bezogen auf einen bestimmten Zeitraum lauten kann, während die (gänzliche oder teilweise) Stattgabe eines Beihilfenantrags bezogen auf einen bestimmten Zeitraum grundsätzlich im Wege der Auszahlung nach § 11 FLAG 1967, verbunden mit einer Mitteilung nach § 12 FLAG 1967, zu erfolgen hat. Ist für einen Kalendermonat ein Antrag nicht zur Gänze abzuweisen oder einem Antrag nicht zur Gänze Folge zu geben, sondern einem Antrag nur teilweise Folge zu geben, ist insoweit, als dem Antrag nicht Folge gegeben wird, ein Abweisungsbescheid zu erlassen, ansonsten mit Auszahlung vorzugehen. Die meritorische Erledigung einer gegen einen Abweisungsbescheid erhobenen Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung oder Erkenntnisses kann, jeweils für einen bestimmten Zeitraum, entweder auf (gänzliche oder teilweise) Abweisung des Familienbeihilfenantrags für Monate, in denen Familienbeihilfe nicht zusteht, oder auf (gänzliche oder teilweise) ersatzlose Aufhebung des den Antrag abweisenden Bescheides für Monate, in denen (ganz oder teilweise) Familienbeihilfe zusteht, lauten (vgl. ; ;  ; ).

Die Mitteilungen über den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag stehen daher einer Rückforderung (§ 26 FLAG 1967) nicht entgegen (vgl. ; ).

Es ist also auch nicht erforderlich, dass die Tatsachen, auf die sich ein Rückforderungsbescheid stützt, der Behörde bei der Auszahlung der Familienbeihilfe und der Ausstellung einer Mitteilung nicht bekannt gewesen sind (vgl. ). Wenn das Finanzamt einen ihm bekannt gewesenen Sachverhalt im Rückforderungsverfahren anders als im Auszahlungsverfahren würdigt, ist das - anders als bei der Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens nach § 303 BAO - im Familienbeihilfeverfahren zulässig (vgl. ).

Hauptstudium

Unterschiedliche Angaben bestehen darüber, was das "Hauptstudium" von C gewesen ist.

Laut der Äußerung vom hat der Bf gegenüber dem Finanzamt im April 2013 das Studium der "Kultur- und Sozialanthropologie" als "beihilfenrelevantes Studium" genannt. Am gab der Bf an, das Hauptstudium sei "Soziale Arbeit (0533)", während das Studium der Kultur- und Sozialanthropologie an der Universität Wien "ruhe" und unklar sei, ob dieses fortgesetzt werde. Der Bf versteht dies laut Äußerung vom als Mitteilung pro futuro. Aus dem Wortlaut der oben wiedergegebenen Mitteilung des Bf geht nicht unmittelbar hervor, ob und wann ein Studienwechsel erfolgt ist.

In der Beschwerde vom wird angegeben, das Studium der Kultur- und Sozialanthropologie sei (über Anraten eines Mitarbeiters des Finanzamts) weiter als Erststudium anzusehen ("weil sonst die Auszahlung der Familienbeihilfe einzustellen sei"). Das Studium "Soziale Arbeit" sei Zweitstudium. Die Behauptung, dass ab 2013/14 ein Studienwechsel durchgeführt worden sei, sei falsch. Eine Mitteilung eines Studienwechsels sei vor dem nicht erfolgt.

Auch in der Vorhaltsbeantwortung vom wird auf das Anraten zu dieser Vorgangsweise durch das Finanzamt verwiesen. Nach dieser Vorhaltsbeantwortung soll das Studium der Kultur- und Sozialanthropologie mit dem Wintersemester 2016/17 wieder fortgesetzt werden. 

In der Äußerung vom wird nochmals betont, dass das "beihilfenrelevante Studium" bis November 2015 das Studium der "Kultur- und Sozialanthropologie" gewesen sei.

Hauptstudium ist jenes Studium, das der Behörde als das nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 für den Familienbeihilfebezug maßgebliches Studium bekannt gegeben wird.

Eine derartige Willenserklärung ist nur bei Studien an einer in § 3 StudFG 1992 genannten Einrichtung in Zusammenhang mit § 17 StudFG 1992 bei zwei oder mehreren Studien von Bedeutung. Hier kommt es für die Frage eines Studienwechsels auch darauf an, ob ein Studium als "Hauptstudium" betrieben wird.

Aus §§ 115 Abs.4, 270 BAO ergibt sich, dass eine derartige Willenserklärung im Lauf des Verwaltungsverfahrens auch wirksam geändert werden kann.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Studienwechsel im Sinne des § 17 StudFG vor, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des StudFG fallendes Studium beginnt (vgl.  m.w.N.).

Ein ursprüngliches Hauptstudium kann als Zweitstudium bei einem neuen Hauptstudium weitergeführt werden (vgl. ).

Kam es zu keinem Abbruch des ersten Studiums an der Universität, lag mit Beginn des zweiten Studiums an Fachhochschule (an einer Einrichtung i.S.d. § 3 Abs. 1 Z 4 StudFG) ein Mehrfachstudium (Doppelstudium) vor.

Innerhalb eines Doppelstudiums kann zwischen den zwei betriebenen Studien auch schon gewechselt werden, bevor das eine Studium abgebrochen oder unterbrochen wird (vgl. ).

Im Fall eines Studienwechsels ist nach § 25 FLAG nur dann eine Meldung an das Finanzamt erforderlich, wenn dieser Studienwechsel auch zu einem Erlöschen des Anspruchs auf Familienbeihilfe führt (vgl. ).

Wird im Verfahren bekannt gegeben, dass ein anderes als das ursprünglich angebene Studium als Hauptstudium anzusehen ist, also das Studium gewechselt wurde, ist dieser Angabe zu folgen (vgl. ).

Die für einen Studienwechsel im Falle von Mehrfachstudien erforderliche Benennung ist eine Willenserklärung, die in § 25 FLAG festgelegte Meldung von Tatsachen eine Wissenserklärung (vgl. ).

Sofern das aus den vorgelegten Akten hervorgeht, hat der Bf bis zum nie gegenüber dem Finanzamt angegeben, dass sein Sohn C bis dahin vom Studium der Kultur- und Sozialanthropologie zum Studium Soziale Arbeit als Hauptstudium gewechselt ist. Das Finanzamt konnte auch in der Äußerung vom keine Bekanntgabe eines Studienwechsels für den Beschwerdezeitraum nachweisen.

Zu den unterschiedlichen Angaben ab dem ist festzuhalten, dass auf die letztgültige Angabe, nämlich dass im Beschwerdezeitraum kein Studienwechsel erfolgt sei, abzustellen ist. Das Finanzamt vermutet vielmehr, dass das Studium der Kultur- und Sozialanthropologie "spätestens" am mit dem Antritt zur Prüfung aus Anthropologie, die nicht bestanden wurde, abgebrochen worden sei.

Alleine der Umstand, dass in der Folge keine Prüfungen im Hauptstudium abgelegt wurden, berechtigt noch nicht dazu, von einem Abbruch des Studiums zu sprechen. Von der Frage eines Studienabbruchs ist die Frage eines Studienerfolgs oder der Zielstrebigkeit des Studierenden zu unterscheiden (vgl. ).

Das Fehlen von Prüfungen im ersten Studium von zwei Studien spricht allein noch nicht für einen Wechsel von diesem auf das zweite Studium, wenn wie im Beschwerdefall die Prüfungen aus dem zweiten Studium für das erste Studium anrechenbar sind (vgl. ).

Das Bundesfinanzgericht geht bei dieser Sachlage nicht von einem (beihilfeschädlichen) Wechsel vom Studium der Kultur- und Sozialanthropologie zum Studium Soziale Arbeit als Hauptstudium im Beschwerdezeitraum aus.

Hauptstudium Kultur- und Sozialanthropologie

Nach dem Vorbringen des Bf ist jenes Studium, das für den Familienbeihilfebezug als Berufsausbildung im Beschwerdezeitraum maßgebend sein soll, das Bachelorstudium Kultur- und Sozialanthrophologie. Die Studiendauer dieses Studiums beträgt sechs Semester, es besteht keine Unterteilung in Studienabschnitte.

Bei planmäßigem Abschluss des Bachelorstudiums Kultur- und Sozialanthropologie wäre dieses im Wintersemester 2011/2012 begonnene Studium nach sechs Semestern, also mit Ende des Sommersemesters 2014 beendet gewesen. Nach § 2 Abs. 1 lit. b Satz 2 FLAG 1967 liegt Berufsausbildung noch vor, wenn bei nicht in Studienabschnitten gegliederten Studien die Mindeststudiendauer um höchstens ein Ausbildungsjahr überschritten wird. Dies wäre mit Ende des Sommersemesters 2015 der Fall.

Ist das Bachelorstudium Kultur- und Sozialanthrophologie (A 033 610) an der Universität Wien auch im Beschwerdezeitraum September 2013 bis September 2015 Hauptstudium gewesen, so ist zu prüfen, ob dieses Studium im Beschwerdezeitraum ernsthaft und zielstrebig betrieben wurde.

Nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen hat C von September 2011 bis Juni 2013 das Bachelorstudium Kultur- und Sozialanthrophologie (A 033 610) zielstrebig betrieben. Im Studienjahr 2011/12 wurde ein Prüfungserfolg im Ausmaß von 24 ECTS- Punkten erreicht. Im Studienjahr 2012/2013 wurden 39 ECTS-Punkte nachgewiesen. 

Für die Berechtigung der Annahme, dass ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird, stellt das FLAG 1967 insofern eine gesetzliche Beweisregel auf, als für Studierende im ersten Studienabschnitt ab dem zweiten Studienjahr nach jedem Studienjahr die Ablegung bestimmter Prüfungen nachzuweisen ist (vgl. ; ).

Damit wäre für das folgende Studienjahr 2013/2014 gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 die Voraussetzung des Nachweises von wenigstens 16 ECTS-Punkten im vorangegangenen Studienjahr 2012/2013 bei Weiterführung des Bachelorstudiums Kultur- und Sozialanthrophologie erfüllt. Diesen Umstand räumt das Finanzamt in der Äußerung vom auch ein.

Für das diesem folgende Studienjahr 2014/2015 liegt zunächst ein Nachweis eines Studienerfolgs von 5 ECTS-Punkten im Bachelorstudium Kultur- und Sozialanthrophologie selbst im vorangegangenen Studienjahr 2013/2014 vor.

Der Begriff des Studiums nach dem StudFG wird jeweils durch die Inskription bestimmt (vgl. u.v.a), allerdings wird das in § 2 FLAG 1967 geforderte Tatbestandsmerkmal der überwiegenden Inanspruchnahme durch die Ausbildung - bezogen auf ein Universitätsstudium - nicht schon mit der bloßen Inskription erfüllt, sondern es ist erforderlich, dass das Studium tatsächlich in einem bestimmten Ausmaß ernsthaft betrieben wird (vgl. zu AlVG). Daher genügt die Inskription als reiner Formalakt nicht, der Besuch von Lehrveranstaltungen ist essentielle Voraussetzung dafür, dass von einer Berufsausbildung gesprochen werden kann (vgl. Wimmer in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 2 Rz 59 m.w.N.; ).

§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 spricht von Berufsausbildung. Es ist also erforderlich, dass ein Studium überhaupt betrieben wird (vgl. ).

Das Ablegen von Prüfungen, die in einem Hochschulstudium nach der jeweiligen Studienordnung vorgesehen sind, ist essentieller Bestandteil des Studiums und damit der Berufsausbildung selbst. Ein ernstliches und zielstrebiges Studium ist nicht schon dann in Abrede zu stellen, wenn ein Kind mit vorgesehenen Prüfungen durch einige Zeit in Verzug gerät (vgl. ). Besteht aber von vornherein die Absicht, in einem bestimmten Zeitraum keine der vorgeschriebenen Prüfungen abzulegen, kann in diesem Zeitraum von einer angestrebten Berufsausbildung nicht gesprochen werden (vgl. ; ; ).

"Ruht" ein Studium, kann in dieser Zeit grundsätzlich nicht mehr davon gesprochen werden, dass dieses ernsthaft und zielstrebig betrieben wird, auch wenn bis zu diesem "Ruhen" das Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wurde.

Das (tatsächliche) "Ruhen" (Unterbrechen) eines Studiums ist einem (möglicherweise nur vorübergehendem) Abbruch eines Studiums gleichzuhalten: Auch für die Zeit nach dem Abbruch eines Studiums ist nicht Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag weiterzuzahlen, nur weil im vorangegangenen Studienjahr die Mindestpunkteanzahl von 16 ECTS-Punkten erreicht oder überschritten wurde.

Wird keine Aktivität in einem bestimmten Studium (in einem bestimmten Zeitraum) gesetzt, liegt hinsichtlich dieses Studiums keine Berufsausbildung (in diesem Zeitraum) vor (vgl. ).

Das Finanzamt wäre daher im Recht, dass ab Beginn des "Ruhens" der unmittelbaren Aktivitäten im Studium der Kultur- und Sozialanthropologie eine Berufsausbildung nicht mehr vorliegt und daher auf Grund des "ruhenden" Studiums kein Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag besteht, wenn in diesem Studium nach Eintritt des "Ruhens" weder Lehrveranstaltungen besucht noch Prüfungen abgelegt wurden.

Das Finanzamt übersieht dabei allerdings, dass für das Studium der Kultur- und Sozialanthropologie Lehrveranstaltungen, die der Sohn im Rahmen der Ausbildung an der FH für Soziale Arbeit absolviert hat, im Ausmaß von 15 ECTS-Punkten angerechnet wurden.

Diese Lehrveranstaltungen betrafen den Zeitraum zwischen und , daher also das Studienjahr 2013/2014 sowie das Studienjahr 2014/2015.

Dem Studienjahr 2013/2014 zurechenbar sind die an der FH für Soziale Arbeit am (4 ECTS), am (4 ECTS) und am (3 ECTS) abgelegten Prüfungen, die Prüfungen vom (2 ECTS) und vom (2 ECTS) betreffen das Studienjahr 2014/205.

Gemäß § 78 Abs. 7 UG 2002 gilt die Anerkennung einer Prüfung als Prüfungsantritt und positive Beurteilung der entsprechenden im Curriculum vorgeschriebenen Prüfung in dem Studium, für welches die Prüfung anerkannt wird.

Die 173. Senatsverordnung über Alternative Erweiterungen, Mitteilungsblatt der Universität Wien, Studienjahr 2009/2010 — Ausgegeben am — 30. Stück, legt in ihrem § 1 Abs. 1 ausdrücklich fest, dass in in jenen Bachelorstudien, in denen Erweiterungscurricula vorgesehen sind, Studierende das Recht haben, nach Maßgabe dieser Verordnung an Stelle von Erweiterungscurricula alternative Erweiterungen durch die Erbringung von Studienleistungen an der Universität Wien oder anderen postsekundären Bildungseinrichtungen zu absolvieren.

Die für das Studium der Kultur- und Sozialanthropologie anerkannten Prüfungen aus dem Studium Soziale Arbeit bewirken, dass diese als auch im Studium der Kultur- und Sozialanthropologie abgelegt gelten, und zwar nicht im Zeitpunkt der Erlassung des Anerkennungsbescheids, sondern dann, wann sie (im Studium Soziale Arbeit) tatsächlich abgelegt wurden. Auf Grund dieser Anerkennung ergibt sich, dass das Studium der Kultur- und Sozialanthropologie tatsächlich fortgeführt wurde und der Sohn des Bf von seinem Recht Gebrauch gemacht hat, alternative Erweiterungen mit Wirkung für das Studium der Kultur- und Sozialanthropologie zu absolvieren.

Wie oben ausgeführt, ist bei Weiterführung des Bachelorstudiums Kultur- und Sozialanthrophologie für folgende Studienjahr 2013/2014 gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 die Voraussetzung des Nachweises von wenigstens 16 ECTS-Punkten im vorangegangenen Studienjahr 2012/2013 erfüllt.

Diese Voraussetzung ist auch für das Studienjahr 2014/2015 gegeben: Hier ist auf das vorangegangene Studienjahr 2013/2014 abzustellen. Für dieses liegt zunächst ein Nachweis eines Studienerfolgs von 5 ECTS-Punkten im Bachelorstudium Kultur- und Sozialanthrophologie selbst (PM Methoden der KSA, ) vor. Dazu kommen die angerechneten Lehrveranstaltungen von 4 ECTS (Psychologische, pädagogische und soziologische Grundlagen, ), 4 ECTS (Personen-, Familien-, Strafrecht, ) und von 3 ECTS (Psychologie, ). Insgesamt ergibt das 16 ECTS im Studienjahr 2013/2014 (siehe auch die Beschwerdeergänzung vom , Ad 3 lit. a). Aus der Anerkennung von Prüfungen im Studienjahr 2014/2015 von 2 ECTS (Entwicklungspolitik, ) und 2 ECTS (Migration, ) ergibt sich, dass das Studium in diesem Studienjahr auch tatsächlich betrieben wurde.

Werden aus einem Zweitstudium abgelegte Prüfungen auch für das Erststudium angerechnet, bewirkt diese Anrechnung, dass diese im Zeitpunkt ihrer Ablegung im Zweitstudium auch als im Erststudium abgelegt gelten. Das Erststudium wird auch dann tatsächlich fortgeführt, wenn in einem bestimmten Zeitraum nur (angerechnete) Prüfungen im Zweitstudium abgelegt wurden.

Im Beschwerdezeitraum September 2013 bis September 2015 lagen daher die Voraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für C B vor.

Objektive Rückerstattungspflicht

Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ergibt sich eine objektive Erstattungspflicht zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe. Subjektive Momente, wie Verschulden, Gutgläubigkeit oder die Verwendung der Familienbeihilfe, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. etwa ).

Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids

Da sich C B im Rückforderungszeitraum September 2013 bis September 2015 in Berufsausbildung i.S.d. FLAG 1967 befand, ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG) und ist dieser gemäß § 279 BAO ersatzlos aufzuheben.

Auf die Frage der Fälligkeit des Rückforderungsbetrages in infolge dessen Wegfalls nicht weiter einzugehen, ebenso nicht, ob zulässigerweise sowohl der angefochtene Bescheid als auch die Beschwerdevorentscheidung von derselben Sachbearbeiterin approbiert wurde.

Revisionszulassung

Eine Revision ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn ein Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision wird zugelassen, da zur Frage, ob die Anerkennung von Prüfungen aus einem anderen Studium familienbeihilferechtlich dazu führt, dass ein Studium, in dem für einen bestimmten Zeitraum selbst keine Prüfungen abgelegt oder Lehrveranstaltungen besucht wurden, unmittelbare Judikatur des VwGH nicht ersichtlich ist.

Wien, am

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